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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 D-4380/2008

22 octobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,504 mots·~28 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4380/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Angola, und B._______, geboren _______, Angola, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4380/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Angola mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2001 zusammen mit ihren drei Kindern - darunter auch der Beschwerdeführer B._______ - sowie ihrem damaligen Lebenspartner und Kindsvater, C._______ (gleiche N-Nummer), und gelangte am 18. Juni 2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 30. Mai 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da jedoch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der beiden Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Verfügung vom 14. November 2003 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer sowie der übrigen Familienangehörigen wieder auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, die allgemeine Lage in Angola habe sich in der Zwischenzeit verbessert, und der Vollzug der Wegweisung werde nun als zumutbar erachtet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2003 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Mai 2005 ab. A.c Die beiden Beschwerdeführer sowie die zwei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin stellten am 23. Juni 2005 ein erstes Wiedererwägungsgesuch. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich verschlechtert. Sie leide an Hüft- und Kniegelenkschmerzen und sei deswegen stark behindert. In den nächsten Jahren müsse voraussichtlich ein chirurgischer Eingriff (Ersatz Kniegelenk, eventuell auch Hüftgelenk) vorgenommen werden. Bei fehlender medizinischer Infrastruktur bestehe die Gefahr, dass sie schon bald auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. In Angola könnten ihre gesundheitlichen Probleme nicht behandelt werden. Eine Rückkehr nach Angola sei daher unzumutbar, zumal sie dort weder über Bezugspersonen noch über finanzielle Mittel verfüge. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. August 2005 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D-4380/2008 B. Mit einer an das BFM gerichteten und als "zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 3. April 2008 liessen die beiden Beschwerdeführer beantragen, sie seien infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht verändert. Die Beschwerdeführerin leide unter schwerer Arthrose im Kniegelenk, wobei die Gefahr vollständiger Immobilisierung bestehe. Im Januar 2008 sei ihr im rechten Kniegelenk eine Prothese implantiert worden. Die Operation sei komplikationslos verlaufen, aber die Beschwerdeführerin stehe weiterhin unter dem Einfluss von Medikamenten und benötige regelmässige Nachkontrollen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, für sich selber aufzukommen. Sie verfüge in Angola über kein tragfähiges Sozial- und Beziehungsnetz mehr. Zwei Geschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin lebten in der Provinz Uige, seien aber sehr arm und könnten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola nicht aufnehmen oder unterstützen. Seit ihrer Flucht in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu Verwandten oder Bekannten in Angola mehr gehabt. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor getrennt von ihrem Ehemann lebe und somit alleinstehend sei. Ihre volljährige Tochter D._______ (gleiche N-Nummer) lebe inzwischen mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person zusammen und sei schwanger. Sie werde bald heiraten und habe bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Sie würde auf keinen Fall mit der Beschwerdeführerin nach Angola zurückkehren und könnte sie daher nicht unterstützen. Selbst wenn die Tochter mit der Beschwerdeführerin nach Angola zurückkehren würde, so wäre sie ihrer Mutter keine Hilfe, da sie nach der voraussichtlichen Geburt im April 2008 selbst auf massive Unterstützung angewiesen wäre. Vom volljährigen Sohn E._______ (gleiche N-Nummer) sei ebenfalls keine Unterstützung zu erwarten. Der 16-jährige Beschwerdeführer B._______ habe seinerseits den grössten seines für ihn erinnerbaren Lebens in der Schweiz verbracht und spreche perfekt Berndeutsch, hingegen nur schlecht Portugiesisch. Auf eine Rückkehr nach Angola würde er vermutlich mit einer Identitätskrise reagieren. Er könnte daher unmöglich seiner Mutter beim Aufbau einer neuen Existenz in D-4380/2008 Angola helfen. Im Übrigen sei er in der Schweiz völlig integriert und falle an seinem Wohnort durch sein vorbildliches Verhalten auf. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls gut integriert, obwohl sie mehrheitlich französisch spreche. Sie sei nie negativ aufgefallen und werde als ruhig und kooperativ beschrieben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Ausschaffung nach Angola schon seit beinahe drei Jahren als unmöglich erwiesen habe. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ärztlicher Bericht der orthopädischen Klinik des (...) vom 19. März 2007, Arztbericht von Dr. med. A. B. vom 8. Juli 2007, Schreiben der orthopädischen Klinik des (...) vom 11. Oktober 2007, ärztlicher Bericht der orthopädischen Klinik des (..) vom 24. Januar 2008, Kopie Beurteilungsbericht Sekundarsstufe I 2007/2008, Schreiben von Dr. med. A. B. vom 8. Juli 2007, Schreiben der Familie S. vom 11. Februar 2008, Schreiben des Fussballclubs (...) vom 14. Februar 2008, Situationsbericht Asylkoordination Amt (...) vom 11. Juli 2007, Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D._______ vom 3. April 2008. C. Das BFM qualifizierte die Eingabe vom 3. April 2008 mit Verfügung vom 23. Mai 2008 infolge der geltend gemachten nachträglichen Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Wiedererwägungsgesuch, wies dieses ab und erhob eine Gebühr. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 14. November 2003 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Ausserdem wurde um vollständige Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Stellungnahme, um Erlass D-4380/2008 vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung einer Frist zur Einreichung der Kostennote im Falle der beabsichtigten Gutheissung der Beschwerde ersucht. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wurde der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Vollzugsaussetzung mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 gut, wies dagegen das Akteneinsichtsgesuch sowie das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ausserdem erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme innert Frist mittels umfassender ärztlicher Berichte zu belegen. G. Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 28. Juli 2008 beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Im Weiteren wurde um Erstreckung der Frist für die Einreichung des verlangten Arztberichts ersucht. H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 verzichtete der Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss und teilte den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, unverzüglich eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Die Frist zur Einreichung der angeforderten ärztlichen Berichte wurde antragsgemäss erstreckt. I. Mit Eingabe vom 18. August 2008 wurden eine Faxkopie der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 18. August 2008, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A. B. vom 4. August 2008 (inkl. Erklärung D-4380/2008 betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) sowie ein Begleitschreiben von Dr. med. A. B. selben Datums zu den Akten gereicht. Am 22. August 2008 wurde das Original der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte am 24. September 2008 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. L. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie seines Schreibens vom selben Datum an das Migrationsamt des Kantons (...) samt Beilagen (Geburtsregisterauszug vom 16. Oktober 2008 des Kindes von D._______) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die D-4380/2008 Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisionsgründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in D-4380/2008 irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Operation der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht vom 24. Januar 2008 komplikationslos verlaufen. Sie sei bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen worden. Offenbar habe es auch bei den zwischenzeitlich erfolgten Nachkontrollen keine Probleme im Heilungsverlauf gegeben. Laut Arztbericht habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 zehn Kilogramm abgenommen; sie dürfte in der Lage sein, ihren Zustand auch in Zukunft positiv zu beeinflussen. Aufgrund des Arztberichts könne die Operation als gelungen bezeichnet werden, und es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern würde. Ausserdem existierten auch in (...) orthopädische Einrichtungen, wo allenfalls notwendige Nachbehandlungen vorgenommen werden könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, D-4380/2008 gegebenenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Hinweis auf die allfällige Aufenthaltsberechtigung der volljährigen Tochter begründe ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Sachlage. Die Beschwerdeführerin könne die benötigte Unterstützung im Alltag auch vom Beschwerdeführer sowie von ihrem volljährigen Sohn erhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Miguele bei einer Rückkehr nach Angola eine Identitätskrise bekommen würde, zumal er seine frühe Kindheit dort verbracht habe, dort zu Schule gegangen sei und portugiesisch spreche. Es bestehe auch kein Grund zu Annahme, die Beschwerdeführerin könnte nicht auf die