Abtei lung IV D-4443/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., Sri Lanka, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4443/2006 Sachverhalt: A. Am 30. März 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer damals minderjährigen Tochter um Asyl in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge hatten sie und ihre Tochter Sri Lanka am 21. Februar 2004 per Schiff verlassen und waren nach einer Seereise von fünf Wochen nach Italien gelangt. Von dort seien sie, versteckt in einem Lieferwagen, in die Schweiz eingereist. Nach der Gesuchseinreichung wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2004 vom BFM kurz befragt und am 11. Juni 2004 von der damals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus der Ostprovinz – machte zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend, sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie dort Nachstellungen einer bewaffneten Gruppierung erlebt und weitere Übergriffe befürchtet habe. In diesem Zusammenhang führte sie das Folgende aus: Sie stamme aus der Ortschaft M._______ in der Gemeinde N._______ (im Distrikt O._______, südlich von Batticaloa gelegen) und sie sei seit dem 5. Juli 1990 verwitwet. Ihr Ehemann, welcher einen Lebensmittelladen besessen habe, habe die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) unterstützt und sei an jenem Tag von zwei unbekannten Personen verschleppt und erschossen worden. Später seien noch zwei weitere nahe Angehörige, der Sohn ihrer Schwester und der Sohn ihrer Tante, von Unbekannten erschossen worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie mit der Unterstützung der LTTE fortgefahren. Sie habe für sie gekocht und ihnen erlaubt, sich in ihrem Haus zu Versammlungen zu treffen. Am 30. August 2003 hätten drei ihr bekannte Angehörige der LTTE, deren Namen sie jedoch nicht kenne, sechs Personen zu ihrem Haus gebracht. Sie habe ihr Wohnzimmer auf Geheiss verlassen müssen und die sechs Personen seien dort während drei bis vier Stunden befragt worden. Danach seien die Angehörigen der LTTE mit den sechs Personen wieder abgezogen. Sie habe nur bruchstückhaft mitbekommen, worum es gegangen sei. Am 8. September 2003 sei ihr Sohn C._______ in der Nähe eines Tempels von zehn Personen zusammengeschlagen worden. Der Grund für diesen Vorfall sei ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Eines Abends gegen Ende September 2003 seien dann maskierte Leute bei ihr zuhause erschienen, welche Auskunft über den Verbleib der sechs Personen verlangt hätten, die Namen der drei LTTE-Angehörigen hätten wissen D-4443/2006 wollen und nachgefragt hätten, von welchem LTTE-Camp diese gekommen seien. Dabei hätten ihr die Maskierten gedroht, eine höhere Stelle sei bereits informiert und wenn sie jemandem von diesem Besuch berichte, dann werde ihre Familie ausgelöscht. Aufgrund dieser Aussagen habe sie vermutet, dass die Leute möglicherweise zur EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) oder einer anderen Gruppe gehört hätten, welche mit der Armee kollaboriere. Anfang Dezember 2003 seien die Maskierten erneut erschienen, da sie die gesuchten Personen noch immer nicht gefunden hätten. Die Maskierten hätten wiederum nach dem Verbleib der sechs Personen gefragt und ihr vorgehalten, dass sie diesbezügliche Kenntnisse habe. Sie habe zugestanden, dass die sechs Personen bei ihr gewesen seien, jedoch angegeben, dass sie über deren Schicksal nichts wisse. Daraufhin sei von ihr gefordert worden, die drei an der Sache beteiligten Mitglieder der LTTE zu verraten, damit die Maskierten von diesen Auskunft erlangen könnten. Am 4. Januar 2004 seien die Maskierten ein drittes Mal bei ihr erschienen und hätten ihr vorgeworfen, die LTTE zu unterstützen und Geld und Waffen für sie zu verstecken. Ihr sei nunmehr gedroht worden, wenn sie bei der Suche nach den vermissten sechs Personen nicht helfe, werde ihre ganze Familie vernichtet. Dabei habe man ihr mit einem Gewehrkolben einen Schlag auf die Stirn verpasst. Bereits nach den ersten Besuchen habe sie über die Vorfälle mit einem Mann namens X._______ gesprochen, einem ihr direkt bekannten Mitglied der LTTE. Dieser habe ihr erklärt, dass die sechs Personen noch am Leben seien, von den LTTE aber in Haft gehalten würden. Er habe ihr ferner geraten, das Land zu verlassen, und er habe später für sie einen Schlepper organisiert sowie ihre Ausreise mit einem namhaften Betrag mitfinanziert. Über die Vorfälle habe sie nur mit X._______ gesprochen, die LTTE jedoch nicht direkt um Hilfe gebeten. Letzteres hätte aus ihrer Sicht weitere Vergeltungsmassnahmen seitens der LTTE zur Folge gehabt. Ihr Name sei im Zusammenhang mit dieser Sache mutmasslich bei den Behörden registriert und im Falle einer Intervention der LTTE hätte dies auch Konsequenzen für sie selbst gehabt. Schliesslich habe sie sich zur Ausreise entschlossen