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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2014 D-4444/2013

14 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,621 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4444/2013

Urteil v o m 1 4 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Russland (Tschetschenien), beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).

D-4444/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Juli 2010 und gelangten über Weissrussland im Abstand von etwa einem Monat nach Polen. Gemäss den vorliegenden Akten reichte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 ein Asylgesuch in Polen ein und wurde entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst. Gemäss ebendieser Datenbank ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. August 2010 in Polen um Asyl (vgl. act. A 5/2). B. Ohne den Asylentscheid in Polen abzuwarten, reisten die Beschwerdeführenden am 3. November 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Sie wurden am 17. November 2010 im Transitzentrum C._______ summarisch befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von 2003 bis 2007 im Gefängnis in D._______ gewesen, wo er eine Haftstrafe wegen Waffendiebstahls, illegalen Waffenbesitzes und Munitionsbesitzes abgesessen habe. Er habe jedoch nur Munition und keine Waffen besessen. Im Februar 2007 sei er freigelassen worden. Im Zusammenhang mit einem Mord und bewaffnetem Einbruch – beide Delikte habe er nicht begangen – sei er im (…) oder (…) 2007 und im Sommer 2009 von der Militärpolizei entführt und misshandelt worden. Das dritte Mal sei er im Juli 2010 gesucht worden, wobei die Polizisten in der Nacht bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien; ihm sei die Flucht gelungen, infolgedessen er sich bei einem Bekannten versteckt habe und sodann ausgereist sei. Zudem leide er an einer (…) Infektion. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe ihren Mann anfangs 2010 kennengelernt und im Juni 2010 geheiratet. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist, ihr sei nichts passiert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen brachten die Beschwerdeführenden vor, er (der Beschwerdeführer) sei im Asylzentrum in Polen von einer anderen asylsuchenden Person mit einem Messer gezielt angegriffen worden. Ihre Sicherheit sei in Polen nicht gewährleistet. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen medizinischen Bericht vom 23. Juli 2010, wonach der Beschwerdeführer am (…) 2009 mit Hämatomen auf dem Rücken, an den Schultern und Handgelenken auf der Traumatologie des Stadtspitals

D-4444/2013 E._______ behandelt worden sei, ihre russischen Inlandpässe, den Geburtsschein der Beschwerdeführerin, einen IKRK-Gefangenen Ausweis des Beschwerdeführers, den Führerschein des Beschwerdeführers, eine Freilassungsbestätigung des Justizministeriums der Russischen Föderation vom (…) 2007 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Studentenausweis der Beschwerdeführerin zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen. Die Beschwerdeführenden wurden am 16. März 2011 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Polen überstellt. Am 26. April 2011 sind die Beschwerdeführenden, nachdem sie ihre Asylgesuche zurückgezogen haben, aus Polen ausgewiesen worden. Infolgedessen sind sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. D. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge erneut am 19. Februar 2013 und gelangten am 23. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl ersuchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 6. März 2013 wurden die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2013 vom BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton G._______ zugeteilt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat im Frühling 2011 hätten sie sich eine Wohnung in E._______ gemietet und am (…). Oktober 2011 geheiratet. Seit dem Jahr 2000 werde er (der Beschwerdeführer) immer wieder von Sicherheitskräften behelligt und misshandelt. Etwa am (…). Dezember 2011 seien erneut vermummte Militärangehörige in der Nacht bei ihnen in der Wohnung aufgetaucht, hätten die Wohnung durchsucht und beide Inland- und Reisepässe entwendet. Er sei mitgenommen und während sechs Tagen inhaftiert und geschlagen worden. Er sei danach befragt worden, warum er in Europa gewesen sei und ob er sich regimekritisch geäussert habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er zur Behandlung seiner (…) Erkrankung nach Europa gegangen sei und habe vorgeschlagen, als Informant tätig zu werden. Am (…) Dezember 2011 sei er freigelassen worden, infolgedessen er sich zunächst bei seiner Mutter, danach bei anderen Verwandten und Bekann-

