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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2019 D-4448/2018

6 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,052 mots·~30 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4448/2018 vao

Urteil v o m 6 . September 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018.

D-4448/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge endgültig im August 2014 in Richtung Libanon. Anschliessend seien sie via die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Österreich gelangt. Am 4. September 2015 reisten sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 8. September 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach und wurden dort am 25. September 2015 zu ihrer Identität und zum Reiseweg befragt (verkürzte Befragung). Das SEM hörte sie sodann am 2. Juni respektive 16. August 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich schon immer für die kurdische Kultur engagiert. Zunächst habe er in der (…)Gruppe mitgearbeitet, welche an kurdischen Anlässen Tänze und Gesang vorgetragen habe. Nach dem Jahr 1992 sei die (…) gegründet worden, der (…). Nachdem er zwischen den Jahren 1992 und 1995 Militärdienst geleistet habe, habe er sich in diesem Verein engagiert. Sie hätten kulturelle Anlässe organisiert und gestaltet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er einmal – irgendwann vor dem Jahr 2000 – ungefähr einen Tag lang verhaftet und anschliessend ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Im Jahr 2011 sei er dann von der Partiya Demokrata Kurdistan (PDK) als Kandidat für den (…) vorgeschlagen und dann auch gewählt worden. Er gehöre jedoch keiner Partei an, sondern habe sich immer nur kulturell betätigt. Der Rat sei im (…) G._______ gegründet worden, er sei Gründungsmitglied gewesen. In dieser Zeit hätten viele Demonstrationen stattgefunden. Er habe im (…) einer Gruppe angehört, welche in H._______ zwei grosse Demonstrationen organisiert habe. Er habe daran auch selber teilgenommen. An den Demonstrationen sei der Sturz der Regierung und mehr Rechte für die Kurden verlangt worden. Die zweite dieser Kundgebungen sei aber dann von der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) aufgelöst worden. Seine Gruppe habe in der Folge die Jugendbewegung unterstützt und Vertriebenen geholfen. Es habe Konflikte gegeben zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien, und schliesslich habe die PYD die Kontrolle über die Region übernommen. Es sei zu zahlreichen willkürlichen Festnahmen gekommen. Der (…) sei ausserdem von Spitzeln des Regimes infiltriert gewesen. Vor allem die parteilosen Mitglieder im (…) seien gefährdet gewesen. Im Mai 2012 seien Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen; er sei

D-4448/2018 aber nicht zuhause gewesen, da er sich damals in H._______ aufgehalten habe. Die Sicherheitskräfte hätten seine Wohnung durchsucht und seiner Frau mitgeteilt, er müsse sich bei ihnen melden. Obwohl er sich nie gemeldet habe, sei vorerst nichts Weiteres geschehen. In der Folge habe der (...) im Quartier I._______ (in H._______) ein Büro eröffnet. Dort hätten sie Versammlungen abgehalten und anstehende Aktivitäten besprochen. Am 13. August 2012 sei er vor diesem Büro verhaftet worden. Er sei ungefähr sieben Tage lang vom Geheimdienst festgehalten und befragt worden. Der Befrager habe bereits viel über den (…) gewusst, auch Interna. Er habe sich vor allem für J._______ interessiert. Dieser sei Mitglied des Zentralausschusses der (...) gewesen und habe – wie er selber auch – die Jugendlichen unterstützt, damit diese weiter demonstrierten. Der Befrager habe von ihm wissen wollen, wo J._______ wohne. Dies habe er aber nicht gewusst. Der Befrager habe ihn zur Zusammenarbeit angehalten. Da er nichts gesagt habe, sei er in den darauffolgenden Tagen ständig geschlagen und gefoltert worden. Schliesslich sei er auf Intervention seiner Kollegen freigelassen worden, habe jedoch zuvor eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er keine Aktivitäten mehr ausüben werde. Nach diesem Vorfall sei ihm klar gewesen, dass sowohl die PYD als auch die syrischen Sicherheitskräfte Spitzel innerhalb des (…) gehabt hätten. Er und zwei Kollegen hätten sich in der Folge unabhängig vom (…) mehrmals mit Jugendlichen getroffen, welche bereit gewesen seien, gegen die PYD und das Regime zu kämpfen. Sie hätten die Jugendlichen unterstützen wollen, hätten aber nicht im Namen des (...) agieren können. Anlässlich eines solchen Treffens seien sie ungefähr Anfang Oktober 2012 von der PYD aufgegriffen und verhaftet worden. Die PYD arbeite mit dem Regime zusammen. Er sei nach zwei Tagen Haft wieder freigelassen worden, weil ein hochrangiges Mitglied des (...), ein Arzt aus Kobane, Kontakt mit der PYD aufgenommen habe. Während der Haft sei er mit dem Tod bedroht worden. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, aus Syrien auszureisen, um das Leben seiner Familie nicht zu gefährden. Mitte Oktober 2012 seien sie daher mit Hilfe eines Schleppers in den Libanon gegangen und hätten zunächst acht Monate lang in Dahia gelebt. Dort habe er jedoch Probleme mit der Hisbollah bekommen: Als er einmal bei einem Checkpoint kontrolliert worden sei, hätten die Sicherheitsbehörden auf seinem Mobiltelefon Unterlagen zum (...) sowie Videos der Demonstrationen gegen den syrischen Präsidenten gefunden. Sie hätten ihn geschlagen und ein ad-hoc Verfahren durchgeführt. Ausserdem hätten sie sein Mobiltelefon beschlagnahmt und später noch sein Haus durchsucht. Sie seien daraufhin zuerst nach Qarnet Shwan und später nach Dawra gezogen. Nachdem er zuhause von einem Hisbollah-Angehörigen bedroht worden sei, habe er sich bei der UNO gemeldet.

D-4448/2018 Während seiner Zeit im Libanon sei er nicht politisch tätig gewesen. Er habe gearbeitet und nur ab und zu kleine Beiträge auf Facebook geteilt, beispielsweise Kommentare über die Gräueltaten der Hisbollah. Im August 2014 seien sie mit Hilfe eines Schleppers nochmals kurz nach Syrien zurückgekehrt, um die Reisepässe abzuholen, die sie sich durch einen Vermittler hätten beschaffen lassen. Anschliessend seien sie erneut in Richtung Libanon ausgereist und in der Folge nach Europa geflüchtet. Auf entsprechende Frage hin erklärte der Beschwerdeführer zudem, sie seien Jesiden. Die Jesiden seien schon immer unterdrückt worden. Die Radikalisierung in Syrien habe dazu geführt, dass es immer wieder zu Massakern gegen die Jesiden gekommen sei und Frauen entführt und vergewaltigt worden seien. A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie habe sich als Jugendliche in der kurdischen Jugendbewegung engagiert. Dort habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt. Sie habe Journalismus studiert, habe aber das Studium aufgrund des Bürgerkriegs nicht abschliessen können. Als ihr Ehemann dem (...) beigetreten sei, sei sie dagegen gewesen; sie habe Sicherheitsbedenken gehabt. Er sei häufig auswärts gewesen, um an Treffen teilzunehmen, vor allem in H._______. Sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Dieser sei in Gefahr gewesen, und sie habe befürchtet, dass er irgendwann verschwinden würde und sie und die Kinder alleine zurückbleiben würden. Im Mai 2012 sei ihr Mann von den Behörden zuhause gesucht worden. Er sei damals aber nicht zuhause gewesen. Die Behörden hätten das Haus durchsucht und ihr gesagt, ihr Mann müsse sich bei ihnen melden. Später sei ihr Mann einmal verhaftet worden. Nach seiner Freilassung sei er in einem schlechten Zustand gewesen. Sie selber habe in Syrien nie Probleme gehabt, ausser einmal im Jahr 2011, als sie in Damaskus an einem Treffen teilgenommen habe und es zu einer Razzia gekommen sei. Sie und die anderen Jugendlichen seien für ungefähr zwei Stunden festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Abgesehen von der Teilnahme an derartigen Treffen und dem sporadischen Verteilen von Flugblättern habe sie sich nicht regimekritisch betätigt. Sie habe auch keine Beziehung zu politischen Parteien gehabt. Sie habe sich jedoch gegen den Islam ausgesprochen, und man habe deshalb schlecht über sie gesprochen. Konkrete Probleme habe sie deswegen aber nicht gehabt. Nicht nur die Probleme ihres Mannes in Syrien hätten ihr zu schaffen gemacht, sondern auch die allgemeine Lage, welche sich zunehmend verschlechtert habe. Die Kinder hätten Angst gehabt, und sie habe sich verschleiern müssen, um nicht belästigt zu werden. Aus diesen Gründen seien sie im Jahr 2012 in den Libanon ausgereist. Die Ausreise sei Dank

D-4448/2018 Bestechung möglich gewesen. Ihr Mann habe jedoch auch im Libanon Probleme gehabt. Einmal hätten die Behörden ihr Haus durchsucht. Vor der Flucht nach Europa hätten sie sich in Syrien Reisepässe ausstellen lassen. Sie hätten nur die Passanträge unterschreiben müssen, den Rest habe der Vermittler erledigt. Sie hätten ihm dafür viel Geld bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin erwähnte ausserdem, dass einer ihrer Brüder als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Er sei Aktivist und Dichter. Zwei weitere Brüder seien ebenfalls aus Syrien geflüchtet und lebten als anerkannte Flüchtlinge in Belgien respektive in der Türkei. A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Identitätskarten, ein Familienbüchlein sowie Kopien ihrer Reisepässe. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 3. Juli 2018 – erwog das SEM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Vollmachten vom 17. Juli 2018, eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni 2018, eine Kopie des Rückscheins, ein Bestätigungsschreiben der PDK-S (Europa) vom 15. Juli 2017 (Kopie), Kopien von Fotos, eine DVD sowie eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2018 (Kopie).

D-4448/2018 D. Mit Verfügung vom 8. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeführenden wurden ferner aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 22. August 2018 wurden die angeforderten Übersetzungen sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. September 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-4448/2018 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach

D-4448/2018 Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Art und dem Umfang des geltend gemachten politischen Engagements des Beschwerdeführers. Auffallend sei insbesondere, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die angeblich von ihm organisierte Demonstration in H._______ zeitlich genauer einzuordnen. Er habe zudem nur Gemeinplätze verwendet, um die Organisation dieser Demonstrationen zu beschreiben. Die Frage nach der Anzahl der Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe, habe er ausweichend beantwortet. Auch in Bezug auf die angebliche Verfolgung in Syrien bestünden Zweifel. Es sei beispielsweise befremdlich, dass die Sicherheitskräfte, welche seiner Frau gesagt hätten, er müsse sich bei ihnen melden, keine Meldefrist genannt hätten. Ausserdem wäre er bei einem solchen Vorgehen vorgewarnt gewesen, was unvereinbar scheine mit einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte an seiner Person. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei ihm nach dem Vorfall im Mai 2012 bis im August 2012 nichts mehr geschehen. Wären die Behörden wirklich an seiner Befragung oder Festnahme interessiert gewesen, hätten sie ihn jedoch kaum in Ruhe gelassen. In Bezug auf die angebliche Festnahme im August 2012 habe der Beschwerdeführer sodann nicht plausibel machen können, weshalb damals gerade er festgenommen worden sei. Es sei unklar, was ihm genau vorgeworfen worden sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass man ihn unter den von ihm genannten Voraussetzungen nach sieben Tagen wieder freigelassen hätte. Seinen Angaben zufolge habe der Sicherheitsbeamte ausserdem bereits sehr viel über den (...) gewusst, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb man auf ihn als Informanten hätte angewiesen sein sollen. Der Beschwerdeführer habe sodann angeblich eine Unterlassungserklärung unterzeichnet; es sei daher – auch angesichts der geltend gemachten Beobachtung seiner „Kreise“ durch die Sicherheitskräfte – realitätsfremd, dass er danach dennoch weiterhin unbehelligt die Opposition der kurdischen Jugendlichen unterstützt habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer lokal im kurdisch-kulturellen Bereich betätigt habe, jedoch nicht in qualifizierter Form im Rahmen der kurdischen Opposition aktiv gewesen sei. Demnach sei auch nicht glaubhaft,

D-4448/2018 dass er von den syrischen Behörden als qualifizierter Regimegegner identifiziert oder verfolgt worden sei. Das SEM erwägt ferner, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mehrstündige Inhaftierung „im Jahr 2000“ sei infolge ungenügender Intensität und fehlenden Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im Oktober 2012 bestünden aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers Zweifel. Im Übrigen stelle diese Festnahme aufgrund ihrer Art und (geringen) Intensität keine asylbeachtliche Verfolgungsmassnahme dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Festnahme im Jahr 2011 sei aus denselben Gründen ebenfalls nicht asylrelevant. Im Weiteren sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den ins Ausland geflüchteten Brüdern der Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal sie vor der Ausreise offenbar nie entsprechende Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer verfüge des Weiteren nicht über ein Risikoprofil, welches geeignet wäre, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführerin könne demnach auch keine entsprechende Furcht vor Reflexverfolgung zuerkannt werden. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit ihrer jesidischen Glaubenszugehörigkeit geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien deswegen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal der Einfluss islamistischer Terrororganisationen seit ihrer Ausreise aus Syrien abgenommen habe. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Folgen der Bürgerkriegssituation sowie die geltend gemachten Probleme im Libanon stellten sodann keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Insgesamt sei daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits in jungen Jahren politisiert worden. Ihm sei bewusst geworden, dass Kurden in Syrien kaum nationale Rechte hätten. Er habe die kurdische Sache zunächst im kulturellen Bereich unterstützt. Im syrischen Kontext sei dies aber als aufständischer, politischer Akt zu verstehen. Der damalige Anführer der „Komala“, Kamiran Haj Abdo, sei denn auch von den Behörden verfolgt worden. Auch der Beschwerdeführer sei wegen seiner kulturellen Aktivitäten einmal – im Jahr 2000 – festgehalten worden. Er sei als unabhängiger Kulturschaffender von der PDK-S für den (...) vorgeschlagen worden (Verweis auf das eingereichte Bestätigungsschreiben der PDK-S). Entgegen den Ausführungen des SEM könne nicht zwischen den früheren kulturellen Aktivitäten und seinen politischen Aktivitäten nach der Gründung des

D-4448/2018 (...) unterschieden werden. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe keine näheren Angaben zu den von ihm organisierten Demonstrationen machen können. In der Anhörung sei jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts der Demonstrationen nur eine Frage gestellt worden und keine weiterführenden Ergänzungsfragen. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Fragen bezüglich der Anzahl der Demonstrationen ausgewichen sei. Der Vize-Präsident des (...) habe im Übrigen in einem Interview mit Kurdwatch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt, dass nach den zwei Demonstrationen keine weiteren stattgefunden hätten, um einen Konflikt mit der PYD zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sodann entgegen der Auffassung des SEM seine Tätigkeiten ausreichend konkret dargelegt, zumal ihm dazu keine weitergehenden Fragen gestellt worden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft beim (...) exponiert gewesen. Insgesamt habe er sein politisches Engagement kohärent und detailliert beschrieben. Auch seine Ausführungen zur Suche nach ihm im Mai 2012 seien glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er sich sofort bei den Behörden hätte melden müssen, weshalb es nicht befremdlich sei, dass ihm keine Frist gesetzt worden sei. Vielleicht habe seine Frau auch nicht alles richtig verstanden. Jedenfalls sei er drei Monate später verhaftet worden, weil er sich nicht gemeldet habe. Die Feststellung des SEM, die Vorladung sei eine Warnung gewesen, sei absurd. Er sei zudem lediglich drei Monate lang in Ruhe gelassen worden, anschliessend sei er verhaftet, bedroht und zur Unterzeichnung einer Verzichtserklärung genötigt worden. In der Zwischenzeit sei er vermutlich überwacht worden. Seine Verhaftung im August 2012 habe der Beschwerdeführer ebenfalls glaubhaft geschildert. Er habe insbesondere die Befragungen und erlittenen Misshandlungen ausführlich und detailliert beschrieben. Entgegen der Darstellung des SEM sei er nicht der Einzige gewesen, welcher ins Visier der Behörden geraten sei. Es sei aber wohl Zufall gewesen, dass er am 13. August 2012 alleine vor dem Gebäude des (...) zugegen gewesen sei. Es sei aber auch möglich, dass er seit längerem beschattet und dann verhaftet worden sei. Die Behörden hätten im Weiteren ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer wieder freizulassen, da sie ihn so weiter hätten beschatten können. Die Freilassung sei im Übrigen vermutlich nur gegen Bestechung möglich geworden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer angesichts des bereits bestehenden Verdachts sowie angesichts der von ihm unterzeichneten Verzichtserklärung mit erneuter Verhaftung und Folterung rechnen. Auch wenn die Behörden über die Tätigkeiten des (...) gut informiert gewesen seien, so sei es ferner dennoch plausibel, dass sie den Aufenthaltsort des damals flüchtigen J._______ nicht gekannt hätten und diesbezüglich

D-4448/2018 auf den Beschwerdeführer angewiesen gewesen seien, welcher J._______ regelmässig getroffen habe. Die Behörden hätten gemäss Angaben des Beschwerdeführers gewusst, dass er – gemeinsam mit dem Bruder der Beschwerdeführerin – den Sekretär einer anderen Partei kritisiert habe. Er sei dem syrischen Regime demnach durch seine politischen Äusserungen aufgefallen, was zu seiner Überwachung und Festnahme geführt habe. Es sei im Weiteren nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung weiterhin Jugendlichen bei ihrer oppositionellen Tätigkeit unterstützt habe. Die Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers habe sich nämlich in dieser Zeit aufgrund des Bürgerkriegs verringert. Der Beschwerdeführer habe von da an primär eine Verfolgung durch die PYD befürchten müssen, was sich in seiner Festhaltung Anfangs Oktober 2012 gezeigt habe. In der Beschwerde wird anschliessend dargelegt, der Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme im Jahr 2000 und der Flucht im Jahr 2012 sei entgegen den Ausführungen des SEM nicht durchbrochen worden, da dazwischen Ereignisse stattgefunden hätten, die von der Festnahme im Jahr 2000 beeinflusst gewesen seien (Gründung (...), Fahndung nach sowie Verhaftung des Beschwerdeführers) und schliesslich zur Flucht im Jahr 2012 geführt hätten. Hinsichtlich der Verhaftung durch die PYD im Oktober 2012 sei festzustellen, dass diese glaubhaft und auch asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer sei von der PYD als politische Person wahrgenommen worden. Insbesondere sei die Arbeit des (...) von der PYD nicht toleriert worden. Der Beschwerdeführer sei sodann zwar schon nach zwei Tagen wieder freigelassen worden, sei aber trotzdem nicht in Sicherheit gewesen, zumal die PYD auch später immer wieder mit Gewalt gegen die Mitglieder des (...) vorgegangen sei. Es herrsche ein Machtkampf zwischen dem (...) und der PYD, wobei die PYD regelmässig Mitglieder des (...) entführe und verhafte. Der Beschwerdeführer sei Mitbegründer des (...), unabhängiges Mitglied und politischer Aktivist, der sich regelmässig mit hochrangigen Mitgliedern wie J._______ ausgetauscht, Demonstrationen mitorganisiert und die Jugendopposition unterstützt habe. Es sei demnach nachvollziehbar, dass er ins Visier der PYD geraten sei und im Falle einer Rückkehr nach Syrien erneut gefährdet wäre. Im Weiteren könne auch die Festhaltung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nicht losgelöst von der ganzen Fluchtgeschichte der Familie betrachtet werden; vielmehr zeige diese Festhaltung, dass auch die Beschwerdeführerin ins Visier des Regimes geraten sei. Dies verschärfe auch das politische Profil des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung werde beantragt, die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin (K._______, N […]) beizuziehen. Die Verhaftungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers

D-4448/2018 seien nach der Anerkennung des Bruders respektive Schwagers als Flüchtling erfolgt. Zur Frage der Reflexverfolgung von Angehörigen in Syrien wird sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen diesbezüglichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Wegen der politischen Aktivitäten ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders sowie wegen des politischen Profils ihres Ehemannes müsse die Beschwerdeführerin seitens des syrischen Regimes Verfolgungsmassnahmen befürchten, zumal sie den syrischen Behörden bereits selber bekannt sei. Auch von der PYD würden die Beschwerdeführenden bei einer Wiedereinreise behelligt; dies einerseits wegen des politischen Engagements des Beschwerdeführers, andererseits weil ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen und vor der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) – dem bewaffneten Arm der PYD – nach Belgien geflüchtet sei, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine weitere Gefährdung der Beschwerdeführenden ergebe sich aufgrund ihrer Flucht aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen, weil sie Jesiden seien. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Situation im Norden von Syrien mit der türkischen Offensive im Frühjahr 2018 wieder erheblich verschärft habe. Die islamistischen Gruppen seien dadurch gestärkt worden, was wiederum eine zunehmende Gefährdung für die Jesiden bedeute (Verweis auf einen diesbezüglichen Bericht der SFH). Auch seitens der türkischen Armee müssten die Jesiden ernsthafte Nachteile befürchten. Sodann seien die Beschwerdeführenden auch als Kurden aus der Region H._______ gefährdet, da einschlägigen Berichten zufolge die türkische Armee mit Hilfe der syrisch-arabischen Milizen bestrebt sei, den defacto bestehenden kurdischen Staat zu eliminieren und die Bevölkerung zu massakrieren. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden überwiegend glaubhaft seien. Es sei gestützt auf die vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker beziehungsweise Staatsfeind betrachtet werde. Entsprechend müsste er bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verhaftung, Folter oder gar Tötung rechnen. Er sei Mitglied des (...) und kurdischer Oppositioneller gewesen und sei dem Regime daher als missliebige Person aufgefallen, was sich in seiner Überwachung und Verhaftung im August 2012 gezeigt habe. Bekanntlich gehe das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Auch in den Augen der PYD gelte der Beschwerdeführer als politischer Rivale. Zudem sei bekannt, dass die YPG mit dem syrischen

D-4448/2018 Regime zusammenarbeite, wenn es um die Verhaftung gesuchter Personen gehe. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine Verfolgung durch die PYD zu befürchten. Ausserdem sei erneut auf die drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der politischen Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin und die Gefährdung als Kurden und Jesiden zu verweisen. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie würden regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teilnehmen, pro-kurdische Facebook-Posts veröffentlichen und Werbung machen für den (...) (Verweis auf die Fotos und Videos auf der eingereichten DVD). Da der Beschwerdeführer bereits in Syrien aufgefallen, beschattet, inhaftiert und gefoltert worden sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime registriert würden, ebenso diejenigen der Beschwerdeführerin. Sie würden daher bei einer Wiedereinreise nach Syrien noch an der Grenze verhaftet, verhört und dem Geheimdienst zugeführt. Eine unmenschliche Behandlung wäre ihnen in diesem Fall gewiss. Demnach lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Beschwerdeführenden zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien. 5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Aufgrund der bestehenden Aktenlage drängt es sich im vorliegenden Fall auf, vorab zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und der ihm obliegenden Prüfungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. 5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE

D-4448/2018 HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH- LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2 Ein zentrales Element der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylbegründung ist die Inhaftierung im August 2012. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich geltend gemacht, er sei vor dem Büro des (...) vom syrischen Geheimdienst verhaftet und in der Folge sieben Tage lang festgehalten und dabei befragt und misshandelt worden. Das SEM hat diese Haft in seinen Erwägungen als unglaubhaft erachtet und dabei vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel gemacht, weshalb er sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung – in der Nacht – vor dem (...)-Büro aufgehalten habe und weshalb nur und gerade er festgenommen worden sei. Zudem gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, was genau ihm seitens der syrischen Sicherheitskräfte vorgeworden worden sei. Wenn der Geheimdienst tatsächlich bereits so viel über ihn respektive den (...) gewusst hätte, wie er in der Anhörung geltend gemacht habe, wäre er ausserdem kaum nach sieben Tagen wieder freigelassen worden. Es sei auch nicht plausibel, dass man ihn als Informanten betreffend des Verbleibs von J._______ habe gewinnen wollen. Die vom SEM geäusserten Vorbehalte sind nicht unberechtigt; gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es auch Punkte gibt, welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft sprechen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise die Befragungssituation in der Haft relativ detailliert geschildert (vgl. A20 F85 ff.; F94 ff.). Falls die geltend gemachte Mitgliedschaft beim (...) als glaubhaft erachtet würde (vgl. dazu

