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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-4398/2024

12 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,950 mots·~35 min·9

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4398/2024 law/bah

Urteil v o m 1 2 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024.

D-4398/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 30. November 2022 und suchte am 14. Dezember 2022 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nach. A.b Das SEM nahm am 12. Januar 2023 die Personalien des Beschwerdeführers auf (ZEMIS Direkterfassung) und hörte ihn am 19. Januar 2023 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Hinsichtlich seiner Biographie gab er an, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen und habe dort das Gymnasium abgeschlossen. Zwischen 2011 und 2015 habe er in D._______ in der Firma seines Grossvaters gearbeitet. Ab (…) 2016 habe er Militärdienst geleistet; im (…) 2017 habe er diesen quittiert und sei nach B._______ zurückgekehrt. In B._______ beziehungsweise in der Region C._______ habe er in den Betrieben seines Grossvaters verschiedene Projekte vorangetrieben. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, am (…) 2022 habe in B._______ ein (…) stattgefunden, das von den Behörden organisiert worden sei. Er habe dieses boykottiert und viele Menschen via WhatsApp aufgefordert, es ihm gleichzutun. Unter (…), auf dem (…) durchgeführt worden sei, habe man (…). Sie hätten deshalb verlangt, dass (…) an einen anderen Ort verlegt werde, wozu die Behörden nicht bereit gewesen seien. Viele Menschen hätten in den sozialen Medien Beiträge zu diesem Thema geschrieben; er selbst habe eine WhatsApp-Nachricht bezüglich des Boykotts (…) weitergeleitet. Am (…) 2022 sei er zu Hause festgenommen worden. Die Beamten hätten gesagt, jemand habe ihn denunziert, und ihn auf den Posten gebracht. Die Beamten hätten ihn etwa zehn Minuten befragt und ihm vorgehalten, er habe zum Boykott aufgerufen. Er habe dies abgestritten und versucht, seine Unschuld darzulegen. Sie hätten ihm Fragen über eine Jugendorganisation in B._______ gestellt und er habe geantwortet, dass er mit dieser nie etwas zu tun gehabt habe. Danach sei er mindestens eine Stunde lang geschlagen worden, wobei man ihm die gleichen Fragen gestellt habe. Man habe ihn mit schwerwiegenden Worten beschimpft und beleidigt, die Beamten hätten seine Hose heruntergelassen und mit dem Knie gegen sein Geschlechtsorgan geschlagen. Er befürchte, man werde ihn umbringen, falls er sich wegen dieser Behandlung beschwere. Bisher habe er noch nie jemandem über diese Erlebnisse

