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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-4406/2006

11 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,105 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-4406/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Michel Meier, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung des Asyls und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4406/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 3. Januar 2004 auf dem Landweg und gelangte am 8. Januar 2004 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2004 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 14. Januar 2004 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt. Am 19. Januar 2004 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Bundesanhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Vor der Ausreise habe er sich bei Bekannten in _______ aufgehalten. Seine Angehörigen lebten seit 1976 in _______ bei _______. Die ganze Familie sei demokratisch eingestellt und wiederholt mit den Behörden in Konflikt geraten. Er selbst stehe dem Gedankengut des kurdischen Volkskongresses nahe. Im Juli 1995 habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Wegen seiner Ethnie und seiner politischen Einstellung sei er dort ernsthaft behelligt worden. Gleich zu Beginn des Dienstes sei er wegen seiner Herkunft als Terrorist bezeichnet und gefoltert worden. Demzufolge sei er nach zwei Tagen desertiert. Er habe sich fortan auf der Flucht befunden und sei im Herbst 1996 durch die Behörden festgenommen und zur Fortsetzung des Militärdienstes gezwungen worden. Zwei bis drei Wochen später sei er erneut desertiert. Insgesamt sei er vier oder fünfmal geflüchtet und aufgrund wiederholter Desertion durch das Militärgericht in _______ zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Er habe insgesamt sechzehn Monate in Militärhaft verbracht. Während des Militärdienstes beziehungsweise der Haft sei er wiederholt gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten und mit Fäusten sowie Gummiknüppeln bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Im Militärgefängnis sei systematisch gefoltert worden. Er sei mit kaltem Wasser bespritzt und auf die Fusssohlen und den Kopf geschlagen worden. Man habe ihn zudem dazu genötigt, den Boden mit der Zunge sauber zu machen. Die Folterspuren seien immer noch sichtbar. Wegen des Erlittenen habe er grosse psychische Probleme bekommen. Ferner sei er im Sommer 1999 in einem Teegarten in _______ nach einem Streit wegen angeblicher antitürkischer Propaganda festgenommen worden. Er sei geschlagen und in _______ in Untersuchungshaft genommen worden. Nach etwa 40 D-4406/2006 Tagen sei er provisorisch freigekommen. Das eröffnete Verfahren sei noch hängig. Zehn Tage danach sei er zuhause festgenommen und wieder ins Gefängnis von _______ gebracht worden. Später sei er den Militärbehörden übergeben und zwei bis drei Monate inhaftiert worden. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er Ende 1999 aus dem Gefängnis entlassen worden. Wegen diagnostizierter asozialer Persönlichkeit habe man ihn für dienstuntauglich erklärt. Die Reststrafe von 20 Monaten müsse er indes noch verbüssen; er habe eine entsprechende Aufforderung erhalten. Da er wegen des erwähnten Verfahrens und der noch zu verbüssenden militärischen Strafe gesucht worden sei, habe er sich bis zur Ausreise während Jahren unter falscher Identität bei Freunden von der HADEP überwiegend versteckt gehalten. Seine Eltern seien seinetwegen zunehmend behördlich behelligt worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschlossen habe. Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer (gemäss Auflistung im angefochtenen Entscheid) ein Schreiben der militärischen Staatsanwaltschaft _______, ein ärztliches Begleitschreiben vom _______ (Überweisung ins Krankenhaus), eine Kurzdiagnose des Militärspitals _______ vom _______ mit Hinweis auf die militärische Untauglichkeit, eine Vorladung des Militärgerichts _______ vom 13. Januar 2001 und einen am 15. April 1998 ausgestellten Militärausweis zu den Akten. B. Im Rahmen einer amtsinternen Überprüfung stellte die Vorinstanz am 25. Februar 2005 bei den vier militärstrafrechtlichen Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 - eröffnet am 31. Mai 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die angebliche behördliche Suche wegen der ausstehenden militärischen Reststrafe und des Vorfalls vom Sommer 1999 sei nicht