Abtei lung IV D-4464/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4464/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest , dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Irak am 9. März 2008 (...) in Richtung (...) verliess, von wo er nach einem Aufenthalt von (...) auf dem Landweg am 1. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Juli 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 25. Mai 2009 – (...) – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei kurdischer Ethnie, sei im Iran geboren und lebe seit 1993 in (...) in der Provinz Dohuk, dass er im Zeitraum von 1994 bis 1997 der Peshmerga angehört habe, welche gegen die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) eingesetzt worden sei, dass er im Jahr 1997 zum Christentum übergetreten sei, sich deshalb zu schiessen geweigert habe und aus diesem Grund für eine Woche in Haft genommen worden sei, dass er als missionierender Christ von seinen Freunden gemieden worden sei, die Familie ihn verlassen und sein Bruder (...) ihn telefonisch bedroht habe, woraufhin er in seinem Internetcafé übernachtet habe, dass er einmal in (...) bedroht worden sei und bei einem anderen Vorfall an einem Abend (...) sieben bis acht Männer in seinen Laden gekommen seien, ihn verprügelt, ihm das Nasenbein gebrochen und ihn mit einem Messer verletzt hätten, dass die Behörden nichts hätten unternehmen können, da er die Täter nicht gekannt habe, dass er, um Problemen auszuweichen, sich zwischen dem Jahr 2006 und der Ausreise für je einen gewissen Zeitraum (...) aufgehalten und D-4464/2009 sich in (...) beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet habe, dass er sich auf Bitte seines Religionslehrers (...) von (...) nach (...) begeben habe und dieser dem Beschwerdeführer, da er sich um ihn gesorgt habe, die Ausreise organisiert habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Asylbewerberausweis des UNHCR (...) und eine Kopie eines Taufscheins zu den Akten reichte, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni 2009 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant und die geltend gemachte missionarische Tätigkeit sei nicht glaubhaft, dass im Nordirak Angehörige religiöser Minderheiten aufgrund der Macht- und Wirtschaftsstrukturen zwar häufig benachteiligt würden, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes aber nicht feststellbar sei, dass die nordirakischen Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Fall Ermittlungen aufgenommen hätten und ihnen ein ausgebliebener Schutzwille oder eine Verletzung der Schutzpflicht nicht pauschal vorgeworfen werden könne, zumal die Täter unbekannt gewesen seien, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 1997 in zeitlicher Hinsicht zu weit zurückliege, um die Ausreise im Jahr 2008 zu begründen, und daher asylrechtlich nicht relevant sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte missionarische Tätigkeit nicht glaubhaft sei, zumal seine diesbezüglichen Aussagen offensichtlich unsubstanziiert beziehungsweise konstruiert seien, D-4464/2009 dass daran die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal dem Taufschein aufgrund von Form und Inhalt kaum Beweiswert beigemessen werden könne und sich dem UNHCR-Ausweis keine Hinweise auf die geltend gemachten Vorbringen entnehmen liessen, dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen durch die Familie keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass sich jene verwirklichen würden, zumal der Beschwerdeführer unbehelligt in (...) habe leben können, obwohl er vom Bruder bereits im Jahr 2006 telefonisch bedroht worden sei, dass die Vorbringen, die Behörden würden diesbezüglich gegebenenfalls nichts unternehmen und (...) habe sich um den Beschwerdeführer gesorgt, lediglich auf dessen persönlichen Vermutungen oder solchen ihm nahestehender Drittpersonen beruhten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder (...) in Kontakt stehe, weshalb nicht plausibel sei, dass er von seiner Familie ausgestossen worden sei, und demnach die diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft seien, dass namentlich der Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zumutbar sei und auch keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden, zumal die Familie des Beschwerdeführers in (...) lebe und diesen bei einer Rückkehr zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer Schulen besucht habe, jung und gesund sei sowie über Arbeitserfahrung (...) verfüge, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, D-4464/2009 dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig eine Bestätigung (...) sowie eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens von (...) samt Übersetzung einreichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Juli 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, im Nordirak seien Angehörige religiöser Minderheiten aufgrund der Macht- und Wirtschaftsstrukturen zwar häufig benachteiligt, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder eine Verweigerung des staatlichen Schutzes sei aber nicht feststellbar und im Falle des Beschwerdeführers seien auch Ermittlungen aufgenommen worden, dass die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen nicht geeignet sein dürften, daran etwas zu ändern, zumal darin zum einen die Konvertierung des Beschwerdeführers im Jahr 1997 zur katholischen Kirche, die geltend gemachten Behelligungen sowie dessen Taufe im Jahr 2006 und Aufnahme in die kurdische Gemeinde und zum andern dessen Mitgliedschaft beim(...) bestätigt werden, woraus der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, dass die Vorinstanz die geltend gemachte missionarische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bezweifelt haben dürfte, zumal sie dessen diesbezügliche Aussagen in zutreffender Weise als oberflächlich und pauschal qualifiziert haben dürfte, D-4464/2009 dass sich unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweisen dürfte, wobei auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, daran etwas zu ändern, dass der Kostenvorschuss am 29. Juli 2009 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2009 das Schreiben von (...) im Original nachreichte, darum ersuchte, diesen telefonisch zu kontaktieren, und an seinen Verfolgungsvorbringen und Begehren festhielt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4464/2009 dass – nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 in ausführlicher Begründung bereits auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren hingewiesen hat (vgl. vorstehenden Sachverhalt) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch – was die angebliche missionarische Tätigkeit anbelangt – denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen und keine den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-4464/2009 dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom 30. Juli 2009 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, über (...) weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen, dass sich dieser Verzicht umso mehr aufdrängt, als in der Bestätigung von (...) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei um der religiösen Unterdrückung willen mehrmals ins Gefängnis gebracht und dort gefoltert worden, was jedoch den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers widerspricht, machte dieser doch lediglich geltend, er sei im Jahre 1997 wegen seiner Weigerung zu schiessen (...) in Haft genommen worden, dass sich zwar die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren, dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser drei irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und E. 6.6.6), D-4464/2009 dass vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (namentlich die Assyrer und Chaldäer) im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.6 S. 70), dass einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild auf eine gewisse Ablehnung stossen, da sie seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von deren Seite offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden, dass auch Konvertiten auf eine gewisse Intoleranz stossen, es im Nordirak dennoch zu zahlreichen Konversionen kommt und auch in Bezug auf diese Personengruppe nicht von einer kollektiven Verfolgung oder einem „real risk“ gesprochen werden kann (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14), dass – wie bereits von der Vorinstanz erwähnt – nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak als Konvertit – namentlich auf privater Ebene – bei Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie gewissen Schikanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert sein könnte, dass hingegen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass er im Nordirak deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-4464/2009 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6), dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, D-4464/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Nordirak nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, welche sich aufgrund der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 D-4464/2009 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4464/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: Seite 13