Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4401/2011/sed Urteil v om 1 5 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Ghana, c/o Empfangs und Verfahrenszentrum (…), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2011 / N (…).
D4401/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ethnischer B._______ aus Ghana, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2010 verliess und mit der Egypt Air nach C._______ flog, anschliessend nach einer Woche mit dem Boot nach D._______ reiste, dort für sieben bis acht Monate verblieb und er schliesslich am 12. Juli 2011 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Kreuzlingen vom 15. Juli 2011 sowie der Anhörung vom 2. August 2011 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es sei in den Jahren 2007 und 2008 zwischen den E._______ und den ihnen feindlich gesinnten F._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen, dass sein Vater Händler gewesen sei und von den F._______ beschuldigt worden sei, den E._______ Waffen verkauft zu haben, dass er und die Mitglieder seiner damaligen Kernfamilie in der Folge von den F._______ bedroht und verfolgt worden seien, dass deshalb sein älterer Bruder nach G._______ geflohen sei, wo er von den F._______ erschossen worden sei, dass im Jahre 2009 sein Vater unter dem Verdacht, illegalen Waffenhandel betrieben zu haben, von den ghanaischen Sicherheitskräften mehrere Tage in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass sein Vater wenige Tage nach seiner Entlassung verstorben sei, dass angesichts der Verfolgungssituation seine Mutter und zwei seiner Schwestern nach H._______ ausgereist seien, dass auch er von Seiten der F._______ in I._______ höchst gefährdet gewesen sei und er deshalb sein Heimatland habe verlassen müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2011 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D4401/2011 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass der Beschwerdeführer einerseits erklärt habe, er habe einen heimatstaatlichen Reisepass gehabt, dieser sei ihm aber bei der Ankunft in der J._______ vom begleitenden Schlepper abgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer andererseits ausgesagt habe, er wisse nicht, welches Ausstellungsdatum im Pass vermerkt worden sei, demgegenüber zu einem früheren Zeitpunkt angegeben habe, im Reisepass sei das Ausstellungsjahr 2010 vermerkt, er könne sich aber nicht daran erinnern, wie lange er vor seiner Ausreise aus Ghana den Reisepass erhalten habe, dass er bei einem weiteren Gespräch mitgeteilt habe, er habe den Reisepass bei seiner Ankunft im Flughafen, von welchem aus er Ghana verlassen habe, erhalten, dass aufgrund dieser ungereimten Angaben zu seinem Reisepass von einer Schutzbehauptung auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer habe bewusst gewesen sein müssen, dass er sich in jedem Gast – und Asylland rechtsgenüglich zu identifizieren habe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd seien und diese nicht geglaubt werden könnten, dass dennoch festzustellen sei, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant
D4401/2011 seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegenzuhalten sei, dass er bei einer allfälligen Verfolgung durch Dritte (F._______) bei seiner heimatlichen Polizei hätte um Schutz ersuchen können, dass er dies aber nicht getan habe und es somit dem ghanaischen Staat schlichtweg nicht möglich gewesen sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen und ihm daher kein Versäumnis vorgeworfen werden könne, dass ihm zudem innerhalb der Grenzen Ghanas die Realisierung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (ausserhalb der Region I._______) zuzumuten gewesen wäre, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er als Beilage zwei ghanaische Polizeibestätigungen sowie zwei Internetartikel zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2011 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4401/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
D4401/2011 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund des Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigentschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigentschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass in der Beschwerde unbehelflicherweise mit der Einreichung des Polizeirapports ein weiterer Grund für das Nichteinreichen des Passes angeführt wird und damit die Ungereimtheit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt wird, dass zudem im eingereichten Polizeirapport vom 8. August 2011 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe drei Tage zuvor den Verlust seines Passes gemeldet, was in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
D4401/2011 überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ungereimten Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörde nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass das Gericht der Vorinstanz Recht gibt, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, dass zudem bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer hätte sich an die öffentlichen Sicherheitskräfte wenden können, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die weiteren Ausführungen und die mit der Beschwerde eingereichten Internetartikel an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen, da sie sich nach einer Überprüfung im Internet als klare Fälschung herausstellen, dass somit im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
D4401/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
D4401/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D4401/2011 dass sich das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen standslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4401/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: