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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2012 D-4396/2012

31 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,353 mots·~12 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4396/2012 law/bah/sps

Urteil v o m 3 1 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (….).

D-4396/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kabul), Afghanistan eigenen Angaben zufolge etwa im November 2011 verliess und am 15. April 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 20. April 2012 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2008 als (…) für eine Firma gearbeitet, die an Projekten mitgearbeitet habe, die von ausländischen Unternehmen ausgeführt worden seien, dass im Jahr 2008 Unbekannte versucht hätten, in das Haus seiner Familie einzudringen, es ihnen aber gelungen sei, dies zu verhindern, indem sie mit einem alten Gewehr Schüsse abgegeben hätten, dass sie den Vorfall dem lokalen Kommandanten gemeldet hätten, der ihnen eine modernere Waffe habe geben wollen, was sie indessen abgelehnt hätten, dass er zusammen mit seinen Angehörigen in ein Haus in der Stadt Kabul gezogen sei, das seiner Familie gehöre, dass eines Nachts an die Haustür geklopft und er angegriffen worden sei, nachdem er geöffnet habe, dass er von einem der Angreifer mit einem Messer an der Hand verletzt worden sei und aufgrund des Lärms Nachbarn hinzugekommen seien, worauf die Angreifer die Flucht ergriffen hätten, dass er am folgenden Tag von Nachbarn in ein Spital gefahren worden sei, wo man seine Hand genäht habe, dass er diesen Vorfall den Behörden nicht gemeldet habe und ins Dorf zurückgekehrt sei, dass er im Herbst 2011 ein weiteres Mal angegriffen worden sei, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei,

D-4396/2012 dass ihn damals drei Personen angegriffen und bewusstlos geschlagen hätten, dass er sich in der Folge an den Dorfvorsteher gewendet habe, der ihm jedoch nicht habe helfen können, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein, ein Schulabschlusszeugnis, einen Arbeitsstellenausweis und die Kopie seines Reisepasses abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer genannten Übergriffe seien von ihm unbekannten Drittpersonen verübt worden, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach die afghanischen Behörden für diese Taten verantwortlich seien, dass solche Taten von den afghanischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden und es den Betroffenen möglich wäre, mit rechtlichen Mitteln gegen die Täterschaft vorzugehen, dass aufgrund des dilettantischen Vorgehens der Angreifer zu schliessen sei, diese hätten ihm nicht nach dem Leben getrachtet, ansonsten sie sich beim zweiten oder dritten Angriff wohl einer Schusswaffe bedient hätten, dass die Rückkehr nach B._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten sei, dass dem Beschwerdeführer jedoch in Kabul eine innerstaatliche Wohnsitzalternative offenstehe, da seine Familie dort ein Haus besitze, in dem er schon einige Monate gewohnt habe, dass B._______ gemäss seinen Aussagen (…) Fahrminuten von Kabul entfernt sei und dort der Grossteil seiner engeren Verwandtschaft wohne,

D-4396/2012 dass er zudem über eine solide schulische und berufliche Ausbildung verfüge, dass mehrere begünstigende Faktoren bestünden, die ihm eine Wiedereingliederung in die heimatliche Gesellschaft erleichterten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2012 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-4396/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2012 keine konkreten Anträge gestellte werden und sich solche auch nicht sinngemäss aus der Begründung der Beschwerde ableiten lassen, dass die entsprechenden Dispositivziffern mit Ablauf der Beschwerdefrist mithin unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Rechtsbegehren einzig zu prüfen ist, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL- TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-4396/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht, dass der Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden eigenen Angaben gemäss keine Probleme hatte (vgl. act. A5/14 S. 10), dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, zur Täterschaft und zum Hintergrund der von ihm geltend gemachten Angriffe von Privatpersonen zu machen, dass unter diesen Umständen der Einwand in der Beschwerde, die lokalen Behörden hätten nicht genug getan, um die Täterschaft zu finden und zu bestrafen schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sachdienliche Hinweise zur Ermittlung der Täter zu liefern, dass mithin nicht davon ausgegangen werden kann, die Behörden würden sich im Rahmen der Möglichkeiten nicht um die Ermittlung der Täterschaft bemühen und aufgrund der Tatsache, dass es im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführers diesbezüglich noch keine konkreten Ergebnisse vorgelegen haben, nicht auf die Untätigkeit der Behörden geschlossen werden kann,

D-4396/2012 dass mithin nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat mangels Untätigkeit der Behörden schutzlos weiteren kriminellen Übergriffen ausgesetzt ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er die Sicherheitsbehörden um Schutz ersuchen kann und er auch in der Lage ist, persönlich Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko weiterer Übergriffe auf ein Minimum zu reduzieren, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten jedoch etwas weniger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter begünstigenden Umständen, namentlich die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation sowie einen guten Gesundheitszustand, im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative als zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.), dass der Einwand in der Beschwerde, in Afghanistan ereigneten sich täglich Angriffe auf die Zivilbevölkerung, die von verschiedenen Seiten ausgingen, zu keiner anderen Beurteilung der Einschätzung der allgemeinen Lage in Kabul zu führen vermag,

D-4396/2012 dass der noch junge Beschwerdeführer über eine für Afghanistan überdurchschnittliche Ausbildung (…) verfügt, nebst seiner Muttersprache Paschtu gut Dari spricht und auch Englischkenntnisse hat, dass er seit dem Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise als (…) gearbeitet und entsprechende Berufserfahrung gesammelt hat und, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, dass seine Familie in Kabul ein Haus besitzt, in dem er bereits einige Monate lang gelebt hat, dass das BFM – wie eine Überprüfung der vorinstanzlichen Erwägungen ergibt – in der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert hat und der Beschwerdeführer auch Verwandte in Kabul und im unweit davon entfernten B._______ hat, welche ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass an der Würdigung des Sachverhalts auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Taskara, das Bestätigungsschreiben der Gemeinde für die Angriffe auf ihn und der Bericht von UNNews vom 8. August 2012 nichts zu ändern vermögen, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4396/2012 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4396/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-4396/2012 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2012 D-4396/2012 — Swissrulings