D-4398/2024 berichtet. Am (…) 2022 sei er in ein Verhörzimmer geführt worden, wo man ihm gesagt habe, er könne das Einvernahmeprotokoll unterschreiben und gehen. Er habe wissen wollen, was daringestanden sei, denn es sei nichts protokolliert worden, als er befragt worden sei. Aus Angst, erneut geschlagen zu werden, habe er das Protokoll unterschrieben, ohne es gelesen zu haben. Sein Telefon habe er nicht zurückerhalten, da die Beamten es hätten überprüfen wollen. Er habe seinen Angehörigen von den Ereignissen erzählt. Der Ehemann seiner Tante, der gleichzeitig sein Anwalt sei, habe ihm geraten, sich für einige Tage zu verstecken, wonach er zu seiner Freundin gegangen sei. Am (…). November 2022 seien die Behörden zu seiner Familie gegangen, um ihn abzuholen. Sie hätten die Türe aufgebrochen, das Haus durchsucht, die ganze Wohnung auf den Kopf gestellt und seinen Computer konfisziert. Es gebe eine Videoaufnahme von der Situation bei ihm zu Hause. In seiner Abwesenheit seien die Beamten nochmals bei ihm gewesen, hätten seine Wohnung untersucht und zu seiner Mutter gesagt, ihr Sohn sei ins Ausland geflohen. Die Behörden hätten seinem Anwalt das Einvernahmeprotokoll nicht zeigen wollen und ihm offiziell gesagt, dass gegen ihn nichts vorliege. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, die Behörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dies habe er von einer Person inoffiziell erfahren, die beim Sicherheitsdienst arbeite. Nach weiteren Schwierigkeiten gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Militärdienst nicht leisten wollen, weil er aufgrund der Vorkommnisse in B._______ im Jahr (…) (kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitsbehörden und der PKK [«Partiya Karkeren Kurdistane»]; Anmerkung des Gerichts) in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Im (…) 2016 habe er den Dienst zwar begonnen, aber die Befehle der Vorgesetzten nicht umsetzen können. Er habe sich geweigert, eine Waffe zu tragen. Die Vorgesetzten hätten ihn unter Druck gesetzt, weil sie davon ausgegangen seien, er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er Kurde sei. Er sei immer wieder disziplinarisch bestraft worden. Eines Nachts solle er während des Schlafens geschrien und mit den Fäusten gegen den oberen Teil des Betts geschlagen haben. Man habe ihn auf die Notfallstation gebracht, wo er ärztlich untersucht worden sei. Der Arzt habe gesagt, er solle zum psychiatrischen Dienst gehen. Dem Psychiater habe er erzählt, was er im Jahr (…) in B._______ gesehen und erlebt habe, und er habe Medikamente erhalten, die er eine Weile eingenommen habe. Während des weiteren Diensts sei er beleidigt und erniedrigt worden. Nach acht Monaten habe sein Kommandant ihm einen Umschlag gegeben, mit dem er sich beim Psychiater gemeldet habe. Er

D-4398/2024 sei für 15 Tage in die Psychiatrie gekommen, in der viele Psychopathen untergebracht gewesen seien. Dann habe ein Gremium entschieden, dass er dienstuntauglich sei. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er habe vor 2015 an Newroz-Anlässen und an Meetings/Veranstaltungen teilgenommen, von denen er Bilder auf seinem Handy gehabt habe. Die Beamten könnten auch deshalb bei ihm zu Hause gewesen sein. A.c Der Beschwerdeführer liess beim SEM über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 17. und 19. Januar 2023 mehrere Beweismittel einreichen (Kopien eines Ausweises, eines ärztlichen Attests vom 14. August 2017 und eines Auszugs aus dem Einwohnerregister sowie einen USB- Stick mit Video einer Hausdurchsuchung). A.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung auf, bis zum 16. Februar 2023 Beweismittel aus seinem familiären sowie dem behördlichen Umfeld beizubringen. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.f Mit Schreiben vom 16. Februar, 15. März und 11. Mai 2023 ersuchte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln, da der Beschwerdeführer auf die Aushändigung der Dokumente seitens seines Anwalts in der Türkei warte. A.g Mit Schreiben vom 3. August 2023 setzte E._______, (…), das SEM von der Mandatsübernahme in Kenntnis. Weil er in der Heimat traumatisiert worden sei, werde der Beschwerdeführer seit drei Monaten vom (…) psychiatrisch behandelt. Am 14. August 2023 habe er einen Termin bei F._______, Psychologe und Delegierter Psychotherapeut. Da der Therapieinhalt im Asylverfahren relevant sein könne, werde das SEM ersucht, sich mit den genannten Institutionen in Verbindung zu setzen. A.h Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 reichte E._______ namens des Beschwerdeführers beim SEM zwei Beweismittel vom 16. und vom 27. November 2023 ein. Im ersten werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe gefasst werden können, weshalb abgewartet werden müsse,

