Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4397/2011 Urteil v om 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (…) Afghanistan, vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N________
D4397/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D4397/2011 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 14. April 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 27. April 2011 im B.________ unter anderem angab, afghanische Staatsangehörige zu sein und 2004 in Pakistan, wo sie sich seit ihrem zweiten Lebensjahr aufgehalten habe, von ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen mit einem zwanzig Jahre älteren afghanischen Staatsangehörigen mit Flüchtlingsstatus in Italien zwangsverheiratet worden zu sein (vgl. BFM Protokoll A5 S. 6), dass ihre Cousins ihr in Afghanistan einen Pass mit einem gefälschten Geburtsdatum hätten ausstellen lassen (vgl. A5 S. 5 f.), dass sie in der Folge im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens mit einem Einreisevisum in Italien eingereist und sich dort bis zu ihrer Ausreise – ohne in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen zu werden – mit einer Aufenthaltsbewilligung in C.______ aufgehalten habe (vgl. A5 S. 5), dass ihr Ehemann sie in den letzten zwei Jahren regelmässig psychisch unter Druck gesetzt und wochenlang eingesperrt habe (vgl. A5 S. 7 und 8), dass sie den italienischen Ausländerbehörden mitgeteilt habe, dass das im Reisepass eingetragene Geburtsdatum gefälscht sei, diese sich indessen zur Änderung des Geburtsdatums nicht bereit erklärt hätten (vgl. A5 S. 8, 10),
D4397/2011 dass sie am 14. April 2011 ohne Dokumente in die Schweiz gereist sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung vom 27. April 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte (vgl. A5 S. 9), dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr gewalttätiger Ehemann werde sie in Italien finden und töten und im übrigen nähmen die italienischen Behörden die Schwierigkeiten der Flüchtlinge nicht ernst (vgl. A5 S. 9), dass das BFM am 17. Juni 2011 in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Dublin IIVO die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. A16), dass die italienischen Behörden am 14. Juli 2011 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin – und mit Schreiben vom 27. Juli 2011 angesichts der besonderen Umstände einer Überstellung nach Rom statt nach Mailand – zustimmten (vgl. A21; A24), dass das BFM mit – am 4. August 2011 eröffneter – Verfügung vom 28. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. April 2011 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 14. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent scheid frist und formgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe von den italienischen Behörden bisher keine
D4397/2011 Unterstützung gegen ihren gewalttätigen Ehemann erhalten und da dieser sowohl in Mailand als auch in Rom über ein grosses Beziehungsnetz verfüge, sei ihr Schutz selbst dann nicht gewährleistet, wenn die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rom statt nach Mailand erfolge, dass im Weiteren unter Einreichung eines Auszuges aus einem Bericht der SFH vom Mai 2011 geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführerin als verletzlicher Person sei eine Rückkehr nach Italien nicht zuzumuten, da dort eine entsprechende Unterbringung und medizinische Betreuung nicht gewährleistet sei, eine Einschätzung, die durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, nicht in Frage gestellt werde, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren grosse Angst habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. mit Zahlungsfrist bis zum 29. August 2011 erhob, dass ein an das BFM gerichtetes Gesuch vom 23. August 2011 um Erstreckung der Ausreisefrist am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, dass am 26. August 2011 der erhobene Kostenvorschuss geleistet wurde, dass die Rechtsvertreterin mit auf den 26. August 2011 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 27. August 2011 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines weiteren Auszuges aus einem Bericht der SFH vom Mai 2011 und Auszügen aus dem Internet zur allgemeinen Situation von Frauen in Afghanistan um wiedererwägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses ersuchte,
D4397/2011 dass darin unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe – insbesondere aufgrund der patriarchalischen Strukturen, welche in ihrem Leben klar dominierend gewesen seien – bisher keinen Mut zur Anzeige gegen ihren Ehepartner gehabt, zumal sehr ungewiss sei, ob der Beschwerdeführererin danach überhaupt geholfen worden wäre, dass die jährlich erneuerbare Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Italien in der für die Beschwerdeführerin zuständigen Questura in C._____, dem Aufenthaltsort des Ehemannes, ausgestellt worden sei, und diese Questura – mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten – weiterhin für die Verlängerung der Bewilligung, die nur durch persönliches Vorsprechen beantragt werden könne, zuständig sei, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, ihrer anlässlich der Verlängerung des Ausweises wieder habhaft zu werden, dass daher das BFM aufzufordern sei, von Amtes wegen die nötigen Abklärungen bezüglich der jährlich erneuerbaren Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Italien, deren Verlängerung und der Zuständigkeit der Questura für die Ausstellung der Bewilligung vorzunehmen, dass schliesslich alleinstehende Frauen in Italien nicht zu den verletzlichen Personen mit damit verbundener besonderer Behandlung gehörten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
D4397/2011 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO zu Recht Italien für die Prüfung des am 14. April 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin erachtet hat, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behör den um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten und sich damit zur Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin als zuständig erklärten, dass Italien Signarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
D4397/2011 dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres gewalttätigen Ehemannes bisher nicht ausdrücklich an die zuständigen Behörden gewendet, sondern lediglich um Korrektur des im Reisepass falsch eingetragenen Geburtsdatums ersucht hat, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihres gewalttätigen Ehemannes von den italienischen Behörden bisher keine Unterstützung erhalten, nicht zutrifft, dass die Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der patriarchalischen Strukturen, welche in ihrem Leben klar dominierend gewesen seien, bisher keinen Mut zur Anzeige gegen ihren Ehepartner gehabt habe, keinen objektiven Hinderungsgrund darstellt, dass somit mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte mit dem BFM von der Schutzfähigkeit und –willigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist, dass an dieser Einschätzung die blosse Behauptung, es sei sehr ungewiss, ob der Beschwerdeführerin bei allfälliger Einreichung einer Anzeige geholfen worden wäre, nichts zu ändern vermag, dass das BFM die italienischen Behörden schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer verletzlichen Personengruppe informiert hat, diese angesichts der besonderen Umstände der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rom statt nach Mailand zustimmten und zusicherten, dass die Beschwerdeführerin in Rom von einer Mitarbeiterin der Organisation D._____ abgeholt werde, dass somit eine besondere Behandlung der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden hinreichend gewährleistet ist, dass es Sache der italienischen Behörden sein wird, der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten den notwendigen Schutz zu gewähren und in diesem Zusammenhang das BFM mangels Zuständigkeit keine Pflicht trifft, Abklärungen bezüglich Modalitäten der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Italien vorzunehmen, dass daher der entsprechende Antrag auf Beschwerdeebene abzulehnen ist,
D4397/2011 dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihr drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange ordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be reits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vor stehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der mit Eingabe vom 27. August 2011 gestellte Antrag nach wiedererwägungsweiser Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
D4397/2011 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies, dass die mit nachträglich eingereichter Eingabe vom 27. August 2011 geltend gemachten Gründe, wie vorstehend ausgeführt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb der darin gestellte Antrag, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei wiedererwägungsweise gutzuheissen – und folglich der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zurückzuzahlen – abzulehnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den am 26. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind, dass schliesslich das am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, an das BFM gerichtete Gesuch vom 23. August 2011 um Erstreckung der Ausreisefrist der Vorinstanz zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen wird. (Dispositiv nächste Seite)
D4397/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 4. Das am 25. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Gesuch vom 23. August 2011 um Erstreckung der Ausreisefrist wird dem BFM zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand