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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2011 D-4396/2009

31 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,155 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4396/2009/wif Urteil vom 31. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N […].

D-4396/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. April 2009 verliess, und über ihm unbekannte Länder am 10. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 21. April 2009 sowie der Anhörung vom 14. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2006 Mitglied der prokurdischen Partei "Demokratik Toplum Partisi; DTP" (Partei für eine demokratische Gesellschaft) geworden, habe als Parteimitglied Kundgebungen der Partei organisiert und die Parteimitglieder zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen aufgeboten, dass er aufgrund dieser Aktivitäten insgesamt dreimal (namentlich am 21. März 2008, am 27. November 2008 sowie am 22. März 2009) festgenommen und dabei teilweise in schwerwiegender Weise misshandelt worden sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügen, dass sich namentlich die geschilderten Aktivitäten zugunsten der DTP als unsubstanziiert erwiesen respektive vom Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Funktion innerhalb der Parteisektion von X._______ ausführlichere Schilderungen über die diesbezüglichen Gegebenheiten im Raume X._______ zu erwarten gewesen wären, dass auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, da diese mit den heutigen Gegebenheiten in der Türkei nicht zu vereinbaren seien,

D-4396/2009 dass sich auch die Schilderungen der Verfolgungshandlungen in bedeutenden Teilen als unrealistisch und unsubstanziiert erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 6. August 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-4396/2009 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-4396/2009 dass in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juli 2009 die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren einlässlich begründet wurde, dass an dieser Einschätzung vorliegend festgehalten wird, dass sich namentlich die Erwägungen des BFM aufgrund einer summarischen Aktenprüfung im Wesentlichen als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ist, die während der behaupteten Inhaftierungen geltend gemachten Folterungen (A13 S. 7 ff.) sowie den Tagesablauf während der Haft (A13 S. 9 Fragen 76 ff.) konkret und detailliert zu schildern, dass er beispielsweise die präzise Frage nach den während der fünftägigen Inhaftierung im November 2008 angewandten Foltermethoden mit Allgemeinplätzen und sehr knapp beantwortet hat (A13 S. 8 f., insbesondere Fragen 70 f.), dass er auf die Frage der Hilfswerksvertreterin nach seinem Befinden nach der Anwendung der Foltermethode Falaka und der anschliessenden Freilassung nur zu Protokoll geben hat, "ich weiss nicht, wie ich das schildern soll, wie ich nach Hause gelaufen bin, die Schmerzen" (A13 S. 12 Frage 95), dass weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, da er sich zu den behaupteten Folterungen teilweise widersprüchlich geäussert hat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ zu Protokoll gegeben hat, dreimal festgenommen und jedesmal geschlagen und gefoltert worden zu sein (A1 S. 5), bei der direkten Anhörung hingegen gesagt hat, die zwei Tage während der ersten Inhaftierung im März 2008 seien relativ glimpflich verlaufen, und er sei nicht verhört worden, sondern es seien nur Fragen gestellt worden (A13 S. 8 Fragen 62 f.), an anderer Stelle in der gleichen Anhörung aber angegeben hat, er sei während diesen zwei Tagen auch gefoltert worden (A13 S. 4 Frage 18), dass der Beschwerdeführer auch über seine Aktivitäten für die DTP sowie über die Partei selbst keine substanziierten Angaben hat machen können und sich teilweise in Widersprüche verwickelt hat,

D-4396/2009 dass er auf die Fragen der Hilfswerksvertreterin nach seiner konkreten Rolle bei der Organisation von Demonstrationen und Kundgebungen nur anzugeben vermocht hat, "wo so eine Kundgebung stattfindet, habe ich organisiert und diese Informationen in verschiedenen Vierteln weiterverbreitet" (A 13 S. 12 Frage 96), und "so habe ich das kurdische Volk organisiert" (A13 S. 12 Frage 97), dass er sich eigenen Angaben zufolge "für die Wahlen eingesetzt und dort mitgearbeitet" habe (A13 S. 6 Frage 45), jedoch nicht gewusst hat, mit wievielen Sitzen und welchen Personen die DTP im Parlament von X._______ vertreten ist (A13 S. 6 Fragen 41 ff.), dass er anlässlich der direkten Anhörung angegeben hat, an allen Demonstrationen und Kundgebungen der DTP teilgenommen zu haben (A13 S. 6 Frage 44), an anderer Stelle hingegen behauptete, diese organisiert zu haben (A13 S. 7 Frage 51, S. 12 Fragen 96 f.) dass dem BFM demnach im Ergebnis zuzustimmen ist, die Schilderungen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der Verfolgungshandlungen seien unsubstanziiert und unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift weitgehend darauf beschränkt, Ausführungen aus den Anhörungen zu wiederholen und politische Ereignisse zu zitieren, welche keinen erkennbaren direkten Bezug zu ihm haben, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ferner ein Bestätigungsschreiben des DTP-Präsidenten der Provinz X._______ vom 26. März 2009, eine Mitgliederkarte der "Alevitischen Kulturvereine Zweigstelle X._______" sowie einen Talon betreffend "Auskunft über die Mitgliedschaft" bei der DTP (alle Dokumente inkl. deutschen Übersetzungen) zu den Akten reichte, dass diese Beweismittel jedoch nicht geeignet sind, die geltend gemachte Stellung als "führende Person" (A13 S. 7 Frage 49) zu belegen, dass überdies eine solch führende Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der DTP angesichts der gänzlich unsubstanziierten Aussagen (vgl. beispielsweise A13 S. 7 Frage 50: "Inwiefern sind Sie eine führende Person?"; Antwort: "Ich bekam da so einen Anzug mit der Aufschrift DTP, und darauf stand «Zuständiger der DTP»") vielmehr als unglaubhaft zu bezeichnen ist,

D-4396/2009 dass – nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er habe in der Vergangenheit seiner Verwandten wegen Verfolgungsmassnahmen erlitten (Reflexverfolgung) – dessen geltend gemachte Furcht, künftig in diesem Zusammenhang Probleme zu haben, nicht nachvollziehbar respektive unbegründet ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-4396/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM diesbezüglich namentlich zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über einen Mittelschulabschluss, sei im Besitze eines eigenen Geschäftes für Bauzubehör und könne auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei

D-4396/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4396/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

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