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Bundesverwaltungsgericht 14.10.2014 D-4435/2014

14 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,452 mots·~17 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4435/2014

Urteil v o m 1 4 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), (Beschwerdeführer) und B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) Eritrea, handelnd durch A._______, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).

D-4435/2014 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 15. Dezember 2011 ersuchten die sich in Äthiopien aufhaltenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der angebliche Sohn der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers (nachfolgend: Sohn) um Familienzusammenführung respektive um Asyl, verbunden mit einer Einreisebewilligung. Als Beweismittel wurden zwei Fotos sowie ein Geburtsschein eingereicht Mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 17. April 2012 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch. C. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2012 auf, eine gültige Vollmacht einzureichen. Des Weiteren teilte das BFM ihnen mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufgefordert, mittels detaillierten Fragekatalogs zu ihrer Person und den Gründen für das Asylgesuch Stellung zu nehmen. D. Am 11. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein. E. Das BFM fragte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. März 2013 an, ihre Zustimmung zu einer DNA-Analyse zu erteilen, um Zweifel hinsichtlich der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse auszuräumen. Gleichzeitig gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in ihren bisherigen Angaben. F. Mit Schreiben vom 22. März 2013 erklärten sich die Beschwerdeführenden zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit.

D-4435/2014 G. Nach zwei Fristerstreckungsgesuchen teilten die Beschwerdeführenden dem BFM am 18. Oktober 2013 mit, dass sich eine DNA-Analyse hinsichtlich des Sohnes erübrige, da dieser nach Eritrea zurückgekehrt sei. Sein Gesuch sei daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gleichzeitig wurde um eine erneute Fristerstreckung ersucht. H. Am 28. Oktober 2013 schrieb das BFM das Gesuch des Sohnes als gegenstandslos geworden ab. I. Am 18. Dezember 2013, 29. Januar 2014 sowie 12. März 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um erneute Fristerstreckung für die DNA- Analyse. Am 9. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden schliesslich die Ergebnisse der Analyse ein, wonach der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Wahrscheinlichkeit von 42,93% Halbgeschwister seien. J. Am 24. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) angehört. K. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (Eröffnung am 17. Juli 2014) lehnte das BFM das Gesuch um Asyl und Einreiseerlaubnis sowie dasjenige um Familiennachzug ab. L. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung respektive Durchführung eines Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde sechs Fotos, eine Flugbuchungsbestätigung sowie eine Kopie des Visums des Beschwerdeführers bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit

D-4435/2014 der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Beibringung der in Aussicht gestellten Vollmacht aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Am 1. Oktober 2014 wurde die Vollmacht nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-

D-4435/2014 hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-

D-4435/2014 lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 - 5) . 5.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1). 5.4 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-

D-4435/2014 gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 5.5 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht aus Eritrea im Jahre 2006 mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin 1) und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt habe. Die eritreischen Behörden hätten nach seiner Flucht mehrmals von der Beschwerdeführerin 1 erfolglos Geld verlangt. Sie habe Eritrea daher am 13. Mai 2012 verlassen. Die Halbschwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin 2) habe im selben Haushalt gelebt, nachdem ihre Eltern gestorben seien. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 würden sich derzeit unter schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien aufhalten.

