Abtei lung IV D-4386/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4386/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge ein Angehöriger des Stammes der Zebari, welcher bis zu seiner Ausreise aus dem Irak stets in Mosul gelebt habe – reichte am 15. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2003 wurde er in der Empfangsstelle des BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Am 10. Februar 2004 fand im Beisein eines Hilfswerkvertreters die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen von Seiten der Bevölkerung zu befürchten, da sein Vater in Mosul ein hohes Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Sein Vater habe in der Baath die Position eines Rafik innegehabt und sei nach dem Sturz von Saddam Hussein verschwunden. Die Familie habe den Vater am 19. März 2003 letztmals gesehen; er sei damals zum Dienst gerufen worden und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Das Volk hasse die Leute, die für Saddam gearbeitet hätten, und auch deren Angehörige. Nach dem Sturz der Saddam-Regierung seien vom irakischen Volk verschiedene Racheakte ausgeübt worden. Mithin habe das Volk begonnen, Baath-Mitglieder und deren Familienangehörige zu erschiessen. Auf Nachfrage führte er dazu an, Ziel der Rache seien auch die Söhne von Anhängern des Regimes gewesen. Er habe Angst gehabt, anstelle seines Vaters umgebracht zu werden, und seine Familie (seine Mutter, seine zwei jüngeren Schwestern und er) hätten sich deshalb ab dem 9. April 2003 bei seinem Arbeitgeber aufgehalten. Dort habe er andauernd Angst gehabt und sich allein gelassen gefühlt, weshalb er den Irak schliesslich verlassen habe. Er sei am 19. November 2003 aus dem Irak in die Türkei ausgereist, von wo er die Schweiz erreicht habe. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern seien in Mosul verblieben und an ihren alten Wohnort zurückgekehrt, da das Volk dem weiblichen Geschlecht gegenüber keine Probleme mache. Er selbst sei ebenfalls ein Mitglied der Baath gewesen, jedoch eher formeller Art. Im Alter von 18 Jahren sei er als Baath-Mitglied registriert worden, was sein Vater für ihn veranlasst habe. Er habe jedoch nie an D-4386/2006 einer Versammlung teilgenommen und auch nie etwas anderes für die Baath gemacht. Auf Frage nach seinem Mitgliederausweis gab er an, er habe diesen zu Hause gelassen. Zur Tätigkeit seines Vaters führte der Beschwerdeführer aus, sie (die Leute der Baath) hätten zum Beispiel Deserteure festgenommen oder Leute gezwungen, der Jaischel Schaebi (Volksarmee) beizutreten. Sein Vater habe in Mosul im Quartier ______ gearbeitet, von der Partei einen Land-Rover zur Verfügung gestellt erhalten und sei manchmal in Uniform und mit Pistole aufgetreten. Als Rafik sei der Vater jedoch weder ein Sicherheitsmann noch Geheimagent gewesen; Aufgabe eines Rafik sei es, die Leitung der Baath-Partei zu stärken. Zu seinen eigenen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig, er habe nach der Primarschule ein Jahr als Coiffeur gearbeitet und sei danach bis zu seiner Ausreise als Schreiner tätig gewesen. Vom Militärdienst habe ihn sein Vater freigekauft und er habe mit den irakischen Behörden bisher nie Probleme gehabt, jedoch fürchte er sich heute vor der Rache des Volkes. Da er der Sohn eines Rafik sei, werde er bestimmt gesucht. Zudem herrsche im Land ein Chaos; es gebe sowohl Leute, die sich rächen wollten, als auch Verbrecher, und Leute wie er hätten im heutigen Irak keinen Platz mehr. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur Hauptsache aus, die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und daher unglaubhaft. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete das BFM dem wesentlichen Sinngehalt nach mit der im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage. C. Gegen die Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer am 28. November 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um D-4386/2006 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. In seiner Eingabe hielt er an seinen Angaben und Ausführungen fest und bekräftigte die geltend gemachten Gefährdungslage. Daneben sprach er sich in seiner Eingabe gegen einen Wegweisungsvollzug in den Irak oder eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat aus. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Dezember 2005 wurde – der damaligen Praxis entsprechend – das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) mit genügender Deckung verfügte und der Beschwerdeführer daher hinsichtlich der Frage der Verfahrenskosten als nicht bedürftig zu bezeichnen war (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Mit Blick auf die Deckung des Sicherheitskontos wurde im gleichen Zug auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgeweisen, da die ARK die Beschwerdesache weder in Bezug auf den Sachverhalt noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erachtete, weshalb der Beschwerdeführer nicht notwendigerweise auf die Hilfe einer anwaltlichen Vertretung angewiesen sei. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 zur Kenntnis gebracht. F. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2007 die für die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung bekannt gegeben. D-4386/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-4386/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.). 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hielt das BFM dem Beschwerdeführer eine mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen sowie, in einem Punkt, Widersprüche in seinen Angaben entgegen: Zum Vorhalt der mangelnden Substanziierung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gefährdet. Über die Tätigkeit sowie die Funktion und Stellung seines Vaters in der Partei habe er jedoch keine näheren Auskünfte machen können, und weiter sei ihm die genaue Bedeutung des Begriffs Rafik nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wisse ferner auch nichts über über die Umstände des angeblichen Verschwindens seines Vaters; diesbezüglich habe er auch keinerlei Zeichen von persönlicher Betroffenheit gezeigt, er habe offensichtlich auch keine Vermisstenanzeige erstattet und keinerlei Abklärungen bei internationalen Organisationen veranlasst. Auch in Bezug auf seine persönliche Gefährdungslage wisse der Beschwerdeführer nichts Konkretes; über seine Mitgliedschaft wisse er einzig, dass ihn sein Vater als „formelles Mitglied“ der Baath eingeschrieben habe, und der Beschwerdeführer habe erklärt, seinen Mitgliedsausweis zu Hause vergessen zu haben. Bis zu seiner Ausreise sei ihm nie etwas passiert; er sei auch nicht bedroht worden, sondern habe lediglich erklärt, dass seine Psyche wegen der Angst gelitten habe und dass er davon ausgehen, dass er als Sohn eines Rafiks vom irakischen Volk gesucht werde. Aufgrund dieser Sachlage könne nicht von einer Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. D-4386/2006 Zum Vorhalt der Widersprüchlichkeit führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle ausgeführt, sein Vater habe als Rafik beziehungsweise Baath-Mitglied Deserteure festgenommen und viele Iraker zum Beitritt in die pro-irakische Gruppierung namens Jaischel Schaebi, die Volksarmee, gezwungen. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er demgegenüber keine besonderen Funktionen oder Aufträge des Vaters geltend gemacht. Auf explizite Frage zur Tätigkeit seines Vaters als Rafik habe er erklärt, dass der Vater seine Verpflichtungen gegenüber der Regierung erfüllt habe. Besondere Befugnisse, die ihn beispielsweise zur Festnahme von Deserteuren ermächtigt hätten, habe er nicht gehabt; dazu seien nur die Führer der Baat-Partei befugt gewesen. Das BFM schloss in diesem Zusammenhang, dass dadurch bestehende Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet würden. 3.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest und bekräftigte die geltend gemachten Gefährdungslage. Dabei führte er vorab an, im Zeitpunkt der Flucht habe er in guten Verhältnissen gelebt und über eine gesicherte Existenz verfügt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er aus ökonomischen Beweggründen den Irak verlassen habe, was indirekt für eine asylrelevante Verfolgung spreche. Im Weiteren seien seine Schilderungen logisch und nachvollziehbar gewesen, und Widersprüche fänden sich in seinen Angaben nicht. Er habe alle Fragen ohne Zögern und nach bestem Gewissen beantwortet. Den vorinstanzlichen Vorhalten entgegnete er im Folgenden, dass