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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2015 D-4441/2014

7 juillet 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,892 mots·~19 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4441/2014

Urteil v o m 7 . Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], sowie die Kinder C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Libyen, vertreten durch Jana Maletić, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014

D-4441/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis, gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten, dass am 30. August 2013 das Kind D._______ geboren wurde, dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde entweder Italien oder Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig erachtet, dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen wurden, dass das BFM am 23. September 2013 an die zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober 2013 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt,

D-4441/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gestützt auf den ehemaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 beantragt worden war, und die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 erneut gestützt auf den ehemaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass auch diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2013 beantragt worden war, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2014 erneut, nunmehr gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. August 2014 (Datum des Poststempels: 8. August 2014) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2

D-4441/2014 Dublin-II-VO wahrzunehmen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, beziehungsweise eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 15. August 2014 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen wurden, unter Beiordnung der bisherigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 das Replikrecht erteilt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. September 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 4. und vom 17. November 2014 mitteilten, bei der Beschwerdeführerin (Ehefrau) sei eine Schwangerschaft festgestellt worden, mit voraussichtlichem Geburtstermin im Juli 2015, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. April 2015 eine Honorarabrechnung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM beziehungsweise des ehemaligen BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),

D-4441/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass am 1. Juli 2015 für die Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] in der Fassung vom 1. Juli 2015; Verordnung über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 12. Juni 2015 [AS 2015 1849]; dies, nachdem die Dublin-III-VO bereits seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wurde; vgl. dazu den Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der genannten Verordnung [SR 0.142.392.680.01] und den entsprechenden Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013; vgl. ferner den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der genannten Verordnung vom 26. September 2014 [AS 2015 1841]), dass die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt,

D-4441/2014 dass für Asylgesuche und Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, die Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]), dass im vorliegenden Fall die Asylgesuche am 19. August 2013 gestellt wurden und die zuständige maltesische Behörde am 23. September 2013 um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht wurde, dass mithin vorliegend die Bestimmungen der Dublin-II-VO anzuwenden sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass im vorliegenden Fall erneut zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung ‒ welche den ehemaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG abgelöst hat ‒ auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass sich mit Blick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2014 wiederum die Frage stellt, ob die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen hat, die zum einen der aktuellen Situation in Malta, zum anderen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit ausreichend Rechnung trägt,

D-4441/2014 dass das BFM im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 mit E-Mail vom 25. Februar 2014 die zuständige maltesische Behörde um Mitteilung zur Frage ersuchte, welche spezifischen Aufnahmebedingungen die Beschwerdeführenden angesichts ihrer Zugehörigkeit zu einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle ihrer Überstellung nach Malta zu erwarten hätten, dass das BFM mit E-Mail an die zuständige maltesische Behörde vom 23. April 2014 seine Anfrage wiederholte, dass die zuständige maltesische Behörde mit E-Mail an das BFM vom 23. April 2014 mitteilte, man werde der Frage nachgehen, dass das BFM mit E-Mails an die zuständige maltesische Behörde vom 16. Mai und vom 27. Juni 2014 erneut an seine Anfrage erinnerte, dass seitens der zuständigen maltesischen Behörde keine weitere Mitteilung erfolgte, dass das BFM in der Folge ohne weitere Abklärungen die angefochtene Verfügung erliess, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung das Nichteintreten auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführenden seien in der Vergangenheit ‒ nämlich bis zum 17. April 2014 (Ehemann) beziehungsweise bis zum 3. Oktober 2013 (Ehefrau) ‒ im Besitz gültiger maltesischer Visa für den Schengenraum gewesen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege, dass der Beurteilung der Vorinstanz insofern zu folgen ist, als angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung der Asylgesuche über gültige maltesische Visa für den Schengenraum verfügten, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,

D-4441/2014 dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt haben, dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.), dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1‒4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind, dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sog. Selbsteintrittsrecht) ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre, dass Asylsuchende zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sie sich indessen in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, dass, sofern diese Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel zur Anwendung gelangt, was zur Folge hat, dass die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist,

