Abtei lung IV D-4460/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Afghanistan, alias C._______, geboren D._______, Afghanistan, alias E._______, geboren F._______, Afghanistan, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4460/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 und begab sich in den G._______, wo er sich eineinhalb Jahre lang aufhielt und anschliessend über die H._______ und ihm unbekannte Länder am 11. Mai 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am 17. Mai 2004 stellte er ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2004 wurde er in der Empfangsstelle I._______ summarisch befragt und am 30. Juni 2004 von den kantonalen Behörden im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört. Der – zur Zeit der Befragung und Anhörung noch minderjährige – Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der J._______ an und stamme aus dem K._______ in der Provinz Y._______ Er gab an, mit drei Brüdern und zwei Schwestern dort aufgewachsen zu sein. Seine Eltern, ein Bruder und die zwei Schwestern würden nach wie vor dort wohnen. Er habe vier Jahre die Schule besucht und in Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet, später habe er im G._______ im Baugewerbe gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, sein älterer Bruder habe in Afghanistan während eines Fussballspiels Streit mit einem anderen jungen Mann bekommen und diesem das linke Auge verletzt. Dieser sei daraufhin erblindet. Sein Bruder sei in der Folge nach L._______ geflohen. Der Vater des Verletzten habe sich rächen wollen und habe ihm und seinen anderen Brüdern gedroht. Deswegen sei er geflohen. Das Leben in Afghanistan sei sehr schwierig gewesen und seit Jahren hätten sie unter der Dürre gelitten. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und brachte vor, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. B. Mit – am 21. Juli 2005 eröffneter – Verfügung vom 20. Juli 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D-4460/2006 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien unsubstanziiert, zu wenig konkret und würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen und seine Aussagen seien widersprüchlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afghanistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat grundsätzlich zumutbar. In Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Demnach könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karzai in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Situation in Afghanistan insgesamt stabilisieren können. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber habe sie ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht. Weiter würden zur Stabilisierung der Situation einerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen beitragen. Weiterhin werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und auch die Wiederaufbauteams seien weiterhin tätig. Sodann seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, welcher seine Selbständigkeit mehrfach bewiesen habe und zudem mehrere Jahre Berufserfahrung aufweisen könne. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die „Verfügung des Wegweisungsvollzugs“ sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-4460/2006 Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus M._______ in der Provinz Y._______. Wegen einer Familienstreitigkeit sei er im Jahr 2002 mit seinem Bruder in den G._______ geflohen. Weil er Angst gehabt habe, nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden, sei er später in die Schweiz geflohen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn zum jetzigen Zeitpunkt viel zu gefährlich und könne ihm nicht zugemutet werden. Die Sicherheitslage in der Provinz Y._______ sei angespannt. Immer wieder komme es zu Zusammenstössen und Kämpfen zwischen rivalisierenden politischen bzw. militärischen Akteuren, wie auch die ARK in ihrer Rechtsprechung festhalte. Die humanitäre Lage werde als prekär bezeichnet. In ständiger Praxis weise die ARK darauf hin, dass in Afghanistan, abgesehen von der Region Kabul, eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies würden Berichte von Menschenrechtsorganisationen bestätigen. Müsste er nach Afghanistan zurückkehren, wäre er aufgrund der allgemeinen Situation in Gefahr, das Opfer willkürlicher Machenschaften der aktuellen Machthaber zu werden und könnte von keiner Seite Hilfe erwarten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK u.a. fest, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung und die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 sei, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die vom BFM kontaktierten Experten seien sich einig, dass in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Es gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Ferner sei die landes- D-4460/2006 weite Akzeptanz der amtierenden Regierung durch die demokratischen Wahlen im Oktober 2004 bestätigt worden. Die Wahl von Karzai sei allgemein akzeptiert und die Zentralregierung habe ihren Einflussbereich merklich ausdehnen können. Aus diesen Gründen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in die Provinz Y._______ zurückzukehren. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Da die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – gutzuheissen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4460/2006 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. D-4460/2006 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingungen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine Rückkehr in die Provinz Y._______ erachtete die ARK, unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. 3.3.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der J._______ angehört und sein Herkunftsort in der Provinz Y._______ liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch D-4460/2006 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5798/2006 vom 2. September 2008). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern, gemäss übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen könne in Afghanistan nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden und es gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 3.3.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus der Provinz Y._______ stammenden Asylsuchenden in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (Vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte D-4460/2006 des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 3.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist daher gegenstandslos. 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. D-4460/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 29. August 2005) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10