D-4398/2024 bis der Festnahmebefehl vollstreckt werden könne. Im zweiten werde auf die Mitteilung geantwortet, dass der Festnahmebefehl nicht habe vollstreckt werden können, und die Oberstaatsanwaltschaft informiert. B. B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. März 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintrittd der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftrage es den Kanton (G._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dieser lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 13 derselben): - Vollmacht (Beilage 1); - Asylentscheid vom 8. März 2024 (Beilage 2); - Bericht Sprechstunde Ambulatorium für (…) vom 10. Mai 2023 (Beilage 3); - Arztbericht von H._______ und F._______ vom 9. April 2024 (Beilage 4); - Bericht der Abteilung für Cyberkriminalität der türkischen Polizei vom (…) 2023 (unvollständig) (Beilage 5); - Anzeige der Polizei C._______ an die Staatsanwaltschaft vom (…) «2023 (Beilage 6); - Schreiben des Innenministeriums vom (…) 2023 (Beilage 7); - Polizeibericht betreffend Nachforschungen vom 2. Oktober 2023, inkl. Befragungsprotokoll des Bruders vom (…) 2023 (Beilage 8); - Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festnahmebefehl vom (…) 2023 (Beilage 9) - Festnahmebefehl vom (…) 2023 (Beilage 10) ; - Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom 23. März 2024 (Beilage 11); - Austrittsbericht (…) vom 27. März 2024 (Beilage 12); - Verfügung Sozialhilfeleistungen SRK vom 20. Februar 2024 (Beilage 13). B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 11. April 2024 mit Urteil D-2218/2024 vom 26. April 2024 gut, soweit die Rückwei-

D-4398/2024 sung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt worden war. Es hob die angefochtene Verfügung vom 8. März 2024 auf und wies die Sache zur allfälligen Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 – eröffnet am 17. Juni 2024 – stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftrage den Kanton G._______ wiederum mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Verfügung über eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers der (…) vom 24. Juni 2024, ein ärztliches Zeugnis (…) über seine Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juni 2024, eine Bestätigung über den Bezug von Asylsozialhilfe vom 17. April 2024 und eine Kostennote vom 10. Juli 2024 bei.

D-4398/2024 E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 16. Juli 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Laura Aeberli als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 31. Juli 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 teilte die Rechtsbeiständin mit, die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte hätten entschieden, dass er die geplante Traumatherapie stationär absolvieren werde. Voraussichtlich werde er weitere sechs Wochen in der Klinik bleiben und zweimal pro Woche die Traumatherapie besuchen. Beigelegt wurde ein ärztliches Zeugnis vom 16. Juli 2024 über seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit. G. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. Mit der Replik vom 30. Juli 2024 reichte die Rechtsbeiständin einen Verlaufsbericht der (…) vom 29. Juli 2024 den Beschwerdeführer betreffend und eine aktualisierte Kostennote vom 30. Juli 2024 ein. I. Mit Eingabe vom 26. September 2024 teilte die Rechtsbeiständin mit, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn angerufen und ihm gesagt, er sei zu Hause von der Polizei gesucht worden. Er gehe davon aus, dass aufgrund seiner kritischen Äusserungen in den sozialen Medien ein neues Strafverfahren eröffnet worden sei. Mit der Eingabe wurden vier Screenshots die Äusserungen des Beschwerdeführers in sozialen Medien betreffend eingereicht. J. Mit Eingabe vom 22. November 2024 teilte die Rechtsbeiständin mit, der Beschwerdeführer äussere sich in den sozialen Medien weiterhin kritisch über die türkische Regierung, er erhalte deshalb Drohungen von anderen Gesprächsteilnehmern und werde immer wieder den türkischen Behörden gemeldet. Mit der Eingabe wurden mehrere Screenshots der «Schlagabtausche» in sozialen Medien eingereicht.

D-4398/2024 K. In seiner Eingabe vom 17. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit einer Schweizerbürgerin zusammengezogen und habe mit ihr ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. L. Am 24. Januar 2025 teilte die Rechtsbeiständin mit, die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn darüber informiert, dass die Polizei sie aufgesucht und gesagt habe, es liege ein Haftbefehl gegen ihren Sohn vor. Die Polizei habe ein Protokoll angefertigt, in dem vermerkt sei, dass sie den Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht angetroffen habe. Seine Mutter habe unter der Bedingung, dass die Namen der Beamten abgedeckt würden, ein Foto davon machen können. Dieses Foto lag der Eingabe bei. M. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Eingabe vom 29. Januar 2025 einen Austrittsbericht (…) vom 13. Dezember 2024 und eine aktualisierte Kostennote vom 29. Januar 2025. N. Mit Eingabe vom 15. März 2025 teilte die Rechtsbeiständin mit, der Beschwerdeführer habe am (…) 2025 die Schweizerbürgerin J._______ geheiratet. Ein entsprechender Familienausweis lag der Eingabe bei. O. Die Rechtsbeiständin informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Juni 2025 darüber, dass der Beschwerdeführer vom Kanton G._______ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er halte an seinem Asylgesuch fest. Im Wegweisungspunkt sei die Beschwerde als gegenstandlos abzuschreiben.

D-4398/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da dem Beschwerdeführer vom Kanton G._______ per 7. März 2025 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung Typ B erteilt wurde, auf deren Verlängerung grundsätzlich ein Anspruch besteht, sind die mit Verfügung des SEM vom 11. Juni 2024 verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziff. 3–5 des Dispositivs) eo ipso gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist in demselben Umfang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4398/2024 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind; vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, in der Beschwerde vom 11. April 2024 sei geltend gemacht worden, der Beschwerdeführer habe am (…). Juli 2023 an einer Demonstration in K._______ teilgenommen. Davon habe er ein Video und Fotos auf seinem Twitter-Konto gepostet. Die Abteilung für Cyberkriminalität der türkischen Polizei sei darauf aufmerksam geworden und habe Anzeige wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» erstattet. Am (…) 2023 sei gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen worden. Personen, die in der Türkei polizeilich festgenommen worden seien, ohne dass ein formelles Strafverfahren eingeleitet worden sei, hätten in der Regel keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, sofern keine individuellen Risikofaktoren hinzukommen würden. Personen, die eine Polizeihaft geltend machten, erhielten eine Festnahmebescheinigung («Rechtsbelehrung für polizeilich Festgenommene»). Gemäss geltendem Strafprozessrecht könnten sie sofort einen Rechtsanwalt beiziehen oder einen amtlichen Verteidiger erhalten. Formelle Befragungen müssten protokolliert und vom Beschuldigten sowie vom Verteidiger unterschrieben werden. In der Ermittlungsphase könne ein Anwalt bei der türkischen Staatsanwaltschaft Einsicht in das Papierdossier erhalten und Kopien davon machen. Der Zugang zum elektronischen Dossier in der Justizdatenbank UYAP müsse beim Staatsanwalt beantragt werden. Liege ein Geheimhaltebeschluss vor, sei der Dokumentenzugang beschränkt. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung vom 26. Januar 2023 und mehrfach gewährter Fristerstreckung kein Dokument eingereicht, aus dem hervorgegangen wäre, dass tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eröffnet

D-4398/2024 worden sei. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 habe er eine Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Vollzugsbüro der Provinz C._______ eingereicht, wonach der «Festnahmebefehl» nicht habe vollstreckt werden können. Es sei zu diesem Zeitpunkt unklar geblieben, was Gegenstand dieses Verfahrens sei. Weitere Informationen oder Dokumente seien nicht eingereicht worden. Erfahrungsgemäss könnten Asylsuchende aus der Türkei Dokumente wie einen Vorführbefehl ohne weiteres besorgen. Erstaunlich sei, dass er keinen Code habe, um sich in die Datenbanken UYAP oder e-Devlet einzuloggen. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Justizdokumenten lasse sich entnehmen, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren handle, das aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise aus der Türkei und der Anhörung geteilt habe, eingeleitet worden sein solle. Ob die eingereichte Videoaufnahme tatsächlich seine Wohnung und das Resultat einer behördlichen Hausdurchsuchung zeige, könne nicht festgestellt werden. Im Fall einer Hausdurchsuchung würden auch in der Türkei strafprozessuale Regeln gelten. Die Staatsanwaltschaft müsse beim Haft- und Zwangsmassnahmengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Die Hausdurchsuchung werde durch die Polizeibeamten vor Ort protokolliert, wobei das Protokoll auch vom «Hausherrn» zu signieren sei. Beschlagnahmte Gegenstände würden im Protokoll erwähnt. Eine Kopie des Protokolls müsse dem «Hausherrn» ausgehändigt werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle während des Militärdiensts seien weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen. Es gelinge ihm nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Individuelle Risikofaktoren, die zur geltend gemachten Polizeihaft hinzukommen würden, lägen keine vor. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass entsprechende Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies über professionelle Fälscher oder Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Der Recherchebericht der Abteilung für Cyberkriminalität der türkischen Polizei sei nicht vollständig eingereicht worden. Die vorliegenden Beweismittel zeigten, dass gegen

D-4398/2024 den Beschwerdeführer ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Entscheidend sei auch, dass er als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gelte. Bei einem Dokument handle es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, wonach er wieder freizulassen sei. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Begründung der Verfügung sei unsorgfältig redigiert worden. Das SEM habe es unterlassen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel aufzuführen (vgl. Bst. B.b; Anmerkung des Gerichts), und der medizinische Sachverhalt sei nicht berücksichtigt worden. Der Sachverhalt sei demnach unvollständig erfasst worden (auch wenn sich das SEM in der weiteren Begründung damit auseinandergesetzt habe). Die Begründung sei widersprüchlich und unklar, indem nicht sauber abgegrenzt werde, ob sich die Begründung jeweils auf die Frage der Glaubhaftigkeit oder die Asylrelevanz beziehe. Dies erschwere es, stichhaltig und umfassend Stellung zu nehmen, wenn jeweils unklar sei, welche Aspekte der Vorbringen von Seiten des SEM bestritten seien und welche nicht. Seine Feststellungen zum Strafprozess in der Türkei seien allgemeiner Natur und liessen Raum dafür, dass es in gewissen Fällen anders laufe, als vom SEM beschrieben. Das SEM setze sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander. Nicht klar sei, ob diese überhaupt bestritten würden. Die Feststellung, in der Türkei sollte es normalerweise nicht zu solchen Vorkommnissen kommen, reiche nicht als Argument, um direkt auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Ende 2023 seien beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 23'400 Beschwerden gegen die Türkei hängig gewesen und sie sei 2023 in 72 Fällen wegen Verletzungen der EMRK verurteilt worden. Damit sei erstellt, dass es in der Türkei regelmässig zu Verletzungen der Strafprozessordnung komme. Um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen, müsse eine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen erfolgen. Es sei ihm bis heute nicht gelungen, Akten über die Verhaftung im (…) und die Hausdurchsuchung im November 2022 einzureichen. Mit dem SEM sei davon

D-4398/2024 auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich (noch) kein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Vermutlich sei die Hausdurchsuchung ohne Gerichtsbeschluss durchgeführt worden. Eine solche könne auch im Alleingang durch die Polizei erfolgen, sofern Gefahr im Verzug sei. Es könnte auch sein, dass die Aktion auf Geheiss des Geheimdiensts durchgeführt worden sei und die Akten deshalb nicht im UYAP erschienen. Vom Fehlen gerichtlicher Unterlagen dürfe nicht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Verhaftung im (…) 2022 ausführlich, lebensnah, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Er habe detailliert berichtet, wie er verhaftet worden sei und was sich während der Haft abgespielt habe. Auch seine Schilderungen der Haftentlassung und der Hausdurchsuchung seien detailliert und nachvollziehbar. Auf Nachfrage habe er ausführlich Auskunft über die erlebte Polizeigewalt gegeben. Seine Schilderungen enthielten diverse Realkennzeichen und wirkten lebensnah. Auch seine Schilderungen zur (…) B._______ und zum Militärdienst seien ausführlich und nachvollziehbar ausgefallen. Seine diesbezügliche Verzweiflung sei spürbar. Gemäss einem Bericht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) sowie des Sonderberichterstatters über Folter sei die Anwendung von Folter seit dem Putschversuch im Jahr 2016 in der Türkei weit verbreitet. Die diesbezüglich geringe Anzahl an Ermittlungen und Strafverfolgungen deute auf eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Folter hin. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich als glaubhaft einzustufen. Der Einschätzung des SEM, es lägen bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Risikofaktoren vor, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei ein Kurde aus B._______ und stamme aus einer Provinz, in der seit Jahren bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen würden. Während (…) habe er sich in B._______ aufgehalten. Er sei aus dem Militärdienst ausgeschieden, nachdem er aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Waffe zu tragen. Ihm sei unterstellt worden, dass er für die Türkei keine Waffe tragen wolle. Im (…) 2022 sei er in Verdacht geraten, Teil der Jugendorganisation der PKK zu sein. Wegen einer kritischen Äusserung gegen das bevorstehende (…) sei er verhaftet und drei Tage lang festgehalten worden. Er wisse nicht, was im Protokoll gestanden sei, das er unterschrieben habe. Es sei zu befürchten, dass es sich um ein gefälschtes Geständnis handle, das die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn verwenden könnten. Sein Risikoprofil habe

