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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4454/2009

16 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,462 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4454/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, angeblich geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4454/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein christlicher Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - am 28. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM angesichts der Erklärung des Beschwerdeführers, er sei am (...) geboren, eine Knochenanalyse durchführen liess, dass die am 3. Juli 2008 durchgeführte radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 7), dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Mai sowie am 24. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er sei eines Tages zu einer Veranstaltung einer militanten Gruppe namens E._______ eingeladen worden, dass die Militanten den Eingeladenen anlässlich jener Versammlung auch ihr Waffenversteck gezeigt hätten, dass er sich nach der Veranstaltung geweigert habe, sich den Militanten anzuschliessen, D-4454/2009 dass die Leute der E._______ ihn in der Folge zu Hause gesucht und dabei an seiner Stelle seinen Vater getötet hätten, dass er sich daraufhin versteckt und Nigeria im Mai 2008 verlassen habe, dass er zunächst von Lagos aus mit einem Schiff an einen unbekannten Ort in Europa gelangt und anschliessend per Zug in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und deshalb auch keine Möglichkeit zu besitzen, derartige Dokumente zu beschaffen (vgl. A1 S. 4 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - eröffnet am 3. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, D-4454/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, D-4454/2009 dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reiseoder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches von Nigeria nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist, angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen ungeachtet der Behauptung, als blinder Passagier an Bord des Schiffes gereist zu sein, als nicht realistisch erscheinen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten seiner Reiseroute, wonach er von Lagos per Schiff innert etwa eines D-4454/2009 Monats nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftshafen nennen noch die anschliessend per Zug zurückgelegte Reiseroute näher beschreiben könne (vgl. act. A1 S. 7), angesichts seiner guten Englischkenntnisse sowie seiner Befähigung, Lesen und Schreiben zu können (vgl. A1 S. 2), nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass der sinngemässe Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe Einzelheiten seiner Reise nach Europa zufolge seiner gedanklichen Fixierung auf die Rettung seines Lebens keine Beachtung geschenkt (vgl. Beschwerde S. 3 oben), bereits angesichts der Realitätsferne des Ausmasses seiner Wahrnehmungsschwäche nicht zu überzeugen vermag, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer somit - soweit er behauptet, minderjährig zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein genaues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antwortete, sein Vater habe ihm dieses mitgeteilt, als er die 5. Sekundarschule besucht habe (vgl. act. A29 S. 7 Fragen und Antworten 67 f.), dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, D-4454/2009 dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat aus Furcht vor seiner Tötung durch Militante der Gruppierung E._______ verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft erachtet hat, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Anhörung vom 11. Juli 2008 erklärte, sein Vater sei etwa eine Woche nach der im Januar 2008 abgehaltenen Einladungsveranstaltung der E._______ umgebracht worden (vgl. act. A1 S. 6), wogegen er bei der Anhörung vom 8. Mai 2009 aussagte, sein Vater sei am 14. Februar 2008 getötet worden (vgl. act. A23 S. 6), dass die entsprechende Erklärung in der Beschwerde, sein Vater sei einen Monat und nicht eine Woche nach der Versammlung der Gruppierung E._______ getötet worden - die fragliche Protokollierung anlässlich seiner Anhörung vom 11. Juli 2008 beruhe auf einem Missverständnis (vgl. Beschwerde S. 4) - nicht überzeugt, da der Beschwerdeführer damals unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich seiner Anhörung vom 11. Juli 2008 anfänglich erklärt hat, eine schriftliche Einladung zur Veranstaltung der E._______ erhalten zu haben (vgl. act. A1 S. 5), um nachträglich - auf den Verbleib jenes Schreibens angesprochen - zu behaupten, nie eine schriftliche Einladung erhalten zu haben, sondern von einem Freund mündlich zum Besuch der Veranstaltung angeregt worden zu sein (vgl. act. A1 S. 6), dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM- Verfügung S. 3 f. E. I/2.) verwiesen werden kann, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, D-4454/2009 dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut- D-4454/2009 ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass aufgrund der früheren Ausführungen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben und dieser folglich als volljährig zu betrachten ist, weshalb er sich auch nicht auf den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, D-4454/2009 dass nach dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4454/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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