Abtei lung IV D-4457/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4457/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 20. Januar 2004 verliess und am 2. Februar 2004 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFF dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ablehnte und die Wegweisung anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 21. April 2004 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Juni 2004 unbekannten Aufenthaltes galt, dass sie am 3. April 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 im B. als neue Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz nach C. gereist, von wo aus sie zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2008 nach Armenien zurückgeführt worden sei, dass sie nach der Rückkehr ständig von ihrem Ehemann misshandelt worden sei, dass es zwischen dem Ehemann und seinen Freunden zu einem Streit gekommen sei, nachdem dieser bei einem Glücksspiel sehr viel Geld verloren gehabt habe, dass er dabei einen der Freunde verletzt habe, zu ihr nach Hause zurückgekehrt sei und sie gezwungen habe, sofort das Haus zu verlassen, dass sie und ihr Ehemann nach D. zu einem seiner Freunde gereist und am nächsten Tag nach E. geflogen seien, dass sie sich zusammen mit dem Ehemann bis zum 1. April 2009 in F. in der Nähe von E. aufgehalten habe und dann, auf Geheiss des D-4457/2009 Ehemannes, alleine mit dem Bus durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, wo sie am 3. April 2009 eingetroffen sei, dass ein am 19. Mai 2009 eingeleitetes Rückübernahmeersuchen an C. von den (...) Behörden mit der Begründung abgelehnt wurde, die Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2008 von G. via H. nach D. deportiert worden, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sich wegen der erlittenen Misshandlungen nicht an die Polizei gewandt zu haben, da sie befürchtet habe, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden, dass sie bei einer Rückkehr Angst davor habe, von den armenischen Behörden mitgenommen und zum Aufenthaltsort ihres Mannes befragt zu werden, dass sie zudem glaube, sie könne die korrupten armenischen Behörden nur mit Hilfe von Schmiergeldern wieder loswerden, dass sie schliesslich befürchte, das Opfer ihres Ehemannes könnte sich an ihr rächen, dass die Beschwerdeführerin somit Übergriffe beziehungsweise von ihr befürchtete Übergriffe durch private Drittpersonen geltend mache, dass solche Übergriffe jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, D-4457/2009 dass die Beschwerdeführerin es indes unterlassen habe, bei der Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten, dass sie durch dieses Vorgehen auf Schutz und Hilfe der Behörden verzichtet habe, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, dass den armenischen Behörden infolgedessen auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass der Beschwerdeführerin ebenso zugemutet werden könne, sich bei einer allfälligen Behelligung durch das Opfer ihres Ehemannes an die armenischen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten, dass allfällige Untersuchungsmassnahmen der armenischen Behörden in Bezug auf den Verbleib des Ehemannes ebenfalls als rechtsstaatlich legitimen Zielen dienende Massnahmen einzustufen seien, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien, dass die Beschwerdeführerin gegen ein von ihr vorgebrachtes mögliches Fehlverhalten (Korruption) der armenischen Polizei rechtlich vorgehen könne, dass das am 2. Februar 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem 21. April 2004 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, D-4457/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-4457/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zunächst rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind, dass jedoch festzuhalten ist, dass das BFM bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde, dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt, dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben D-4457/2009 oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zur Begründung insbesondere geltend machte, sie sei entgegen der unrichtigen Feststellung der Vorinstanz wahrscheinlich auf den Schutz der Schweiz, sei es auch vorübergehend, angewiesen, dass das BFM allfällige Wegweisungshindernisse nicht näher abgeklärt habe, dass sich die angeordnete Wegweisung für sie angesichts der Aktenlage als unzumutbar erweisen könnte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Probleme mit Drittpersonen anführte, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. D-4457/2009 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9), dass Armenien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf, dass die geltend gemachten Misshandlungen sowie die befürchtete Rache demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, in casu seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen würden, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingsei- D-4457/2009 genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, sie leide unter anderem an Demenz (vgl. Anhörungsprotokoll vom 23. Juni 2009; A21/11, S. 9), dass in Armenien generell die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen vorhanden sind, dass sich medizinische Einrichtungen zunehmend auf die Hauptstadt Eriwan und allenfalls auf die grösseren Städte konzentrieren, dass namentlich das Malatia Medical Center und das Erebuni Medical Center in Eriwan über eine neurologische Abteilung verfügen, dass aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2004 in I. und im Jahr 2008 in J. gelebt haben will, darauf zu schliessen ist, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sie darüber hinaus in J. eine eigene Wohnung besitzt (vgl. a.a.O., S. 7), dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, D-4457/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass aus den genannten Gründen nähere Abklärungen in Bezug auf allfällige Wegweisungshindernisse nicht angezeigt erschienen beziehungsweise auf Beschwerdestufe nicht angezeigt erscheinen, dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4457/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Karin Schnidrig Versand: Seite 11