Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 D-440/2007

24 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,322 mots·~22 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-440/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-440/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka auf dem Seeweg am 15. Oktober 2006 und gelangte am 29. November 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um Asyl nachsuchte. Weil er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt, welches er verstanden zu haben mit seiner Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Das BFM befragte ihn am 11. Dezember 2006 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich dieser Befragung reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er habe in den Jahren 2000, 2003 und 2006 insgesamt drei Mal gegen Bezahlung ihm unbekannte Personen, vermutlich Angehörige der LTTE, von Trincomalee nach Colombo begleitet, weil er Erfahrung in der Durchführung solcher Reisen gehabt habe. Bei der letzten Reise (Januar 2006) seien sie in einem Haus, das Tamilen gehört habe, abgestiegen. Während des Aufenthaltes in Colombo habe er den Auftrag erhalten, Fotos eines so genannten NSB-Hauses (Hochhaus) zu machen. Die Fotos seien nichts geworden. Zwei Tage nach der Ankunft in Colombo habe man die beiden Personen, welche er begleitet habe, verhaftet. Davon sei ihm bei seiner Rückkehr in die Unterkunft berichtet worden. Auch habe man ihm mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde. Er sei deshalb sogleich nach Trincomalee zurückgekehrt. Dort sei er aber weiterhin Problemen ausgesetzt gewesen. Die LTTE habe ihn unter Todesdrohungen zur Zusammenarbeit in ihrer Organisation aufgefordert. Ebenfalls habe die Armee von ihm wiederholt Informationen über die Bewegungen der LTTE und deren Pläne verlangt. Aus Angst, entweder seitens der Bewegung oder der Armee in Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, sei er ausgereist. Vom Beschwerdeführer wurden anlässlich der Anhörung keine weiteren Dokumente zu den Akten gegeben. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. D-440/2007 B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 – eröffnet am 16. Januar 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er er fülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM fest, dass die erzwungenen Reisen nach Colombo nicht geglaubt werden können, zumal es den Beschwerdeführer dazu gar nicht gebraucht hätte (Begleitung von Personen in einem öffentlichen Linienbus; Erfahrung des Beschwerdeführers hinsichtlich solcher Reisen; Anzahl der Reisen innert sechs Jahren; Sprachkenntnisse). Insbesondere könne die letzte Reise nach Colombo nicht geglaubt werden (unterschiedliche Angaben zum Transportgut bei den Befragungen; Angaben zum Versteck des Transportguts im Linienbus; unsubstanziierte Angaben zum Aufenthalt in Colombo; realitätsfremde Schilderungen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise der Polizei hinsichtlich der Verhaftung der beiden von ihm nach Colombo begleiteten Personen). Die Angaben des Beschwerdeführers für die Zeit nach seiner Rückehr aus Colombo in Trincomalee seien widersprüchlich ausgefallen (Angaben zur bedrohenden Personengruppe; Angaben zu den Umständen der Bedrohungen). Mangels Präzisierung durch den Beschwerdeführer erscheine auch dessen Vorbringen, aufgrund des Verdachts der Weitergabe von Informationen an Angehörige der LTTE Nachstellungen des Militärs ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung ans BFM beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzu- D-440/2007 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Zustellung der Asylakten in Kopie verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäss die entscheidwesentlichen Verfahrensakten in Fotokopie zur Einsicht zugestellt und für eine allfällige Beschwerdeergänzung Frist bis zum 16. Februar 2007 angesetzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 wurde unter Beilage des Originals der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers die Beschwerdeergänzung eingereicht. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kritik in der Beschwerde, wonach sich die Argumentation des BFM in Spekulationen hinsichtlich des zu erwartenden Verhaltens von Personen erschöpfe, würde mangels materieller Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang die zutreffende Argumentation des BFM nicht entkräften. Trotz der immer wieder in Aussicht gestellten Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente sei dies nach wie vor nicht geschehen. Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr bereits vier Monate "identitätslos" in unserem Land auf. Der Entscheid des BFM, auf das Asylgesuch wegen Papierlosigkeit nicht einzutreten, bleibe somit richtig. D-440/2007 G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM vom 29. März 2007 zur Replik zugestellt. In der Stellungnahme vom 17. April 2007 hielt dieser fest, mit der Einreichung des vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Originals der Identitätskarte würden sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung erübrigen. Der Beschwerdeführer habe ein weiteres Mal bewiesen, dass sein Verhalten nicht dasjenige einer Person sei, welche - wie in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen - den schweizerischen Asylbehörden Identitätspapiere willentlich vorenthalte. H. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identitätskarte sei über zwei Monate nach dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung am 15. März 2007 in Colombo und somit offensichtlich in absentiam ausgestellt worden. Damit sei eine Identitätskarte, die erst zwei Monate nach Erlass der Verfügung ausgestellt worden sei, per se nicht zur Beurteilung der Frage geeignet, ob die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbar gewesen sei oder nicht, weil diese Beurteilung gezwungenermassen bereits im Zeitpunkt der Entscheidfindung stattgefunden haben müsse. Dies gelte umso mehr, da gemäss mehrfach bestätigter Praxis auch bei Nachreichen rechtsgenüglicher Identitätspapiere, die bei Einreichen des Gesuchs bereits ausgestellt gewesen seien, der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt worden sei. Die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente wäre jeweils längst verstrichen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2007 zur Replik zugestellt. Auf die Begründung in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am 9. April 2008 wiedererwägungsweise die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs D-440/2007 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. K. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage die Beschwerde zurückzuziehen gedenke. In der Antwort vom 13. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der D-440/2007 Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 5.2.1 Vorliegend ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt. Der Beschwerdeführer unterliess es, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den D-440/2007 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben. Auch das Einreichen eines Geburtsregisterauszugs – sei es in Kopie oder im Origi nal – ändert nichts daran, handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein solches im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt. 5.2.2 Sodann vermag der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen. Anlässlich der Befragung im EVZ erklärte der Beschwerdeführer, nie einen Pass besessen zu haben und der Agent, der ihn zunächst mit dem Flugzeug habe mitnehmen wollen und viele Pässe bei sich gehabt habe (namentlich einen mit einer Foto, welches ihm ähnlich sah), habe ihm die Identitätskarte abgenommen. Schlussendlich – am 10. oder 15. Oktober 2006 – sei er mit dem Schiff und ohne Pass von Negombo bis zu einem ihm unbekannten Land gelangt und von dort mit einem Auto bis in die Schweiz, wobei er nicht wisse, wie er die Grenze überquert habe. Auf der Reise habe er keine Identitätspapiere bei sich gehabt (vgl. A1 S. 3 f. sowie S. 6). Aus den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers geht zunächst hervor, dass ihm die Wichtigkeit des Vorlegens von Ausweispapieren im Ziel- beziehungsweise Asylland bewusst war respektive sein musste (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2). Bereits unter diesem Blickwinkel betrachtet erweist sich die nicht weiter substanziierte Aussage des Beschwerdeführers, die Identitätskarte habe ihm der Agent "abgenommen", als eine nicht überzeugende Behauptung. Ferner ist aufgrund der oberflächlichen und realitätsfremden Schilderungen zur rund eineinhalb Monate dauernden, angeblich mit einem gefälschten Reisepass bewerkstelligten Reise davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seines Reiseweges zu verschleiern versucht. Mithin vermag der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nicht glaubhaft zu machen. D-440/2007 5.3 Die auf Beschwerdestufe nachgereichte und dreieinhalb Monate nach der Asylgesuchstellung ausgestellte Identitätskarte (Ausstellungsdatum: 15. März 2007) ändert nichts an dieser Beurteilung. 