D-4441/2014 dass in Bezug auf den Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Prüfungskognition des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM bei seinem Entscheid den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [Grundsatzentscheid; zur Publikation vorgesehen]), dass hingegen im Falle einer drohenden Verletzung von Rechten aus der EMRK oder sonstiger die Schweiz bindender völkerrechtlicher Verpflichtungen die Zulässigkeit der Überstellung der asylsuchenden Person in einen Mitgliedstaat des Dublin-Regimes in Frage steht, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht im Ermessen der Vorinstanz liegt und das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Verfügung mit uneingeschränkter Kognition überprüfen kann (ebd., E. 8.2.1), dass bereits mit dem Urteil vom 21. November 2013 ausgeführt und mit dem Urteil vom 5. Februar 2014 wiederholt wurde, das Bundesverwaltungsgericht sei in einem publizierten Entscheid (2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zur Einschätzung gelangt, die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, dass weiter ausgeführt wurde, dies bedeute zwar noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festgehalten habe, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass weiter mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 und vom 5. Februar 2014 jeweils festgestellt wurde, das BFM

D-4441/2014 habe sich in den jeweilig angefochtenen Verfügungen nicht in ausreichend sorgfältiger Weise mit der derzeit herrschenden Situation in Malta und den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, so dass von einer dem Einzelfall gerecht werdenden Prüfung im Sinne von BVGE 2012/27 (ob die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden) gesprochen werden könnte, dass aus den erwähnten Urteilen klar hervorgeht, dass die Vorinstanz dazu angehalten wurde, im Rahmen der erneuten Beurteilung die aktuelle Situation in Malta hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden eingehend zu würdigen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden mit zwei Kindern im Kleinkindalter zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zu prüfen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen ausführte, die zuständige maltesische Behörde – namens Agency for the Welfare of Asylum Seekers ‒ anerkenne Familien mit Kleinkindern als besonders schutzbedürftige Personen, dass die Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt weiter festhielt, die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden seien offensichtlich, und die maltesischen Behörden seien durch das BFM mit E-Mail vom 25. Februar 2014 zusätzlich auf die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden aufmerksam gemacht worden, dass, so die Vorinstanz, die ansonsten teilweise schwierige und lange andauernde Identifizierung von vulnerablen Personen durch die maltesischen Behörden im Falle der Beschwerdeführenden daher kein Problem darstellen sollte, dass gemäss einem Grundsatzpapier der maltesischen Behörden aus dem Jahr 2005 Familien in Malta nur unter besonderer Berücksichtigung des Kindswohls inhaftiert würden, und nur solange notwendig, dass illegal eingereiste Personen in Malta, sobald deren Vulnerabilität erkannt werde, aus der Haft entlassen würden,

D-4441/2014 dass gemäss Einschätzung der Vorinstanz den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Malta daher keine ungerechtfertigte Administrativhaft drohe, dass in der angefochtenen Verfügung ausserdem ausgeführt wurde, gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts brächten die festgestellten Mängel für Asylsuchende in Malta nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausserdem festhielt, der Beschwerdeführer (Ehemann) habe sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mittels regulärer Visa aus beruflichen Gründen in Malta aufgehalten, sei in Libyen Bauunternehmer gewesen und habe einen in Malta wohnhaften Halbbruder, womit es ihm zumutbar sei, seine Rechte in Bezug auf eine bedürfnisgerechte Unterbringung seiner Familie gegenüber den maltesischen Behörden geltend zu machen, dass das Bundesamt ausserdem im Rahmen der Vernehmlassung das Argument vorbrachte, nach Erkenntnissen des BFM würden Dublin-Rückkehrer in Malta grundsätzlich nicht inhaftiert, dass die Vorinstanz mit der Vernehmlassung des Weiteren ausführte, gemäss Abklärungen des BFM würden Dublin-Rückkehrer in Malta den gleichen Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung erhalten wie einheimische Personen, das in Bezug auf das Vorgehen des BFM im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 zunächst festzustellen ist, dass sich das Bundesamt darauf beschränkte, die zuständige maltesische Behörde per E-Mail um Auskunft zur Frage zu ersuchen, welche Aufnahmebedingungen die Beschwerdeführenden in Malta zu erwarten hätten, dass es der Vorinstanz zwar nicht anzulasten ist, dass die maltesischen Behörden auf die entsprechende Anfrage hin keine verwertbaren Informationen übermittelten, dass das BFM jedoch, nachdem seitens der maltesischen Behörden keine inhaltliche Reaktion erfolgte, soweit aufgrund der vorliegenden Akten ersichtlich keinerlei weitere Anstrengungen unternahm, irgendwelche weitere Abklärungen zu den Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Malta ‒ und insbesondere von Familien mit Kleinkindern ‒ durchzuführen,