D-4398/2024 sich weiter verschärft, seit er in der Schweiz an der Demonstration (…) teilgenommen und Videos und Fotos davon online gepostet habe. Gegen ihn sei ein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, er habe sich politisch exponiert und sei als Regimekritiker bekannt. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm die Festnahme zwecks Befragung und die Verurteilung wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Er sei geständig und es gebe keine Gründe, die einer Verurteilung im Wege stehen würden. Folglich drohe ihm in der Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz getraut habe, öffentlich Stellung zu beziehen. Konkrete Indizien, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprächen, gebe es nicht. Selbst rechtsmissbräuchliches Vorgehen führe nicht dazu, dass die Gefährdung in der Türkei weniger real erscheinen würde. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers sei es nicht wahrscheinlich, dass die Behörden auf eine Strafverfolgung verzichten würden. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaats oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, er habe sich im Jahr (…) in seiner Heimatsstadt B._______ aufgehalten, als diese von den türkischen Sicherheitskräften (…) worden sei. Seine Familie und er hätten sich ungefähr eineinhalb Monate im Keller versteckt, es sei vieles zerstört worden, viele Menschen hätten die Flucht ergriffen oder seien getötet worden. Damals sei er beim Verlassen von B._______ einmal angehalten und etwa zwei Stunden lang befragt worden. Die Behörden hätten wissen wollen, ob er (…) beteiligt gewesen sei. Sie hätten seine Schulter und seinen

D-4398/2024 Zeigefinger angeschaut, um zu sehen, ob sie Spuren vom Waffentragen feststellen könnten. Nach der Befragung habe man ihn gehen lassen (vgl. SEM-act. (…)-16/23 F115). 5.2.2 Die Erlebnisse des Beschwerdeführers während des in B._______ ab dem (…) 2015 (…) waren für ihn offensichtlich sehr belastend und traumatisierend. Die Einschränkungen, die er damals erlitt, waren die Folge der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK und stellten keine zielgerichtete Verfolgung seiner Person aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive dar. Er wurde von den türkischen Sicherheitskräften in diesem Zusammenhang im Rahmen von allgemeinen Kontrollen einmal überprüft, wobei festgestellt wurde, dass er sich nicht an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt hatte. Danach hatte er mit den türkischen Behörden diesbezüglich keine Schwierigkeiten, da keine Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen. Die Erlebnisse, die dem Beschwerdeführer psychisch stark zusetzten, waren denn auch nicht kausal für seine Ende November 2022 erfolgte Ausreise aus der Türkei. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung, er habe ab (…) 2016 acht Monate lang Militärdienst geleistet, wobei er sich geweigert habe, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Er sei von seinen Vorgesetzten schikaniert, beschimpft und disziplinarrechtlich bestraft worden. Nachdem seine psychischen Probleme sich bemerkbar gemacht hätten, sei er bei einem Psychiater gewesen, der ihm mehrere Medikamente verschrieben habe. Nach acht Monaten Dienst sei er während 15 Tagen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und von einem Gremium für dienstuntauglich befunden worden (vgl. SEM-act. (…)-16/23 F117). 5.3.2 Die Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer während der achtmonatigen Dienstzeit ausgesetzt wurde, waren in ihrer Intensität objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten, auch wenn sie den psychisch bereits angeschlagenen Beschwerdeführer zusätzlich belasteten. Des Weiteren ist festzustellen, dass er die Türkei nicht wegen der von ihm während des Militärdienstes erlittenen Benachteiligungen verliess, denn er lebte und arbeitete nach seinem Ausscheiden aus der türkischen Armee noch über fünf Jahre lang in seinem Heimatland. Diese waren somit nicht kausal für seine