D-4435/2014 6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerinnen vor der Ausreise aus Eritrea hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin 2 sei gemäss eigenen Angaben aus Eritrea ausgereist, da sie dort niemanden mehr gehabt habe, welcher sie hätte unterstützen können, während sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs zwar angegeben habe, mit einer Frau namens C._______ einen gemeinsamen Sohn zu haben, gleichzeitig aber nie geltend gemacht habe, seine Lebensgefährtin hätte Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er habe einzig ausgeführt, seine Mutter habe sich nach seiner Ausreise vorübergehend in Haft befunden. Es beständen daher bereits erhebliche Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin 1, die gemäss aktuellen Angaben B._______ heisse, nach seiner Flucht zu Geldzahlungen aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 mache geltend, wegen der ausgebliebenen Zahlung stets Probleme gehabt zu haben, könne jedoch nicht substanziiert darlegen, worin diese Probleme konkret bestanden hätten. Sie habe Eritrea denn auch erst fünf respektive sechs Jahre nach der ersten Aufforderung zur Zahlung verlassen und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie in dieser Zeit mit behördlichen Massnahmen konfrontiert gewesen wäre. In der Eingabe vom 11. Juni 2012 habe sie noch geltend gemacht, nach dem ersten missglückten Fluchtversuch im Juli 2010 für zwei Wochen in Haft gewesen zu sein. Diesen Vorfall habe sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt. Ausserdem habe sie gemäss Gesuch vom 15. Dezember 2011 Eritrea im Oktober 2011 ohne Kind verlassen und lebe in Äthiopien zusammen mit der Beschwerdeführerin 2. Mit Schreiben vom 17. April 2012 wurde demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 würde sich zusammen mit dem Kind und der Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien aufhalten. Gemäss Eingabe vom 11. Juni 2012 seien alle drei am 15. November 2011 ausgereist. In der Anhörung datierten die Beschwerdeführerinnen die Ausreise schliesslich auf den 13. Mai 2012. Selbst wenn es sich bei der unterschiedlichen Namensangaben der Lebensgefährtin um einen Fehler handeln würde, lägen keine glaubhaften Vorfluchtgründe vor, wodurch sich eine weitergehende Prüfung hinsichtlich des Auslandverfahrens erübrige. Insbesondere erübrige sich eine Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, da diese per se nicht zu einer Bejahung des Auslandgesuchs führen könnten. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden durch die Flucht getrennt worden seien. Der Be-

D-4435/2014 schwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs nie erwähnt, mit seinem Sohn und dessen Mutter zusammengelebt zu haben. Vielmehr habe er sich seit März 1997 im Militärdienst befunden und er sei die letzten Jahre vor seiner Ausreise in D._______ stationiert gewesen. Die behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse seien auch nicht belegt. So sei eine DNA-Analyse nach etlichen Fristerstreckungsgesuchen nicht mehr möglich gewesen, da der Sohn aus nicht näher erläuterten Gründen wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei. Ohnehin seien die Angaben, ob und wann der Sohn in Äthiopien gewesen sei, widersprüchlich. Die DNA- Analyse belege zwar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Verwandte des Beschwerdeführers handle. Die Analyse gebe jedoch keinen Aufschluss darüber, um was für eine Verwandtschaft es sich genau handle. Darüber hinaus liefere die Analyse auch keine Hinweise darüber, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren nebst seiner Mutter, dem Sohn und der Lebensgefährtin lediglich eine Halbschwester erwähnt. Diese mache ihrerseits jedoch geltend, weitere Halbgeschwister zu besitzen. Wieso sie Eritrea verlassen habe, da sie keine Unterstützung mehr erfahren habe, sei daher nicht nachvollziehbar. Es könne auch nicht zutreffen, dass sie – gemäss Schreiben vom 17. April 2012 – nach dem Tod der Mutter vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 1 aufgenommen worden sei, zumal der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahre 2006 verlassen habe. Somit sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden vor der Flucht in einer Gemeinschaft gelebt hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein am (…) in der Schweiz geborenes Kind anerkannt, was darauf hindeute, dass er in der Schweiz eine neue Beziehung eingegangen sei. 6.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Beschwerdeführenden äusserst lange auf ihren Entscheid hätten warten müssen. Der Beschwerdeführer sei aus Versehen Vater eines Kindes in der Schweiz geworden. Mit der Kindsmutter habe er keine Beziehung. Demgegenüber habe er mit der Beschwerdeführerin 1 eine tatsächliche und enge Beziehung. So sei er erst kürzlich für drei Wochen nach Äthiopien gereist. Er würde sie auch finanziell unterstützen. Sie seien schon in Eritrea ein Paar gewesen und hätten ein gemeinsames Kind. Sie hätten nicht über längere Zeit zusammenleben können, da er sich ständig im Militärdienst befunden habe. Die Urlaubstage habe er jedoch stets gemeinsam mit seiner Familie verbracht. Nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin 1 bei der Mutter des Beschwerdeführers gelebt.