und ihr Haus verkauft. Ihren Sohn C._______ habe sie unter der Obhut der LTTE in Batticaloa zurückgelassen und ihre Kinder D._______ und E._______ habe sie in die persönliche Obhut von X._______ gegeben. Anschliessend habe sie sich nach Colombo begeben, wo sie ihre jüngste Tochter aufgesucht habe, welche dort als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Zusammen mit ihr habe sie zwei Tage später das Land mit Hilfe eines Schleppers aus Batticaloa verlassen. Sie sei nur mit ihrem D-4443/2006 jüngsten Kind ausgereist, da die Kosten des Schleppers für ihre gesamte Familie viel zu hoch gewesen wären. Ihre Ausreise habe sie mit dem Erlös des Hausverkaufs sowie mit dem Beitrag von X._______ finanziert. Mittlerweile befänden sich ihre Kinder D._______ und E._______ wieder in ihrem Heimatdorf und seien bei ihrer Schwester G._______ untergebracht. Ihr Sohn C._______ befinde sich inzwischen bei einem Kollegen in Trincomalee. Eine Rückkehr sei für sie unmöglich geworden, da sie aufgrund ihrer Flucht von Seiten der Maskierten sicherlich als Schuldige gestempelt worden sei. Die Männer würden mit Sicherheit mittlerweile annehmen, dass sie über mehr Informationen verfügt habe, als sie ihnen zugestanden habe. Unter Vorlage einer in der Schweiz gekauften tamilischen Zeitung und von Zeitungsberichten und eines Briefs, welche ihr von ihrem Sohn zugesandt worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den von der LTTE entführten sechs Personen möglicherweise um Karuna-Leute gehandelt habe. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin weitere fremdsprachige Beweismittel vor (gemäss den Akten eine Verkaufsurkunde betreffend ihr Haus, eine Bestätigung über ihre staatliche Bedürftigkeitsrente, mehrere Geburtsregisterauszüge, ihren Eheschein, einen Polizeibericht von Ende 1998 sowie eine Bestätigung des Vorstehers ihres Heimatdorfes von Ende 1999). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 – eröffnet am 23. Juni 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides erkannte das BFM die Gesuchsvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dabei hielt es fest, bei den geltend gemachten Nachstellungen habe es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um Nachstellung von Seiten privater Dritter gehandelt, welche nicht vom Staat gefördert, gebilligt oder tatenlos hingenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr die Möglichkeit gehabt, die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Zudem hätte sie sich den Nachstellungen durch eine Wohnsitzverlegung entziehen können. Im Weiteren hielt das BFM dafür, die Beschwerdeführerin habe – trotz ihrer Mutmassungen in Richtung einer Benachrichtigung der Behörden – bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit den srilankischen Behörden gehabt. Vor dem Hintergrund der mittlerweile eingekehrten Waffenruhe sei nicht davon auszugehen, dass von Sei- D-4443/2006 ten der Behörden gezielt nach Personen gesucht werde, welche die LTTE unterstützt hätten. Zudem sei gegen die Beschwerdeführerin weder eine Anzeige erstattet noch ein Verfahren eingeleitet worden. Abschliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, trotz der Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus dem Osten des Landes als zumutbar und schliesslich auch als möglich. C. Am 25. Juli 2005 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung ihres Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren beantragten sie Einsicht in ein bestimmtes Aktenstück (act. A10; Beweismittelumschlag). Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung monierte die Beschwerdeführerin vorab, ihr Akteneinsichtsgesuch sei vom BFM ungenügend beantwortet worden, da ihr vom BFM keine Kopien der von ihr eingereichten Beweismittel zugestellt worden seien. Des weiteren rügte sie betreffend die Akten, dass das Empfangsstellenprotokoll handschriftliche Ergänzungen aufweise, die teilweise falsch seien. Zudem sei die kantonale Anhörung überaus hart, nicht sachgerecht und trotz erheblicher Länge ohne hinreichende Pausen geführt worden. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor Ausführungen zur Sache äusserte sich die Beschwerdeführerin ferner zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, wobei sie ausführte, diese seien durch den Tsunami vom Dezember 2004 verlorengegangen. Schliesslich monierte sie, im angefochtenen Entscheid sei neben ihrem Namen ohne sachlichen Grund ein Alias-Name erwähnt worden. Ebenfalls mit Blick auf ihren Antrag auf Rückweisung der Sache hielt die Beschwerdeführerin dem BFM im Folgenden eine wiederholt unzutreffende oder aktenwidrige Wiedergabe ihrer Sachverhaltsschilderun- D-4443/2006 gen vor. Im Weiteren monierte sie, vom BFM sei implizit auf Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen verwiesen worden, was jedoch unzutreffend sei. Insgesamt ergebe sich, dass das BFM von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen sei. Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie ferner entgegen, es sei keineswegs erstellt, dass es sich bei den maskierten Personen, welche sie wiederholt bedroht hätten, um private Dritte respektive um Angehörige der vermissten Personen gehandelt habe. Es sei vielmehr unklar, ob es sich dabei nicht direkt um Soldaten oder allenfalls um eine staatlich sanktionierte Massnahme seitens privater Dritter gehandelt habe. Schliesslich hielt sie dafür, dass in ihrem Fall die Behörden durchaus über ihre Unterstützung zugunsten der LTTE informiert worden sein könnten. Zusammenfassend machte sie geltend, dass es vorliegend einer nochmaligen, nunmehr korrekten Aufnahme des Sachverhalts bedürfe. In der Sache brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, von ihr sei glaubhaft, mithin genügend substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und persönlich glaubwürdig eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation dargelegt worden. Aufgrund der Akten könne kein Zweifel daran bestehen, dass sie die geschilderten Vorfälle persönlich erlebt habe. Sie werde vom Staat oder, bei fehlendem staatlichen Schutz, von Dritten verfolgt und habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihre Heimat erneut verfolgt zu werden, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Abschliessend rügte sie betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges eine ungenügende Auseinandersetzung mit der Sache, die Vorinstanz habe durch die Verwendung von Textbausteinen die Begründungspflicht verletzt. Den vorinstanzlichen Schlüssen hielt sie sodann entgegen, im Lichte der relevanten Umstände erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar. Dabei hielt sie unter Verweis auf einen Presseartikel zur Lage in Sri Lanka dafür, dass der Krieg jederzeit wieder ausbrechen könne. Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Fax-Kopie ihrer Identitätskarte, einen Zeitungsausschnitt in Kopie sowie – je mit einer Übersetzung – einen persönlichen Brief ihrer Schwester G._______ und einen persönlichen Brief ihres Sohnes E._______ zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. August 2005 wurden der Beschwerdeführerin antragsgemäss Kopien der im vorinstanzlichen Beweismittelumschlag erfassten Akten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist D-4443/2006 zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, betreffend den vorgelegten Zeitungsbericht eine Übersetzung nachzureichen. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde mangels Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 16. August 2005 nahm die Beschwerdeführerin zu den im Beweismittelumschlag erfassten Akten Stellung. Sie führte aus, es seien von ihr im vorinstanzlichen Verfahren weitere Beweismittel vorgelegt worden, welche nicht im Beweismittelumschlag seien, und betreffend die erfassten Beweismittel lägen keine hinreichenden Übersetzungen vor. Zusätzlich bekräftigte sie das Vorbringen, ihre Ausführungen seien ungenügend respektive tatsachenwidrig protokolliert worden. Vor diesem Hintergrund erneuerte sie ihr Gesuch um Beiordnung ihres Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. Mit ihrer Eingabe reichte sie die einverlangte Übersetzung betreffend einen Zeitungsbericht sowie – je mit einer Übersetzung – verschiedene weitere Beweismittel nach, namentlich einen persönlichen Brief ihrer Tochter D._______, diverse Zeitungs- und Internetartikel, Abschriften eines Polizeiprotokolls und Schadensbelege betreffend den Tsunami. Unter Verweis auf die vorgelegten Presseberichte machte sie zur Hauptsache geltend, die Lage in Sri Lanka sei weit angespannter als vom BFM dargestellt. Im Weiteren legte sie eine vom Bürgermeisteramt bestätigte Erklärung ihres Bruders H._______ vom 4. April 2005 vor, worin dieser über eine wiederholte Suche nach der Beschwerdeführerin von Seiten einer bewaffneten Gruppierung und dabei erlittene Misshandlungen berichtete. Gleichzeitig legte sie die Kopie eines Rapports vor, laut welchem ihre Schwester G._______ bereits am 16. August 2004 bei der Polizei über eine Suche nach der Beschwerdeführerin berichtet hatte. Zu den anlässlich der kantonalen Anhörung eingereichten Zeitungsberichten führte sie ergänzend aus, dass sich darunter ein Bericht vom 18. April 2004 befinde, betreffend die Ermordung von sechs Personen durch die Karuna-Gruppe. Diesbezüglich stellte sie die Vermutung an, D-4443/2006 bei den Getöteten könnte es sich um die in ihrem Haus befragten Personen gehandelt haben. Schliesslich legte sie eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vor. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2005 wurde an der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung festgehalten. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend erklärte es die Vorhalte betreffend die kantonale Anhörung, welche im Beisein einer Hilfswerkvertreterin stattgefunden habe, als unbegründet, und die Vorhalte betreffend die Sachverhaltsfeststellung unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen als falsch. H. In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2005 nahm die Beschwerdeführerin ihre Vorhalte betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung teilweise zurück, hielt im Übrigen aber an der eingereichten Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei Schreiben ihres Bruders H._______ nach, inklusive Übersetzungen, worin über das Andauern der Probleme der Beschwerdeführerin respektive eine andauernde Suche nach ihr und Misshandlungen des Bruders berichtet wurde. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe erfahren, dass das Mitglied der LTTE, welches ihr bei der Ausreise geholfen habe, offenbar angeschossen worden sei und im Spital liege. J. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin die am 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die für die Behandlung ihres Verfahrens zuständige Abteilung bekannt gegeben. D-4443/2006 K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 wurde das BFM, unter Hinweis auf eine aktualisierte Lagebeurteilung betreffend Sri Lanka, zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen. Das BFM hob in der Folge den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise auf und ordnete mit Verfügung vom 19. März 2008 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen an. Dabei führte das BFM aus, in Würdigung aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, da ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, sich zur Frage eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. Ihr Rechtsvertreter wurde gleichzeitig eingeladen, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen liessen in der Folge am 8. April 2008 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie hielten an der Beschwerde fest, soweit diese nicht gegenstandlos geworden ist. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 wurden als Beweismittel das Schreiben eines Mitgliedes des Gemeinderates von N._______ vom 20. Januar 2008 nachgereicht, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin werde an ihrem Wohnort weiterhin von Seiten einer unbekannten bewaffneten Gruppierung gesucht. N. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf zwei Zeitungsartikel und einen Polizeibericht mit, dass ihre Schwester G._______ am 2. September 2008 von unbekannten Tätern erschossen worden sei. Im Weiteren legte sie das Schreiben eines Bischofs zu den Akten, worin sich dieser zu den Gründen der Ermordung von G._______ sowie zur Gefährdung ihrer in Sri Lanka befindlichen Angehörigen äusserte. Aus den vorgelegten Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass G._______ die Mutter eines LTTE-Kommandanten im O._______-Distrikt gewesen war, welcher unter dem D-4443/2006 Kampfnamen X._______ respektive Y._______ bekannt ist, und dass sie von einem Kommando einer unbekannten Gruppierung aus Rache respektive als Antwort auf verstärkte LTTE-Attacken im O._______-Distrikt erschossen wurde. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben ihrer Tochter D._______ an die schweizerische Botschaft in Colombo, aus welchem hervorgehe, dass ihre Tochter ein Asylgesuch eingereicht habe. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. O. Aus den Akten der Tochter D._______ (N _______) geht hervor, dass diese am 16. September 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte und am 16. Dezember 2008 in Colombo zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4443/2006 1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Von den Beschwerdeführerinnen wurde vorab eine ungenügende und unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht zu überzeugen. Die Vorbringen und Rügen betreffend eine unzutreffende Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts basieren soweit ersichtlich zum einen auf einer teilweise unzutreffenden Wahrnehmung der Akten, was jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels geklärt werden konnte. Einzelne Berichtigungen oder Konkretisierungen des Sachverhalts, wie bezüglich der Sprache oder des Hausverkaufes, konnten ebenfalls auf Beschwerdeebene eingebracht werden und verlangen keine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts. Schliesslich wird mindestens teilweise die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Insgesamt bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsgründe im Rahmen der Kurzbefragung und insbesondere der einlässlichen Anhörung nicht vollständig oder nicht im korrekten Zusammenhang hätte einbringen können. Nach Klärung einzelner Fragen besteht auch kein Bedarf an der beantragten ergänzenden Anhörung. Schliesslich hat das BFM auch die ihm angebotenen Beweismittel abgenommen und, soweit entscheidrelevant, gewürdigt. Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Feststellung der massgeblichen Sachverhaltsmomente. Da der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erkennen ist, ist in der Sache zu entscheiden (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-4443/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen hat, kann auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus D-4443/2006 muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung nach EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]). 4.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht zunächst die Tatsache, dass sie das Erlebte nachvollziehbar und insgesamt schlüssig berichtet hat. Sie hat im Rahmen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung den Ablauf der Ereignisse in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert. Dabei weisen ihre Ausführungen einen hohen Substanziierungsgrad und zahlreiche Realkennzeichen auf. Namentlich war sie auch auf Nachfrage hin jeweils zu in sich stimmigen Detailschilderungen in der Lage. Schliesslich sind dem Sachverhaltsvortrag – welcher eher einfache Grundzüge aufweist – keine ausufernden oder gar aufbauschenden Elemente zu entnehmen, was für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereigniskette spricht. Auch lässt sich das Vorgebrachte praktisch lückenlos in die damalige politische und gesellschaftliche Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin eingliedern. Widersprüchliche oder ungereimte Aussagen lassen sich aus den Protokollen keine ableiten. Auch die Vorinstanz bestritt im angefochtenen Entscheid die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht. Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als insgesamt glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin – nachdem drei ihr vom Sehen her bekannte Angehörige der LTTE eine Gruppe von sechs Personen in ihrem Haus ver- D-4443/2006 hört hatten – insgesamt dreimal von Angehörigen einer ihr unbekannten bewaffneten Gruppierung aufgesucht und bedroht wurde. 5. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen bleibt zu prüfen, ob die geltend gemachten Übergriffe und Nachteile die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 5.1 Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Demnach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) 5.1.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es sich bei den geltend gemachten Nachstellungen nicht um eine direkte oder indirekte staatliche Verfolgungsmassnahme, sondern um Nachstellungen von Seiten privater Dritter gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz aufgrund ihrer Prüfung im Rahmen der damals noch geltenden Zurechenbarkeitstheorie der Beschwerdeführerin entgegen, sie hätte sich zwecks Schutzgewährung an die srilankischen Sicherheitskräfte wenden können, womit ihre Gesuchsvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. 5.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der Urheber der geltend gemachten Verfolgung Unklarheit herrscht. So war sich die Beschwerdeführerin offenbar im Zeitpunkt der Ausreise und auch anlässlich der ersten Befragung nicht im Klaren darüber, von welcher Seite sie verfolgt worden ist, nennt sie doch als möglichen Urheber die D-4443/2006 EPRLF oder eine andere mit der Armee kollaborierende Gruppierung. Erst im Laufe des Verfahrens zeichnet sich ab, dass sie vermutlich Opfer der Auseinandersetzungen innerhalb der LTTE geworden ist. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse fallen in eine Zeit, als in ihrem Heimatgebiet nicht nur mit der srilankischen Armee verbündete tamilische Gruppierungen aktiv waren, sondern zusätzlich auch innerhalb der LTTE wachsende Spannungen auftraten. Diese Spannungen, ausgelöst vorab durch den uneingeschränkten Herrschaftsanspruch des mittlerweilen getöteten LTTE-Führers Prabhakaran, welcher zu jeder Zeit jeden Bereich der LTTE unter seiner Kontrolle wissen wollte, waren von zunehmend blutigen Abrechnungen innerhalb der LTTE begleitet und führten im März 2005 gar zu einem offenen Bruch innerhalb der Organisation respektive einer Abspaltung der sogenannten Karuna-Gruppe im Osten des Landes. Dem Konflikt zwischen den einzelnen LTTE-Gruppierungen fielen zahlreiche Personen zum Opfer. Die Beschwerdeführerin vermutete selbst, sie sei von Personen aus dem Umfeld von Karuna bedroht worden, und dies erscheint auch aufgrund der gesamten Umstände als überwiegend wahrscheinlich. 