die Funktion eines Rafiks nicht näher zu beschreiben sei, da ein Rafik alle Funktionen übernehmen könne, um die Partei zu schützen. Im Weiteren führte er sinngemäss an, dass das gegenseitige Misstrauen innerhalb der staatlichen Organe (Partei, Polizei und Geheimdienst) so stark gewesen sei, dass Väter ihre Familien nicht über ihre genaue Funktion und Aufgaben unterreichtet hätten. Viele Parteimitglieder hätten voreinander Angst gehabt und diese Ängste hätten sich auf die Familien übertragen, so dass innerhalb der Familien nicht über die Tätigkeit der Väter gesprochen worden sei. Über seinen Vater wisse er einzig, dass dieser seine Aufgaben für die Partei erledigt habe; ob die Aufgaben schlecht oder gut gewesen seien, wisse er nicht. Im Anschluss daran wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach dem Verschwinden seines Vaters, unmittelbar nach dem Kriegsbeginn, die Lage im Irak hektische und chaotische gewesen sei. Unter diesen Be- D-4386/2006 dingungen habe seine Familie keine Suchaktion nach dem Vater starten können. Zudem sei es für ihn als Sohn eines Rafik und als ehemaliges Baath-Mitglied noch schwieriger gewesen, aus dem Haus zu kommen. Er und seine Mutter hätten sich gefürchtet; es sei eine schwierige Situation für sie gewesen und deshalb hätten sie bis zu seiner Ausreise keine Suchaktion starten können. Dem vorinstanzlichen Vorhalt mangelnder persönlicher Betroffenheit über das Verschwinden des Vaters entgegnete er, nicht alle Menschen würden nach Erlebtem die gleichen Gefühle zeigen. Er sei bei der Befragung sachlich geblieben und habe keine Betroffenheit gezeigt, weil das Thema für ihn ernst gewesen sei. Zur Mitgliedschaft bei der Baath führte er aus, nach dem Krieg seien viele Baath-Leute heimlich umgebracht worden. Es hätten sich Gruppen gebildet, die aus Rache gegen die ehemaligen Machthaber solche Aktionen ausgeführt hätten. Als Sohn eines Rafik sowie als damaliges Mitglied der Baath habe er sich nach dem Krieg in einer bedrohlichen Situation befunden. Er habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten, weshalb ihm nichts passiert sei und es keine unmittelbare Bedrohung gegeben habe. Hätte er indes sein Leben normal weitergeführt, so wäre er jetzt wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Abschliessend führte er an, seine Mutter habe aus Angst vor einer Hausdurchsuchung alle Unterlagen vernichtet, weshalb er seinen Mitgliederausweis nicht einreichen könne. 4. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis jedenfalls insoweit zu schützen, als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der irakischen Bevölkerung als objektiv nicht begründet erscheint und im Resultat kein Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage besteht. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht in allen Teilen zu überzeugen vermögen. 4.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er persönlich zur Baath keinen näheren Bezug hatte, sondern nur wegen seines Vaters in den Registern der Partei verzeichnet war. Dabei vermag das Vorbringen, der Vater habe seinen Sohn im Jahre 1996, also nach Erreichen seiner Volljährigkeit zu dessen Sicherheit bei der Baath einschreiben lassen, vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse durchaus zu überzeugen. Unter Beachtung der Strukturen der Baath ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der D-4386/2006 Baath nicht als „Mitglied“, sondern – der üblichen Hierarchie folgend – in einer unteren Stufe, mutmasslich als „Anhänger“ respektive einfacher Sympathisant registriert wurde. Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Vater demgegenüber als Rafik, also als „Genosse“, was einer (Voll-)Mitgliedschaft bei der Partei entsprach und hierarchisch um einige Stufen über einem „Anhänger“ angesiedelt war. Gemäss dem Beschwerdeführer konnte der Vater von Vergünstigungen der Partei profitieren, namentlich sei ihm ein Land-Rover zur Verfügung gestellt worden. Auch das Vorbringen, er habe keinen (obligatorischen) Militärdienst absolviert, da sein Vater ihn vom Dienst freigekauft habe, ist vor dem Hintergrund der Angaben sowohl zum Vater als auch zur eigenen Person als in sich plausibel zu erkennen. Hingegen war der Beschwerdeführer tatsächlich