Abtei lung IV D-447/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-447/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus X._______ (Distrikt Y._______, Provinz Punjab) stammende Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. Dezember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, einer seiner Söhne lebe in Südafrika und habe am 8. Dezember 2007 in der Nähe von Johannesburg einen Pakistaner erstochen, weshalb ihn die südafrikanische Justiz zu einer acht- oder neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe, die er derzeit noch verbüsse, dass er (der Beschwerdeführer) und seine Angehörigen in der Folge vom 20. Dezember 2007 an mehrmals telefonisch seitens der Familie des Getöteten bedroht worden seien, und er diese Drohungen ernst genommen habe, weil es sich bei der Familie des Getöteten um eine einflussreiche Familie handle, die beste Beziehungen zu Politikern und gar Ministern unterhalte, dass es zudem zu weiteren Vorfällen in Südafrika gekommen sei, weshalb er schliesslich aus Pakistan geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 – eröffnet am 16. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend machte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass des Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-447/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 aufforderte, bis zum 5. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 29. Januar 2009 ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses zu den Akten reichte, dass er mit einer weiteren Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel vom 4. Februar 2009) eine Reihe von Beweismitteln, im Wesentlichen zwei Identitätskarten im Original sowie zahlreiche Kopien von Verfahrens- und Geschäftsakten zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.-- einräumte, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel vom 13. Februar 2009) sinngemäss eine Reihe potenzieller Zeugen aufführte und um Verifizierung der von ihm gemachten Angaben durch die Schweizerische Vertretung in Islamabad ersuchte, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- D-447/2009 dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt zusätzlich auf die Protokolle der Befragung vom 19. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) und der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2008 durch die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdestufe das Original seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, doch vermag diese nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu ändern, weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Islamabad nach Mailand geflogen sein will, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, den für den Flug und die Einreise nach Italien benützten Reisepass innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben, dass er sich bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, zumal das Vorbringen, der für die Reise benützte Reisepass befinde sich beim Schlepper (A1/12 S. 5), wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheint, D-447/2009 dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass sich diese Frage insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stellt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln um Fotokopien handelt, deren Beweiswert von vornherein als gering einzustufen ist, dass die Vorinstanz das Tötungsdelikt vom 8. Dezember 2007, welches vom Sohn des Beschwerdeführers in Südafrika begangen worden sein soll, in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zog, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens unerheblich sind, dass sich aus dem südafrikanischen Polizeirapport, wonach ein Tötungsversuch auf den Beschwerdeführer stattgefunden habe, allenfalls die Sichtweise des Anzeigeerstatters ergibt, weshalb das entsprechende Protokoll weder einen Beweis für eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation in Pakistan erbringt noch eine solche glaubhaft erscheinen lassen kann, dass auch Geschäftsunterlagen keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungssituation erlauben, was gleichermassen für den pakistanischen Polizeirapport über einen Fahrzeugdiebstahl gilt, zumal auch dieser Rapport zum einen lediglich die Sicht des Antragstellers präsentiert, und zum anderen Fahrzeuge in Pakistan grundsätzlich eher aus anderen als asylrechtlich relevanten Gründen gestohlen werden, dass ein Verzicht auf eine Geldsumme unterschiedlich motiviert sein kann, weshalb auch ein Verzicht keinen Rückschluss auf eine Verfolgungssituation zulässt, dass das BFM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation mit wirklichkeitsfremden und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst begründete, welche weder durch die eingereichten Beweismittel noch durch die Beschwerdevorbringen in Frage gestellt werden, D-447/2009 dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht durch staatliche Behörden verfolgt wird, weshalb bereits ein Wechsel des Wohnsitzes einer allfälligen Verfolgung durch eine andere Familie ein Ende bereiten würde, dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, dass der wesentliche Sachverhalt erstellt ist, weshalb es sich - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - insbesondere erübrigt, irgendwelche Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Vertretung in Islamabad verifizieren zu lassen oder ebensolche Zeugenbeweise abzunehmen, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses somit als unnötig erweisen, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 54-jährigen Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt während Jahren als Transportunternehmer verdienen konnte (A1/12 S. 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, D-447/2009 dass er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, sein familiäres Beziehungsnetz in Pakistan zu reaktivieren (A1/12 S. 4), dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 VGKE) und mit dem am 12. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-447/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 8