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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2023 D-439/2023

10 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,590 mots·~18 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-439/2023

Urteil v o m 1 0 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (…).

D-439/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…). Oktober 2022 in Kroatien illegal eingereist, aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. A.b Am 23. November 203 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Am 8. Dezember 2022 fand das das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, bei seiner Ankunft in Kroatien verhaftet, geschlagen und eine Nacht und einen Tag ohne Verpflegung festgehalten worden zu sein. Er sei mit Verwandten unterwegs gewesen, darunter ein eineinhalb Jahre altes Kleinkind. Er sei am Abend in eine Zelle gebracht worden und habe dort ein Stück Brot erhalten. Danach habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend habe man ihn in einem Polizeiauto mitgenommen und nachts irgendwo ausgeladen. Man habe ihm ein Papier ausgehändigt und erklärt, dass er unerwünscht sei und weggehen müsse. Dann sei er weggelaufen und nach Zagreb gelangt, wo er wiederum von der Polizei kontrolliert worden sei. Auf der Weiterreise sei er von anderen, mutmasslich slowenischen, Polizisten erneut verhaftet worden. Die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er in Kroatien Gelegenheit erhalten habe, ein Asylgesuch einzureichen, verneinte er und fügte hinzu, er habe weder «A» noch «B» sagen können. Die Erlebnisse in Kroatien verunmöglichten es ihm, dorthin zurückzugehen. Er müsse nach Alternativen suchen. Kroatien sei das Schlimmste. Er sei bei seiner dortigen Ankunft in einem schwachen Zustand gewesen und geschlagen worden. Dies könnte zu seinem Tod führen. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass er von der Reise sehr geschwächt sei. Er habe das Kind lange tragen müssen. In der Schweiz sei

D-439/2023 er wieder zu Kräften gekommen. Er habe keine besonderen Beschwerden. Er könne nicht sagen, wie es ihm psychisch gehe. Dies sei allenfalls abzuklären. A.d Am 16. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers zu. B. Mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 26. Januar 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

D-439/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund des inzwischen ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Kroatien ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Sie habe die Anwendung der Souveränitätsklausel lediglich mit der Begründung ausgeschlossen, er könne sämtliche gesundheitlichen Beschwerden bei Bedarf in Kroatien behandeln lassen, habe dort die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und erhalte damit Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie. Indes – so der Beschwerdeführer – sei fraglich, ob eine solche Möglichkeit überhaupt bestehe. Die pauschale Feststellung, dass

D-439/2023 Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylund Wegweisungsverfahren hätten, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht haben oder nicht, sei abzulehnen. Bei ihrer Argumentation, dass bis heute keine Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können, stütze sich die Vorinstanz auf die mittlerweile fast ein Jahr alte Botschaftsabklärung vom März 2022, ohne auf die aktuelle Kritik in der Wochenzeitung vom 22. Dezember 2022 und kroatischer NGO mit einem Wort einzugehen. So komme es auch fernab der Aussengrenze vor, dass Personen in einem Asylverfahren willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Solche Kettenabschiebungen könnten somit auch aus dem Landesinnern nicht ausgeschlossen werden. Eine summarische Prüfung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kroatien habe zudem gezeigt, dass allen aufgefundenen Fällen seit über einem Jahr Konstellationen zugrunde gelegen seien, in denen Personen in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hätten. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, sei seine Situation anders gelagert und diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres übertragbar. Der weiterhin geltenden Pflicht zur vertieften Einzelfallprüfung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juni 2019 sei vorliegend nicht Genüge getan worden. Es liege eine Ermessensunterschreitung betreffend die Anwendung humanitärer Gründe vor beziehungsweise deshalb sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen und sich sowohl mit der generellen

D-439/2023 Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien als auch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid betreffend die Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht (vgl. E. 6 und 7.5). 3.4 Nach dem Gesagten sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III- VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die

D-439/2023 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Demzufolge kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 30. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe gestützt auf seine in Erwägung 3.1 dargelegten Vorbringen geltend, er habe mit diesen die grundsätzlich geltende Vermutung, dass Kroatien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden

D-439/2023 Verpflichtungen respektiere, widerlegt: Er habe konkret darzulegen vermocht, dass er während seiner Zeit in Kroatien bereits krasse Verletzungen direkt anwendbarer Normen des Völkerrechts erlebt habe und eine entsprechende Verletzung erneut zu befürchten hätte. Eine Wegweisung nach Kroatien mit der Gefahr sei demnach als Verstoss gegen das Non-Refoulement-Prinzip und somit gegen Art. 3 EMRK und Art. 33 FK beziehungsweise Art. 3 FoK zu werten. Aus diesem Grund sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem bestehe aufgrund der aufgezeigten Mängel im kroatischen Asylverfahren und in der kroatischen Gesundheitsversorgung und angesichts seiner psychischen Probleme sowie aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands zu rechnen und somit mit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK und Art. 14 FoK. Auch aus diesem Grund sei auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 6.4 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt –, da nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 6.5 Die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese generellen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Aus seinen Ausführungen ergeben sich namentlich keine Hinweise für systematische Push-Backs von Dublin-Rückkehrenden. Eine Anwendung von 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO ist deshalb nicht gerechtfertigt. 6.6 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem konkreten Fall nicht zutrifft (vgl.

D-439/2023 Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 sowie nachfolgend E. 7). 7. 7.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO verlangen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus der geltend gemachten schlechten Behandlung durch die kroatische Polizei nach seinem (illegalen) Grenzübertritt, vermag der Beschwerdeführer nicht abzuleiten, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden und die Möglichkeit haben, dort ein Asylgesuch zu stellen. 7.3 Weiter hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 In der Beschwerde wird pauschal vorgebracht, es bestünden Hinweise auf psychische Erkrankungen, welche zunächst abgeklärt werden müssten, und eine psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers sei bislang nicht erfolgt. Bei einer Wegweisung sei mit einer massiven Verschlechterung dessen psychischen Gesundheitszustands zu rechnen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine

D-439/2023 zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Gemäss telefonischer Auskunft vom 17. Januar 2023 des zuständigen Gesundheitsdienstes des BAZ in C._______ fanden bisher keine ärztlichen Untersuchungen statt und sind solche auch nicht ausstehend. Der Beschwerdeführer habe einzig Termine für Impfungen wahrgenommen. Letztmals sei er am 12. Januar 2023 aufgrund von (…)schmerzen und (…)symptomen vorstellig gewesen. Entsprechende Medikamente seien ihm abgegeben worden (vgl. Verfügung des SEM II S. 7). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtete, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überstellung nach Kroatien zu beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel zu befinden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Er weist keine gravierenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen auf, dass von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auszugehen wäre. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, wenn er diese benötigen sollte. 7.6 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist festzuhalten,

D-439/2023 dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.7 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Der diesbezügliche Subeventualantrag ist deshalb abzuweisen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Der am 26. Januar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

D-439/2023 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren ursprünglich – vor Erlass des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-439/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

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