Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4416/2025
Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Larissa Utz, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2025 / N (…).
D-4416/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 25. April 2025 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 28. April 2025 fand eine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie habe zeitweise in B._______ über einen Schutzstatus verfügt, der jedoch inzwischen aufgehoben worden sei. Sie habe sich auch in C._______ zeitweise aufgehalten. Sie könne jedoch weder nach B._______ noch nach C._______ zurückkehren. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach B._______ oder einem anderen Drittstaat, indem sie aufgenommen werde, an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.
D-4416/2025 G. Mit Replik vom 30. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellende Rechtsfragen in einem Koordinationsentscheid
D-4416/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
D-4416/2025 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle zwar grundsätzlich unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfüge jedoch über eine Schutzalternative in B._______, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt habe, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden. 5.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, der Schutzstatus in B._______ sei lediglich bis (…) 2024 gültig gewesen und es würde keine Rückübernahmezusicherung der (… [dortigen]) Behörden vorliegen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in B._______ erneut einen Schutzstatus erlangen könne. Vielmehr müsse sie dort ein neues Gesuch stellen, dessen Ausgang ungewiss sei und das vorgängig von der tatsächlichen Einreisemöglichkeit nach B._______ abhänge. Damit liege keine rechtlich gesicherte und tatsächlich zugängliche Schutzalternative im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung vor. Die Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Konstellation sei rechtswidrig, da kein gültiger Schutztitel in einem Drittstaat vorliege. Allein der Verweis auf die Möglichkeit, ein neues Gesuch zu stellen, könne nicht genügen und könne auch nicht mit der Situation einer doppelten Staatsangehörigkeit verglichen werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bereits im (…) 2023 B._______ verlassen habe und über C._______ in die Ukraine zurückgekehrt sei. Damit könne nicht von missbräuchlicher Sekundärmigration gesprochen werden und das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem erklärten Willen des Bundesrats, Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz zu gewähren. Für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips fehle es auch an einer gesetzlichen Grundlage. Parallel zu der Drittstaatenregel von Art. 31a Abs. 1 AsylG müsse zumindest eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegen, dies sei eine materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer Überstellung. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die rechtliche Grundlage für den Ausschluss vom Schutzstatus ergebe sich aus dem flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen ukrainischen Pass und erfülle damit die Voraussetzungen für die Reisefreiheit für die Gebiete der EU-Mitgliedstaaten
D-4416/2025 sowie der assoziierten Schengen-Staaten. Zudem habe der Rat der Europäischen Union beschlossen, den vorübergehenden Schutz für alle Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine bis am 4. März 2027 zu verlängern. Gemäss den Regelungen in B._______ erfolge eine Beendigung eines Schutztitels erst durch eine formelle Entscheidung der Behörde, eine solche liege jedoch nicht vor. Aber selbst wenn dieser erloschen oder beendet worden sein sollte, ändere dies nichts daran, dass eine Schutzalternative gegeben sei. Auch die fehlende Rückübernahmezusicherung sei praxisgemäss kein Hindernis für das Bestehen einer Schutzalternative. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über einen Schutztitel in B._______ verfügt habe, legal dorthin reisen und sich dort rechtmässig aufhalten könne. Abweichend von der Drittstaatenregelung gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG sei eine Rückübernahmezusicherung nicht zwingend, da es sich um eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat handle. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in keinem anderen Staat einen Schutzstatus erlangt habe, gebe es auch keinen Grund davon auszugehen, dass B._______ ihr den Schutz verweigern könnte. Damit handle es sich bei B._______ um eine zumutbare und rechtlich wie faktisch zugängliche Schutzalternative. 5.4 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit (…) 2023 nicht mehr in B._______ aufgehalten habe und der Schutztitel lediglich bis (…) 2024 gültig gewesen sei. Daher sei nicht ersichtlich, woraus die Vorinstanz schliesse, der Schutztitel sei weiterhin gültig, beziehungsweise es lägen nicht genügend Beweise für das Gegenteil vor. Bereits deshalb wäre das SEM verpflichtet gewesen in diesem Zusammenhang Abklärungen vorzunehmen um einen effizienten sowie rechtmässigen Vollzug sicherzustellen. Zumindest sei eine nachvollziehbare und substantiierte Begründung notwendig, weshalb vorliegend von der Drittstaatsregelung abgewichen werden könne. Insgesamt sei festzuhalten, dass nach dem Willen des Bundesrates sowie der bestätigten Rechtsprechung des Gerichts eine Schutzalternative gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur dann vorliege, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel verfüge oder ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei beziehungsweise eine Rückübernahmezusicherung vorliege. Die Vorinstanz habe es denn auch entgegen der expliziten Aufforderung des Gerichts unterlassen, zu dem mehr als eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalt in der Ukraine Stellung zu nehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dieser Aufenthalt in der Ukraine müsse als Widerrufsgrund für den Schutzstatus qualifiziert werden.
D-4416/2025 6. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist. So hat die Vorinstanz ausführlich dargelegte, weshalb sie davon ausgehe, dass eine valable Schutzalternative vorliege und auch ausführte, weshalb es aus ihrer Sicht irrelevant sei, ob der Schutzstatus in B._______ zwischenzeitlich erloschen sei. Vor diesem Hintergrund durfte es auch darauf verzichten zum Aufenthalt in der Ukraine Ausführungen zu machen. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist auch nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu den schutzwürdigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung gehört, zumal sie Ukrainerin ist und im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine Wohnsitz hatte. 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das jüngst ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als
D-4416/2025 hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Grundsatzurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei, und eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in B._______ unbestrittenermassen aufgrund der erwähnte EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzten ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach B._______ gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihr aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). Damit verfügt die Beschwerdeführerin in B._______ entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Grundsatzurteil nicht entscheidrelevant. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4416/2025 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach B._______ zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin kann in den Drittstaat B._______ zurückkehren, wo ihr Schutz gewährt wird, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach B._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Beschwerdeführerin kehrt in einen EU-Mitgliedstaat zurück, weshalb der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83
D-4416/2025 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass diese Vermutung vorliegend umgestossen werden könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B._______ dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Die Beschwerdeführerin kann als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in B._______ einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 9.4.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal den Akten auch keine Veränderung der Einkommensverhältnisse zu entnehmen ist.
D-4416/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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