D-4448/2018 die nachfolgenden Ausführungen), wäre dieser Umstand ebenfalls ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung, da diese den Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit seiner Mitgliedschaft beim (...) in Zusammenhang stand (was im syrischen Kontext nicht grundsätzlich unplausibel erscheint). Allgemein fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Aspekten der angeblichen Inhaftierung zu wenig eingehend befragt wurde. Insbesondere geht aus dem Protokoll der Anhörung nicht klar hervor, ob dem Beschwerdeführer seitens des Geheimdienstes konkret etwas zu seiner Person vorgeworfen wurde respektive worin der Beschwerdeführer das Motiv für die mehrtägige Inhaftierung sah. Das SEM wies in seinen Erwägungen sogar selbst auf diese Informationslücke hin (vgl. S. 7 der Verfügung). Unklar ist vor allem, ob es dem Geheimdienst – aus Sicht des Beschwerdeführers – lediglich darum ging, den Aufenthaltsort von J._______ in Erfahrung zu bringen (vgl. A20 F41), oder ob der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten verfolgt wurde respektive deswegen eine fortdauernde Verfolgung befürchten musste (vgl. dazu A20 F83). Auch zu den angeblich erlittenen Misshandlungen während der – immerhin sieben Tage dauernden – Haft wurde der Beschwerdeführer nicht näher befragt. Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht eindeutig, ob sich die Verhaftung in H._______ oder in E._______ zugetragen haben soll. Ein Quartier namens I._______ findet sich in beiden Städten. Das Gericht sieht sich aus diesen Gründen nicht in der Lage, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten siebentägigen Inhaftierung im August 2012 gestützt auf die bestehenden Akten abschliessend zu beurteilen. Der Sachverhalt ist demnach in den genannten Punkten als nicht ausreichend erstellt zu erachten. 5.3 Der Beschwerdeführer hat unter anderem auch vorgebracht, er sei ein Gründungsmitglied des (...). Er hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, er sei als unabhängiger Kulturschaffender von der PDK als Kandidat vorgeschlagen worden und bei der Gründung des (...) dabei gewesen (vgl. A20 F40). Der (...) steht bekanntlich seit seiner Gründung grundsätzlich in Opposition zur PYD, und es ist in der Vergangenheit immer wieder zu teils gewaltsamen Konflikten zwischen (...) und PYD gekommen. In Gebieten, in welchen die PYD die territoriale Kontrolle innehatte, führten diese Rivalitäten teils auch zu Verhaftungen von (...)-Mitgliedern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft beim (...) ist bei dieser Sachlage als wesentliches Vorbringen zu erachten, zumal sich daraus unter Umständen eine begründete Verfolgungsfurcht ergeben kann. Das SEM hat jedoch dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich geprüft und gewürdigt. Es hat lediglich in genereller Art und

D-4448/2018 Weise erwogen, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im kurdisch-kulturellen Bereich aktiv gewesen sei, allerdings bestünden Zweifel an Art und Umfang des geltend gemachten politischen Engagements. Zur spezifischen Frage der (...)-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers respektive der Frage, ob und weshalb dieses Vorbringen glaubhaft sei oder nicht, hat es sich indessen nicht geäussert, und es hat folglich auch nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer allenfalls bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft beim (...) im Falle einer Wiedereinreise – allenfalls in Kombination mit der geltend gemachten Inhaftierung im August 2012 respektive der dabei mutmasslich erfolgten behördlichen Registrierung (die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt; vgl. dazu vorstehend) – eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im August 2012 nicht ausreichend abgeklärt hat. Eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergibt sich sodann auch aus dem Umstand, dass es die geltend gemachte Wahl in den (...) sowie die anschliessende (...)-Mitgliedschaft in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich geprüft und gewürdigt und damit einen wesentlichen Sachumstand nicht berücksichtigt hat. Da sich das SEM demnach mit einem wesentlichen Parteivorbringen (der (...)-Mitgliedschaft) nicht auseinandergesetzt hat, liegt gleichzeitig auch eine Verletzung der Prüfungsund Begründungspflicht vor. Im Ergebnis hat das SEM somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer damit verbundenen Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Zur Herstellung der Entscheidreife dürften weitere Abklärungen (namentlich eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers) notwendig

D-4448/2018 sein, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. In der eingereichten Kostennote vom 22. August 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 12.6 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 212.60 geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4448/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-4448/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2019 D-4448/2018 — Swissrulings