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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2012 D-4433/2011

23 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,619 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4433/2011

Urteil v o m 2 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt und Mediator SAV, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N .

D-4433/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2010 auf dem Seeweg verliess und am 14. September 2010 via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 29. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Oktober 2010 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger aus N._______ (Punjab) und habe dortselbst von April 2006 bis August 2010 als Polizeibeamter gearbeitet, dass er in dieser Funktion an einigen Gefechten der Polizei mit politischen Gruppierungen teilgenommen habe, wobei verschiedentlich Anhänger einer der Taliban nahestehenden Gruppe, der terroristisch aktiven Lashkar e Jhangwi, getötet worden seien, dass die Familienangehörigen von zwei der Getöteten ihn als Informanten der Polizei verdächtigt und nebst weiteren Personen im Frühjahr 2010 telefonisch bedroht hätten, weshalb er sich auf einen Posten im Polizeihauptquartier habe versetzen lassen, dass er in der Folge im April/Mai 2010 von Dorfbewohnern erfahren habe, die Anhänger der Getöteten seien im Dorf erschienen und hätten mitgeteilt, sie würden ihn umbringen, dass er dieser Drohungen wegen im August 2010 den Polizeidienst quittiert habe und aus Pakistan ausgereist sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Fotokopien von FIR (First Information Report) betreffend die geltend gemachten Gefechte zwischen Anhängern der Talibangruppe und der Polizei einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, die Behörden hätten

D-4433/2011 auf die kriminellen Akte reagiert und seien ihrer Schutzpflicht nachgekommen, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung seitens der Familie der getöteten Personen auch aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgung ableiten lasse, dass er sich dieser Verfolgung daher durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Pakistan entziehen könne und deswegen nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuell sei von der Wegweisung einstweilen abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen. Der Beschwerdeführer sei nicht von der Pflicht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu befreien (sic!). Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung zu bewilligen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. August 2011 dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich bis zum 2. September 2011 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. August 2011 einerseits um Wiedererwägung der Kostensicherstellungsauflage und um Zurückstellung des entsprechenden Entscheids auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Beschwerdeergänzung gemäss Zif-

D-4433/2011 fer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 18. August 2011 ersuchen liess, dass andererseits um Aufschluss darüber ersucht wurde, ob die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ausschliesslich betreffend Motivsubstitution gewährt worden sei, oder entsprechend dem Antrag im beantragten Umfang gewährt werde, dass mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 unter anderem die Gesuche um Wiedererwägung der Kostensicherstellungsauflage und um Zurückstellung des entsprechenden Entscheids auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 eine Stellungnahme zur Motivsubstitution und mit Zahlung gleichen Datums den einverlangten Kostenvorschuss leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-4433/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass weder die Vorbringen in der Beschwerde noch diejenigen in der Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ausging, sondern explizit festhielt, es erübrige sich angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,

D-4433/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass mit einer Beschwerde lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht aber die Erwägungen angefochten werden können, und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, zur Beurteilung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, dass bereits die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg unglaubhaft und wirklichkeitsfremd erscheinen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. September 2010 erklärte, er sei von Karachi aus auf dem Seeweg in einen türkischen und von dort aus in einen italienischen Hafen gelangt, wobei er jeweils den Namen des Seehafens nicht anzugeben wusste (A1/10 Ziff. 16 S. 7), dass er somit über einen italienischen Hafen in den Schengen-Raum einreiste, dass angesichts der rigiden Personenkontrollen in Bezug auf den Zugang zum Schengen-Raum nicht davon auszugehen ist, für die vom Beschwerdeführer geschilderte Schiffsreise bedürfe es keines echten Reise- oder Identitätspapiers, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den schweizerischen Behörden das für die Einreise nach Italien benützte Reisepapier abzugeben, dass das Vorbringen, sein Reisepass sei beim Schlepper verblieben, nicht zu überzeugen vermag, dass Schlepper zwar durchaus von Nutzen sein können, wenn es darum geht, abseits offizieller Wege eine Staatsgrenze unkontrolliert zu über-

D-4433/2011 schreiten, indessen niemand eines Schleppers bedarf, um einen Schiffsreise zu absolvieren, dass dementsprechend Personen, die tatsächlich mit einem gefälschten Reisepass reisen, diesen typischerweise auch zu den Akten reichen können, dass die erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu bestätigt, dass zu vermuten ist, Aktivisten der Taliban, die dem Beschwerdeführer tatsächlich nach dem Leben trachteten, würden dieses Vorhaben nicht im Dorf des Beschwerdeführers verkündigen, dass der pakistanische Staat schutzwillig ist, und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer Verfolgung durch private Dritte zu entgehen, dass es sich bei Pakistan um einen Staat mit einer Fläche von immerhin 796'095 Quadratkilometern handelt, weshalb dem Beschwerdeführer im Heimatstaat auf unabsehbare Zeit ungezählte innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, was die Rückkehr in den Heimatstaat umso mehr als vorteilhaft für den Beschwerdeführer erscheinen lässt, als es den Angaben in der Eingabe vom 2. September 2011 zufolge in der vergleichsweise kleinen Schweiz nicht an "Spitzeln, Aufpassern und Agenten unterschiedlicher Gruppen" fehle, dass sich der Beschwerdeführer an den Namen eines Postenchefs erinnern könnte (vgl. A13/12 F53 S. 6), wenn seine Vorbringen einen Bezug zur Wirklichkeit hätten, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-4433/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-

D-4433/2011 ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A13/12 F20/1 S. 3) sowie über ein eher grosses soziales Netz verfügt (vgl. a.a.O. F12 – F15 S. 2 und 3), weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Krise konfrontiert, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen, gegenstandslos wird,

D-4433/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4433/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 2. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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