in keiner Weise in der Lage, die Tätigkeit seines Vaters näher zu beschreiben. Der Beschwerdeführer vermochte auf Frage nach den Tätigkeiten seines Vaters bloss beispielhafte Schilderungen über die Tätigkeit von (vollwertigen) Mitgliedern der Baath im Allgemeinen zu machen, wobei er zugleich offenlegte, dass er zu näheren Angaben nicht in der Lage sei (vgl. dazu act. A6, S. 6 oben, sowie A6, S. 13). Daraus lässt sich zwar nicht - wie die Vorinstanz dies ausführt - ein Widerspruch ableiten, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der volljährige Sohn offensichtlich über die Tätigkeiten des Vaters in keiner Weise informiert war. Dies lässt Zweifel an der angeblich wichtigen Stellung des Vaters innerhalb der Baath aufkommen, auch wenn vor dem Hintergrund der vormals im Irak herrschenden Verhältnisse das Vorbringen, die Familie sei über die Tätigkeiten des Vaters aus Sicherheitsgründen im Einzelnen nicht informiert gewesen, gewisse Berechtigung haben dürfte. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer auch zu Recht, dass er nach dem letztmaligen Kontakt zum Vater – angeblich am 19. März 2003, also einen Tag vor Kriegesausbruch – aufgrund der chaotischen Verhältnisse nicht zu einer Suchaktion in der Lage gewesen sei. Dazu kann angemerkt werden, dass ab dem 21. März 2003 auch in Mosul von der US-amerikanischen Luftwaffe gezielt strategische Punkte bombardiert wurden. Die Stadt verblieb indes noch während drei Wochen unter der Kontrolle regimetreuer Einheiten, da die von den USA geführten Streitkräfte aufgrund diplomatischer Auseinadersetzungen mit der Türkei auf einen Bodenangriff aus dem Norden verzichten mussten. Erst mit der Auflösung der irakischen Komandostrukturen fiel Mosul; die Stadt wurde am 11. April 2003 praktisch kampflos von kurdischen Peshmerga sowie einem kleinen US-amerikanischen Truppen- D-4386/2006 kontingent übernommen. In der Folge kam es auch in Mosul, wie zuvor schon in andern Städten, zu schweren Plünderungen und es flammten diverse Konflikte auf, unter anderem entlang ethnischer Grenzen. Nach einer Beruhigungsphase verschlechterte sich die Lage ab dem Jahre 2004 zunehmend. Der vorinstanzliche Vorhalt an die Adresse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters – gemäss dem BFM hätte er eine Vermisstenanzeige erstatten und sich an internationale Organisationen wenden sollen (vgl. Verfügung, S. 3, Ziff. I. 1, dritter Absatz) – erscheinen unter Berücksichtigung der Nachkriegsverhältnisse im Irak also als wenig stichhaltig. Letztlich vermochte der Beschwerdeführer jedoch bis heute keinerlei Angaben zum Verbleib des Vaters zu machen, noch war er in der Lage, Dokumente zu dessen Tätigkeit einzureichen, deren Beschaffbarkeit angesichts des Verbleibs der Mutter und der Schwerstern im Heimatstaat wohl zu erwarten wäre. 4.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Familie respektive seinem Vater zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, eine Verbindung zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Baath-Partei kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellen Verhältnisse im Zentralirak im Rahmen eines Grundsatzurteils einer einlässlichen Prüfung unterzogen (BVGE 2008/12). Es ist dabei – unter anderem – zum Schluss gelangt, dass eine Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaliger Baathisten zu verneinen ist, sich im Einzelfall jedoch eine eingehende Prüfung der Gefährdungslage aufdrängt (a.a.O., E. 7.2.1-7.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheid die Stadt Mosul nicht miteinbezogen, da sie heute faktisch unter kurdischer Kontrolle steht und daher insbesondere die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gesondert zu betrachten ist (a.a.O., E. 6.1). Die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem Sinne aber auch in Bezug auf Mosul heranziehen, zumal die Baath dort – anders als im eigentlichen „Nordirak“ – bis zum Jahre 2003 stark vertreten war und sich aus den zugänglichen Berichten eine mit der Situation im übrigen Zentralirak vergleichbare Verfolgungssituation der Baathisten in Mosul ergibt (vgl. UK Home Office, Country of Origin D-4386/2006 Information Report – Iraq, 8. Januar 2008; International Crisis Group, Iraq's Civil War, the Sadrists and the Surge. Middle East Report Nr. 72, 7. Februar 2008; UN Assistance Mission for Iraq, Human Rights Report, 1. Juli -31. Dezember 2007). Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath- Regimes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen geworden sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes verdächtigt (vgl. a.a.O., E. 6.4.5, erster Teil). In seinen weiteren Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass sich eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon ausgegangen wird, dass die einfache Mitgliedschaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. a.a.O., E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen). Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Kollektivbeziehungsweise Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verneint. Gleichzeitig hat es aber festgehalten, dass die Argumentation, wonach einzig D-4386/2006 Baath-Mitglieder, die ihre Macht missbracht hätten, zum Ziel von Anschlägen würden, nicht haltbar sei. 4.2.2 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM festgehalten, dem Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise aus dem Irak nie etwas passiert, er sei nicht bedroht worden, sondern habe lediglich erklärt, dass seine Psyche wegen der Angst gelitten habe. Dieser Feststellung widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht, er hält aber dafür, ihm sei nur deswegen nichts passiert, weil er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Dieses Vorbringen vermag indes bei objektiver Betrachtung der Aktenlage die vorinstanzliche Feststellung mangelnder aktueller Verfolgung nicht zu entkräften: Die Baath war gerade in Mosul um eine starke Vertretung bemüht; die Stadt – in einem erdölreichen Gebiet und zudem strategisch an der Grenze zu den kurdisch beherrschten Nordprovinzen gelegen – war eines der Zielgebiete der Arabisierungspolitik unter dem Regime von Saddam Hussein (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17). Das Baath-Regime setzte in Mosul jedoch nicht alleine Gewaltmittel ein (Zwangsumsiedlung oder Vertreibung von Kurden), sondern es bediente sich auch seit Jahren des Instruments der Einbindung bestimmter kurdischer Kräfte. So stand namentlich der Stamm der Zebari – historisch verfeindet mit dem Stamm der Barzani, welcher die KDP (Kurdish Democratic Party) beherrscht – zu grossen Teilen auf Seiten der Zentralregierung. In der Person von Arshad Zebari stellte der Stamm beispielsweise jahrelang einen Minister im Baath-Regime; dieser soll für die Zerstörung der Stadt Barzan (Heimatort der Barzani) im Jahre 1987 verantwortlich und an der Anfal-Offensive im Jahre 1988 beteiligt gewesen sein, kurz vor Kriegsausbruch 2003 jedoch zur US-amerikanischen Seite gewechselt haben und heute wieder eine KDP feindliche Linie verfolgen (Gründung einer eigenen kurdischen Partei im Juni 2007). Als Ausnahmeerscheinung kann demgegenüber der heutige Aussenminister des Irak, Hoshiyar Zebari, erwähnt werden, welcher als Zebari ein langjähriges Mitglied der KDP ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass in Mosul – die drittgrösste Stadt des Irak mit nahezu 600'000 Einwohnern – eine sehr grosse Anzahl von Kurden eng in die herrschende Baath eingebunden war; von den mit der Baath verfeindeten Kurden als „Jash“ (kleine Esel) bezeichnet soll ihre Zahl in Mosul in die Tausende gegangen sein (Be- D-4386/2006 richt der Chicago Tribune, Sunday, April 13, 2003). Die Zahl kurdischer Baath-Kader, gerade auch aus den Reihen der Zebari, dürfte entsprechend gross gewesen sein. Anlass zur Annahme, der Vater des Beschwerdeführers habe sich unter diesen kurdischen Baathisten in besonderer Weise hervorgetan, respektive sei in besonderem Masse als Anhänger des Regimes bekannt gewesen, besteht aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen allenfalls auf eine Tätigkeit des Vaters entweder innerhalb der Partei oder in der Verwaltung schliessen; er hat den Tätigkeitsbereich seines Vaters ausserhalb der Sicherheitsdienste angesiedelt (vgl. act. A8, S. 13 Mitte) und ausgeführt, sein Vater sei manchmal in Zivil und manchmal in Uniform und mit Pistole aufgetreten (act. A1, S. 4 unten, und A8, S. 14). Insgesamt ergeben sich