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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2008 D-4475/2006

14 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,221 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-4475/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Anni Lanz, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4475/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am 7. Juni 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 9. Juni 2004 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 11. Juni 2004 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt. Am 8. Juli 2004 führte die kantonale Behörde in _______ eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, tamilischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in _______ gelebt zu haben. Ursprünglich stamme sie aus _______ (Distrikt _______). Ihre Mutter sei gestorben, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater und ihr älterer Bruder seien 1987 von der indischen Armee festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Das Elternhaus sei niedergebrannt worden. In der Folge habe sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder in einem Waisenhaus-Internat beziehungsweise bei der Familie eines Onkels in _______ gelebt. Dieser Bruder sei 1990 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Ihre Schwester sei seit 1990 Mitglied der LTTE. Im Frühjahr 2000 sei sie zu einem anderen Onkel nach _______ gebracht worden. Am 1. Juni 2000 sei sie in dessen Haus durch die Sicherheitskräfte wegen des Verdachts, der LTTE anzugehören, festgenommen worden. Während der Haft sei sie auf verschiedene Arten gefoltert worden. Man habe sie mit einer mit Benzin gefüllten Tasche, mit Wasser, mit brennenden Zigaretten und mit Schlägen malträtiert. Auch sexuelle Misshandlungen habe sie über sich ergehen lassen müssen. Nach vier Monaten sei sie ins Gefängnis von _______ verlegt worden. Im Rahmen des eingeleiteten Gerichtsverfahrens sei sie am 29. Januar 2002 gegen Kaution freigekommen. Am Ende desselben Jahres sei sie durch den High Court von _______ freigesprochen worden. Sie habe wieder bei ihrem Onkel in _______ gelebt. Dort hätten am 28. Mai 2004 drei LTTE-Mitglieder während ihrer Abwesenheit vorgesprochen. Besagte Personen hätten sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem hätten sie die Vermutung geäussert, dass sich ihre Schwester der Karuna-Fraktion angeschlossen habe und durch den Onkel beherbergt werde. Der Onkel habe der LTTE eine Foto von ihr aushändigen müssen. Nach ihrer Rückkehr sei sie durch ihn sicherheitshalber zu einer singhalesischen Familie gebracht worden. Drei Tage später hätten die D-4475/2006 LTTE wiederum beim Onkel vorgesprochen. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, sie und ihre Schwester der LTTE zu übergeben. Sollten sie sich nicht stellen, werde man sie erschiessen. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie Sri Lanka mit Hilfe ihres Onkels auf dem Luftweg verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, durch die LTTE umgebracht zu werden. Als Belege für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin (gemäss Auflistung im angefochtenen Entscheid) eine Anklageschrift des High Court von _______ vom 6. April 2001, einen ärztlichen Bericht des Gerichtsmediziners in _______ vom 9. Juli 2001, ein Schreiben des High Court von _______ vom 23. Januar 2002, eine Bestätigung des IKRK vom 29. Januar 2002 und eine Haftbestätigung des _______- Gefängnisses vom 30. Januar 2002 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorfälle des Jahres 1987 könnten aufgrund des Zeitablaufs nicht als kausal für die im Jahre 2004 erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin angesehen werden. Entsprechend komme ihnen keine Asylrelevanz zu. Die von ihr erlittene Haft samt Folter stelle zwar einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Nach der Haftentlassung sei sie indes keinen weiteren Nachteilen mehr ausgesetzt gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Sie sei gerichtlich freigesprochen worden. Entsprechend hätten die Behörden keine ernsthaften Verdachtsmomente, wonach sie in terroristische Aktivitäten verwickelt sein könnte. Die Bedrohung durch die LTTE erscheine sodann nicht hinreichend konkret. Die Beschwerdeführerin habe nie der LTTE angehört und auch keine Beziehungen zur Karuna-Fraktion gepflegt. Auch zu ihrer Schwester, welche sich angeblich dieser Fraktion angeschlossen