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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2017 D-4452/2015

18 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,915 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4452/2015

Urteil v o m 1 8 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).

D-4452/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, aufgewachsen auf einer Alp in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______ – stellte am 10. Mai 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 24. Mai 2013 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt. A.b Am 20. Juni 2013 wurde im Auftrag der Vorinstanz von der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob er im Bezirk C._______ in China sozialisiert worden sei. Auf der Grundlage dieses Telefoninterviews, welches aufgezeichnet worden war, verfasste am 1. Juni 2015 ein sprach- und länderkundiger Experte einen sogenannten LINGUA-Bericht. Dabei gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei. A.c Am 15. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung statt und es wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. A.d Zu den Gründen seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe drei Personen, welche aufgrund politischer Aktivitäten in Kham verfolgt worden seien, beherbergt und zur nepalesischen Grenze begleitet. Da diese später von der Polizei verhaftet worden seien, habe er sich in grosser Gefahr befunden und sei selbst illegal nach Nepal ausgereist. Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – an. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte

D-4452/2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. E. In seiner Vernehmlassung 6. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bot dem Beschwerdeführer an, die Aufzeichnung des Interviews beim SEM nochmals anzuhören, beziehungsweise hierfür einen Termin zu beantragen. F. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Das entsprechend an den Beschwerdeführer adressierte Einschreiben wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch per Abholungseinladung vom 12. Oktober 2016 innert Frist bis zum 19. Oktober 2016 zur Abholung bereitgestellt. Nach nicht erfolgter Abholung wurde das Einschreiben am 20. Oktober 2016 mit dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ an das Gericht zurückgeschickt. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Fremdenpolizei E._______ wurden die Korrektheit und Aktualität der Adresse des Beschwerdeführers bestätigt.

D-4452/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4452/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 5. 5.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Darin sei der beauftragte Experte zum Schluss gekommen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer jemals in dem vom ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein, und er sei eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden. Er habe unzureichende geografische Kenntnisse, so habe er in der Nähe seiner Alp eine grössere Ortschaft lokalisiert, die dort nicht zu finden sei. Auf die Frage hin, welche Orte auf dem Weg nach C._______ liegen würden, habe er zwei

D-4452/2015 genannt, die sich jedoch auf dem Weg in die Gegenrichtung befinden würden. Zudem habe er keine annähernd korrekten Angaben zu den Distanzen zwischen einzelnen Ortschaften machen können. Etwa habe er angegeben, C._______ sei in einem 30-minütigen Fussmarsch erreichbar, wofür man jedoch um ein Vielfaches länger bräuchte, und er habe gesagt, die Reisedauer von C._______ nach F._______ betrage zwei Stunden, was jedoch bei einer Entfernung von 30 Kilometern weder der Fahr- noch der Gehzeit entsprechen würde. Zudem sei es ihm nicht gelungen, substanziierte Angaben zum Nomadenleben zu machen. So habe er keinerlei Angaben zu Tierkrankheiten machen können, die schädlichen Gräser nicht gekannt und nicht korrekt angeben können, welches von zwei Nutztieren das grössere sei, sowie die spezifischen Bezeichnungen für die unterschiedlich hergestellten Nomadenzelte nicht gekannt, wie auch nicht den korrekten Ausdruck für Yakschwänze. Er habe zudem nicht gewusst, wozu letztere verwendet würden, und die Frage, wo am Körper des Yaks die längsten Haare wachsen würden, habe er falsch beantwortet. Die fachkundige Person sei zum Schluss gekommen, dass er als Nomade aus Tibet ein fundiertes Fachwissen haben und ihm die Terminologie geläufig sein müsste. Auch zu den Preisen bestimmter Grundnahrungsmittel habe er keine aktuellen Angaben machen können und seine Aussagen über die Vegetation und Fauna in der angeblichen Herkunftsregion seien nur teilweise korrekt gewesen. Die linguistische Analyse habe sodann ergeben, dass der von ihm gesprochene Dialekt Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweise, jedoch nicht mit dem Dialekt von C._______ übereinstimme. Die von ihm benutzten Wort- und Satzkonstruktionen, sein Vokabular und die falsche Verwendung bestimmter Ausdrücke seien gemäss Expertenmeinung bezeichnend für das Tibetische der Exilgemeinschaft. Zudem liessen Lehnwörter aus dem Hindi den Experten auf eine Sozialisierung in der exiltibetischen Koine in Indien schliessen. Auch hätte er, wäre er tatsächlich in C._______ aufgewachsen, zumindest einfache Sätze auf Chinesisch sprechen können, da sich die Region durch Bilingualität auszeichne. Demgegenüber habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nur mit Ausflüchten und Behauptungen reagiert. So habe er mehrfach angegeben, er habe als Nomade ein abgeschiedenes Leben geführt und kaum Kontakt zu anderen Dörfern oder zum Bezirkshauptort gehabt, weshalb er nur mangelnde Kenntnisse darüber habe. Die falschen Distanzangaben beziehungsweise Angaben zur Reisedauer habe er damit quittiert, man würde auf diese Dinge nicht so achten. Dies stehe aber im Widerspruch zum realen Alltagsleben in seiner Herkunftsregion. Die stereotype Darstellung des Lebens, ortsabhängig und isoliert, sei realitätsfremd und nicht zeitgemäss. Gerade als Nomade müsse er genau