5.1.3 Demzufolge prüfte die Vorinstanz zu Recht, ob die Beschwerdeführerin sich den Übergriffen durch Dritte beim Staat um Schutz hätte bemühen können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich jedoch zu einem anderen Ergebnis: Fraglich ist bereits, ob der srilankische Staat im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sie effektiv vor entsprechenden Übergriffen zu schützen. Im massgeblichen Zeitraum hatten die staatlichen Behörden in zahlreichen Regionen des Landes keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, vielmehr war die Kontrolle vieler Teilgebiete damals in den Händen der LTTE. Ohnehin wäre es aber der Beschwerdeführerin individuell nicht zuzumuten gewesen, bei den staatlichen Behörden in ihrer Heimatregion oder in einem anderen Landesteil um Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin hatte jahrelang die LTTE unterstützt. Bedroht wurde sie sodann eben gerade deshalb, weil vermutet wurde, sie verfüge über Informationen über den Verbleib einzelner LTTE-Mitglieder. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die Familie der Beschwerdeführerin sehr eng mit den LTTE verbunden ist. Ein Schutzersuchen bei der Polizei oder dem Militär hätte demnach zweifelsohne zu Untersuchungsmassnahmen und einem allfälligen politischen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt. Unter D-4443/2006 den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführerin demnach ein Schutzersuchen bei den staatlichen Behörden nicht zumutbar. 5.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die geltend gemachten Nachstellungen auch im Übrigen als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen. 5.2.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person landesweit, gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde dreimal von maskierten Personen aufgesucht, welche unter Drohungen gegen Leib und Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familie Informationen über LTTE-Mitglieder erpressen wollten. Beim dritten Überfall wurde sie mit einem Gewehrkolben an der Stirn verletzt. Die dabei ausgestossenen Drohungen waren von der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen, wurden doch in dieser Zeit zahlreiche Zivilpersonen Opfer des Konfliktes und waren auch nahe Angehörige der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit umgebracht worden. Die erlebten Übergriffe sind demnach als hinreichend intensiv zu erkennen. Die Verfolgung war sodann gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und hatte ihren Ursprung in der vermuteten Nähe der Beschwerdeführerin zu den LTTE, sie war daher politisch motiviert. Dass die Beschwerdeführerin nur regional verfolgt gewesen ist, lässt sich aus den Akten nicht ableiten, war sie D-4443/2006 doch offenbar ein wichtiges Bindeglied zu den verschollenen Personen beziehungsweise deren Entführern. Die landesweit gut organisierte Gruppierung um Karuna hätte die Beschwerdeführerin auch in anderen Landesteilen wohl leicht ausfindig machen können. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise sich vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürchten musste. Diesen Übergriffen hätte sie auch nicht innerstaatlich ausweichen können. 5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, ob aufgrund des Zeitablaufs und der politischen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht mehr von einer aktuellen Gefährdungslage auszugehen ist. 5.4.1 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss daher nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Demnach sind Verbesserungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich. Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben, die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 129 f.). 5.4.2 Zwar hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin die politische und gesellschaftliche Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Ob allerdings von einer deutlichen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden könne, die der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden könnte, ist bezogen auf den Einzelfall zu prüfen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sich die Gruppierung um Karuna nach deren Abspaltung von den LTTE unter dem Namen „Tamil National Party“ (TMVP) neu formierte. In den Jahren 2006 und 2007 kämpfte sie zum Teil an der Seite der srilankischen Armee gegen die LTTE. Im Jahre 2007 wurde die TMVP als politische Partei registriert. D-4443/2006 Innerhalb der Gruppierung kam es jedoch zu einer neuen Spaltung und Karuna selber ist offenbar seit März 2009 prominentes Mitglied der „Sri Lanka Freedom Party“ (SLFP). Der Bürgerkrieg hat mit dem am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE vorerst ein Ende gefunden. In den vormaligen Rebellengebieten wurden zahlreiche Camps eingerichtet, in denen die tamilische Bevölkerung der umkämpften Gebiete festgehalten wird. Die dort herrschenden Verhältnisse müssen äusserst schwierig sein und ein Verlassen der Lager sei erst möglich, wenn die LTTE-Angehörigen identifiziert worden seien (vgl. NZZ vom 10. Juni 2009, Zeugen und Opfer des Krieges in Sri Lanka). Auch heute noch wird von staatlicher