Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4403/2016 pjn
Urteil v o m 1 9 . Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2016 / N (…).
D-4403/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Tigre angehört und aus der Stadt B._______ stammt – ersuchte am 15. Juni 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am 5. August 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Nachdem ihm das SEM mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 mitgeteilt hatte, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, fand am 15. Juni 2016 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, er habe seine Heimat (…) 2015 verlassen, da er dort schon seit mehreren Jahren eine Verhaftung zu fürchten gehabt habe, nachdem er sich (…) 2009 unerlaubt aus dem Militärdienst entfernt habe. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Seine Familie sei 1994 aus ihrem Exil im Sudan an ihren ursprünglichen Heimatort B._______ zurückgekehrt, wo bis heute sowohl seine Mutter als auch (… [mehrere]) Geschwister wohnhaft seien, welche alle bereits verheiratet seien. Daneben habe er noch einen älteren Bruder, welcher im Militärdienst sei. Sein Vater sei schon (…) verstorben. Nachdem es (…) 2006 an seiner Schule zu Razzien gekommen sei, habe er die Schule im Alter von damals (…) Jahren aus Furcht vor einer möglichen Rekrutierung abgebrochen. Er habe in der Folge in einem Restaurant gearbeitet, bis er (…) 2008 im Rahmen einer Razzia als Schulabbrecher aufgegriffen und nach C._______ überstellt worden sei. Dort habe er während rund acht Monaten eine militärische Grundausbildung durchlaufen. Anschliessend sei er der (…) Division zugeteilt worden, welche in D._______ stationiert sei. Von dort sei er zu einer Einheit weitergeschickt worden, welche im Frontgebiet zu (…) Äthiopien (…[bei]) E._______ stationiert gewesen sei. Nachdem er rund zwei Monate auf diesem Stützpunkt im Niemandsland zwischen Eritrea und Äthiopien verbracht habe, sei er (…) nach F._______ verlegt worden, welches sich südlich von D._______ befinde. Die Verlegung sei erfolgt, da er dort eine Zusatzausbildung an einer Waffe namens H._______ hätte durchlaufen sollen. Er habe sich jedoch (…) 2009 von F._______ abgesetzt, indem er zu Fuss innert acht Tagen nachhause zurückgekehrt sei. Abgesetzt habe er sich damals zusammen mit einem Kollegen, weil das
D-4403/2016 Militärleben sehr anstrengend gewesen sei, in F._______ ihre Versorgung nicht geklappt habe und sie auch kein Geld mehr gehabt hätten, nachdem sie von ihrer Einheit kein Taschengeld respektive keinen Sold mehr bekommen hätten. Nach seiner Flucht aus dem Militärdienst habe er wieder in B._______ gelebt, respektive zumeist ausserhalb, da er der Stadtverwaltung als geflohener Soldat gemeldet worden sei und ihm deswegen eine Verhaftung gedroht habe. Als Folge davon sei ihm ein normales Leben nicht möglich gewesen und er habe bis zu seiner Ausreise auch nie eine feste Stelle gehabt, sondern als Taglöhner gearbeitet. Dies nicht nur in B._______, sondern auch in entfernteren Orten wie G._______ oder I._______ sowie an verschiedenen Orten in der Region J._______. Er sei von einem Ort zum nächsten gegangen, um sich zu verstecken. Mit der Zeit sei ihm jedoch alles zu viel geworden, zumal er unter ständigen Angstzuständen gelitten habe. Zu seinem Ausreiseentschluss von (…) 2015 habe letztlich auch beigetragen, dass ihm von einem Cousin zugesagt worden sei, seine weiteren Reisekosten zu finanzieren. Vorher habe er sich nicht zu einer Ausreise getraut, weil er befürchtet habe, zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, sollte er als Deserteur unterwegs erwischt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung auf Nachfrage hin noch angegeben hatte, er sei von den Behörden einmal zuhause gesucht worden, dies zirka 2010, führte er im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage hin aus, während den sechs Jahren vor seiner Ausreise sei nie etwas passiert und auch seine Familie habe wegen seiner Desertion keine Probleme bekommen. Daneben gab er an, es sei ihm während der sechs Jahre einigermassen gut gegangen, da er aufgrund seiner Arbeit in der Landwirtschaft und andernorts immer ein Auskommen gehabt habe. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, nachdem er sich zusammen mit einem Bekannten zur Ausreise entschlossen habe, hätten sie sich (…) 2015 von B._______ in Richtung der Grenze zum Sudan aufgemacht, welche sie zu Fuss nach zwölf Tagen erreicht hätten. Der von ihnen gewählte Weg sei zwar von Kontrollen sicher aber sehr anstrengend gewesen, auch weil sie sich in der Gegend nicht ausgekannt hätten. Sie hätten jedoch Hirten und andere Menschen getroffen, welche ihnen gezeigt hätten, in welche Richtung sie weitermarschieren sollten. Nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er sich (… [einige Zeit]) im Sudan aufgehalten, bis er nach Libyen weitergereist sei, von wo er nach einem Aufenthalt von nochmals (… [einiger Zeit]) auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Von dort habe er schliesslich eine Woche später die Schweiz erreicht. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
