Abtei lung IV D-4436/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juli 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2010 (recte: 27. April 2010) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4436/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2007 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Januar 2008) ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit aktuellem Wohnsitz in C._______ – um Bewilli gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identi tätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft am 21. Februar 2010) nach. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit, seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass es die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über das vorliegende Gesuch zu entscheiden. Diesbezüglich wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 4. März 2010 (Eingang Botschaft: 9. März 2010) gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Anhand der oben aufgezählten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1991 mit seiner Familie nach C._______ vertrieben worden. Am 17. September 1998 sei er festgenommen und bis am 15. November 1998 festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei es zu Drohungen und Befragungen durch Sicherheitskräfte gekommen, weswegen er nur selten aus dem Haus gegangen sei, da er weitere Nachteile befürchtet habe. Seit seiner Entlassung befürchte er, dass die Behörden sich wieder an ihm vergreifen könnten, weshalb er die Schweiz um Schutz ersucht habe. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2010 (recte: 27. April 2010, siehe E. 1.3 unten) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die D-4436/2010 Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchstellende von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Falls der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vor liegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Schreibens vom 4. März 2010 erachte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Zudem sei bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend die geltend gemachten Vorfälle in den 1990er Jahren – sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann Einreise beachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkli chen werde. Das BFM ziehe die Vertreibung und die Festnahme nicht in Zweifel. Obschon angenommen werden müsse, dass es während der Inhaftierung zu Übergriffen gekommen sei, sei diese Inhaftierung für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylver fahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, dass er auf Grund der erfolgten Inhaftierungen in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, selbst wenn er nach seiner Freilassung bedroht und befragt worden sein sollte. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vor- D-4436/2010 bringen nicht Einreise relevant. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass er von einer Festnahme betroffen worden sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situation jedoch anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits- und Menschenrechtslage heute nicht befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles daran setze, eine Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Da seinen Angaben nicht zu entnehmen sei, dass er selber Mitglied der LTTE gewesen sei oder sich politisch engagiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Belegt würden diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch, dass in seinem Schreiben vom 4. März 2010 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass es seit 1998 zu Einreise relevanten Vorfällen gekommen sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm in Kopie eingereichten Dokumente (jeweils ein [Referenz-] Schreiben des Internationalen Roten Kreuzes vom 1. August 2000, der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom 4. Dezember 2001, der (...) C._______ vom 15. Februar 2008, des "(...)" C._______ vom 15. Februar 2008 sowie ein Polizeirapport vom 18. November 1998) nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen seien. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. D-4436/2010 Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit in englischer und deutscher Sprache eingereichten Beschwerde vom 14. Mai 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft am 28. Mai 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er sinngemäss – neben den bereits geäusserten Schilderungen betreffend die Vorkommnisse in den 1990er Jahren – aus, er sei jetzt (...) Jahre alt, unverheiratet und aufgrund der verwirrenden Situation nicht in der Lage wegzuziehen. In seiner Heimat gebe es nicht endende kriegerische Morde, es würden junge Leute in weissen Transportern entführt, es herrschten ethnische Probleme, junge Leute würden getötet, und er bekäme anonyme Anrufe. Zudem müsse er hohe Abgaben leisten, weil sein Vater früher in einer Versicherungsgesellschaft tätig gewesen sei. Er sei ihm nicht möglich, eine Frau zu finden und sein Leben weiterzuführen. Er befürchte, eine der Personen zu sein, die getötet werde. Wenn er in Zukunft in Sri Lanka bleiben müsse, werde er mit Lebensrisiken leben müssen. Seine Vorbringen seien noch einmal unter humanitären Gründen zu prüfen, und er bitte um Erlaubnis, in ein kosmopolitisches und demokratisches Land einziehen zu dürfen. Nur dadurch könne er sein Leben retten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben der (...) C._______ vom 24. Mai 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-4436/2010 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu enthalten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte, noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Der Ausgangsstempel der vorinstanzlichen Verfügung datiert vom 27. April 2010. Da in dieser unter anderem die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2010 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 9. März 2010 und von der Botschaft mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM weitergelei tet) erwähnt ist, muss die angefochtene Verfügung mithin sicherlich nach dem 22. März verfasst worden sein. Das auf der Verfügung angebrachte Datum vom 27. Februar 2010 (vgl. A8, S. 1) erweist sich somit als falsch. Wenn man davon ausgeht, dass das Verfügungsdatum identisch ist mit dem gestempelten Ausgangsdatum beim BFM und somit vom 27. April 2010 datiert, ist es – unter den gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland – durchaus plausibel, dass diese dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. Mai 2010 eröffnet worden ist. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach Aktenlage nicht nachgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2010 ging bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 28. Mai 2010 ein. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist. 1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; D-4436/2010 Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). D-4436/2010 4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die Eingaben vom 2. Dezember 2007, vom 10. Februar 2008 sowie vom 4. März 2010 relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im D-4436/2010 Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vertreibung seiner Familie im Jahr 1991 und seine Inhaftierung Ende 1998 nicht in Zweifel zieht. Diese Vorkommnisse liegen jedoch im Zeitpunkt der Asyleinreichung bereits viele Jahre zurück. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden. Dies umso weniger, als die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt nicht den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor Ort vermitteln. Die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor Repressalien erscheinen zwar namentlich aufgrund der geltend gemachten Vorverfolgung als nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es seit 1998 zu keinen Einreise relevanten Vorfällen mehr gekommen ist. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sin ne des Asylgesetzes einzustufen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach D-4436/2010 dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im nördlichen von Sri Lanka in C._______, weshalb der Beschwerdeführer – welcher gemäss eigenen Angaben ohnehin nie Mitglied der LTTE war und sich auch nicht politisch engagierte – aller Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen Repressalien zu rechnen haben wird. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation und zur persönlichen Lebenssituation nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an D-4436/2010 sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4436/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit dem Ersuchen das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Daniel Stadelmann Versand: Seite 12