5.3.1 Zwar verletzt eine asylsuchende Person keine ihr von Gesetzes wegen obliegende Mitwirkungspflicht, wenn sie ihre Reise- oder Identi tätspapiere im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurücklässt, da ihr die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren – auf die sie bei der Einreichung des Gesuchs hinzuweisen ist (Art. 19 Abs. 3 AsylG) – als solche erst im Zeitpunkt erwachsen, in dem sie tatsächlich ein Asylgesuch einreicht. Für den Umstand, dass die asylsuchende Person ihre Reise- oder Identitätspapiere zurückgelassen hat, können verschiedene Gründe vorliegen. Es ist insbesondere möglich, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere gerade in jener vom Gesetz verpönten Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Die asylsuchende Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Reiseund Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich – soweit zumutbar – umgehend und ernst haft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 a.a.O. E. 6.2). D-440/2007 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 30. November 2006 schriftlich aufgefordert, Identitätspapiere zu den Akten zu reichen (A3). Anlässlich der Befragung im EVZ vom 11. Dezember 2006 erklärte er, er wer de versuchen, seinen Angehörigen zu schreiben und "eine Identitäts karte" schicken zu lassen; bis jetzt habe er noch nichts unternommen (A1 S. 4). Im Rahmen der Anhörung vom 20. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit den Leuten, wo er zuletzt gewohnt habe (Anmerk. BVGer: Nachikuddah, Trincomalee), Kontakt aufgenommen und sie hätten ihm gesagt, sie würden mit dem Dorfvorsteher sprechen und ihm eine ID-Karte schicken (A7 S. 2). In der Eingabe vom 15. Februar 2007 – rund zwei Monate später und nun mehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dieser habe einen Freund in Sri Lanka beauftragt, "die Identitätskarte" zu organisieren und sie ihm in die Schweiz zu schicken; aufgrund der zurzeit schwierigen Lage in Sri Lanka werde "dieses Prozedere" noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Im Rahmen seines Replikrechts liess der Beschwerdeführer sodann am 17. April 2007 – mithin rund viereinhalb Monate nachdem er erstmals aufgefordert worden war, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen – eine am 24. März 2007 von Trincomalee aus in die Schweiz versandte Identitätskarte zu den Akten reichen und in diesem Zusammenhang einzig ausführen, damit erübrigten sich weitere Ausführungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz respektive zur Frage der entschuldbaren Gründe. Als das BFM in der Folge im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels dem Beschwerdeführer entgegenhielt, die nunmehr vorliegende Identitätskarte sei am 15. März 2007 und somit über zwei Monate nach dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in Colombo – und daher offensichtlich in Abwesenheit – ausgestellt worden, führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch gar nicht im Besitze der (neuen) Identitätskarte gewesen – die Alte habe er ja dem Schlepper abgeben müssen; die in EMARK 1999 Nr. 16 publizierte Praxis könne daher vorliegend keine Anwendung finden. 5.3.3 Das oben geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beschaffung von Identitätspapieren erweckt nicht den Eindruck, er habe sich umgehend und ernsthaft bemüht, innert angemessener Frist solche Dokumente beizubringen. Er hat zu keiner Zeit substanziiert dargelegt, wie und über welche Kanäle er gedenke, in den Besitz von rechtsgenüglichen Ausweispapieren zu kommen. So erklärte er zunächst, er werde versuchen, "seinen Angehöri- D-440/2007 gen" zu schreiben. Eine Wochen später legte er dar, er habe "mit den Leuten, wo er zuletzt gewohnt habe" Kontakt aufgenommen und wiederum zwei Monate später, nachdem ihm in der vorinstanzlichen Verfügung – wie oben festgehalten zu Recht – vorgehalten worden war, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen von Identitätspapieren, führte er aus, er habe "einen Freund" beauftragt, ihm "die Identitätskarte" in die Schweiz zu schicken. Welche konkreten Schritte er ferner unternommen hat und unter welchen Umständen es ihm gelungen sein soll, in den Besitz der neuen Identitätskarte zu kommen, bleibt im Dunkeln; er spricht einzig diffus von einem "Prozedere" und weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigten sich. Dies erstaunt umso mehr, als er sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – offensichtlich in Abwesenheit einen Ersatz für die angeblich dem Schlepper abgegebene ursprüngliche Identitätskarte beschaffen lassen konnte, obwohl er eigenen Angaben zufolge von den srilankischen Behörden gesucht worden sei. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von der Absicht geleitet war, seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft eingewendet, die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung beruhe fast ausschliesslich auf unbehelflichen Spekulationen. Die Vorhalte des BFM würden sich daher als wenig überzeugend erweisen, womit sich der getroffene Nichteintretensentscheid nicht mit fehlender Glaubhaftigkeit rechtfertigen lasse. Dieser Argumentation vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die von der Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers erweist sich in den Kernpunkten in der Tat als unglaubhaft und wirkt letztlich konstruiert. Diese Feststellung erfährt zusätzlich dadurch Gewicht, als dass sich der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Vorwurf der spekulativen vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe letztlich nur zu wenigen der zahlreichen Begründungselemente des BFM äussert, die im Gesamtkontext ausserdem als von untergeordneter Bedeutung zu werten sind. Unter anderem im Zusammenhang mit den Umständen der Begleitung von angeblich der LTTE zuzurechnenden Personen durch den Beschwerdeführer erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde nicht minder mutmassend respektive spekulativ (Druckausübung auf D-440/2007 Muslime durch Angehörige der LTTE; Muslime dürften seitens der Sicherheitskräfte und Kontrollposten nicht im gleichen Masse der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden wie Tamilen; Transportbegleitungen nach Colombo durch Nicht-Tamilen sei alles andere als abwegig). Vor dem Hintergrund allfälliger Kontrollen durch die Sicherheitsleute dürfte das Ausscheiden von Personen mit unterschiedlichen Ethnien nämlich kein grosses Problem darstellen und die Vorgehensweise der Kontrollorgane aufgrund eines Verdachtes deshalb entsprechend gründlich ausfallen. Der in der Beschwerde vermittelte Eindruck, wonach die vom Beschwerdeführer begleiteten Personen auf dessen Dienste angewiesen gewesen sein sollen beziehungsweise sich in Sicherheit vor möglichen Unannehmlichkeiten hätten fühlen können, erscheint kaum plausibel. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Kontext schliesslich, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm geschilderten und vom BFM als unglaubhaft erachteten Vorgehensweise der Kontrolleure, insbesondere hinsichtlich des versteckten Transportgutes, in der Rechtsmitteleingabe kein Wort verliert. Ebenfalls findet kei ne Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen im Zusammenhang rund um seinen Aufenthalt in Colombo oder den Bedrohungen und Nachstel lungen durch die LTTE sowie das Militär für die Zeit seines Aufenthalts in Trincomalee nach der Rückkehr aus Colombo bis zur Ausreise statt. Hinsichtlich der Bedrohung durch Angehörige der LTTE ist ergänzend auf eine weitere Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen, will er gemäss Akten doch in der erwähnten Zeit spanne keinen direkten Kontakt mehr mit Angehörigen der LTTE gehabt und nur von Kollegen erfahren haben, dass er von Leuten dieser Organisation gesucht worden sein soll. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zu entkräften oder gar zu beseitigen. Mangels Hinweisen oder näherer Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erübrigen sich demnach weitere Erörterungen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer letztlich mit der Berufung auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht brauchte es im Zeitpunkt des Entscheids des BFM keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzughindernisse (vgl. BVGE 2009/50 S. 721 ff.). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeit- D-440/2007 punkt des vorliegenden Urteils vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist und sich somit entsprechende Erörterungen in diesem Zusammenhang ohnehin erübrigen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. J sowie E. 5.4). Da die Beschwerde vom 17. Januar 2009 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. D-440/2007 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren im Rahmen eines Schriftenwechsels mit der Vorinstanz teilweise durchgedrungen (Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung), weshalb praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2007 einer Erwerbstätigkeit als Produktionsleiter nachgeht. Damit ist eine der gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kumulativ geforderten Voraussetzungen – die Bedürftigkeit – im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe abzuweisen ist und dem Beschwerdeführer die aufgrund des hälftigen Obsiegens reduzierten und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. 9.2 Aufgrund des hälftigen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der not wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen in der Beschwerde vom 17. Januar 2007 (dem Beschwerdeführer wurde bis zu diesem Zeitpunkt ein Honorar von Fr. 310.– in Rechnung gestellt), hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 450.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-440/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.– zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15

D-440/2007 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 D-440/2007 — Swissrulings