D-4444/2013 ten versteckt habe. Aus Angst vor Repressionen der Sicherheitskräfte gegenüber seiner Frau, habe er mit ihr nach seiner Freilassung keinen Kontakt gehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) brachte im Wesentlichen vor, sie habe ihren Mann in Polen kennengelernt und sodann am (…). Oktober 2011 geheiratet. Sie habe in ihrem Heimatstaat Probleme gehabt, da sie Widerstandskämpfer beherbergt habe, weshalb sie nach Polen geflohen sei. Ihr Onkel habe das Problem aber lösen können. Nach dem erneuten Zwischenfall in ihrem Heimatstaat im Dezember 2011 sei sie zu ihrem Onkel nach H._______ gezogen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann gehabt und sei auch nicht über dessen Verbleib informiert worden, obwohl sie gelegentlich – aus Angst vor staatlicher Überwachung und erstmals nach etwa drei Monaten – telefonischen Kontakt mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Ihre Schwiegermutter habe sie am Tag der Abreise angerufen und gesagt, sie solle mit ihren Sachen nach E._______ kommen. Dort habe sie ihren Mann erstmals wiedergetroffen und sei mit ihm ausgereist. Man habe ihr bereits ihre Tochter weggenommen, sie möchte nur ein normales Leben führen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 8. Juli 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 7. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren neu mandatieren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Vollmacht, eine Fürsor-

D-4444/2013 gebestätigung, eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gefangenenausweises des IKRK sowie den Arztbericht betreffend den Vorfall vom (…) 2009, einen Arztbericht von Dr. med. N. A., (…), vom 22. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer an (…) leide, eine erneute Therapieindikation evaluiert werden sollte und er am ganzen Körper Narben von Übergriffen der Polizei aufweise, einen Arztbericht von Prof. Dr. med. J. D. des I._______ vom 17. Februar 2011, welcher dem Beschwerdeführer eine (…) attestiert, einen Laborbericht vom 10. Dezember 2010, wonach für die Beurteilung, ob es sich um eine (…) oder (…) Erkrankung handle, weitere Untersuchungen notwendig wären sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ADRIAN SCHUS- TER, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22. April 2013). G. Mit Verfügung vom 14. August 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eines Nachbarn der Beschwerdeführenden in E._______ und des Onkels der Beschwerdeführerin, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigten, sowie Kopien von deren Identitätspapieren zu den Akten. Der übliche Vorwurf, wonach es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, werde vorsorglich zurückgewiesen. Es werde eine sorgfältige Überprüfung der Beweismittel verlangt, ansonsten eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich vorbehalten werde. I. Mit Eingabe vom 6. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der Schreiben der Verwandten und Bekannten sowie den Originalzustellumschlag zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit

D-4444/2013 eingeräumt, bis zum 30. Oktober 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2013 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des J._______, zu den Akten, und führten aus, die Eingabe habe sich etwas verzögert, weil sie auf den Arztbericht gewartet hätten. Letzterer sei als direktes Beweismittel für den Asylanspruch der Beschwerdeführenden tauglich. Der Stellungnahme der Vorinstanz sei nichts Neues zu entnehmen. Sollten andere Gründe, welche bisher nicht offengelegt wurden, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, seien diese offenzulegen. Ebendieser Arztbericht attestiere dem Beschwerdeführer eine (…). Der Beschwerdeführer habe in glaubwürdiger Weise berichtet, in seinem Heimatstaat zwischen 2000 und 2011 Opfer von Folter mit Morddrohungen, Scheinerschiessungen, Schlägen, Elektroschocks sowie willkürlicher Inhaftierung unter desolaten Bedingungen gewesen zu sein. Der Schweregrad der Traumatisierung erfordere eine hochspezialisierte Behandlung, welche selbst in der Schweiz nur an wenigen Orten gewährleistet werden könne, mithin eine adäquate Behandlung in Russland höchst unwahrscheinlich erscheine. N. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des J._______, zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin an (…) sowie (…) und (…) leide. Sie habe in glaubwürdiger Weise geltend gemacht, dass ihr Vater, ein in der Öffentlichkeit bekannter Intellektueller und Gegner des damaligen Präsidenten, im Jahr (…) von Unbekannten ermordet worden sei. Zum anderen sei 2011 ihre Wohnung von mutmasslichen Geheimdienst-Polizisten gestürmt, durchsucht und verwüstet worden. Es seien Identitätspapiere sowie Geld entwendet wor-