habe, bestünden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keine Kontakte. Zudem sei sie politisch nie aktiv gewesen und habe keine direkten Kontakte zu den srilankischen Behörden oder Streitkräften gehabt. Im Weiteren hätten von der LTTE behelligte Personen grundsätzlich die Möglichkeit, bei den srilankischen Behörden und der mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens betrauten sowie weiteren Organisationen um Schutz nachzusuchen. Auch wenn dieser Schutz nicht immer effektiv gewährt werden könne, sei davon auszu- D-4475/2006 gehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch Verlegung ihres Wohnsitzes allfälligen weiteren Behelligungen der LTTE zu entziehen vermöchte, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrer Schwester interessiert seien. So habe sie bereits vor der Ausreise unbehelligt bei einer singhalesischen Familie gewohnt. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es indes die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 bis 3. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe auch die nach der Haftentlassung andauernde Verfolgung glaubhaft dargelegt. Als weibliche Angehörige der unterdrückten Minderheit der Tamilen und als nahe Verwandte einer Widerstandskämpferin - ihrer Schwester - sei sie nach der Haftentlassung unter Beobachtung gestanden und habe sich kaum frei bewegen können. Ihre Furcht vor einer erneuten Festnahme sei begründet gewesen. Im Weiteren sei ihr nicht zuzumuten, die staatlichen Behörden, durch deren Vertreter sie Folterungen erlitten habe, um Schutz vor der LTTE zu ersuchen. Die Wirksamkeit eines solchen Schutzes für verfolgte Tamilinnen sei ohnehin äussert fraglich. Als Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sei die Beschwerdeführerin aus begründeter Furcht vor weiteren Nachteilen ausgereist. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der speziellen Situation der Beschwerdeführerin sei durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der D-4475/2006 Schweiz Rechnung getragen worden. Begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen in Sri Lanka bestehe nicht. F. Mit Replik vom 29. August 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt D-4475/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- D-4475/2006 rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten behördlichen Ermittlungsverfahrens wegen angeblicher LTTE-Unterstützung aus. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich erwähnte Haft samt Folter wurden im angefochtenen Entscheid nicht bezweifelt. Grundsätzlich für glaubhaft erachtete die Vorinstanz offenbar auch gewisse Nachstellungen durch die LTTE, auch wenn sie dabei anführte, das Persönlichkeitsprofil der Beschwerdeführerin lasse eine Bedrohung durch die LTTE als nicht hinreichend konkret erscheinen. Andererseits legte das BFM aber dar, von der LTTE behelligte Personen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, bei D-4475/2006 den zuständigen Stellen um Schutz nachzusuchen. Auch wenn dieser Schutz nicht immer effektiv gewährt werden könne, sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch Verlegung ihres Wohnsitzes allfälligen weiteren Behelligungen der LTTE zu entziehen vermöchte, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrer Schwester interessiert seien. So habe sie bereits vor der Ausreise unbehelligt bei einer singhalesischen Familie gewohnt. 4.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (befürchteten) Behelligungen durch die LTTE sind substanziiert ausgefallen und weisen gewisse Realkennzeichen auf (vgl. A 10/25, S. 7). Demnach hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, die Unterdrucksetzung des Onkels der Beschwerdeführerin durch die LTTE wegen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zu bezweifeln. Hingegen ist die vorinstanzliche Einschätzung des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Verfolgung durch die LTTE bereits für den damaligen (Entscheid)Zeitpunkt zu hinterfragen. Es trifft zwar zu, dass sie eigenen Angaben zufolge nie der LTTE angehört und auch keine Beziehungen zur Karuna-Fraktion gepflegt hat. Auch zu ihrer Schwester, welche sich offenbar der Karuna- Fraktion angeschlossen haben soll, unterhielt sie seit längerer Zeit keine Kontakte. Ein eigenes politisches Profil besteht bei ihr demnach nicht, wobei aber anzufügen ist, dass sie gleichwohl unter LTTE-Verdacht durch die Behörden inhaftiert und gefoltert wurde. Dass bei ihr bereits für den Ausreisezeitpunkt ein Verfolgungsinteresse