Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.12.2016 D-4461/2016

16 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,532 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4461/2016

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).

D-4461/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie – ihren Heimatstaat im September 2015 und gelangten am 5. Oktober 2015 via E._______, F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn B._______ wurden am 9. Oktober 2015 zur Person befragt und am 2. Mai 2016 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 9. Oktober 2015, A29, A31; Anhörungsprotokolle vom 2. Mai 2016, A36, A38). A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: ihre Nationalitätenausweise und Identitätskarten, den Militärausweis ihres Ehemannes/Vaters, die Heiratsurkunde, den Rentnerausweis des Ehemannes/Vaters in Kopie, ein Drohschreiben in Kopie, eine Anzeige bei der Polizei, das Universitätsdiplom und Notenblatt der Beschwerdeführerin sowie diverse Fotos des Ehemannes/Vaters bei (…). B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 – eröffnet am 27. Juni 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 6. Oktober 2015 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 aufzuheben und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

D-4461/2016 Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.

Als Beilagen wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2016, eine DVD, die eine „Kurzbefragung“ enthält, welche der Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ein Bericht von Amnesty International vom Oktober 2014 mit der Überschrift „Absolute Impunity. Militia Rule in Iraq“ und ein Artikel mit der Überschrift „Iraq’s Shia Militias: Helping or Hindering the Fight Against Islamic State?“ der Jamestown Foundation vom 29. April 2016 eingereicht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax- beziehungsweise Originaleingabe vom 27. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 25. Juli 2016 nachreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 14. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ einzuzahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 6. September 2016 fristgerecht geleistet.

D-4461/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4461/2016 4. Die formellen Rügen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Willkürverbot verletzt habe, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄ- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; HÄFELI/HALLER/KEL- LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 251 f. N 811 f.;

D-4461/2016 BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu würdigen. Ausserdem würden bei diesen zentralen Beweismitteln keine Übersetzungen vorliegen. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen beweisen würden: Es hätte dem SEM oblegen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dies habe das SEM offensichtlich unterlassen.

Weiter sei zu rügen, dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person davon abgesehen habe, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn B._______ zu den Gesuchsgründen zu befragen. Als Begründung für die verkürzte Befragung werde im BzP-Protokoll die hohe Zahl der Gesuchseingänge vermerkt. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch bereits bei der BzP zu ihren Gesuchsgründen befragt werden müssen. Es sei offensichtlich, dass das SEM hierbei das rechtliche Gehör verletzt habe.

Darüber hinaus sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass der Drohbrief der ganzen Familie der Beschwerdeführerin und nicht nur ihrem Ehemann gegolten habe. Es sei auch unerwähnt geblieben, dass die Beschwerdeführerin klar ausgedrückt habe, sie habe nach der Entführung ihres Mannes grosse Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder, insbesondere des ältesten Sohnes B._______, gehabt. Ausserdem habe das SEM mit keinem Wort erwähnt, dass der Ehemann in der Zeit der Entführung gefoltert worden sei. Zusammenfassend stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung werde deshalb zwingend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden müssen.

Offenbar habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. Es habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da die Verfolgung auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin gezielt habe. Dies sei eindeutig falsch: Es sei offensichtlich, dass die ganze Familie der

D-4461/2016 Beschwerdeführerin von der Verfolgung ihres Ehemannes betroffen gewesen sei. Zudem sei es falsch, wenn das SEM behaupte, dass nach der Freilassung des Ehemannes kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm bestanden hätte. Wie bereits aufgezeigt, entspreche diese Darlegung nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Verfolgung des Ehemannes, der innerhalb des Iraks auf der Flucht sei und das Land illegal verlassen wolle beziehungsweise müsse, bestehe weiterhin. Diesbezüglich hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müssen. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung werde auch deshalb aufgehoben werden müssen und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sein.

