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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2008 D-4424/2006

18 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,951 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-4424/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Februar 2008 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Vito Valenti Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Türkei, vertreten durch Peter Huber, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 16. Februar 2004 und gelangte am 19. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 25. Februar 2004 fand in ... die Empfangsstellenbefragung statt, und am 29. März 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______, E._______. Während seiner Studienzeit zum F._______ an der Universität G._______ in M._______ (vom September 1993 bis Januar 2000) habe er mit der H._______ sympathisiert und bei der Jugendorganisation dieser Partei mitgearbeitet. Dabei habe er an 1. Mai-Kundgebungen, an Newroz-Feiern sowie an anderen Routine- Aktionen teilgenommen. Anlässlich einer Razzia im Studentenheim der Uni G._______ seien sein Bruder und andere Freunde in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe diesen Vorfall dem I._______ gemeldet. Bis das Verfahrensdossier gegen die erwähnten Personen vorbereitet gewesen sei, habe er sich im Untergrund aufgehalten. Im Jahre 1998 sei er von der Zivilpolizei von der Uni abgeführt und in einem Auto verhört worden. Dabei habe sie Auskunft über die Personen erhalten wollen, die er im Gefängnis besucht habe, und über die früheren Verantwortlichen an der Uni. Im Jahre habe er begonnen, aktiv für den I._______ zu arbeiten, und sei in einer Kommission J._______ tätig gewesen. Dabei habe er an Protesten teilgenommen. Seitdem sei er vermehrt unter Beobachtung der Behörden gestanden. In habe er seine Identitätskarte beim Einwohneramt erneuern wollen. Dabei sei er ein paar Stunden auf dem Zentralposten K._______ festgehalten und über seinen Bruder befragt worden. Nachdem sich der I._______ eingeschaltet habe, sei er freigekommen. Im habe die Polizei eine Razzia an seinem Arbeitsort in L._______ durchgeführt. Aufgrund dieser Vorfälle habe er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. b) Am 30. April 2004 veranlasste das BFM Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara. Das Abklärungsergebnis vom 7. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM am 25. Februar 2005 zum rechtlichen Gehör gegeben. Mit Eingabe vom 15. März 2005 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 17. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 19. September 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

3 D. Der mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. September 2005 erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-wurde vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 geleistet. E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilegung der entsprechenden Vollmacht um Einsicht in die Verfahrensakten von X. X. ersuchen. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme gegeben und Einsicht in die Akten von X. X. gewährt. H. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 29. Dezember 2005. I. Mit Eingabe vom 3. November 2006 liess der Beschwerdeführer um baldige Entscheidfindung ersuchen. J. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 einverlangte Kostennote wurde mit Telefaxeingabe vom 22. Juni 2007 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Bei der Kantonsbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, 1998 von der Zivilpolizei abgeführt und über seine Gefangenenbesuche befragt worden zu sein, was er in der Empfangsstelle nicht erwähnt habe. Diese Haft müsse daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden. Die geltend gemachten Schikanen und Beobachtungen durch die türkischen Behörden seit den 90er-Jahren habe er in allgemeiner, stereotyper Form geschildert. Beispielsweise habe er die Gesamtzahl der Belästigungen sowie deren Häufigkeit nicht zu nennen vermocht. Auch seien seine entsprechenden Schilderungen wenig detailliert ausgefallen. Angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers sowie der wiederholt vorkommenden Belästigungen wären wesentlich detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre aus der Türkei ausgereist sei. Das Verbleiben in seinem Heimatstaat deute vielmehr darauf hin, dass seitens der türkischen Behörden keine konkrete Verfolgungsabsicht bestehe, was durch seine berufliche Tätigkeit in der Türkei zusätzlich untermauert werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 in M._______ auf legale Weise ein Pass ausgestellt worden. Das zu den Akten gereichte Schreiben des I._______ L._______ sei als nachträglich in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Aus der Botschaftsauskunft vom 7. Februar 2005 gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch lokaler Ebene gesucht werde und keinem Passverbot unterstehe. Auch bestehe über ihn weder ein politisches noch

5 ein gemeinrechtliches Datenblatt. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. März 2005 könne die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet sei, nicht umgestossen werden. Und auch der Umstand, dass dem einen Bruder X. X. (N ) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und der andere Bruder Y. Y. (N ) vorläufig aufgenommen worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Das Schreiben des I._______ M._______ vom 20. Februar 2004 bestätige bloss, dass der Beschwerdeführer bei der Erneuerung seines Nüfus Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem gehe auch die Schweizer Botschaft davon aus, dass es in der Türkei vereinzelt zu Schikanen von Mitgliedern des I._______ komme. Diese Mitgliedschaft allein reiche indessen nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor Vefolgung auszugehen. 3.3.2 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zudem aus, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene teils dieselben Dokumente eingereicht, welche er bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht habe, namentlich die Bestätigung des I._______ vom 20. Februar 2004 sowie eine Meldung des I._______ über eine Antiterrorrazzia am 23. Oktober 2003 in L._______. Dazu habe das BFM bereits ausführlich Stellung bezogen. Des Weiteren mache der Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen seiner Brüder X. X. und Y. Y. geltend, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten respektive vorläufig aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe vorliegend keine Verfolgung oder exponierte politische Tätigkeit für irgendwelche illegale Parteien oder Gruppierungen in der Türkei nachgewiesen. Zudem bestehe über ihn kein Datenblatt, und er unterstehe keinem Passverbot. Es bestünden daher keine ausgreichenden Gründe für die Annahme einer Reflexverfolgung, weshalb sich auch eine Zeugenbefragung erübrige. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der ablehnenden Verfügung verwiesen. 3.4 3.4.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel, 1990, S. 143 ff.). 3.4.2 Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren – insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union – zwar verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justizsystem gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE

6 FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.; DIES., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die Sicherheitskräfte wie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer verbreitet. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die Gerichtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Individualrechte gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin politisch unliebsame Personen für öffentliche Meinungsäusserungen verfolgt und inhaftiert. Ferner ist auch notorisch, dass durch die türkischen Behörden jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fingierte Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen. 3.4.3 Die von der Schweizer Botschaft in Ankara vorgenommenen Abklärungen ergaben unter anderem, dass der Beschwerdeführer am offizielles Mitglied des I._______ geworden ist. Ebenso wurde die Richtigkeit des Inhalts des vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Schreibens des I._______ M._______ vom 20. Februar 2004 bestätigt, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erneuerung seines Nüfus Schwierigkeiten gehabt hat. Zudem vertraten die zum Fall befragten Personen die Ansicht, dass die kurzzeitige Inhaftierung des Beschwerdeführers anlässlich der Erneuerung seiner Identitätskarte ein Hinweis darstelle, dass etwas gegen den Beschwerdeführer vorliege. Er müsse jederzeit befürchten, willkürlich festgenommen zu werden, wobei unerheblich sei, ob er irgendwo registriert sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er – wie alle anderen Rückkehrer - automatisch kontrolliert und befragt. Es seien zudem zahlreiche Mitglieder des I._______ Opfer polizeilicher Verfolgung geworden unabhängig davon, ob sie fichiert gewesen seien oder nicht. Die Verfolgungsmassnahmen würden von Belästigungen über Drohungen und Unterdrucksetzung zur Zusammenarbeit mit der Polizei bis hin zu Razzien und sogar Festnahmen und Misshandlungen reichen. 3.4.4 Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der vorliegenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Ankara zu zweifeln. Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer am Mitglied des Menschenrechtsvereins I._______ wurde. Es besteht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – im Rahmen dieser Mitgliedschaft Kundgebungen mitorganisiert und daran teilgenommen hat. Ebenso ist vom Wahrheitsgehalt der kurzzeitigen Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Erneuerung seiner Identitätskarte im auszugehen, was mithin den Schluss zulässt, der Beschwerdeführer sei den Behörden bekannt und müsse jederzeit mit weiteren Schikanen rechnen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass am im N._______ der Familie des Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt und der Vater des Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner drei Söhne befragt wurde, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht und im Schreiben des I._______ L._______ bestätigt wird. Bereits seine aktive Mitgliedschaft bei der I._______ ist - auch wenn eine solche für sich allein noch nicht auf eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses schliessen lässt - ein nicht zu unterschätzendes Indiz für

7 eine - im Falle der Rückkehr in die Heimat - in Zukunft zu erwartende Benachteiligung rechtlich relevanten Ausmasses. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei der Wiedereinreise in die Türkei wegen seines Bruders X. X., welcher in der Türkei wegen Unterstützung und Mitgliedschaft einer illegalen Partei zu Haft verurteilt worden war, festgenommen und befragt. Obwohl das Verfahren gegen X. X. offenbar abgeschlossen ist, dürfte aufgrund des nicht erfolgten Strafantritts ein gewisses Interesse der türkischen Behörden bestehen, des mutmasslich zur Festnahme ausgeschriebenen X. X. habhaft zu werden. Des Weiteren müsste der Beschwerdeführer damit rechnen, auch über seinen Bruder Y. Y. sowie zu den Umständen seiner eigenen Aus- und Einreise in die Türkei eingehend befragt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde, er keinem Passverbot unterstehe und über ihn kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, wie in der Botschaftsantwort vom 5. Februar 2005 festgehalten wird, vermag an der Sachlage im Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist diesbezüglich festzustellen, dass in der Türkei Personen in der Regel erst nach einer Anklage oder nach Erlass eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht registriert und Passverbote ausser für Refraktäre und Deserteure nur noch selten verfügt werden (vgl. dazu DENISE GRAF/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 40). 3.4.5 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in absehbarer Zukunft - mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der Einreise - erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zumal er dazu zunächst ohne Aufsehen zu erregen die Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen die türkischen Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch. Im vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f., EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f.). 4. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie den übrigen, bisher nicht näher erwähnten

8 Beweismitteln. Inbesondere kann die Frage der Bedeutung des Vermerks des Beschwerdeführers im Familienregister vorliegendenfalls offen gelassen werden. 5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. August 2005 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 7. Juni 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Juni 2007) in der Höhe von insgesamt Fr. 4'387.10.-- (inkl. MwSt) zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.20 aus, was angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Parteientschädigung für den Vertreter daher auf Fr. 4'387.10 festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. August 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'387.10 auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Formular "Zahladresse") - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das B._______ ad Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:

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