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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2014 D-4480/2014

21 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 mots·~13 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4480/2014

Urteil v o m 2 1 . November 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________, geboren (…), Äthiopien, c/o (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N_________

D-4480/2014 Sachverhalt: A. Mit auf den 4. April 2011 datierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 11. April 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. In seinen auf den 5. November 2012 datierten Eingaben an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 6. November 2012 und 13. Januar 2013) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der zahlreichen Asylgesuche sei es zurzeit nicht möglich, nähere Angaben über den Zeitpunkt des Asylentscheides im vorliegenden Verfahren zu machen. D. Mit ergänzender Eingabe vom 13. Juli 2013 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang 14. Juli 2013) wurden weitere Angaben zur aktuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gemacht. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wies das BFM darauf hin, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte es den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.), wobei es darauf hinwies, dass dessen Ehefrau sowie dessen Kinder, die siebzehn Jahre oder älter seien, diese Fragen auch separat beantworten und unterschreiben müssten. F. Mit vom Beschwerdeführer unterzeichneter Stellungnahme vom 10. Mai

D-4480/2014 2014 (Posteingang Botschaft 13. Mai 2014) wurde das Schreiben des BFM vom 21. Januar 2014 beantwortet. G. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus der Region B.______, wo er bis 1981 gelebt habe. In dieser Zeit sei ein Konflikt mit der Befreiungsbewegung Tigray People's Liberation Front (TPLF) ausgebrochen und er habe die Opposition heimlich mit Nahrungsmitteln versorgt, weil er wegen seines verletzten Beines nicht habe kämpfen können. Er habe sich zwei Mal gegen eine Konfiszierung seines Landes durch die TPLF gewehrt und sei Mitte 1984 in den Sudan geflüchtet. Dort sei er vom UNHCR dem Flüchtlingslager C._______ zugeteilt worden, habe dieses indessen mangels Unterstützung nach sechs Monaten wieder verlassen und sei nach D._________ gezogen, wo er sich 1985 der Ethiopian Democratic Union (EDU) angeschlossen habe und bald als Junior Administrator für die Partei tätig gewesen sei. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er von Mitgliedern der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) bedroht worden. Im Weiteren fürchte er sich vor Razzien durch die sudanesische Polizei und einer Deportation nach Äthiopien. Am 18. März 2013 sei seine Tochter auf dem Weg von ihrem Arbeitsort von Unbekannten entführt worden und sei bis heute verschwunden. Manchmal arbeite er als Taglöhner, doch der Lohn reiche kaum aus, seine Familie zu ernähren, und seine Beinverletzung erschwere das Arbeiten zusätzlich, zumal er sich eine medizinische Behandlung nicht leisten könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. Flüchtlingsausweise, Geburtsscheine, eine Patientenkarte, ein Bestätigungsschreiben und einen Mitgliederausweis der EDU ein. H. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juli 2014 – verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das BFM stellte zuerst fest, dass vorliegend nur die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers beurteilt werden könne, da dessen Familienangehörige trotz der Aufforderung des BFM nicht persönlich in Erscheinung getreten seien. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er aufgrund der persönlichen Konflikte mit der

D-4480/2014 TPLF bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Im Weiteren bleibe zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung der Tochter des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass dieses unbestrittenermassen schlimme Ereignis nicht geeignet sei, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, da es sich hierbei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Diese Einschätzung werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit diesem Ereignis offenbar nicht weiter behelligt worden seien. Die Befürchtung, nach Äthiopien deportiert oder verschleppt zu werden, werde als unbegründet erachtet, sei doch nicht davon auszugehen, dass der äthiopische Staat nach so langer Zeit noch ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer – welcher trotz seines angeblichen politischen Engagements für die EDU über kein geeignetes Risikoprofil verfüge – habe. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer und dessen Familie ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Angesichts des langjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in C._______ nicht unüberwindbar seien. Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung des Beines des Beschwerdeführers sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer adäquaten Behandlung im Sudan auszugehen. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das UNHCR stelle in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbaren Krankheiten ausgestellt. Somit habe der Beschwerdeführer entgegen seiner gegenteiligen Behauptung durch-

D-4480/2014 aus Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits seit 1984 in Khartum aufhalte, lasse den Schluss zu, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar seien. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. I. Mit am 23. Juli 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein

D-4480/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird

D-4480/2014 die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.). 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen

D-4480/2014 lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Familie bereits seit 1984 in C._________ auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich mit seiner Familie an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling mit seiner Familie beim UNHCR zu melden und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Durch das UNHCR erhält der Beschwerdeführer auch Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung. Dem Beschwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellt. Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Mit der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass der äthiopische Staat nach so langer Zeit noch ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hat, zumal dieser trotz seines angeblichen politischen Engagements für die EDU über kein geeignetes Risikoprofil verfügt. Auch die geltend gemachte Entführung der Tochter des Beschwerdeführers als unbestritten einschneidendes Ereignis vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses aus objektiver Sicht nicht geeignet ist, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, wurden doch der Beschwerdeführer und seine Familie nach diesem Ereignis von der unbekannten Täterschaft nicht weiter behelligt. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Äthiopien oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmend es vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, noch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, welche lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützen, etwas zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten

D-4480/2014 auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 7. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4480/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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