Abtei lung IV D-4444/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Usbekistan, vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4444/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger tatarischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), gelangte am 5. Juli 2000 zusammen mit seiner Mutter (gleiche N-Nummer) in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 11. Juli 2000 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 16. August 2000 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Juni 1998 mit Wahabisten in Kontakt gekommen. Diese hätten ihn aufgefordert, ihrer Organisation beizutreten und ihre Ideologie zu verbreiten; als Gegenleistung hätten sie ihm Geld angeboten. Zunächst habe er bereitwillig Propagandamaterial verteilt. Als man jedoch von ihm verlangt habe, eine Kirche in Brand zu setzen, habe er sich geweigert. Um den Wahabisten auszuweichen, sei er im Sommer 1999 nach Gulistan zu einer Freundin seiner Mutter gezogen. Danach sei er nach Russland gegangen, wo er seine Mutter getroffen habe. Zusammen seien sie nach Usbekistan zurückgekehrt. Die Wahabisten hätten ihn in der Folge in ein Ausbildungslager schicken wollen. Er habe sich schliesslich einem Freund, welcher beim Geheimdienst gearbeitet habe, anvertraut, und diesem die Namen von vier Wahabisten verraten. Danach sei ihm schriftlich gedroht worden, man werde ihn enthaupten. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz geflüchtet. A.c Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Mit Beschwerde vom 27. Februar 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. D-4444/2007 A.e Die ARK stellte in ihrem Urteil vom (...) fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Usbekistan sei unzumutbar. Demzufolge hob sie die angefochtene Verfügung hinsichtlich des vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzugs auf und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dieser Weisung kam das Bundesamt mit Verfügung vom 27. Juli 2004 nach. A.f Mit Verfügung vom 2. März 2006 stellte das BFM nach erfolgter Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest, dass diese weiterhin gerechtfertigt sei und daher unverändert bestehen bleibe. B. B.a Die zuständige kantonale Behörde beantragte beim BFM mit Schreiben vom 11. Mai 2007 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf ein Urteil des (...) betreffend den Beschwerdeführer verwiesen. B.b Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2007 davon in Kenntnis, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Erwägung ziehe, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 31. Mai 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die vorgesehene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.d Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das BFM die aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht, Gewährung der vollumfänglichen D-4444/2007 unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel - zumeist in Kopie - bei, darunter insbesondere ein Kurszertifikat von (...) vom 19. Juli 2002, ein Zeugnis des (...) vom 23. Juni 2003, elf Antwortschreiben auf Bewerbungen, ein Diplom der (...) Schulen vom 18. Januar 2006, eine Ausbildungsbestätigung der (...) vom 11 August 2006, ein Zwischenzeugnis der vorgenannten Schule vom 10. Mai 2007, fünf ärztliche Berichte des (...) (Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2007), ein ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 25. Mai 2007, eine Vereinbarung über Privatklägerrückzug und zivilrechtliche Ansprüche vom 5. Februar 2007, mehrere Unterlagen zur Situation in Usbekistan sowie eine undatierte Bestätigung von M. R. betreffend Ausbildungsunterstützung. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Akteneinsichtsgesuch wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung eingeräumt. Ausserdem wurde mitgeteilt, es werde vorläufig kein Kostenvorschuss erhoben, und über das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer innert Frist eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. F. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden werden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-4444/2007 G. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2007 bestätigte der Rechtsvertreter die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, soweit diese nicht bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt wurden, und beantragte deren Gutheissung. I. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die D-4444/2007 Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des (...) wegen qualifizierten Raubs, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt ausgesprochen, bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden. Er habe eine Waffe als Drohmittel verwendet. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass es nur dem Zufall oder Glück zu verdanken sei, dass der Waffeneinsatz nicht zu einer schweren Körperverletzung oder gar Tötung geführt habe. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handle es sich um eine insgesamt schwerwiegende Straftat gegen Leib und Leben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise verletzt. Seine Handlungen liessen darauf schliessen, dass er nicht gewillt und in der Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende Rechtsordnung einzufügen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte, entspreche nicht bloss einem geringen theoretischen Restrisiko. Zwar habe er sich seit seiner Verurteilung soweit ersichtlich wohl verhalten, jedoch sei die Zeitspanne zu kurz, um eine zuverlässige Beurteilung zu ermöglichen. Es sprächen keine überwiegenden privaten Interessen gegen das grosse öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei nicht in besonderer Weise mit der Schweiz verbunden. Er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2000 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und von der öffentlichen Hand unterstützt worden. Trotz gewisser Kontakte zu Schweizer Bürgern sei der Beschwerdeführer nicht ausserordentlich gut integriert. Vielmehr sei angesichts des strafbaren Verhaltens davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, ein den schweizerischen Verhältnissen angepasstes Leben zu führen. Da der Beschwerdeführer die ersten sechzehn Lebensjahre in seiner Heimat verbracht habe und sowohl Russisch als auch Tatarisch spreche, sei davon auszugehen, dass er sich in Usbekistan wieder zurechtfinden würde. Die Fortführung der vom Beschwerdeführer benötigten D-4444/2007 medizinischen Behandlungen sei im Heimatstaat des Beschwerdeführers gewährleistet. Auch die notwendigen Medikamente seien dort faktisch erhältlich. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweise sich damit als verhältnismässig, zumal der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch zulässig und möglich sei. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die damalige ARK die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und diesen Entscheid mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers, der zu erwartenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes im Falle einer Trennung von seiner Mutter respektive einer Rückkehr ins Heimatland, den chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates sowie der fehlenden familiären Stütze in Usbekistan begründet habe. Die ARK habe ausserdem festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer intensiv um eine Integration bemüht habe. Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am im Dezember 2005 zusammen mit einem Kollegen einen qualifizierten Raub begangen. Mit Urteil vom (...) sei er deswegen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vorab sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Tat erfahren habe, dass er an Morbus Bechterew leide. Diese Krankheit führe zwingend zu Invalidität. Dieser Verlauf könne mittels medizinischer Behandlung (verbunden mit Nebenwirkungen) lediglich hinausgezögert werden. Der Beschwerdeführer habe sich daher im damaligen Zeitpunkt in einer desolaten psychischen Verfassung befunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beim Raub als untergeordneter Mittäter gehandelt habe. Er habe dabei instinktiv gehandelt, beeinflusst von seinen Erfahrungen, die er als Kind in Usbekistan gemacht habe. Nicht er, sondern sein Kollege habe den Opfern letztlich das Geld weggenommen. Im Gegensatz zu seinem Kollegen, welcher beim Eintreffen der Polizei die Flucht ergriffen habe, habe sich der Beschwerdeführer ausserdem sofort ergeben. Er habe seine Tat auch ohne weiteres eingestanden und habe bei der Aufklärung des Falles mitgeholfen. Überdies habe er eine D-4444/2007 schriftliche Vereinbarung unterzeichnet, worin er sich beim Opfer entschuldigt und sich verpflichtet habe, diesem eine Entschädigung zu bezahlen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Tat und die Verurteilung unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Es sei zudem nicht klar, worauf das BFM seine Einschätzungen stütze. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es nicht dem Zufall oder einer „glücklichen Fügung“ zu verdanken, dass die Tat glimpflich ausgegangen sei; vielmehr sei dies im Wesentlichen dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer habe bei der Tat eine Soft-Gun (Luftpistole) mit sich geführt. Diese Waffe führe in der Regel zu keinen schweren Verletzungen und schon gar nicht zum Tod. Hingegen habe der Mittäter eine gefährliche Waffe auf sich getragen. Deswegen seien beide wegen qualifizierten Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt worden. Es gehe im Weiteren nicht an, dass das BFM dem Beschwerdeführer in Abweichung von der Einschätzung der Strafbehörde eine ungünstige Prognose stelle. Das Strafgericht habe dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage sowie aufgrund des anlässlich der dreitägigen Hauptverhandlung gewonnenen, unmittelbaren Eindrucks vom Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt und die Strafe daher bedingt ausgesprochen. Demgegenüber habe sich das BFM kaum eingehend mit dem Beschwerdeführer und seiner Tat auseinandergesetzt. Ausserdem sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor als auch seit dem Datum der Deliktsbegehung am 16. Dezember 2005 absolult klaglos verhalten habe. Die Tat sei somit als Einzelfall zu werten. Es gebe keine Hinweise, die für eine ungünstige Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers sprechen würden. Im Gegenteil: Durch sein Bestreben, den Schaden wieder gutzumachen, sein Wohlverhalten seit der Tat und durch die Fortführung seiner Ausbildung habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass ihm das Strafgericht zu Recht eine günstige Prognose gestellt habe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die ausgesprochene Strafe an der untersten Grenze des für die Tat vorgesehenen Strafrahmens liege. In Bezug auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus in der Schweiz verwurzelt und integriert. Dieser Umstand sei bereits von der ARK in ihrem Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2004 festgestellt worden. Auch nach der Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe sich der Beschwerdeführer intensiv um Integration bemüht. So habe er beispielsweise D-4444/2007 verschiedene Sprachschulen und kaufmännische Kurse besucht. Inzwischen könne er sich in der deutschen Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich sehr gut verständigen. Er habe sich unzählige Male beworben, jedoch immer Absagen erhalten. Auch nach Abschluss einer weiteren Ausbildung an der (...), welche ihm dank der Unterstützung eines Schweizer Ehepaars ermöglicht worden sei, habe er keine Stelle gefunden. Zur Zeit mache er eine vier Jahre dauernde Ausbildung als Informatiker, welche er im August 2006 begonnen habe. Der Beschwerdeführer pflege auch Kontakt zu Schweizern. Insbesondere habe er in M. R. eine Art Ersatzvater gefunden. Dieser habe den Beschwerdeführer im Übrigen auch während des ganzen Strafverfahrens begleitet und unterstütze ihn finanziell hinsichtlich der Ausbildung zum Informatiker. Nebst der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei somit auch zu berücksichtigen, dass er besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen im ausserfamiliären Bereich pflege. Damit unterstehe er dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der Beschwerdeführer pflege ausserdem nach wie vor engen Kontakt zu seiner Mutter. Er wohne bei ihr, und sie unterstütze ihn insbesondere bei der Bewältigung seiner psychischen und physischen Probleme. Die Mutter könnte nicht mit dem Beschwerdeführer nach Usbekistan zurückkehren, da ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Die in Usbekistan wohnhafte Grossmutter wäre dem Beschwerdeführer keine Stütze. Trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei daher ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu bejahen. In medizinischer Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in Behandlung stehe. Im ärztlichen Bericht der (...) werde unter anderem auf ein Suizidalitätsrisiko hingewiesen. Der Beschwerdeführer leide ausserdem unter Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Die Medikation müsse ständig angepasst werden, und es komme regelmässig zu Komplikationen, beispielsweise zu gastrointenstinalen Blutungen. Wie den beigelegten ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, benötige der Beschwerdeführer eine spezifische Therapie. Entgegen den diesbezüglichen Äusserungen des BFM in der angefochtenen Verfügung treffe es nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen auch in Usbekistan erhältlich seien. Ohnehin habe sich das BFM mit den D-4444/2007 gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich befasst. Die konkreten Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland habe die Vorinstanz ebenfalls ignoriert. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zur allgemeinen Situation in Usbekistan und rügt, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt nichts gesagt und dadurch die Begründungspflicht verletzt respektive den Sachverhalt unvollständig dargestellt. Bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Tataren hätte der Beschwerdeführer in Usbekistan mit Benachteiligungen seitens des Staates zu rechnen. Ausserdem habe er sich strafbar gemacht, indem er ohne Ausreisevisum aus Usbekistan ausgereist sei. Im Weiteren sei er ohne Entschuldigung dem Militärdienst ferngeblieben. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan verhaftet würde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer würde zudem infolge seiner langjährigen illegalen Landesabwesenheit als mutmasslicher Staatsfeind eingestuft werden. Insgesamt sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall überwiegende private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bestünden. 3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2007 wird vorgebracht, aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Einsicht in die im Dossier vorhandenen kantonalen Akten stehe fest, dass dem BFM lediglich die Urteilsmeldung des (...) sowie die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 31. Mai 2007 vorgelegen hätten. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach der verhältnismässig glimpfliche Ausgang der Tat dem Zufall oder einer glücklichen Fügung zu verdanken sei und dass mehr als nur ein geringes theoretisches Restrisiko dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer rückfällig werde, entbehre somit jeder Grundlage und sei daher willkürlich. 