Seite intensiv nach Angehörigen der LTTE gefahndet. Die politische Situation ist insbesondere im Osten und im Norden des Landes, aber auch in Colombo nach wie vor äusserst angespannt. Die LTTE wurden zwar zersplittert, es kann aber aus heutiger Sicht noch nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich nicht wieder neu formieren könnten. Gemäss Berichten ist zwar der Einfluss der LTTE durch deren Zersplitterung wesentlich eingeschränkt, hingegen kontrolliert die TMVP heute die Teilregionen im Osten. Nach wie vor ist diese Gruppierung dort offenbar in zahlreiche Menschenrechtsverletzungen involviert und unter anderem für Entführungen, Morde und Erpressungen verantwortlich (UK Home Office COI Service Sri Lanka Country of Origin Information Report June 2009). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens wiederholt bekräftigt, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation aktuell noch andaure und dass sie auch nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka weiterhin gesucht worden sei. Zwar kommen angesichts des langen Zeitablaufs und der veränderten politischen Lage gewisse Zweifel am nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse gegenüber der Beschwerdeführerin auf. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass – wie oben dargelegt – Vergeltungsmassnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin war immerhin einziges Verbindungsglied zu der Entführung von Mitgliedern der Gruppierung um Karuna und damit der heutigen TMVP, die in jüngster Zeit an Einfluss gewonnen hat. Ausserdem wurde die Familie der Beschwerdeführerin gezielten Nachstellungen ausgesetzt. So geht aus den vorgelegten Beweismitteln hervor, dass G._______, die Schwester der Beschwerdeführerin, bei welcher im Jahre 2004 die Kinder D._______ und E._______ unterkamen, am 2. September 2008 das Opfer eines gezielten, gegen die LTTE gerichteten Vergeltungsschla- D-4443/2006 ges wurde. Aufgrund der in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen, aber auch der Ausführungen der Tochter D._______ (N _______), ist zu schliessen, dass der Sohn der ermordeten G._______ – namens Z._______, X._______ genannt respektive mit Kampfnamen Y._______ – ein relevantes Kadermitglied der LTTE im Raum von Batticaloa geworden ist. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass er es war, der sie im Januar 2004 bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka organisatorisch und mit einem namhaften Geldbetrag unterstützte. Der Tod der Schwester G._______ im Rahmen einer Vergeltungsaktion lässt mindestens die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Nachstellungen als weiterhin sehr präsent erscheinen. 5.4.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich die veränderte politische Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin dieser nicht entgegen halten. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zwar hat sich die politische Situation in jüngerer Zeit wesentlich verändert, von einer ernsthaften und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch aufgrund einer Betrachtung der gesamten Aktenlage nicht ausgegangen werden. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und als Flüchtling anzuerkennen ist. 6. Die Tochter der Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Nachdem sie im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch minderjährig war, ist sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18). 7. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein Asylausschlussgrund (im Sinne von Art. 53 AsylG) bestehen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. D-4443/2006 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner letzten Kostennote vom 16. Oktober 2008 einen Aufwand von insgesamt 23 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– aus, ausmachend einen Betrag von Fr. 4600.–, ferner Auslagen in der Höhe von Fr. 148.70, zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist indes deutlich zu kürzen, da bereits der in der ersten Kostennote vom 16. August 2005 ausgewiesene Aufwand von 15 Stunden als der Sache unangemessen hoch zu erkennen ist. Die Zunahme des Aufwandes in den nachfolgenden Kostennoten muss im Weiteren aufgrund der Akten als teilweise sprunghaft bezeichnet werden (vgl. Kostennote vom 8. November 2005 [plus 2 Stunden], vom 8. April 2008 [plus 4 Stunden] und vom 16. Oktober 2008 [plus 2 Stunden]). Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung nach Ermessen sowie unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Fällen auf Fr. 3'200.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt). (Dispositiv nächste Seite) D-4443/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, die als Beweismittel vorgelegten persönlichen Briefe ihrer Kinder und ihrer Schwester) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 21