D-4435/2014 Dort habe auch er sich während des Urlaubs aufgehalten. Die Eltern der Beschwerdeführerin 2 seien verstorben und sie habe sonst keine Bezugspersonen. Ein Aufenthalt in Äthiopien sei ihr daher nicht zumutbar. 7. 7.1 Das BFM hat das Gesuch zu Recht abgelehnt, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann. Zum Vorwurf der langen Verfahrensdauer ist zu bemerken, dass die Dauer des Verfahrens in massgeblicher Weise durch die von den Beschwerdeführenden gestellten zahlreichen Fristerstreckungsgesuche bestimmt wurde und daher unbegründet ist. 7.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären. So sei die Beschwerdeführerin 2 aus Eritrea ausgereist, da niemand sie dort habe unterstützen können. Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihrerseits keine Verfolgung substanziiert geltend machen. So gab sie an, zwar zur Bezahlung eines Geldbetrags aufgefordert, darüber hinaus aber nicht anderweitig behelligt worden zu sein (vgl. B15 S. 4), während sie an anderer Stelle in nicht substanziierter Weise ausführte, wegen der ausbleibenden Geldzahlung "mit den staatlichen Institutionen ständig Probleme" gehabt zu haben (vgl. act. B5 S. 6 Ziff. 8). Sollten ihr aufgrund der Ausreise aus Eritrea Nachteile drohen, so würde es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handeln, welche einer Einreiseerlaubnis entgegenstünden. 7.3 In gleicher Weise ist auch das Gesuch um Familienzusammenführung unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzulegen vermochten, dass sie durch die Flucht getrennt worden seien. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs nie erwähnt, mit seiner Partnerin zusammengelebt zu haben, sondern geltend gemacht, sich seit März 1997 im Militärdienst befunden zu haben und zuletzt in D._______ stationiert gewesen zu sein. Ohnehin sind die Angaben zum gemeinsamen Haushalt widersprüchlich ausgefallen. So wurde mit Eingabe vom 17. April 2012 ausgeführt, sämtliche Beschwerdeführenden hätten in Eritrea zusammengelebt. Dies ist bereits aus dem Grunde nicht möglich, da die behauptete Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 im gemeinsamen Haushalt der anderen Beschwerdeführenden nach dem Tod von deren Mutter im Jahre 2010 erfolgt sein soll und der Beschwerdeführer Eritrea bereits 2006 verlassen haben will. In der Eingabe vom 11. Juni 2012 sagte die Beschwerdeführerin 2 denn auch aus, nach dem Tod der

D-4435/2014 Mutter zur Tante gezogen zu sein (vgl. act. B15 S. 11). In der Anhörung vom 24. Juni 2014 bestätigte sie diese Angabe (vgl. act. B20 S. 3). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 sei nach der Heirat in den Haushalt der Mutter des Beschwerdeführers gezogen, da verheiratete Frauen jeweils in den Haushalt des Ehegatten ziehen würden, lässt sich nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie seien nicht verheiratet (vgl. act. B19 S. 3), vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist ferner auf das Vorbringen in der Eingabe vom 15. Dezember 2012 zu verweisen, wonach die Heirat am Widerstand der Familie der Ehefrau gescheitert sei (vgl. act. B1 S. 2). Schliesslich mutet es sonderbar an, dass der angeblich gemeinsame Sohn – ohne Elternteil – alleine wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei und die Kindsmutter ihrerseits ausführte, ihr Sohn habe sich gar nie mit ihr in Äthiopien befunden (vgl. act. B19 S. 4). 7.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diesen keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung oder auf ein Zusammenleben vor der Flucht entnommen werden können. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4435/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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