seitens der LTTE zu bejahen gewesen wäre, ergibt sich sodann insbesondere aus der bekannten und sich aktuell verschärft darstellenden Vorgehensweise der LTTE gegen Abtrünnige und deren Angehörige. Ob die Beschwerdeführerin im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise im Ausreisezeitpunkt (noch) auf effektiven Schutz hätte vertrauen können, erscheint mithin als zweifelhaft, und der kurze Aufenthalt im Versteck bei einer singhalesischen Familie vor der Flucht kann entgegen der Sichtweise des Bundesamtes nicht als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gewertet werden. Ob ihr demnach bereits für den Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu attestieren gewesen wäre, kann aber in Anbetracht nachfolgender Erwägungen letztlich offen gelassen werden. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar D-4475/2006 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich auch innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. Gemäss Aktenlage wird die Schwester der Beschwerdeführerin durch die LTTE gesucht, weil sie sich der Karuna-Fraktion angeschlossen habe. Die bereits damalige Bedrohung des Onkels der beiden Schwestern durch die LTTE, verbunden mit der Nötigung, die beiden der LTTE zuzuführen, erscheint gemäss den Ausführungen unter Ziff. 4.2. als realistisch. Der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Suche nach einer Schwester, welche sich der gegnerischen Fraktion angeschlossen haben soll, ist in Berücksichtigung der üblichen Vorgehensweise der LTTE naheliegend. Gemäss dem zitierten Urteil kann sodann im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer effektiven Schutzgewährung der Behörden bei Verfolgungen durch die LTTE ausgegangen werden. Anzufügen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht selber politisch aktiv war, aber wegen angeblicher LTTE-Unterstützung längere Zeit inhaftiert wurde. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin "keine direkten Kontakte zu den srilankischen Behörden" gehabt habe, ist jedenfalls insofern zu präzisieren, als dieser ungewollte und bei einem Verhör der LTTE mit der Beschwerdeführerin zweifelsohne bekannt werdende behördliche Kontakt ihr Riskikoprofil aus Gründen, die in ihrer Person liegen, durchaus noch erhöhen könnte, zumal dadurch respektive den erfolgten Freispruch der Verdacht der LTTE, auch die Beschwerdeführerin könnte nun der Karuna-Fraktion nahestehen, erhärtet würde. In Anbetracht D-4475/2006 der generell gewaltsamen Vorgehensweise der LTTE gegen Verdächtige und deren Umfeld und der erwähnten Passivität der srilankischen Behörden hätte die Beschwerdeführerin als Tamilin namentlich im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, effektiven Schutz vor den ihr zielgerichtet und konkret drohenden ernsthaften Nachteilen zu erlangen. Die begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes vor solchen Beeinträchtigungen ist entsprechend zu bejahen. Die Frage, ob es ihr als Opfer staatlicherseits zugefügter Folter überhaupt zuzumuten gewesen wäre, besagten Staat um Schutz zu ersuchen, muss somit nicht beantwortet werden. Auch der Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz des gerichtlichen Freispruchs im Ermittlungsverfahren wegen LTTE-Verdachts im Falle der Rückkehr auch staatlicherseits erneut in relevanter Weise Verfolgung wegen erneuter angeblicher LTTE-Unterstützung drohen würde, muss nicht vertieft nachgegangen werden. Im zitierten Urteil des BVGer vom 14. Februar 2008 ist indes von einem diesbezüglichen "Generalverdacht" gegen Tamilen aus dem Norden und dem Osten des Landes in Colombo die Rede; das Risiko der Beschwerdeführerin, trotzt des Ende 2002 erfolgten gerichtlichen Freispruchs im Jahre 2008 nach mehrjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise oder einer der häufigen Kontrollen vor Ort zumindest vorübergehend festgenommen und misshandelt zu werden, erschiene somit zumindest als nicht unbeträchtlich. Eine entsprechende Furcht der Beschwerdeführerin scheint demnach insbesondere auch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen als ebenfalls objektiv begründet. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, aus weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass derselben wird demzufolge gegenstandslos. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 D-4475/2006 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4475/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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