D-4444/2013 den. Danach habe sie während einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Da bei ihrem Ehemann dringend empfohlen werde, eine Behandlung in der Schweiz durchzuführen, sei dies – ansonsten eine zwangsweise Trennung erfolgen müsste – für die Beschwerdeführerin ebenso indiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-4444/2013 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 2. Juli 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, im Rahmen des Dublin-Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, am 1. Juni 2010 nach Brauch geheiratet zu haben und, nachdem die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer gesucht hätten, gemeinsam anfangs Juli 2010 nach Polen und später in die Schweiz gereist zu sein. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe ihren Mann erst in Polen kennengelernt. Folglich seien die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen erfunden und unglaubhaft. Widersprüchlich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung ihres Ehemanns, als dass sie zunächst gesagt habe, diese hätten nichts gesagt, um später zu Protokoll zu geben, sie hätten auf Russisch und Tschetschenisch gesprochen. Sodann widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass sie von Ende 2011 bis zu ihrer Ausreise Ende 2012 keinen Kontakt zu einander gehabt haben wollen. In diesem Zusammenhang sei ebenso unglaubhaft, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass ihr Ehemann nach sechs Tagen freigelassen worden sei; zudem sei auch unlogisch, dass sie erst drei Monate nach dessen Verhaftung erstmals mit der Schwiegermutter telefoniert habe. Sodann seien weder sie noch andere Verwandte von den Sicherheitskräften behelligt worden, was ein fehlendes Verfolgungsinteresse impliziere.

D-4444/2013 Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zeit nach der Festnahme undifferenziert, da sie nichts darüber habe sagen können, was mit der Wohnung und all ihren Habseligkeiten passiert sei. Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass es merkwürdig anmute, dass er von sich aus vorgeschlagen habe, als Informant tätig zu werden, obwohl diese Forderung gar nicht gestellt worden sei. Die Behörden hätten denn auch nicht auf sein Angebot reagiert, weshalb kein Verfolgungsmotiv ersichtlich sei. Erstaunlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2011 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, im Oktober 2011 noch zivil und ohne Probleme geheiratet habe und erst im Dezember festgenommen und über den Auslandsaufenthalt befragt worden sei. Schliesslich seien seine Ausführungen zur Festnahme und Haftzeit ohnehin undetailliert und wenig konkret ausgefallen, insbesondere fehlten Realkennzeichen einer persönlichen Erzählung. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Sodann verfügten die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Die angebliche (…) Erkrankung sei nicht belegt. Es sei zudem davon auszugehen, dass diese nicht akut sei, wobei diese – im Falle eines Ausbruchs – auch in Tschetschenien behandelbar sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. August 2013 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer gelte bei den russischen Behörden als tschetschenischer Rebell. Er sei im Jahr 2001 festgenommen und gefoltert worden, habe zwischen 2003 bis 2007 eine Haftstrafe im berüchtigten Gefängnis (…) im K._______ abgesessen und sei seither mit dem (…), einem lebenslangen Strafregistereintrag, stigmatisiert. Die dort erlittene massive Folter und die schlechten Lebensbedingungen hätten zu erheblichen gesundheitlichen Schäden geführt. Er sei traumatisiert, leide unter Gedächtnisausfällen und an einer (…) Erkrankung. 2009 sei er erneut massiv zusammengeschlagen worden, was durch den eingereichten Arztbericht belegt sei. Die letzte Festnahme im Jahr 2011, welche das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis darstelle, stehe im Zusammenhang mit seinen früheren Festnahmen und der Rückkehr aus Westeuropa. Es sei davon auszugehen, dass die zivile Trauung im Oktober 2011 die behördliche Aufmerksamkeit ausgelöst habe, welche sodann in der Verhaftung im Dezember 2011 gemündet habe.

D-4444/2013 Der Beschwerdeführer habe selber zu Protokoll gegeben, dass er physisch und moralisch gebrochen sei, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zu den angeblichen Widersprüchen kleinkariert erscheinen würden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien – im Licht der panischen Angst vor sexuellen Übergriffen – glaubhaft und widerspruchsfrei. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht einfach freigekommen, sondern von seiner Mutter freigekauft worden. Er habe dies, aus Angst vor Repressionen gegenüber seiner Mutter, bei der Anhörung nicht gesagt. Schliesslich werde die Schwiegermutter nach wie vor von Sicherheitskräften behelligt, diesbezüglich werde um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerdeschrift werde nochmals auf Vorbringen des ersten Asylgesuchs hingewiesen, welche auf das zweite Asylgesuch eine präjudizielle Wirkung hätten. Die Beschwerdeführenden hätten ihr erstes Asylgesuch in Polen zurückgezogen und seien freiwillig nach E._______ zurückgekehrt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die ursprünglichen Vorbringen im behaupteten Mass nachwirkten. Ferner sei im Brief der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass beim Zwischenfall im Dezember 2011 auch Schmuck und Bargeld entwendet worden seien, was die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht habe. Dass sie davon nichts gewusst habe, jedoch sofort festgestellt habe, dass die Pässe fehlten, könne so nicht geglaubt werden. Die Ausführungen in den beiden anderen Schreiben seien äusserst rudimentär und würden lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholen. Hinsichtlich der eingereichten Arztberichte respektive der (…) sei festzuhalten, dass diese bereits 2011 aktenkundig gewesen sei, er sich bisher nicht einer Therapie unterzogen habe und im Übrigen auch nirgends explizit festgehalten werde, dass eine solche notwendig sei. Da der besagte Arztbericht zudem nicht von einem Spezialisten für Infektiologie stamme, gehe das BFM – gemäss Amtspraxis – davon aus, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.

D-4444/2013 5. 5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, weshalb das Gericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Eine Beschwerde kann somit auch aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutgeheissen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54). 5.1.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734; 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). 5.1.2 Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG näher konkretisiert, als dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).

D-4444/2013 5.1.3 Schliesslich soll die Begründung der Verfügung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz begründet ihre abweisende Verfügung zunächst damit, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens geltend gemacht hätten, sie hätten am 1. Juni 2010 nach Brauch geheiratet. Nachdem die Sicherheitsbehörden bei ihnen zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, seien sie zusammen ausgereist. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 6. Mai 2013 ausgeführt, sie habe ihren Mann erst in Polen kennengelernt, ihn dort nach Brauch geheiratet, woraufhin sie gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin – mit diesem Widerspruch konfrontiert – zu Protokoll, sie könne sich nicht an so etwas erinnern, sie habe ihren Mann in Polen kennengelernt (vgl. B 24/13 S. 9). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sämtliche im ersten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen – aufgrund dieses Widerspruchs betreffend des Kennenlernens – erfunden und unglaubwürdig seien. 5.2.2 Zunächst entsteht – gemäss ständiger Rechtsprechung – aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Recht auf eine vorgängige Stellungnahme, wenn die Aussagen der asylsuchenden Person den Aussagen Dritter widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr. 14). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Widersprüchen hinsichtlich ihres Kennenlernens zu äussern, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers resultiert. Andererseits kommt das BFM mit die-

D-4444/2013 sem Vorgehen – wenn es vom Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden erst in Polen kennengelernt haben sollen, auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorgetragenen Gründe schliesst – auch seiner Begründungspflicht nicht nach. Es ist weder für die Beschwerdeführenden noch das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss gelangt sein will, sämtliche im ersten Asylgesuch gelten gemachten Vorbringen seien unglaubhaft. Diese Feststellung ist im vorliegenden Verfahren umso fragwürdiger, ist doch die Haft des Beschwerdeführers zwischen 2003 und 2007 mit einer Freilassungsbestätigung belegt und aus dem Arztbericht von Dr. med. N.A. vom 22. Juli 2013 – zu welchem sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung hätte äussern können – geht hervor, dass der Oberkörper des Beschwerdeführers zahlreiche Narben aufweise. In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf ein im September 2013 ergangenes Urteil des EGMR hinzuweisen, welches sich mit der Gefährdung von nach Tschetschenien rückkehrenden Personen mit Narben auseinandersetzt (Urteil des EGMR, I. gegen Schweden vom 5. September 2013, 61204/09, Para. 68). 5.2.3 Ebenso verletzt das BFM die Begründungspflicht, wenn es ausführt, die geltend gemachte (…) Erkrankung könne – im Falle eines Ausbruchs und somit unabhängig von der Therapiebedürftigkeit – in Tschetschenien behandelt werden. Einerseits geht nirgends hervor, worauf das BFM diese Aussage stützt; andererseits liegen dem Gericht klar gegenteilige Berichte vor, welche den effektiven Zugang (insbesondere in finanzieller Hinsicht) zur Therapie in Tschetschenien als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. (…), zuletzt besucht am 18. Juni 2014). 5.2.4 Sodann ist das Gericht auch der Ansicht, dass die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt nur unvollständig erstellt hat, indem sie sich in der Anhörung vom 6. Mai 2013 im Wesentlichen darauf beschränkte, Fragen zur letzten Verhaftung zu stellen. Aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen geht nicht hervor, wie und wie viele Male es zu Verhaftungen und Misshandlungen, der vierjährigen Haft sowie den offenbar vorliegenden "Folterspuren" auf dem Oberkörper des Beschwerdeführers gekommen ist. Der Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten ihr Asylgesuch in Polen zurückgezogen und seien freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb die ursprünglichen Vorbringen nicht im behaupteten Mass nachwirkten, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wurden die ursprünglichen Vorbringen bis anhin noch nie (weder in Polen noch in der Schweiz) materiell beurteilt; andererseits macht der

D-4444/2013 Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verurteilung und Haft stigmatisiert. Die Verurteilung und Haft stellt demnach die Basis seiner Vorbringen dar, weshalb deren Beurteilung eine herausragende Bedeutung zukommt. Ebenso unvollständig erstellt ist der Sachverhalt hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Verfahrens zu Protokoll, ihr Vater sei im Jahr (…) ermordet worden (vgl. B 5/10 S. 5). Sie habe ursprünglich Probleme gehabt, weil sie Widerstandskämpfern geholfen habe, ihr Onkel habe das Problem lösen können (act. B 24/13 S. 9). Das Interesse der Vorinstanz scheint primär den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend des Kennenlernens ihres Ehemanns als der Abklärung ihrer Asylgründe gegolten zu haben. In der Begründung des Entscheides wurden demnach rechtswesentliche Sachumstände übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet, weshalb der Sachverhalt nur unvollständig erstellt wurde. 5.3 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es kann auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfahrensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagtem zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die vorinstanzliche Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden erneut zu ihren Asylgründen anzuhören. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements

D-4444/2013 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4444/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, im Sinne der Erwägungen, gutgeheissen. 2. Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-4444/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2014 D-4444/2013 — Swissrulings