keine nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine exponierte Stellung des Vaters oder gar der Verdacht, dieser habe sich massgeblich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge ab dem 9. April 2003 mit seiner Familie bei seinem Arbeitgeber versteckt gehalten. Vor dem Hintergrund der nach dem 11. April 2003 in Mosul herrschenden Verhältnisse erscheint als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern aufgrund der Baath-Aktivitäten des Vaters subjektive Befürchtungen vor Nachstellungen hegten. Anhaltspunkte, welche auf eine objektiv bestehende Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers schliessen liessen, bestehen indes nicht. Namentlich die Rückkehr der Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers an ihren alten Wohnort im November 2003 (vgl. act. A8, S. 5) sprechen klar gegen eine konkrete Gefährdungslage. Hätte die Familie Anlass zu Furcht vor gezielten Übergriffen gehabt (bspw. eine Durchsuchung ihres Heims oder eine Beschiessung ihres Hauses), wäre sie nicht an ihren alten Wohnort zurückgekehrt. Alleine das Vorbringen, das Volk mache dem weiblichen Geschlecht keine Probleme, vermag nicht einen anderen Schluss zu rechtfertigen. Zusammenfassend ist im Falle des Beschwerdeführers demnach festzustellen, dass sein persönlicher Hintergrund – er stammt aus Mosul, wo die Baath unter den dort wohnhaften Kurden stark vertreten war, und er weist ausser einer Registrierung bei der Partei keinerlei politisches Profil auf – nicht schliessen lässt, er habe in Mossul gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu fürchten. Von einer Ver- D-4386/2006 folgungssituation aufgrund der Baath-Aktivitäten seines Vaters, respektive vom Bestehen einer objektiv bestehende Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak ist, wie oben erwogen, ebenfalls nicht auszugehen. Es besteht daher aufgrund der Akten im Resultat kein Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage. 5. Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage respektive Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind bei dieser Sachlage zu bestätigen. 6. Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung als solche zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hat das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vor diesem Hintergrund stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage einer Rückkehr in den Irak ins Leere. Nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers besteht kein Raum für Erwägungen zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzuges. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkannte in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2005 den Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden D-4386/2006 wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Dezember 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – der damaligen Praxis entsprechend – abgewiesen, da der Beschwerdeführer zum jenem Zeitpunkt über ein hinreichend gedecktes Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 AsylG) verfügte. Mit der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Revision der Bestimmung von Art. 86 AsylG wurde indes das bisherige Sicherheitskonto des Beschwerdeführers aufgelöst und die dort geäufneten Gelder, soweit nicht Fr. 15'000.-- übersteigend, vom Bund vereinnahmt (vgl. dazu die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 am Ende [AsylV 2, SR 142.312], namentlich Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007). Nach der erfolgten Auflösung seines Sicherheitskontos stellt sich die Frage, ob er der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt als in prozessualer Hinsicht bedürftig zu erachten sei. Soweit ersichtlich fand er in der Vergangenheit nicht durchgehend eine Anstellung, ist er nun aber seit dem 1. Januar 2008 bis heute in einem Restaurant als Officeangestellter tätig. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, auf die Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten zurückzukommen. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind demnach die Kosten des Verfahrens – welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-4386/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 16