glaubhaft. So sei der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahre 2000, sondern erst Jahre später ausgereist. Für diese Verzögerung der Flucht habe er keine plausiblen Erklärungen. Seine Angaben zum Untertauchen unter falscher Identität seien unsubstanziiert. Die angebliche Suche nach dem Vorfall in _______ wirke auch insofern D-4406/2006 unglaubhaft, als er in einem anschliessenden Gerichtsverfahren freigesprochen worden sei und keine Hinweise dafür bestünden, dass er sich anschliessend illegal betätigt oder exponiert hätte. Die eingereichten Dokumente, von welchen das aktuellste - die militärische Vorladung zum erneuten Haftantritt - auf Januar 2001 datiert sei, rechtfertigten entsprechend keine andere Beurteilung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausstehenden 20 Monate Haft bereits verbüsst habe. Ferner lasse das ausgesprochene Strafmass nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden schliessen. Der Bestrafung wegen Desertion komme somit keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingaben vom 29. und 30. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers schienen die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen. Die vorliegende Beschwerde stütze sich daher auf Arztberichte zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Er leide an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer nicht näher bezeichneten anderen Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen erschienen unter Umständen geeignet, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung neu zu würdigen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Weiterbehandlung in der Schweiz. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs adäquat zu würdigen. Der Eingabe lagen ein Kurzbericht der psychiatrischen _______ (Klinik) vom 29. Juni 2004 an den Hausarzt des Patienten, ein Austrittsbericht des zuständigen Facharztes vom 18. April 2005 an den Hausarzt des Patienten und ein Bericht des zuständigen Facharztes D-4406/2006 vom 27. Juni 2005 an den Vertreter des Beschwerdeführers bei. Eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt. E. Am 1. Juli 2005 ging bei der ARK die in Aussicht gestellte Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2005 forderte die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Am 14. Juli 2005 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2005 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung stelle für sich allein besehen kein Vollzugshindernis dar. Die Beschwerde richte sich im Übrigen lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug; gemäss der in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Asylgründe vorlägen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, bestehe mithin entgegen der ärztlichen Einschätzung kein Anlass, von einer Gefährdung durch die türkischen Behörden auszugehen. Die in den Arztberichten erwähnten Leiden stellten sodann auch unbehandelt keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar. Zudem sei deren Behandlung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Eine allfällige dortige Behandlung entspreche zwar nicht landesweit westlichen Massstäben; ein allenfalls schlechterer medizinischer Standard vor Ort mache aber praxisgemäss kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis aus. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre in _______ und demnach im Westen des Landes gelebt. Es sei ihm zuzumuten, dorthin zurückzukehren und sich gegebenenfalls behandeln zu lassen. Die Versorgung mit Medikamenten sei in der Türkei unproblematisch. Schliesslich sei dem Besschwerdeführer unbenommen, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. D-4406/2006 I. Mit Replik vom 12. September 2005 wies der Vertreter des Beschwerdeführers daraufhin, dass sich die Rekurseingabe gemäss den gestellten Rechtsbegehren auch auf den Asylpunkt beziehe. Aufgrund des prekären Gesundheitszustandes seines Mandanten sei es bisher indes nicht möglich gewesen, den Antrag auf Asylgewährung substanziiert zu begründen. Die psychiatrischen Abklärungen dienten aber unter anderem auch dazu, die unbestrittenen Ungereimtheiten im von ihm geschilderten chronologischen Ablauf der Geschehnisse vor Ort zu klären und gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Asylrelevanz des Erlebten zu ermöglichen. In diesem Sinne sei die beiliegende Beschwerdeergänzung seines Mandanten zu würdigen. Im besagten Schreiben vom 2. August 2005 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die verzögerte Ausreise und das Leben unter anderer Identität seien von ihm plausibel geschildert worden. Im Weiteren sei sein Bruder wegen PKK-Aktivitäten getötet worden, und er selber sei auch Anhänger der PKK. Vor diesem Hintergrund und der Politisierung seiner Familie sei ein Verfolgungsinteresse der Behörden, welche davon gewusst hätten, naheliegend. Das BFM erwäge sodann, er habe seine Militärstrafe bereits vollumfänglich verbüsst. Diese blosse Behauptung verletzte die Untersuchungsmaxime. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt besser abzuklären. Das Bundesamt verkenne, dass die erlittene Behandlung im Militärdienst und die militärgerichtlichen Sanktionen durchaus politische Unterdrückung ausmachten. J. Am 16. Dezember 2005 gelangte die ARK an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. K. Am 26. Januar 2006 übermittelte der behandelnde Facharzt der ARK die Kopie eines Austrittsbericht vom 25. Januar 2006 an den Hausarzt des Beschwerdeführers. Gemäss diesem Bericht seien Zustand, Befund und Diagnose des Patienten im Wesentlichen unverändert. Wegen Problemen, die sich im Zusammenhang mit der dolmetschenden Person ergeben hätten, müsse die Behandlung in der Praxis eingestellt werden. Die kurdische Dolmetscherin, die ebenfalls Verfolgung und Diskriminierung im Heimatland erlebt habe, sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Erlebnisberichte des Beschwerdeführers zu übersetzen. Eine Fortsetzung der Therapie sei indes angezeigt. D-4406/2006 L. Am 30. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara der ARK ihre Abklärungsergebnisse mit. Bei den kontaktierten Behörden in _______ sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Die Haft des Jahres 1999 (nach der Verhaftung im Teegarten) sei im entsprechenden Register nicht erwähnt. Er sei wegen wiederholter Desertion zu 20 Monaten Haft verurteilt worden. Er habe die gesamte Strafe verbüsst und sei in der Folge für dienstuntauglich erklärt worden. Die Vorladung der Staatsanwaltschaft _______ vom 13. Januar 2001 sei authentisch. Sie sei indes aufgrund eines administrativen Irrtums ausgestellt und wieder annuliert worden, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Strafe schon verbüsst habe. Über den Beschwerdeführer bestehe kein Datenblatt. Er unterstehe keinem Passverbot und werde durch die türkischen Behörden nicht gesucht. Die Familie des Beschwerdeführers wohne in _______. Sein Vater sei eine angesehene Person und habe keine behördlichen Probleme. Der Quartiervorsteher, welcher sein Amt im Jahre 2004 angetreten habe, kenne den Namen des Beschwerdeführers und wisse, dass er sich im Ausland aufhalte. Weder die Polizei noch eine andere Behörde hätten sich bei ihm nach dem Beschwerdeführer oder dessen Familie erkundigt. Die Familie wohne schon seit langer Zeit in _______. Zwei Brüder des Beschwerdeführers verfügten über eigene Geschäfte. M. Nach gewährter Fristerstreckung machte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungen am 3. August 2006 geltend, die Vorladung vom 13. Januar 2001 sei lediglich gemäss mündlichen Angaben der Vertretung vor Ort widerrufen worden. Ein Beleg für diese Feststellung sei ihm nicht übermittelt worden. Sein Bruder habe ihn über die Erkundigungen in _______ informiert. Die Familie habe seit rund acht Monaten keine Probleme mehr mit den Behörden. Sein wohlhabender Bruder habe eine vermittelnde Funktion im Quartier inne. Einen anderen Bruder, welcher für die PKK aktiv gewesen sei, habe man 1993 in _______ tot aufgefunden. Die Umstände des Todes seien immer noch nicht geklärt. Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. N. Am 4. September 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Gemäss D-4406/2006 dem Abklärungsbericht _______ vom 2. August 2006 bestehe beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Laut Angaben im Bericht _______ vom 11. August 2006 seien beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Entsprechend sei eine stationäre Abklärung angezeigt. O. Mit Eingabe vom 18. April 2007 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers erneut um einen baldigen Entscheid. Die ungewisse Zukunft fördere die Erkrankung seines Mandanten. Dieser befinde sich gemäss beigelegtem Arztzeugnis vom 5. April 2007 seit Mai 2006 wegen einer schweren psychischen Erkrankung in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dem ferner eingereichten Bericht _______ vom 5. Dezember 2006 könne entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis zum 17. November 2006 in stationärer Behandlung befunden habe. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden Änderung der Persönlichkeit bei Extrembelastung. P. Am 14. Februar 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht _______ vom 5. November 2007 und erneuerte sein Ersuchen um einen baldigen Entscheid. Im besagten Bericht wurden eine posttraumatische Belastungsstörung, der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit und eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig) erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. D-4406/2006 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gemäss Rechtsbegehren wurde die vorinstanzliche Verfügung entgegen der Sichtweise des Bundesamtes vollumfänglich angefochten. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-4406/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung D-4406/2006 im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten wiederholten Desertion des Beschwerdeführers und dem daraus resultierenden militärstrafrechtlichen Verfahren aus. Diese bereits aufgrund der damaligen Aktenlage berechtigte Einschätzung wurde durch die von der Rekursinstanz veranlassten Abklärungen vor Ort bestätigt. Demnach ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts zu einer Haftstrafe verurteilt und aus psychischen Gründen aus der Armee ausgeschlossen wurde. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wegen des erwähnten Delikts für längere Zeit inhaftiert wurde. Gemäss konstanter Praxis stellen indes allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion an sich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum Militärdienst oder eine Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als D-4406/2006 Flüchtling beachtlich sein, unter anderem dann, wenn die entsprechende Person aus asylrechtlich relevanten Gründen während des Dienstes oder der Haft wegen Dienstverweigerung schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt war (vgl. dazu u.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, Februar 1993, S. 48 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht denn auch als Fluchtgrund nicht die Haft als Deserteur an sich geltend, sondern führt aus, im Militärdienst beziehungsweise während der Haft schwer misshandelt worden zu sein. Die Vorinstanz geht offenbar auch von der Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente aus, was sich unter anderem e contrario aus der Erwägung auf S. 4 oben des angefochtenen Entscheids ergibt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers im Militärdienst und in der Haft zu zweifeln. Bereits bei der Anhörung hatte der Beschwerdeführer substanziierte und mit Realitätskennzeichen versehene Angaben hinsichtlich der zu Beginn des Dienstes erlebten Schläge bis hin zu Bewusstlosigkeit und weiterer Misshandlungen gemacht. Dabei habe man ihn wegen seiner Herkunft beschimpft (A 7/21, S. 8: "Alle Kurden aus _______ sind Terroristen"). Nach einer der wiederholten Fluchten aus dem Dienst sei er sodann noch massiver gefoltert worden. Im Militärgefängnis sei er aufs Schlimmste gefoltert worden (A 7/21, S. 9). Er gibt an, die Sachen, die er habe durchmachen müssen, würde ein normaler Mensch gar nicht begreifen. Zum Beispiel habe er die Kriechstellung einnehmen und mit der Zunge den ganzen Salon auflecken müssen. Aufgrund der Misshandlungen sei er psychisch krank geworden und ihm seien stellenweise die Haare ausgefallen. Der Beschwerdeführer hat sodann offenbar verschiedene Narben, die auf die erlittenen Folterungen hinweisen. Schliesslich bestätigen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte die geltend gemachten Folterungen. Insgesamt ist daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während des Militärdienstes und seiner Haft wegen Desertion schwersten Folterungen ausgesetzt war. Entsprechend ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach den Ereignissen im Militärdienst und der Bestrafung in der geltend gemachten Form keine Asylrelevanz zukomme, in diesem Sinne nicht zu stützen. Vielmehr erfüllen die vom Beschwerdeführer erlittenen D-4406/2006 Ereignisse - die Folter während der Haft als Deserteur - die Anforderungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die ihm gezielt aus einem beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (ethnische Zugehörigkeit beziehungsweise politische Anschauung) zugefügt wurden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um Überschreitungen der Amtspflicht durch einzelne Vorgesetzte oder um systematisches Vorgehen handelte, da es dem Beschwerdeführer in der gegebenen Situation nicht zumutbar war, sich allenfalls an höherer Stelle gegen die Übergriffe zu wehren. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass Anzeigen wegen Folterungen in der Haft nur sehr schleppend behandelt werden und bisher kaum zu Verurteilungen geführt haben. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit glaubhaft gemacht, im Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht Opfer asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen geworden zu sein. 4.3 Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer Ende 1999 aus der Haft entlassen worden ist, weshalb sich die Frage nach der Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht stellt. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Der zeitliche Zusammenhang gilt in der Regel als zerrissen, wenn der Gesuchsteller länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zuwartet. Zu berücksichtigen ist allerdings immer, dass eine Verfolgung, die im Zeitpunkt der Ausreise einige Zeit zurück lag, bei den Betroffenen dennoch begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auslösen kann (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, selbst im Zeitpunkt der Ausreise noch von den Militärbehörden gesucht worden zu sein, weil eine Reststrafe von 20 Monaten noch zu leisten gewesen wäre. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst Ende 1999 habe er kein geregeltes Leben mehr führen können, sondern unter dem Namen _______ im Stadtteil _______ von _______ in einem Mehrfamilienhaus versteckt gewohnt. Dies sei ihm durch politische Freunde ermöglich worden. Zwar sind die diesbezüglichen Vorbringen recht vage ausgefallen, andererseits ist aber auch bekannt, dass D-4406/2006 Kurden nach Problemen mit Sicherheitskräften oft jahrelang unter anderer Identität bei Freunden oder Verwandten in relativer Sicherheit unterkommen. Die fehlende Tiefe hinsichtlich des Untertauchens erscheint vorliegend eher als Unfähigkeit einer schwer traumatisierten Person, gewisse Sachverhaltselemente anschaulich und chronologisch darzulegen. Auch handelt es sich im Vergleich zu den geltend gemachten Fluchtgründen um ein eher nebensächliches Sachverhaltselement. Beachtlich ist dabei auch die Vorladung der Staatsanwaltschaft _______ vom 13. Januar 2001, die im Rahmen der Botschaftsabklärung für authentisch befunden worden ist. Wann die entsprechende Vorladung annuliert und ob dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, geht aus dem Botschaftsbericht nicht hervor. Der Beschwerdeführer verweist denn auch in den Befragungen verschiedentlich auf die nach wie vor ausstehende Gefängnisstrafe und die entsprechende Vorladung. Dass der Beschwerdeführer vor der Flucht von einer allfälligen Annullierung der Vorladung Kenntnis erlangt haben könnte, scheint insgesamt nicht wahrscheinlich. Vielmehr geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers recht deutlich hervor, dass er sich nach wie vor fürchtete, wegen der Desertion erneut inhaftiert und gefoltert zu werden. Aufgrund seiner Erlebnisse und der an ihn gerichteten Vorladung erscheint die entsprechende subjektive Furcht des Beschwerdeführers sodann auch objektiv begründet. Zwischen den dem Beschwerdeführer bereits zugefügten gravierenden Nachteilen und der erst Anfang Januar 2004 erfolgten Ausreise bestand somit sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht insofern ein genügend enger Zusammenhang, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise in subjektiver wie in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen hatte. Schliesslich stand dem Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten Situation im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine valable innerstaatliche Fluchtalternative offen. 5. Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164). D-4406/2006 5.1 Gemäss Botschaftsauskunft vom 30. Juni 2006 habe der Beschwerdeführer die Strafe wegen Desertion vollumfänglich verbüsst, über ihn bestehe kein Datenblatt, er unterliege keinem Passverbot und die Vorladung zum Strafantritt vom 13. Januar 2001 sei durch die türkischen Behörden annulliert worden, er werde nicht mehr gesucht. Auch wenn sich die Situation in der Türkei seit der Ausreise des Beschwerdeführer insgesamt kaum verbessert und teilweise wieder verschärft hat, können gemäss Botschaftsabklärungen künftige asylrechtlich relevante Übergriffe im Zusammenhang mit dem Militärdienst mutmasslich ausgeschlossen werden. Immerhin wendet der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht ein, dass die Annullierung der Aufforderung zum Strafantritt keinen schriftlichen Niederschlag gefunden hat, und angesichts der Erlebnisse des Beschwerdeführers ist auch nachvollziehbar, dass er dieser Auskunft durch die Botschaft nicht vollumfänglich traut. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Arztberichte eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei zukünftigen Behördenkontakten nicht auszuschliessen ist (vgl. Arztbericht vom 25. Januar 2006). Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner psychischen Situation ein behördenauffälliges Verhalten auf und leide unter einem wahnhaften Patriotismus, was im Falle der Rückkehr zu einer Selbstgefährdung führen würde. Auch wenn diese Aussagen möglicherweise den Rahmen einer rein ärztlichen Einschätzung sprengt, liegt in diesem Lichte besehen eine konkrete Gefährdung bei Behördenkontakten im Heimatstaat unter Umständen nahe. Ob angesichts dieser Sachlage und der glaubhaft gemachten Vorverfolgung des Beschwerdeführers eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach wie vor als objektiv begründet erscheint, kann letztlich aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 6. 6.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der Praxis der ARK die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK [SR 0.142.30]) bei (vgl. EMARK 1993 D-4406/2006 Nr. 31, zuletzt bestätigt in EMARK 2001 Nr. 3). Als "zwingende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Die vom Beschwerdeführer während der Haft erlebten Folterungen sind zweifellos als traumatische Erlebnisse im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht sodann als erstellt, dass beim Beschwerdeführer vom Bestehen einer Langzeittraumatisierung, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht, im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen ist. In den Berichten (der älteste datiert vom 29. Juni 2004, der aktuellste vom 5. November 2007) ist von einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer nicht näher bezeichneten anderen Persönlichkeitsstörung die Rede. Gemäss Bericht vom 18. April 2005 erfolgte offenbar eine Vorbehandlung im Zentrum des SRK für Folteropfer; auch eine organische Persönlichkeitsstörung und paranoisches Erleben werden diagnostiziert; zerebrale Folgen der Folter werden für wahrscheinlich erachtet. Im Bericht vom 27. Juni 2005 wird die Traumatisierung auf erlittene Misshandlungen zurückgeführt. Im Bericht vom 2. August 2006 wird der Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung festgehalten. Laut Angaben im Bericht vom 11. August 2006 sind beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Es besteht der Verdacht auf eine wahnhafte Störung. Dem Bericht vom 5. Dezember 2006 kann sodann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 1. November 2006 bis zum 17. November 2006 in stationärer Behandlung befunden hat. Es wird eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltenden Änderung der Persönlichkeit bei Extrembelastung diagnostiziert. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung wird schliesslich im Bericht vom 5. November 2007 bestätigt. Gleichzeitig wird der Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit D-4406/2006 erwähnt. Ferner hat der Patient lebhafte Erinnerungen an die Misshandlungserlebnisse in der Haft und weist entsprechende Narben auf. 6.2 In Anbetracht dieses komplexen Krankheitsbilds einer Langzeittraumatisierung bestehen demnach "zwingende Gründe", die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entgegen stehen; dabei ist die Frage, ob er - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung angenommen - die psychischen Beeinträchtigungen in seinem Heimatland adäquat behandeln lassen könnte, ohne Belang. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine genügenden Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer demnach zurückzuerstatten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4406/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt und das BFM angewiesen, ihm Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der in der Höhe von Fr. 600.-- geleistete Kostenvorschuss wird rückerstattet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters (Eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 18

D-4406/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-4406/2006 — Swissrulings