Des Weiteren gehe es nicht an, wenn das SEM pauschal behaupte, von einer Prüfung der Glaubhaftigkeit absehen zu können und dann diesbezüglich trotzdem, jedoch bloss oberflächlich und seinerseits unsubstanziiert, auf angebliche Mängel in den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinweise. Dieses Vorgehen verletze eindeutig das Willkürverbot nach Art. 9 BV und Art. 7 AsylG. 4.3 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einzelne Sachverhaltselemente nicht erwähnt und es weitgehend unterlassen hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu würdigen. Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Ehemann bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr, weshalb die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht gezielt aus einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht seien, konnte es darauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen beziehungsweise faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente zusätzlich zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Es ist nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzt. Aus der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Den Beschwerdeführenden war es ausserdem möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Angesichts der Feststellung der fehlenden Asylrelevanz war das SEM nicht verpflichtet, die

D-4461/2016 eingereichten Beweismittel einer ausführlichen inhaltlichen Würdigung zu unterziehen und in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen.

Vorliegend wurden die Befragungen zur Person aufgrund der hohen Gesuchseingänge verkürzt durchgeführt (vgl. A29 S. 8 Ziff. 9.02, A31 S. 6 Ziff. 9.02), was jedoch nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ ihre Gesuchsgründe bei den Anhörungen ausführlich darlegen konnten. Inwiefern den Beschwerdeführenden durch die verkürzten Befragungen ein Nachteil erwachsen sein sollte, ist daher nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich bei der Regelung der Befragung zur Person um eine Kann-Bestimmung (Art. 26 Abs. 2 letzter Satz AsylG). Aus der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe es anlässlich der Befragungen zur Person unterlassen, die Beschwerdeführerin und Sohn B._______ zu den Gesuchsgründen zu befragen, vermögen sie demnach nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten.

Auch aus der Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden, zumal weder näher ausgeführt wird noch von Amtes wegen ersichtlich ist, dass und inwiefern die als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die in E. 4.1 umschriebene Definition zu subsumieren ist. Vielmehr gilt es festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. 4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Gericht besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4461/2016 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr Ehemann von einer unbekannten Gruppierung im September 2015 ein Drohschreiben erhalten habe. Einen Tag später sei er entführt worden. Sie habe daraufhin den Irak verlassen, um sich und ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Nach circa zwei Monaten sei ihr Ehemann wieder freigelassen worden. Er halte sich zurzeit an verschiedenen Orten im Irak auf. Es sei ihm verboten worden, den Irak zu verlassen.

Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder nach der Entführung rasch möglichst in Sicherheit habe bringen wollen und das Land verlassen habe, so wie sie es mit ihrem Ehemann abgemacht habe. Das Drohschreiben und auch die Entführung hätten jedoch hauptsächlich auf den Ehemann abgezielt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien nicht persönlich und direkt in den Fokus der angegebenen Gruppierung geraten. Ausserdem sei ihr Ehemann nach einigen Wochen freigelassen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, seitens der Miliz bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm. Zum heutigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin somit nicht gezielt aus einer in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht.

Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es erstaune nämlich, dass die Beschwerdeführerin über die Miliz oder die Personen, welche ihren Ehemann entführt hätten, relativ wenig Substanzielles wisse. Auch erscheine es fraglich, weshalb sie über die Umstände der Freilassung des Ehemannes und die Auflagen bezüglich Ausreise, welche ihm gemacht worden seien, so wenig Bescheid wisse.

Zusammenfassend hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-4461/2016 Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat aufgrund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Deshalb seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.2 In materieller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Irak einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen und dabei vergewaltigt worden. Diesbezüglich wird unter Hinweis auf eine „Kurzbefragung“, welche der Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat (vgl. mit der Beschwerde eingereichte DVD), dargelegt, sie habe, nachdem der Ehemann nicht wie geplant nach Hause gekommen sei, am 6. September 2015 die Polizeistation aufgesucht, wo die Anzeige zwar aufgenommen, aber nichts weiter unternommen worden sei. Am 10. September 2015 sei sie erneut zur Polizei gegangen, um sich über allfällige Neuigkeiten zum Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Dieses Mal sei sie unter dem Vorwand, man habe weitere Informationen, zu einem anderen Gebäude gebracht worden, wo sie über den Ehemann ausgefragt, massiv unter Druck gesetzt und in der Folge vergewaltigt worden sei. Davon habe sie bisher niemandem erzählt, aus Angst vor der Reaktion der Angehörigen und des Umfeldes, insbesondere ihres Ehemannes und dessen Familie. Sie habe die erlittene Vergewaltigung bis zur Abweisung des Asylgesuchs weitgehend verdrängt, sich aber seither erneut mit der Frage der Rückkehr in den Irak (nach einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) befasst, wodurch Albträume und eine Retraumatisierung ausgelöst worden seien, welche sie nun dem Rechtsvertreter gegenüber ausführlich geschildert habe. Aufgrund der eindrücklichen Aussagen der Beschwerdeführerin dränge es sich zwingend auf, die vorliegende Beschwerde dem SEM mit Verweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen.

D-4461/2016 Darüber hinaus wird in der Beschwerde ausgeführt, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Sie habe eine objektiv nachvollziehbare und subjektiv begründete Furcht vor erneuten sexuellen Übergriffen durch staatliche Machtträger oder andere bewaffnete Gruppen im Irak. Auch aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. Ihr und ihrer Familie müsse Asyl gewährt werden.

Es sei festzuhalten, dass eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt werden müsse und zwar in einer reinen Frauenrunde. Diesbezüglich sei zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht zu ihren Asylgründen befragt habe. Entgegen der Behauptung des SEM sei es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin keine exakten Angaben zu den Entführern ihres Ehemannes machen könne: Zum einen sei sie diesen Personen selbst nicht begegnet, zum andern sei angesichts der Lage im Irak, der zahlreichen – vor allem schiitischen – Milizen und der ausgesprochen hohen Korruption zu berücksichtigen, dass vielerlei bewaffnete Gruppen oder Personen für die gezielte Entführung in Frage kommen könnten, es jedoch schwierig sei, den effektiven Verantwortlichen auszumachen. Ausserdem sei bezüglich der Bedingungen für die Haftentlassung des Ehemannes darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erwähnt habe, er könne am Telefon nicht viel erzählen und dürfe den Irak nicht verlassen: Es sei offensichtlich davon auszugehen, dass er überwacht werde und deshalb die Beschwerdeführerin nicht über alles informieren könne. Weiter sei davon auszugehen, dass er ihr nicht alles erzählen oder zumuten möchte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete schiitische Milizen, mindestens durch jene, die ihren Ehemann entführt hätten, sowie durch die verantwortlichen Personen, die sie vergewaltigt hätten, ausgesetzt werden würde, müsste sie in den Irak zurückkehren. Eine Rückführung der Beschwerdeführerin in den Irak könne nicht verantwortet werden, da von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer erneuten asylrelevanten Verfolgung und/oder eines erneuten sexuellen Übergriffes ausgegangen werden müsse. Als sunnitische Familie, die aus dem Ausland zurückkehre und deren Ehemann/Vater beobachtet und verfolgt werde, würde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ohnehin seitens der Behörden oder

D-4461/2016 schiitischen Milizen ein grosses Misstrauen entgegengebracht werden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Schuld- und Schamgefühle sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen können bewirken, dass das Opfer über gewisse Ereignisse – namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung – erst in einem späteren Verfahrensstadium beziehungsweise gar erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens sprechen kann. Selbst in einem ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, mithin nach eingetretener Rechtskraft der Asylgesuchsabweisung, darf gemäss der einschlägigen Rechtsprechung ein entsprechendes Begehren nicht allein mit der Begründung, das Ereignis hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können, abgewiesen werden. Die Würdigung einer solchen neuen Tatsache setzt indes voraus, dass der ergänzte Sachverhalt aufgrund der übrigen Elemente der Akten insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17). Diese Praxis gilt auch für den vorliegenden Fall, wo das neue Sachverhaltselement zwar ebenfalls verspätet, indessen noch auf Beschwerdeebene des ordentlichen Verfahrens vorgebracht wurde. 7.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte, sondern vielmehr erklärte, es gehe ihr gut (vgl. A29 S. 8 Ziff. 8.02, A36 S. 16 F138). Ausserdem gab sie an, sie habe alles gesagt (vgl. A36 S. 17 F154). Es darf jedoch davon ausgegangen werden, sie hätte, wäre sie tatsächlich vergewaltigt worden, zumindest angedeutet, dass sie noch etwas zu sagen hätte, worüber sie lieber in einem reinen Frauenteam sprechen möchte. Stattdessen erklärte sie, für die Anhörungen kein geschlechtsspezifisches Team zu benötigen (vgl. A29 S. 8 Ziff. 8.01). Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder im Verlauf der Befragung noch der Anhörung den Eindruck erweckte, aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgung psychisch angeschlagen beziehungsweise traumatisiert zu sein. Auch der der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreter machte keinerlei derartige Beobachtungen (vgl. A36 S. 20). 7.1.2 Den Akten kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Entführung ihres Ehemannes im Jahr 2015 seitens der Behörden je persönlich behelligt worden wäre. Der Drohbrief

D-4461/2016 soll sich zwar an alle Familienmitglieder gerichtet haben (vgl. A36 S. 11 F85/86), eine staatliche Verfolgung ist indessen nicht belegt, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, ob diese Gruppe zur Regierung gehört habe oder nicht, könnten sie nicht sagen; man wisse nicht, wer sie seien und was sie wollten (vgl. A36 S. 7). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich ins Visier der Behörden geraten und unter Druck gesetzt worden sein sollte. Zudem fällt ins Gewicht, dass sie gemäss ihren Ausführungen bei der Anhörung nicht selbst zur Polizei gegangen sein will, sondern ihr Schwager sich um die Anzeige gekümmert haben soll (vgl. A36 S. 7, S. 14 F114). Aus der Aussage ihres Sohnes B._______, der Onkel habe entschieden, er wolle mit der Mutter eine Anzeige erstatten (vgl. A38 S. 6 F51), kann in diesem Zusammenhang nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich die Anzeige eingereicht habe. Auf die Frage hin, was sie noch unternommen habe, um den Ehemann zu finden, erklärte sie im Weiteren, nach diesem Ereignis habe sie ihre Kinder mitgenommen und sei zu ihrer Tante gegangen; aber ihr Schwager habe probiert, durch Freunde und bekannte Gruppierungen etwas herauszufinden (vgl. A36 S. 14 F117). Vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei am 6. September 2015 und 10. September 2015 zur Polizeistation gegangen, als nachgeschoben qualifiziert werden. Der angeblichen Vergewaltigung, welche sich am 10. September 2015 ereignet haben soll, ist demzufolge jegliche Grundlage entzogen, weshalb eine auf dieser Vergewaltigung basierende Traumatisierung auszuschliessen ist. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich selbst unter der Annahme einer Traumatisierung keine Rückschlüsse auf deren genaue Ursache ergeben würden, zumal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). 7.1.3 Angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Vergewaltigung kann – entgegen anderslautender Einschätzung – darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführerin in einer weiteren Anhörung in einer reinen Frauenrunde anzuhören. Aus demselben Grund erübrigt es sich ebenso, die Beschwerde dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens zukommen zu lassen. Da nur eine amtliche Befragung als taugliches Beweismittel in Frage kommen kann, vermag die Beschwerdeführerin auch aus der mit der Beschwerde eingereichten DVD, welche eine im Büro des Rechtsvertreters durchgeführte „Kurzbefragung“ enthält, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

D-4461/2016 7.2 Schliesslich ist auch das im Irak gegenüber dem Ehemann ausgesprochene Ausreiseverbot (vgl. A36 S. 17 F155) nicht als derart intensiv zu erachten, um einen asylrelevanten Eingriff auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Von einer weiterhin bestehenden Verfolgung des Ehemannes ist vor diesem Hintergrund – entgegen anderslautender Auffassung – nicht auszugehen. 7.3 Zusammenfassend ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Massnahmen beziehungsweise eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben. Das SEM hat infolgedessen zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch der damit eingereichte Bericht von Amnesty International noch der Artikel der Jamestown Foundation vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da die Beschwerdeführenden vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich an dieser Stelle zusätzliche Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒

D-4461/2016 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4461/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-4461/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2016 D-4461/2016 — Swissrulings