D-4452/2015 über Distanzen und Reisedauer Bescheid wissen. Im Weiteren sei auffällig gewesen, dass er zwischen dem Telefoninterview und der Anhörung einige Wissenslücken geschlossen und dann im Rahmen der Anhörung plötzlich über Tierkrankheiten, giftige Pflanzen und Länge der Yakhaare Bescheid gewusst habe. Seine Erklärung, er habe bereits im Interview richtig geantwortet und die fachkundige Person sei vermutlich aus Europa, vermöge die Beurteilung des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen. Auf Vorhalten der linguistischen Analyse habe er lediglich der Meinung des Experten widersprochen und behauptet, dass alle in seiner Heimat so sprechen würden wie er. Zudem habe er angegeben, im Verlauf des Telefongespräches einen in Nepal erlernten Ausdruck verwendet zu haben. Tatsache sei jedoch, dass er eine Vielzahl sprachlicher Hinweise geliefert habe, die zum Schluss des Experten geführt hätten, er sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er in China aufgewachsen sei, wo er angeblich nur zwei Worte Chinesisch erlernt habe, hingegen nach einem Aufenthalt weniger Monate in Nepal seinen Dialekt vollkommen dem exiltibetischen Dialekt in Nepal angepasst haben wolle. Durch die Feststellung, dass er nicht im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könne, werde auch seinem Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Dies werde zudem durch markante Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung seiner Gesuchsgründe und der Reiseroute untermauert. Dass er über letztere nichts habe sagen können, obwohl die Informationen auf dem Flugticket, am Gate und im Flugzeug angegeben beziehungsweise ausgerufen würden, sei nicht nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb – unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung – davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, der angefochtene Entscheid stütze sich auf falsche Aussagen des Experten ab, dem offensichtlich Fehler unterlaufen seien. Er beantrage ein gemeinsames Abhören des Telefoninterviews mit dem Experten, um die Fehlschlüsse im Gutachten widerlegen zu können. So habe er im Interview zwei Dörfer genannt, die auf dem Weg nach D._______ liegen würden, und verwehre sich gegen die Annahme des Experten, er habe gesagt, diese lägen in Richtung C._______. Zudem habe er nur ein ungefähres Zeitgefühl. Für einen Nomaden sei es nicht unplausibel, keine korrekten Zeitangaben zu

D-4452/2015 machen. Er habe geschätzt, es dauere circa 30 bis 40 Minuten von B._______ nach C._______. Von C._______ nach F._______ brauche es circa zwei Stunden mit dem Auto. Er habe nicht gesagt, dass es zwei Stunden zu Fuss dauern würde, wie der Experte falsch angegeben habe. Würde man das Tonband nochmals abhören, würde dies auffallen. Im Übrigen wisse er als Nomade, dass das Yak das grösste Tier sei und dass sich die längsten Haare am Bauch befänden. Er zweifle wirklich an der Kompetenz des Experten, da er – entgegen der Meinung des Experten – im Interview die wörtliche Übersetzung für Yakschwänze gebraucht habe und es keine anderen Bezeichnungen dafür gebe. Auch habe seine Familie diese nur verkauft und er wisse tatsächlich nicht, wozu die Kunden sie gebraucht hätten. Zudem habe er sein Leben mit alltäglichen Worten beschrieben, wie er sie als Nomade kenne. Der Experte, als gelernter Tibetologe, kenne wahrscheinlich Fachausdrücke, die von Nomaden nicht gebraucht würden. Auf die Art und Weise wie er (der Beschwerdeführer) spreche, habe er sein ganzes Leben gesprochen, wie auch seine Brüder und deren Familien. Er sei in seinem ganzen Leben noch nie in Lhasa gewesen. Die angeblichen Lehnwörter aus dem Hindi, die aufgezählt worden seien, seien alle tibetisch. Er habe keine Lehnwörter gebraucht, was durch ein Abhören des Telefoninterviews bewiesen werden könne. Schliesslich sei er nie zur Schule gegangen und habe sein ganzes Leben auf der Alp verbracht, weshalb er kein Chinesisch habe lernen können. Er habe nie eine Identitätskarte besessen und sein Familienbüchlein sei bei seinem Bruder verblieben. Die Beschaffung von Papieren aus dem Exil sei zu schwierig. Würde die chinesische Polizei erfahren, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, würde seine ganze Familie Probleme kriegen, weil er als Landesverräter gelte. Die Flucht sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, weshalb er sich nicht jedes Dorf und jeden Grenzposten habe merken können. Zudem könne er nicht lesen, weshalb er auch nicht habe verstehen können, was auf den Flugtickets oder bei einem Gate gestanden habe, er habe auf den Schlepper vertraut. Auch würden seine Vorbringen keinesfalls diametral voneinander abweichen. Er sei weder in Indien noch in Nepal sozialisiert worden, weshalb er darum ersuche, die Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise auf China, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, zu prüfen. Er habe immer die Wahrheit gesagt und die Mitwirkungspflicht stets befolgt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es bestehe kein Anlass, die Analyse des Experten anzuzweifeln. Das Gutachten sei nicht nur bezüglich der Antworten auf herkunftsspezifische Fragen eindeutig ausge-

D-4452/2015 fallen, auch das linguistische Gutachten sei unmissverständlich. Der Beschwerdeführer könne sich die Aufzeichnung des Interviews jederzeit, auch in Begleitung einer anderen Person, nochmals anhören, das Beisein eines Experten sei hierfür jedoch nicht vorgesehen. 6. 6.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). 6.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Interview sei gemeinsam mit dem Experten nochmals anzuhören, da diesem fundamentale Fehler unterlaufen seien, ist abzuweisen, da die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach er nicht in C._______ sprachlich sozialisiert worden sei, nicht zu entkräften vermögen. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass er den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine benützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurden dem Beschwerdeführer zudem explizit mehrere Beispiele für Wörter und Satzkonstruktionen, für die er nicht den C._______-Dialekt benutzt habe, offengelegt (A21 F43 – 44). Seine Erklärung, dass in seinem Herkunftsraum diese Wörter dennoch in der von ihm gebräuchlichen Sprechweise, die laut Expertise dem Lhasa-Dialekt gleicht, verwendet würden, vermag das sprachwissenschaftlich fundierte gegenteilige Ergebnis nicht zu wiederlegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die weiteren vom Beschwerdeführer bestrittenen Punkte nebensächlich. Das betrifft sowohl

D-4452/2015 die Frage, ob im Telefoninterview ein Irrtum über die Wegrichtung entstanden sei, und er deshalb Ortschaften angegeben habe, die sich in einer anderen Himmelsrichtung befunden hätten als gefragt, als auch die Frage, ob er die Distanzen für ein Fahrzeug oder zu Fuss bemessen habe, wie auch seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, er habe deshalb gemeint, es gebe keine giftigen Gräser für Tiere, weil diese keine solchen verzehren würden, oder ob er die Yakschwänze und Tiergrössen richtig bezeichnet habe. Aufgrund der Herkunftsanalyse liegen immer noch genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Bezirk C._______ vor, die vom Ergebnis her überwiegen. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, wobei das SEM in zutreffender Weise davon ausgeht, dass dies aufgrund der vor Ort herrschenden Bilingualität äusserst ungewöhnlich erscheint. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nie für den Nutzen der Yakschwänze interessiert hat, wohingegen seine Familie von der Produktion derselben leben soll und dieser Gegenstand in seinem Herkunftsraum eine alltägliche Verwendung findet. Darüber hinaus hat er die verschiedenen Arten von Nomadenzelten falsch bezeichnet, wobei der Beschwerdeführer hierfür keine ausreichende Erklärung anbieten konnte (vgl. A21 F25 – 28). Auch die Behauptung auf Beschwerdeebene, der Experte sei Tibetologe und kenne die gewöhnliche Ausdrucksweise von Nomaden nicht, vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften, da es jedenfalls die zwei Arten der Fertigung von Nomadenzelten gibt und der Beschwerdeführer sie nachweislich nicht auseinanderhalten konnte, obwohl er sein ganzes Leben in solchen Zelten verbracht haben will. 6.3 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichts bekannt gegeben hat und in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, er könne insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich und keine Sprachkenntnisse nachweisen, um eine Sozialisation als Nomade im Bezirk C._______ annehmen zu können. Unter diesen Umständen kann auch seine geltend gemachte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen hinreichend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer reichlich wenig Kenntnisse über seinen angeblichen Fluchtweg habe. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift behauptet – Analphabet sei, hätte er bei der Verwendung

D-4452/2015 der angegebenen Reisemittel genügend Gelegenheit gehabt, Orte, an denen er sich aufgehalten habe, über den Lautsprecher wahrzunehmen beziehungsweise auf substanziierte Art und Weise zu beschreiben. Wie das SEM insgesamt zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen, weil er Tibeter sei, nicht weiterführend. 6.4 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 8.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch

D-4452/2015 keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 8.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4452/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Wildt

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