Abtei lung IV D-4399/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4399/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea laut eigenen Angaben im Juni 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 27. September 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, zu dem er am 10. Oktober 2007 summarisch befragt wurde. Am 26. Oktober 2007 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2001 zur militärischen Grundausbildung in D._______ eingerückt. Nach der Grundausbildung habe er seinen mehrjährigen Militärdienst absolviert. Seit Beginn des Jahres 2003 habe er als Funker in D._______ gearbeitet. Für die Ausübung seiner Pflicht habe er monatlich 450 Nakfa erhalten. Im Jahre 2007 sei ein Freund des Beschwerdeführers desertiert. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, diesem geholfen zu haben. Da seine Vorgesetzten in seiner Tasche 4'000 Nakfa gefunden hätten, hätten sie sich in ihrem Verdacht bestätigt gefühlt und ihm zudem vorgeworfen, fliehen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei in einem Gefängnis in D._______ eingesperrt gewesen. Im Juni 2007 habe er mit zwölf Mitgefangenen den Ausbruch geplant. Als er am 17. Juni 2007 mit fünfzig Mitgefangenen ausserhalb des Gefängnisses seine Notdurft verrichtet habe, sei jede der involvierten Personen in eine andere Richtung gerannt. Der Beschwerdeführer habe sich Richtung Westen begeben und sei am 19. Juni 2007 aus Eritrea ausgereist. B.b Der Beschwerdeführer legte bei der Befragung in der EVZ eine eritreische Identitätskarte ins Recht. C. C.a Mit Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 – eröffnet am 10. Juni 2009 – anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. D-4399/2009 Der Vollzug der Wegweisung wurde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben. So habe er bei der Befragung im EVZ erklärt, er sei festgenommen worden, weil ihm seine Vorgesetzten vorgeworfen hätten, sie nicht über die beabsichtigte Flucht seines Freundes informiert zu haben. Ausserdem sei er der Desertion verdächtigt worden (vgl. A1/ S. 5). Bei der direkten Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, er sei unter dem Vorwurf der Fluchthilfe verhaftet worden, und erwähnte den Vorwurf der Desertion nicht mehr (vgl. A5/ S. 10). Ferner habe er zuerst festgehalten, nach der Flucht habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern gehabt (vgl. A1/ S. 6), um kurz darauf anzugeben, er habe seine Eltern (...) kontaktiert, um sich seine Identitätskarte schicken zu lassen (vgl. a.a.O.). Ausserdem erscheine es zufällig, dass ausgerechnet an dem Tag, an dem der Beschwerdeführer zusammen mit zwölf anderen Mitgefangenen habe fliehen wollen, nur halb so viele Wärter wie sonst üblich (fünf anstelle von zehn Wärtern) auf sie aufgepasst hätten. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einfach habe wegrennen können, zumal das Gefängnis nicht allzu weit entfernt gewesen sein soll und die Wärter bewaffnet gewesen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass es nicht möglich sei, ohne weiteres aus dem Gefängnis zu fliehen, zumal es sich in D._______ um ein grösseres militärisches Camp handle, wodurch weitere Unterstützung für die Verfolgung der Flüchtenden schnell zugegen gewesen wäre. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A5/ S. 12). Er habe nur oberflächliche Angaben darüber machen können, was angesichts eines solchen Ereignisses nicht nachvollziehbar sei. Auch seine Angaben den Gefängnisaufenthalt betreffend hätten keine substanziierten Schilderungen enthalten. Zwar habe er das Gefängnis detailliert beschreiben können, bezüglich seiner Tätigkeit während des Gefängnisaufenthalts habe er lediglich geltend gemacht, nichts getan zu haben (vgl. A5/ S. 10). Erst als er aufgefordert worden sei, zu erklären, wie er an Schuhe für seine Flucht gelangt sei, habe er ausgeführt, die Gefangenen hätten als Träger arbeiten müssen, so sei es ihm möglich gewesen, Schuhe zu stehlen. Dass er diese Tätigkeit nicht erwähnt habe, als er danach gefragt worden sei, sei nicht verständlich. Ebenso wenig erweckten die Schilderungen solcher Ge- D-4399/2009 schehnisse den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine gemachten Angaben wirklich erlebt. C.c Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Eritrea am 19. Juni 2007 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden (Art. 54 Asyl, subjektive Nachtfluchtgründen). Im vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbeziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel 8. Juli 2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juni 2009 seien aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur D-4399/2009 Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 20. August 2009 aufgefordert. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4399/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel 8. Juli 2009) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründen entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das D-4399/2009 Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen unglaubhaft sind, der Beschwerdeführer jedoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2009 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung ist nach dem oben angeführten Erwägungen zu bestätigen. D-4399/2009 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4399/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 17. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9