3.4 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Es sei jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die D-4444/2007 öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Er sei rechtskräftig des qualifizierten Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt worden. Er habe mit einer geladenen Waffe aus nächster Nähe auf den Kopf des Opfers gezielt. Es sei nicht Sache des BFM, den Tathergang neu zu beurteilen. Es sei nicht relevant, ob den Mittäter die grössere Schuld treffe, ob der Beschwerdeführer „nur“ eine Soft-Gun benutzt habe oder ob seine persönliche Situation sein Verhalten allenfalls zu erklären vermöge. In Bezug auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser die psychiatrische Behandlung offenbar selber abgebrochen habe, nachdem er eine Lehrstelle gefunden habe. Bei der somatischen Erkrankung handle es sich um ein vorbestandenes Leiden, das im Heimatstaat behandelt werden könne, allenfalls bei tieferem medizinischen Standard. 3.5 In der Replik wird entgegnet, bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hätte. Damit verbunden sei die Frage, welcher Situation der Ausländer im Heimatstaat ausgesetzt wäre. Nur so könnten die Interessen des Ausländers an einem Verbleib in der Schweiz zuverlässig eingeschätzt werden. Das BFM habe in der Vernehmlassung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit geladener Waffe aus nächster Nähe auf den Kopf des Opfers gezielt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, woher das BFM diese Informationen habe, zumal aus der gewährten Akteneinsicht hervorgehe, dass dem BFM lediglich die Urteilsmeldung des Strafgerichts sowie die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorgelegen habe, und die vom BFM zitierten Details daraus nicht ersichtlich seien. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob die Parteirechte im vorliegenden Verfahren ausreichend gewahrt worden seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine einzelfallgerechte Betrachtung im vorliegenden Fall nicht notwendig sein solle, zumal bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit gemäss Praxis der ehemaligen ARK auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Behandlung zwar zeitweilig unterbrochen worden sei, jedoch in der Folge wieder habe aufgenommen werden müssen. Die Mutmassung des BFM, wonach Morbus Bechterew in Usbekistan grundsätzlich möglich sei, entbehre jeglicher Grundlage. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr höchstwahrscheinlich verhaftet und nicht in den Genuss einer D-4444/2007 medizinischen Behandlung kommen würde, könnte er auch in Freiheit nicht mit einer adäquaten Behandlung rechnen. 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurden bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14b Abs. 2 aANAG umschrieben. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, welches die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG regelt. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das aANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 dieses Artikels - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2004 gestützt auf Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen wurde. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG war der Beschwerdeführer somit vorläufig aufgenommen, da die vom BFM am 6. Juni 2007 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch den Beschwerdeführer angefochten wurde und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG nicht rechtskräftig war. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem D-4444/2007 aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). 5.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c). 5.3 Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Straffälligkeit oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) ist als "Kann"-Bestimmung formuliert. Das bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in diesem Fall fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Ist einer der in Art. 83 Abs. 7 AuG genannten Tatbestände erfüllt, so lässt dieser Umstand das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug zweifellos gewichtig erscheinen. Die anschliessend vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall kann aber auch zugunsten der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen. Mit Blick auf die in Art. 83 Abs. 7 AuG genannten Gründe ist festzustellen, dass nicht jedes öffentliche Interesse, sondern grundsätzlich lediglich präventive Schutzinteressen des Staates ein Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme begründen können. Wenn die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach durchgeführter Interessenabwägung un- D-4444/2007 verhältnismässig erscheint, so ist diese Massnahme nicht rechtmässig, und es muss darauf verzichtet werden (vgl. dazu BOLZLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 84 AuG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - wie bereits früher unter Art. 14a Abs. 6 aANAG - generell Zurückhaltung geboten ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23, mit weiteren Hinweisen [beide Entscheide noch betreffend Art. 14a Abs. 6 aANAG]). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind namentlich im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (und nicht deren Ausschluss) zur Diskussion, kommt auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zu (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3 S. 126 ff.). 6. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm begangene Straftat einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss klarerweise rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die D-4444/2007 längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG). 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des (...) wegen qualifizierten Raubs (unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit; vgl. Art. 140 Abs. 3 StGB), begangen am 16. Dezember 2005, verurteilt. Die „besondere Gefährlichkeit“, welche zur Qualifizierung des Raubs führte, ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter ihre Opfer mit Waffen bedrohten und dabei offenbar auch psychisch unter Druck setzten (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des Strafverfahrens [Urteil sowie Motiv]). Unter Berücksichtigung der relevanten Tat- und Täterkomponenten wurde der Beschwerdeführer durch das Kreisgericht schliesslich zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Strafvollzug wurde bedingt ausgesprochen, wobei dem Beschwerdeführer eine Probezeit von vier Jahren auferlegt wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.3 Gestützt auf nachfolgende Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt: Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG umschreiben zusammengefasst jene Fallkonstellationen, in denen eine ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. In diesen Fällen besteht infolge der festgestellten Straffälligkeit oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ein gewichtiges und vermutungsweise überwiegendes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug der ausländischen Person - allerdings ist die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nur rechtmässig, wenn diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig erscheint (vgl. vorstehend E. 5.3). Ein zu vermutendes, überwiegendes öffentliches Interesse ist nach dem Gesagten nur dann anzunehmen, wenn die ausländische Person in schwerer Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstossen hat. Bei einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe ist davon auszugehen, dass ein derartiger, schwerer Verstoss erfolgt ist (vgl. dazu: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 85/1996 Nr. 95 E. 2b S. 296, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. D-4444/2007 7 Bst. a AuG sind somit im vorliegenden Fall erfüllt. Ob allenfalls bereits bei einer verhängten Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss bei dieser Sachlage nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenso kann offen bleiben, ob auch der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt wäre. 6.4 Nachdem feststeht, dass der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend gegeben ist, muss geprüft werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnismässig ist. Dazu ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 6.4.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer längerfristigen Strafe verurteilt wurde und damit der Ausschlussbeziehungsweise Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gegeben ist, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass bei dem vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftatbestand (qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Abs. 3 StGB) relativ wertvolle Rechtsgüter (Vermögen und persönliche Freiheit) betroffen sind, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge anlässlich der Tat eine Luftdruckpistole mit sich führte und dass er zusammen mit seinem Mittäter - seine Opfer nicht nur mit der Waffe bedrohte, sondern auch psychisch unter Druck setze. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat ist nach dem Gesagten zweifellos äusserst verwerflich. Für die Beurteilung der Frage, wie hoch das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug zu gewichten ist, sind allerdings auch folgende Sachverhaltsaspekte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer führte den Raub zusammen mit dem Mittäter A. aus. Gestützt auf die Akten, insbesondere die schriftliche Begründung des Strafurteils vom (...), ist davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der bereits vorbestrafte A. dabei die treibende Kraft war und insbesondere auch die verwendeten Waffen (Selbstladepistole mit Munition, CO2- Pistole [Luftdruckpistole], Schlagring, mehrere Messer) zur Verfügung stellte (vgl. dazu die Einziehungs- und Retentionsverfügungen im D-4444/2007 Strafurteil). Offenbar war es auch in erster Linie A., welcher an einer möglichst grossen Beute interessiert war (vgl. S. 5 der Urteilsbegründung des Kreisgerichts). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Luftdruckpistole, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Tat in der Hand hielt, im Vergleich zur Selbstladepistole, welche A. mit sich führte, als klar weniger gefährlich zu erachten ist, da ein Schuss aus einer Luftdruckpistole in der Regel keine ernsthaften Verletzungen nach sich zieht, es sei denn, der Schuss gehe sprichwörtlich ins Auge. Selbst wenn es möglicherweise tatsächlich nur einer glücklichen Fügung zu verdanken ist, dass im Verlauf der Deliktsbegehung niemand ernsthaft verletzt wurde (vgl. S. 4 der Urteilsbegründung), so ist aufgrund des Gesagten dennoch davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer persönlich für die Opfer keine unmittelbare ernsthafte Verletzungs- oder gar Lebensgefahr ausging. Zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers drängen sich folgende Feststellungen auf: In der Urteilsbegründung des Kreisgerichts wird unter dem Titel 3.2.4 ("Die Vermeidbarkeit der Gefährdung bzw. der Verletzung des Rechtsgutes") zwar festgestellt, es seien keine psychischen Befindlichkeiten erkennbar, welche Anlass zu einer verschuldensmässigen Entlastung der Täter geben könnten. Seitens des Beschwerdeführers wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat vom 16. Dezember 2005 erfahren habe, dass er unter Morbus Bechterew leidet, einer unheilbaren, chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung mit unausweichlicher Invaliditätsfolge. Diese Diagnose wurde erst Ende November 2005 gestellt (vgl. dazu den ärztlichen Bericht vom 6. Januar 2006 des [...]). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat nachweislich auch bereits unter psychischen Problemen litt (posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung; vgl. dazu beispielsweise den ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2006 der [...]), ist es nicht nur denkbar, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass die Mitteilung der Diagnose „Morbus Bechterew“ den Beschwerdeführer in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt hat und dieser Umstand auch am 16. Dezember 2005 noch seine psychische Befindlichkeit beeinflusste. Im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers ist im Übrigen anzufügen, dass das Kreisgericht dieses zwar als mittelschwer einstufte, indessen letztlich trotzdem lediglich die in Art. 140 Abs. 3 StGB vorgesehene Mindeststrafe verhängte, obwohl der Strafrahmen bei diesem Tatbestand mindestens zwei und höchstens zwanzig Jahren Freiheitsstrafe beträgt (vgl. D-4444/2007 Art. 140 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist. Er lebt seit Juli 2000 in der Schweiz. Bis zum 16. Dezember 2005 ist er den Akten zufolge strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch seither hat er sich soweit ersichtlich nichts zuschulde kommen lassen. Aufgrund der Aktenlage weist entgegen der Auffassung des BFM auch nichts darauf hin, dass ein relevantes Risiko dafür besteht, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut straffällig werden könnte. Es ist davon auszugehen, dass der sozial integrierte Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten gelernt hat und seine Tat bereut. Er hat mit der Privatklägerin einen Vergleich geschlossen, worin er sich für die Tat entschuldigt und sich verpflichtet, den verursachten Schaden - soweit dies durch finanzielle Leistungen möglich ist - wieder gutzumachen. Das Strafgericht stellte denn auch fest, es lägen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose vor, und gewährte demzufolge den bedingten Strafvollzug. Bei dieser Sachlage erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende Rechtsordnung einzufügen, unhaltbar. Die Aktenlage weist vielmehr darauf hin, dass die Tat vom 16. Dezember 2005 ein singuläres Ereignis war. Nach dem Gesagten ist das angesichts des bestehenden Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich erhebliche öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug zu relativieren. 6.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits über acht Jahre in der Schweiz lebt. Abgesehen von der erwähnten Straftat ist er in dieser Zeit nicht negativ aufgefallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv um Integration bemühte. So erlernte er die deutsche Sprache, absolvierte mehrere Kurse und Ausbildungen und versuchte unermüdlich, aber ohne Erfolg, eine Lehr- oder Praktikumsstelle zu finden. Im Januar 2006 schloss er erfolgreich eine Ausbildung im Bereich Hotel und Touristik an der (...) ab. Da er jedoch erneut keine Lehrstelle fand, begann er im August 2006 eine 4-jährige Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Der Beschwerdeführer lässt dadurch erkennen, dass er über die nötige D-4444/2007 Motivation und Willenskraft für eine positive Lebensgestaltung verfügt. Die heutigen Lebensumstände des Beschwerdeführers können als stabil bezeichnet werden. Den Akten zufolge lebt er mit seiner Mutter zusammen, zu der er eine enge Beziehung hat und welche ihm insbesondere auch bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend) behilflich ist. Er verfügt mit dem Ehepaar R. über weitere, ausserfamiliäre Bezugspersonen in der Schweiz, welche ihn in persönlicher und finanzieller Hinsicht unterstützen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland würde der Beschwerdeführer dagegen dort kein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden. Zwar lebt seine Grossmutter nach wie vor in Usbekistan, jedoch wäre diese kaum in der Lage, dem Beschwerdeführer die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, zumal sie den Akten zufolge bereits früher mit der Erziehung des Beschwerdeführers überfordert war (vgl. A18, S. 12). Zu seinem Vater pflegt der Beschwerdeführer aufgrund von familiären Schwierigkeiten seit Jahren keinen Kontakt mehr. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung und benötigt eine entsprechende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. den Arztbericht der [...] vom 17. Februar 2006). Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer benötigt deswegen langfristig eine regelmässige und spezifische Behandlung durch Rheuma- Fachärzte, denen die entsprechende medizinische Infrastruktur (namentlich Labor, Röntgenabteilung) zur Verfügung stehen muss. Die Behandlung ist aufwändig, und es treten häufig Nebenwirkungen (vorliegend insbesondere gastrointestinale Blutungen) auf, die eine ständige Anpassung der Therapie notwendig machen. Bei adäquater Behandlung ist jedoch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer ein weitgehend normales Leben führen kann (vgl. dazu insbesondere die Arztberichte der [...] vom 6. Januar 2006 und 14. Februar 2007). Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Usbekistan hätte zur Folge, dass er von seiner Mutter getrennt würde, da diese in Usbekistan keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (vgl. das Urteil der ARK vom [...], E. 5.b.cc, mit Hinweis auf die Beschwerdeakten der Mutter des Beschwerdeführers). Eine Trennung von der Mutter hätte voraussichtlich eine psychische Destabilisierung des Beschwerdeführers zur Folge, da er psychisch ohnehin angeschlagen und sie seine primäre Bezugsperson ist. Die in Usbekistan vorhandenen D-4444/2007 Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen ist unbefriedigend. Die psychiatrischen Einrichtungen sind in schlechtem Zustand, und es fehlt an einer zeitgemässen Infrastruktur und Medikamenten. Die Qualität der angebotenen Behandlungen ist dementsprechend ungenügend. Da sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen fehlen, ist nicht mit einer baldigen Verbesserung der aktuellen Situation zu rechnen (vgl. dazu den WHO- AIMS Report on Mental Health System in Uzbekistan 2007). Nach dem Gesagten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan eine adäquate Behandlung seiner psychischen Krankheiten erhalten würde. Ohne entsprechende Behandlung ist jedoch mit einer Verschlimmerung dieser Beschwerden zu rechnen. Laut Arztbericht der (...) vom 17. Februar 2006 bestünde die Gefahr, dass sich aus der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung entwickeln würde und dass die rezidivierenden depressiven Episoden zu einer suizidalen Krise führen würden. Die rheumatische Erkrankung des Beschwerdeführers könnte in Usbekistan entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ebenfalls nicht adäquat behandelt werden. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, (...), überhaupt keine Behandlung für Morbus Bechterew erhältlich. Allenfalls ist in grossen Krankenhäusern, namentlich in der Hauptstadt Taschkent, eine konservative Behandlung der Krankheit im Frühstadium möglich. Patienten im Spätstadium haben dagegen kaum eine Chance, in Usbekistan behandelt zu werden, und sterben daher häufig nach langer Krankheitsdauer. Die chirurgische Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführer benötigte bereits im Jahr 2002 eine erste Operation - ist in Usbekistan nicht möglich, und auch das vom Beschwerdeführer zurzeit verwendete Medikament Remicade (respektive ein entsprechendes Generikum) ist in Usbekistan nicht erhältlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die rheumatische Erkrankung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Usbekistan nicht adäquat weiterbehandelt werden könnte. Den eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass ohne adäquate Behandlung eine zunehmende Invalidisierung des Beschwerdeführers eintreten würde. Seine Arbeitsfähigkeit und selbst Alltagsfunktionen würden erheblich beeinträchtigt. Aufgrund seiner psychischen und physischen Gebrechen wäre der Beschwerdeführer in Usbekistan kaum fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wie bereits erwähnt könnte er dort auch nicht D-4444/2007 auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen. Es ist davon auszugehen, dass sich sein Allgemeinzustand infolge fehlender oder ungenügender Behandlung seiner Krankheiten sowie voraussichtlich ebenfalls fehlender finanzieller Mittel für eine adäquate Ernährung und Unterbringung innert kurzer Zeit massiv und unaufhaltsam verschlechtern würde. Eine Ausschaffung nach Usbekistan würde den Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit zweifellos in eine existenzgefährdende Situation bringen. 6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug zwecks Durchsetzung präventiver Schutzinteressen überwiegen. Unter diesen Umständen erscheint eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers trotz seiner Straffälligkeit nicht als verhältnismässig. Daher ist dem Beschwerdeführer der Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2007 ist aufzuheben, und der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, zu den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten formellen Rügen abschliessend Stellung zu nehmen, zumal kein Kassationsantrag gestellt wurde und der Sachverhalt liquid ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 5. Dezember 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25 Stunden und 15 Minuten D-4444/2007 sowie die Auslagen von Fr. 239.60 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'506.70 (inkl. MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 wird aufgehoben. D-4444/2007 2. Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'506.70 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 23