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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 D-4442/2009

3 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4442/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4442/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Gambias aus C._______ und dem Stamm der Mandinga angehörend – sein Heimatland am 4. November 2008, reiste auf dem Landweg nach D._______ und von dort auf dem Seeweg nach E._______, um schliesslich am 7. Dezember 2008 in die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ (...) vom 10. Dezember 2008 und der – unter Teilnahme einer vom F._______ bestimmten Vertrauensperson stattfindenden – Anhörung vom 28. Mai 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er lebe seit 2006 einen Teil des Jahres in G._______, um dort als Touristenführer zu arbeiten. Im selben Jahr sei er wegen Verdachts homosexueller Handlungen mit einem Touristen während zweier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Im darauf folgenden Jahr habe er einen (...) kennengelernt. Im Herbst 2008 habe er eine Weile mit diesem Mann in H._______ gelebt und sei mit diesem gegen Entgelt intim gewesen. Am 15. Oktober 2008 hätten sich die Beiden nach I._______ begeben. Als sie an diesem Abend in die Wohnung des (...) zurückgekehrt seien, habe der Hausbesitzer ihn gewarnt, die Polizei habe "nach dem Schwarzen Jungen und dem Weissen Mann" gesucht. Daraufhin habe er sich ins Dorf zu seinem Vater begeben und diesem von der polizeilichen Suche erzählt. Der Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Diesem Rat sei er gefolgt, indem er am 4. November 2008 Gambia verlassen habe. Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2009 sowie am 6. Mai 2009 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotischen Stoffe (BetmG; SR 812.121) je zu einer Geldbusse verurteilt. Am 8. Mai 2009 verfügte der (...) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der (...). Am 11. Juni 2009 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt. D-4442/2009 C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter anderem auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und das BFM anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und dass – unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und Bedürftigkeit – einerseits über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und anderseits auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Am 18. September 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. D-4442/2009 G. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen. I. In seiner Replik vom 12. Oktober 2009 verwies der Beschwerdeführer auf die Erwägungen in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Juli 2009, namentlich auf die dort gemachten Ausführungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, an denen er vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4442/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. u.a. auch E. 5.2.1), handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und des Inhalts der Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2009 richtet sich diese nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten blieben sind und die rechtliche Folge davon die Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt sich ausdrücklich darauf, allein die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestreiten, weshalb in casu nur darüber zu befinden ist. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4442/2009 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit volljährig geworden ist und es sich damit mit Bezug auf die KRK erübrigt, auf seine diesbezüglichen Vorbringen oder diejenigen der Vorinstanz näher einzugehen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer liess betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorbringen, aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er wegen Homosexualität verfolgt worden sei. Homosexualität sei in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates hätten die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Es gebe Berichte über die vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen. Weiter habe der Staatspräsident in einer Ansprache im Mai 2008 gedroht, Lesben und Schwule des Landes zu verweisen oder umzubringen. Mindestens drei Gambier und zwei Spanier seien nach der Rede wegen des Verdachts gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen verhaftet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Regierung die Aussage des Staatspräsidenten zurückgenommen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gesagt, dass er nicht zu seinem Vater zurückkehren könne. Sein Vater werde ihn nicht bei sich aufnehmen. Dieser habe ihm ja zur Flucht geraten, weil Homosexualität in Gambia strafbar sei und er offenbar die sexuelle Orientierung seines Sohnes nicht toleriere. Zudem befürchte der Vater, wegen der Homosexualität seines Sohnes von der Polizei schikaniert zu werden. Es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde. Daran vermöge auch seine zwischenzeitlich erlangte Volljährigkeit nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner Homosexualität verfolgt, sexuell ausgebeutet und der Prostitution zugeführt werde. Bei einer Rückkehr stehe ihm kaum eine andere Perspektive als diejenige des Sextourismus offen. Sollte es den Asylbehörden nicht möglich sein zu gewährleisten, dass er in Gambia seinem Alter entsprechend untergebracht, versorgt und gegen sexuelle Ausbeutung geschützt werde, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die Vorinstanz anzuweisen, ihn gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aufzunehmen. 5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A4) D-4442/2009 und/oder Anhörungsprotokoll (A12) dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er im Oktober 2008 von der Polizei gesucht worden sei. Zudem müsse sein Vorbringen, bereits im Jahr 2006 wegen Verdachts homosexueller Handlungen während zweier Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden zu sein, aufgrund seiner früheren Vorbringen – vor dem 15. Oktober 2008 habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Polizei gehabt – als Nachschub und unbeholfener Versuch, seine Vorbringen anzupassen, gewertet werden. 5.2.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, Wiederholungen des bereits in der Befragung oder der Anhörung gemachten Vorbringen und Mutmassungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine angeblich wegen seiner Homosexualität erlittenen Probleme mit der Polizei glaubhaft zu machen, zumal er sich bereits in wesentlichen Sachverhaltselementen in Widersprüche verstrickt hat, weshalb er diesbezüglich auch im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.2.5 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 5.2.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und aufgrund der vorliegenden Akten gesund. Überdies hat er bereits erste D-4442/2009 berufliche Erfahrungen als Touristenführer gesammelt (vgl. A4, S. 2 und A12, S. 5). Zudem verfügt er in seiner Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, leben doch sein Vater, eine jüngere Schwester und auch ein Onkel in Gambia (vgl. A4, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter anderem zu Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 15. Juli 2009 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung – zufolge der vom BFM nicht bestrittenen damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – nicht aussichtslos war und der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt bedürftig ist (er geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4442/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

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