D-4398/2024 Ausreise aus der Heimat und schon aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe sich gegen den Ort der Durchführung (…), das am (…) 2022 in B._______ durchgeführt wurde, ausgesprochen, indem er eine entsprechende WhatsApp-Nachricht weitergeleitet habe. Er sei deshalb am Vortag (…) festgenommen, befragt und misshandelt worden. Man habe ihm bei dieser Gelegenheit auch Fragen zu einer in B._______ tätigen Jugendorganisation gestellt, und ihn wissen lassen, dass er von jemandem denunziert worden sei. Einen Tag nach (…) sei er freigelassen worden, nachdem er ein Einvernahmeprotokoll unterzeichnet habe, dessen Inhalt er nicht gelesen habe. Am (…). November 2022 seien die Behörden in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. Sie hätten seinen Computer beschlagnahmt (vgl. SEM-act. (…)-16/23 F90). 5.4.2 Der Beschwerdeführer konnte bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Dokumente beibringen, die seine Befürchtung, es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Weiterleitens einer WhatsApp-Nachricht oder Kontakten zu einer Jugendorganisation eingeleitet worden, untermauern würden. Es ist nicht anzunehmen, dass seinem türkischen Anwalt keinerlei Akteneinsicht gewährt worden und diesem ein allfälliger Geheimhaltebeschluss – vom Vorliegen eines solchen ist angesichts der Aktenlage im Übrigen nicht auszugehen – nicht mitgeteilt beziehungsweise ausgehändigt worden wäre. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich auf seinem Computer keine Dateien befunden hätten, welche ihn in Schwierigkeiten hätten bringen können. In seinem Mobiltelefon seien einige Videoaufnahmen gespeichert, die er im Kulturzentrum L._______ aufgenommen habe (vgl. SEM-act. (…)-16/23 F145). Die gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Denunziation bestehenden Verdachtsmomente dürften sich angesichts der von ihm geschilderten Ausgangslage nicht verdichtet haben, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet wurde. 5.4.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Fehlbares Verhalten einzelner Beamter kann nicht generell dem türkischen Staat

D-4398/2024 angelastet werden (vgl. Urteil des BVGer D-2312/2022 vom 24. Mai 2024 E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und E. 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter – auch vor fehlbarem Verhalten einzelner Beamter – zu schützen. Da der Beschwerdeführer die von den Polizeibeamten während seiner Festhaltung Ende (…) 2022 erlittenen Übergriffe nicht bei einer vorgesetzten Behörde anzeigte, kann nicht davon ausgegangen werden, der türkische Staat habe ihm keinen Schutz gewährt. 5.5 5.5.1 Mit der ersten Beschwerde vom 11. April 2024 wurden beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem Kopien von Auszügen aus einem Recherchebericht des Cyberkriminalitätsbekämpfungsbüros der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2023, eines Schreibens der Provinzsicherheitsdirektion des Gouverneursamts C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 3. Oktober 202? (vierte Ziffer nicht lesbar), eines Antrags der Oberstaatsanwaltschaft C._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls an das Friedensstrafgericht C._______ vom 17. Oktober 2023 und eines Beschlusses in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts C._______ vom 18. Oktober 2023, mit welchem diesem Antrag entsprochen wurde, eingereicht (vgl. Bst. B.b.; Anmerkung des Gerichts). 5.5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe

D-4398/2024 führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 5.5.3 Da der Beschwerdeführer in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mitzuteilen, ist unbesehen der Frage der Authentizität der in Form von Kopien eingereichten Dokumente davon auszugehen, dass das Verfahren, in dem seit dem 18. Oktober 2023 ein Vorführbefehl vorliegt, nicht weiter fortgeschritten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kommt (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» – wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer – ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.5.4 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Seine Anwesenheit in B._______ während (…) und sein

D-4398/2024 Ausscheiden aus der türkischen Armee nach festgestellter Dienstuntauglichkeit aus psychischen Gründen stellen keine Risikofaktoren dar, da hinsichtlich seines Aufenthalts in B._______, wo er geboren wurde und den grössten Teil seines Lebens verbrachte, keinerlei Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen und er von einem staatlichen Gremium aus gesundheitlichen Gründen als dienstuntauglich befunden wurde. Hinsichtlich des Umstands, dass er (…) 2022 wegen einer weitergeleiteten WhatsApp-Nachricht festgenommen, befragt, kurzzeitig festgehalten und von Polizisten misshandelt wurde, bestehen bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde damals gesagt, er sei denunziert worden, wobei ihm nicht erläutert wurde, von wem und weshalb er denunziert worden sei. Sollte er im Zusammenhang mit der Weiterleitung einer Nachricht, wonach (…) werden sollte, denunziert worden sein, ist nicht davon auszugehen, dass diesem Umstand heute noch Bedeutung beigemessen würde. Sollte er dahingehend denunziert worden sein, er habe Verbindungen zu einer Jugendorganisation der PKK gehabt – ihm seien während der Haft dazu Fragen gestellt worden –, ist davon auszugehen, dass bei genügenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre, aus dem Dokumente bestehen würden, die von einem Rechtsanwalt eingesehen und zumindest teilweise beigebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer verfügt(e) im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei und auch heute noch über kein exponiertes politisches Profil, aufgrund dessen ihm in der Türkei asylrechtlich relevante Verfolgung droht(e). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 In der Beschwerde wird beantragt, der Fall sei zur weiteren Abklärung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden und es bedürfe weiterer Abklärungen.

D-4398/2024 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2023 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt und es wurde ihm ausreichend Zeit eingeräumt, ein allfällig gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen der Vorfälle im (…) 2022 zu belegen. Des Weiteren wurden mittlerweile auch sein Gesundheitszustand abgeklärt und es darf davon ausgegangen werden, dass sich hinsichtlich des eingeleiteten Verfahrens wegen Terrorismuspropaganda keine entscheidwesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben hat. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur weiteren Abklärung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten des Verfahrens auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs derselben (Ziffern 3–5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den zuständigen Kanton und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten (vgl. E. 1.3). 8.3 Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die vom SEM angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz wäre demnach zu bestätigen gewesen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich zudem keine

D-4398/2024 konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten oder er sei dort aus anderen Gründen – insbesondere auch nicht aus gesundheitlichen – konkret gefährdet (vgl. Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Dem in der Beschwerde gestellten Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, wäre mithin kaum Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdeführer hätte folglich die Kosten des Verfahrens im vollen Umfang zu tragen. Da ihm mit Verfügung vom 16. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als vollständig unterlegen zu betrachten ist, fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE nicht in Betracht. Hingegen ist der mit Verfügung vom 16. Juli 2024 als Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Laura Aeberli ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 In der Verfügung vom 16. Juli 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGK). 9.3 Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2025 eine aktualisierte Honorarnote für ihren Aufwand während des Beschwerdeverfahrens. Den zeitlichen Aufwand bezeichnete sie mit insgesamt 6.95 Stunden (à Fr. 220.–) und es wurden Spesen (Porti und Kopien) von Fr. 65.60 (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1%, ausmachend Fr. 129.15) ausgewiesen. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand und den Auslagen erscheinen angemessen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) gerundet auf Fr. 1'724.–. (Dispositiv nächste Seite)

D-4398/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Laura Aeberli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’724.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-4398/2024 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2026 D-4398/2024 — Swissrulings