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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2018 D-4467/2018

21 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,392 mots·~7 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4467/2018

Urteil v o m 2 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).

D-4467/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 – eröffnet am 4. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte B._______ von der (…) dem SEM mit, die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei mangelhaft eröffnet worden, da Seite 2 fehle, weshalb die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvollziehbar sei. Gleichzeitig ersuchte sie das SEM, seine Verfügung umgehend in vollständiger Form an die (…) zu senden. D. Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung in eigenem Namen Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, und die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich der Rechtsverbeiständung sowie des Kostenvorschussverzichts. E. Am 7. August 2018 stellte das SEM der (…) die Verfügung vollständig zu und hielt ergänzend fest, seine Verfügung vom 7. August 2018 ersetze die (ursprüngliche) Verfügung vom 3. Juli 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-4467/2018 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Einleitend ist festzustellen, dass das SEM durch den Erlass der Verfügung vom 7. August 2018, die jene vom 3. Juli 2018 ersetzen sollte, das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt hat. Danach geht mit der Einlegung eines Rechtsmittels, mit der eine Streitsache an eine höhere Instanz gebracht wird, die Prozessleitungsbefugnis auf diese über (vgl. REGINA KIE- NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

D-4467/2018 (VwVG), 2008, Rz. 2 und 7 zu Art. 54 VwVG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich grundsätzlich keine andere Behörde mehr mit der Angelegenheit befassen darf als die zuständige Rechtsmittelinstanz (a.a.O. Rz 11 zu Art. 54 VwVG). Im vorliegenden Fall ist die Prozessleitungsbefugnis mit Einreichung der Beschwerde vom 3. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Aus diesem Grund ist die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 als nichtig zu erachten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit allein die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vorab, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei unvollständig, fehle doch deren Seite 2. Damit sei es ihm nicht möglich, den Entscheid vollständig nachzuvollziehen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt, da ihm letztlich die Basis fehle, aufgrund welcher er entscheiden könne, ob er Beschwerde einreichen wolle oder nicht (a.a.O. S. 2/II). 4.2.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall nach Sichtung des N-Dossiers (…) fest, dass die dort abgelegte Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 unvollständig beziehungsweise mangelhaft eröffnet worden ist, fehlt doch tatsächlich die Seite 2 (vgl. act. A16/10). Die Seite 2 beschlägt im Wesentlichen die Zusammenfassung des Sachverhalts beziehungsweise der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz unter Nennung der von diesem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Beweismittel (vgl. die nichtige Verfügung des SEM vom 7. August 2018, S. 2). Bei dieser Sachlage steht ohne Weiteres

D-4467/2018 fest, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht möglich war, zu überprüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Damit hat die Vorinstanz gleichzeitig die ihr obliegende Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör verletzt. Die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als zutreffend. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das SEM seine an einem formellen Mangel leidende Verfügung vom 3. Juli 2018 unter Missachtung des Devolutiveffekts zu heilen versuchte. 4.5 Demnach ist die Sache im Sinne der vorangegangenen Erwägungen zur Neueröffnung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die – sinngemäss geltend gemachte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten.

D-4467/2018 5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4467/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neueröffnung der Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

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