D-4441/2014 dass sich das Bundesamt vielmehr zum einen darauf beschränkte, einen Teil der bereits im früheren Verlauf des Verfahrens ‒ mit Verfügungen vom 28. Oktober 2013 und vom 6. Dezember 2013 ‒ geäusserten Argumente erneut vorzubringen, dass sich das Bundesamt zum anderen auf eigene "Erkenntnisse" und "Abklärungen" berief, ohne dazu aber irgendwelche konkrete Angaben zu machen, in welcher Form diese Abklärungen vorgenommen wurden oder welchen Quellen sie entstammen, dass sich die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Malta bedürfnisgerechte Aufnahmebedingungen vorfinden würden, offensichtlich nicht auf die Problematik einer allfälligen Administrativhaft beschränkt, dass vielmehr, wie aus BVGE 2012/27 E. 7.3 hervorgeht, in Malta ungeachtet der Frage einer allfälligen Administrativhaft nicht sichergestellt ist, dass verletzliche Personen entsprechend ihren Bedürfnissen untergebracht und versorgt werden, dass die Unterbringung von Asylsuchenden mit besonderer Verletzlichkeit angesichts der in Malta festgestellten Unzulänglichkeiten daher generell einer eingehenden Prüfung bedarf, dass das BFM zwar erneut darauf hinwies, ein Halbbruder des Genannten lebe in Malta, und daraus den Schluss zog, der Ehemann verfüge somit in diesem Land über ein soziales Netz, dass diesbezüglich ‒ in Wiederholung der Erwägungen des Urteils vom 5. Februar 2014 ‒ erneut festzustellen ist, dass durch das Bundesamt weder erhoben wurde, welches die Lebensumstände dieses Halbbruders sind, noch darauf eingegangen wurde, ob und inwiefern sich die genannte Tatsache im Rahmen eines Asylverfahrens in Malta hinsichtlich der betreffenden Aufenthaltsbedingungen aus rechtlicher Sicht überhaupt auswirken kann, dass somit auch zum heutigen Zeitpunkt keinerlei konkrete Angaben dazu vorliegen, welche Aufenthaltsbedingungen die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Malta zu erwarten hätten und ob diese Bedingungen den spezifischen Bedürfnissen genügen würden, die sie mit zwei Kindern im Kleinkindalter haben,

D-4441/2014 dass in diesem Zusammenhang ausserdem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich im Juli 2015 die Geburt eines weiteren Kindes erwartet, dass die Vorinstanz bereits zweimal, mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 und vom 5. Februar 2014, zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts aufgefordert wurde, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist, wenn eine Behörde für einen Entscheid länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.1 m.w.N.), dass im vorliegenden Fall von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist, die zudem durch eine erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz noch zusätzlich verlängert würde, dass angesichts dieser Umstände die Beschwerdeinstanz gehalten ist, die Sache so rasch wie möglich selbst zu einem Endentscheid zu führen (vgl. ebd., E. 3.3), jedenfalls soweit dies die Beurteilungszuständigkeit des Gerichts im vorliegenden Fall zulässt, dass nach den angestellten Erwägungen keine ausreichende Gewähr dafür geleistet ist, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer spezifischen Verletzlichkeit einer Familie mit Kindern im Kleinkind- und (demnächst) Säuglingsalter im Falle einer Überstellung nach Malta nicht Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, wie sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der EMRK ergeben, dass angesichts einer solchen drohenden Grundrechtsverletzung, wie bereits ausgeführt, die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht im Ermessen der Vorinstanz liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vorliegend angefochtene Verfügung ohne Einschränkung überprüfen kann (Urteil des BVGer E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8.2.1 [Grundsatzentscheid; zur Publikation vorgesehen]),

D-4441/2014 dass das SEM folglich anzuweisen ist, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln, dass die Beschwerde folglich in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 28. April 2015 den Beschwerdeführenden Fr. 1'334.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4441/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'334.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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