D-4403/2016 kann für die Reisewegbeschreibungen im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (eröffnet am 29. Juni 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde für den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (nach Art. 110a AsylG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen und gleichzeitig eine Person seiner Wahl zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden kann (vgl. Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-4403/2016 F. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. August 2016 seine Verfahrensteilnahme bekannt gegeben und er gleichzeitig eine aktuelle Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung entsprochen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. dazu Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Diesem wurde der Ordnung halber nochmals eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4403/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblich ausreiserelevanten Grundsachverhalt – die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 – unter Verweis auf eine insgesamt mangelnde Substanziierung der diesbezüglichen Schilderungen als unglaubhaft. Zudem habe sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während sechs Jahren unbehelligt in der Heimat aufhalten können, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Desertion spreche, zumal die eritreischen Behörden in der Regel nach Deserteuren suchten und bei deren Familie vorstellig würden, was beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht der Fall gewesen sei. Im Anschluss daran gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, mangels hinreichender Substanziierung und aufgrund von Widersprüchen in den zeitlichen Angaben seien auch die Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu erkennen. 3.2 Im Rahmen seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst entgegen, diese seien überaus knapp ausgefallen. Im Anschluss daran machte er geltend, er habe nicht nur genügende Angaben zu den Gründen für seine Desertion und sein Leben in Eritrea während der nachfolgenden sechs Jahre gemacht, sondern auch detaillierte Angaben zu seiner Ausreise, zumal er seine diesbezüglichen Schilderungen so gut als ihm möglich mit Orts- und Zeitangaben untermauert
D-4403/2016 habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen über das Vorliegen von Widersprüchen in seinen zeitlichen Angaben zur Ausreise erklärte er gleichzeitig unter Verweis auf die Aktenlage als nicht stichhaltig. Abschliessend hielt er dem Staatssekretariat eine von spürbarem Misstrauen geprägte Anhörungsführung vor, was sich mehreren Aktenstellen entnehmen lasse. 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über das angeblich ausreiserelevante Grundereignis – die vorgebrachte Desertion aus dem Militärdienst angeblich schon im Jahre 2009 – den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung nicht genügen. Zwar war der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Ausführungen zu durchaus nachvollziehbaren geografische Angaben in der Lage, indem er über eine angeblich in C._______ absolvierte Grundausbildung, über einen angeblich ersten Einsatzort in der Grenzregion von E._______ und über einen angeblich letzten Stationierungsort bei F._______ berichtet hat. Nachvollziehbare Schilderungen zum militärischen Alltag, welchen er an diesen Orten erlebt haben müsste, liegen jedoch keine vor. Neben Realkennzeichen in seinen Schilderungen fehlen gleichzeitig auch nachvollziehbare Detailangaben zur militärischen Einheit, welcher der Beschwerdeführer angehört haben müsste, zumal alleine die Nennung einer Division nicht überzeugen kann. So sind eritreische Staatsangehörige, welche tatsächlich in einem militärischen Kampfverband gedient haben (was vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden ist), in der Regel auch noch Jahre später in der Lage, ihre militärische Einteilung bis hinunter auf Stufe Kompanie, Zug und Gruppe zu benennen. Vom Beschwerdeführer wurden in dieser Hinsicht keinerlei Angaben gemacht, sondern neben der Angabe einer Division bloss die Zugehörigkeit zu wechselnden "Einheiten" behauptet. In diesem Zusammenhang bleibt gleichzeitig festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht, der insgesamt eklatante Mangel an Detailbeschreibungen zur angeblich erlebten Militärdienstzeit wäre der vorinstanzlichen Anhörungsführung zuzuschreiben. Vom Beschwerdeführer wurde schliesslich vorgebracht, er hätte in F._______ eine Zusatzausbildung an einer Waffe namens H._______ durchlaufen sollen. Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch der Anhörung lassen allerdings nicht darauf schliessen, es wäre im bewusst, um was es sich bei dieser Waffe – eine Panzerfaust respektive eine Panzerabwehrrakete – genau handelt. Von einem Soldaten, welcher tatsächlich einer Panzerabwehrausbildung zugeteilt wurde, wäre jedoch ein spontaner Bericht zu diesem speziellen Punkt zu erwarten. Eine Gesamtbetrachtung
D-4403/2016 der vorgenannten Elemente muss zum Schluss führen, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Militärdienstzeit kein eigenes Erleben zugrunde liegt, sondern sich sein Sachverhaltsvortrag im Nacherzählen der Erlebnisse eines Dritten (bspw. seines älteren Bruders) erschöpft. Diesen Erwägungen gemäss besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre im Jahre 2009 aus dem eritreischen Militär desertiert und er hätte sich deswegen während Jahren versteckt halten müssen. 4.2 4.2.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. 4.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
D-4403/2016 Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%- Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 4.2.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegbeschreibungen letztlich offen bleiben. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist. 5. 5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4403/2016 5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Sein Aufwand dürfte sich neben der Anzeige seiner Verfahrensteilnahme vom
D-4403/2016 4. August 2016 im Wesentlichen auf eine summarische Prüfung der Akten beschränkt haben, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 200.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4403/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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