Hilfe ihres volljährigen Sohnes zählen. Es stehe ihr überdies frei, sich in Angola selber um einen Erwerb zu bemühen. Im Gesuch werde im Weiteren nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich alle Kontakte zu Freunden und Bekannten in Angola abgebrochen habe und inwiefern ihre Verwandten selbst bedürftig seien. Die geltend gemachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer stellten ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug seit bald drei Jahren durch mangelnde Mitwirkung massgeblich und willentlich verzögerten. Daraus könne nicht auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären oder dass faktische Hindernisse dem Vollzug entgegenstehen würden. Somit beständen keine Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. November 2003 beseitigen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst das Gesuch um vollständige Akteneinsicht begründet. Anschliessend wird vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen, vor Erlass der Verfügung weitere Arztberichte bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einzuholen oder eine weitere Anhörung vorzunehmen. Das BFM habe indessen darauf verzichtet und in der Folge aktenwidrige und willkürliche Schlussfolgerungen getroffen. So habe es beispielsweise Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht, ohne die Frage der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Dies, obwohl aus den eingereichten Arztberichten klar hervorgehe, dass die Gefahr des vollständigen Verlustes der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Es sei D-4380/2008 allgemein bekannt, dass die Überlebenschancen einer praktisch nicht gehfähigen, alleinstehenden Frau mit einem minderjährigen Kind ohne Beziehungsnetz in (...) gering seien. Das BFM habe es im Weiteren unterlassen, in der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und dabei unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt effektiv Zugang zu allenfalls vorhandenen medizinischen Behandlungen und Einrichtungen hätte. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, die eingesetzte Prothese im rechten Kniegelenk habe sich offenbar verschoben, weshalb möglicherweise eine Operation am linken Knie notwendig werde. Als möglicher Operationstermin werde der Januar 2009 genannt. Diesbezüglich müssten weitere Arztberichte eingeholt werden. Die Frage der Gefahr des Verlustes der Gehfähigkeit bleibe weiterhin aktuell. Dadurch, dass das BFM von der problemlosen Gehfähigkeit ausgegangen sei, sei es von den eingereichten Arztberichten abgewichen. Es verletze jedoch Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), wenn ein Gutachten als ungenügend betrachtet und davon abgewichen werde, ohne gleichzeitig einen anderen Sachverständigen beizuziehen. Im Übrigen habe das BFM die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bagatellisiert, indem es ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin werde auch künftig in der Lage sein, ihren Zustand positiv zu beeinflussen. Falls der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgewiesen werde, sei immerhin festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. Bei einer Rückkehr nach Angola würde die Gefährdung der Beschwerdeführerin ein Ausmass erreichen, das den Vollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Zumindest wäre aber von der Unzumutbarkeit auszugehen; denn die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin wären bei einer Rückkehr nach Angola konkret gefährdet. Die Beschwerdeführerin wäre infolge ihrer Immobilisierung nicht in der Lage, elementarste tägliche Verrichtungen vorzunehmen. Ergänzend sei auf den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise hinzuweisen. Im Weiteren hätte die Beschwerdeführerin in Angola keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Möglichkeit, Schmerzmedikamente oder eine Physiotherapie zu erhalten. Neben dem täglichen Überlebenskampf müsste sie sich zusätzlich noch um den Beschwerdeführer kümmern. Sie hätte angesichts ihres Alters, ihres schlechten Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass sie keinen Beruf erlernt habe und in Angola als D-4380/2008 Hausfrau tätig gewesen sei, keine realistische Möglichkeit, sich in Angola eine minimale Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre verbleibenden Verwandten lebten in der abgelegenen Provinz Uige und seien arm. Die Beschwerdeführerin habe Angola vor sieben Jahren verlassen und daher keinen Kontakt mehr zu anderen Bekannten. Es sei willkürlich, dass das BFM ohne entsprechende Abklärungen vom Gegenteil ausgehe. Inzwischen habe sich die Sachlage ausserdem insofern verändert, als dass ihre Tochter D._______ nicht mit ihr nach Angola zurückkehren würde, da diese ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Die Feststellung des BFM, wonach das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin trotzdem nach wie vor als tragfähig zu erachten sei, sei aktenwidrig und willkürlich. Es bestehe auch kein zwingender Grund zur Annahme, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit den Beschwerdeführern nach Angola zurückkehren würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine Gewissheit dafür, dass er seine pflegebedürftige Mutter (finanziell) unterstützen würde oder könnte. Das BFM habe die Situation des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls zuwenig abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei hervorragend integriert. Er sei nun 16 Jahre alt und habe die letzten sieben Jahre in der Schweiz verbracht. Diese Jahre seien für ihn prägend gewesen, viel wichtiger jedenfalls, als die zuvor im Heimatland verbrachten Lebensjahre. Dies sei bei der Beurteilung der Frage der zu erwartenden Identitätskrise im Falle einer Rückschaffung nach Angola zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Frage der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bemerken, dass das BFM seine Aussage, wonach die Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug massgeblich und willentlich verzögert hätten, nicht näher belegt habe. Sollten diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, so müsse von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus objektiven Gründen ausgegangen werden. Im Übrigen spreche es für und nicht gegen die Beschwerdeführer, dass sie trotz ihres unsicheren Aufenthaltsstatus gut integriert seien. 5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung lediglich auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis ein und führt diesbezüglich aus, es enthalte bloss hypothetische Angaben zum weiteren Verlauf der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie zu den allenfalls notwendigen weiteren D-4380/2008 Massnahmen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche zu einer anderen Einschätzung der Lage führen könnten. Im Arztbericht sei auf die bereits eingeleitete Reduktion des Übergewichts der Beschwerdeführerin hingewiesen worden. Übergewicht sei bekanntlich einer der Hauptrisikofaktoren für die Entstehung von Arthrose. Es liege somit im Interesse und auch in der Hand der Beschwerdeführerin, ihren gesundheitlichen Zustand positiv zu beeinflussen, weshalb ihr derartige Bemühungen auch zuzumuten seien. 5.4 In der Replik wird entgegnet, im erwähnten Arztbericht fänden sich durchaus konkrete und fundierte Angaben zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin. Hingegen seien die Ausführungen des BFM ihrerseits undifferenziert und rein theoretisch. Es sei eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin übergewichtig und deswegen immobil sei. Der Wunsch, sie möge weniger übergewichtig sein, ändere an dieser Tatsache nichts. Die Ursachen für grosses Übergewicht seien bekanntlich komplex, und die Schuldzuweisung des BFM sei fehl am Platz. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin - auch bedingt durch ihr Übergewicht - unter einer massiven Arthrose leide. Diese Krankheit erfordere eine Behandlung sowie operative Eingriffe. Aufgrund der bereits eingetretenen Schädigungen sowie des Übergewichts wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, in Angola ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Der minderjährige Beschwerdeführer wäre dazu ebenfalls nicht in der Lage. Die Beschwerdeführer würden daher in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. Ausserdem seien die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer, der Verbleib der Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6. Zunächst ist an dieser Stelle auf die seitens der Beschwerdeführer erhobene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, einzugehen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang gerügt, das BFM habe hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihres Beziehungsnetzes im Heimatland keine weitergehenden Abklärungen getätigt und auch keine zusätzliche Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Dadurch sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Das BFM stützte sich D-4380/2008 in der angefochtenen Verfügung auf die aktenkundigen, von den Beschwerdeführern eingereichten Arztberichte und durfte aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass diese den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zutreffend wiedergeben, zumal die vorinstanzliche Verfügung nur knapp zwei Monate nach der Einreichung des Gesuchs erging. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, allenfalls weitere Arztberichte einzureichen. Das BFM erachtete den Sachverhalt zu Recht als liquid. Es trifft auch nicht zu, dass die sachverhaltsbezogenen Feststellungen des BFM unrichtig sind. Das BFM stützte sich bei seinen Ausführungen offensichtlich im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 24. Januar 2008, worin ausgeführt wird, der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos, und die Patientin werde bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen. Daraus sowie aus dem Fehlen von weiteren Eingaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konnte das BFM ohne weiteres schliessen, dass es auch bei den Nachkontrollen keine Probleme gegeben habe und nicht mit einer in absehbarer Zukunft eintretenden wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestand für das BFM somit auch keine Veranlassung, sich mit der Frage der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin eingehend auseinanderzusetzen. Im Weiteren ist nach dem Gesagten auch der Vorwurf, wonach das BFM in Verletzung von Art. 60 Abs. 2 BZP von den eingereichten Arztberichten abgewichen sei, nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde vom BFM auch hinsichtlich des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführer im Heimatland richtig und vollständig festgestellt. Nachdem die Frage des Beziehungsnetzes bereits Thema des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme war und ausserdem diesbezügliche Ausführungen im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 3. April 2008 gemacht worden waren, bestand für das BFM keine Veranlassung, in diesem Punkt weitere Abklärungen zu tätigen. Der diesbezügliche Sachverhalt konnte ohne weiteres als liquid erachtet werden. Inwiefern die Feststellungen des BFM zu den bestehenden Bezugspersonen an sich unrichtig sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise hervor. Ob das Beziehungsnetz als tragfähig qualifiziert werden kann oder nicht, ist im Übrigen nicht eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Die Rüge, wonach der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, D-4380/2008 erscheint nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2003 - respektive seit dem rechtskräftig entschiedenen ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2005 - in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2005 in wesentlicher Weise verschlechtert. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 10. Mai 2005 bestanden bei der Beschwerdeführerin noch keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme. Hingegen wurde bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juni 2005 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an Hüft- und Kniegelenkschmerzen infolge Arthrose und sei deswegen stark behindert. Im damals eingereichten Arztbericht vom 12. Juni 2005 (vgl. C1, S. 4) wurde ausgeführt, es werde erwogen, das rechte Kniegelenk durch eine Totalprothese zu ersetzen. Diese Massnahme könne bereits innerhalb der nächsten Jahre notwendig werden. Möglicherweise müssten in den nächsten Jahren auch die Hüftgelenke ersetzt werden. Bei ungenügender Behandlung respektive fehlender Infrastruktur bestehe die Gefahr, dass die Patientin schon sehr bald auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. August 2005 ab, wobei es ausführte, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch in (...) behandelt werden. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 operiert. Dabei wurde ihr am rechten Knie eine Prothese eingesetzt. Gemäss Arztbericht der orthopädischen Klinik des (...) vom 24. Januar 2008 verlief die Operation sowie die Heilung gut, und die Beschwerdeführerin konnte bei subjektivem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht von Dr. med. A. B. vom 4. August 2008 sowie seinem Begleitschreiben vom selben Datum ist zu entnehmen, dass die Beschwerden nach der Operation andauerten und weitere Operationen ins Auge gefasst werden müssten. Die Beschwerdeführerin müsse ausserdem unbedingt ihr starkes D-4380/2008 Übergewicht reduzieren. Entsprechende Anstrengungen seien bereits eingeleitet worden. Falls die Beschwerdeführerin nicht adäquat behandelt werden könne, bestehe die Gefahr, dass sie schon bald auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die heutige Situation ähnlich präsentiert wie die Situation im Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsgesuchs vom 23. Juni 2005, welches vom BFM am 30. August 2005 abgewiesen wurde, wobei der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit an einem Knie operiert wurde, ist sogar davon auszugehen, dass eine - zumindest vorübergehende - leichte Verbesserung ihrer Befindlichkeit erreicht werden konnte. Die Zukunftsaussichten sind heute ungefähr dieselben wie im Zeitpunkt der Beurteilung des ersten Wiedererwägungsgesuchs: Aufgrund der fortschreitenden Arthrose - unter anderem infolge des Übergewichts dürften in den nächsten Jahren weitere Operationen anstehen. Bei ungenügender Behandlung besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin zunehmend immobil wird. Die im Wesentlichen selbe Sachlage bestand bereits im Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsgesuchs. Auch das Übergewicht der Beschwerdeführerin ist keine neue Erscheinung, sondern bestand bereits im Jahr 2004 (vgl. den Arztbericht der orthopädischen Klinik des [...] vom 19. März 2007). Es ist daher festzustellen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der vorliegend massgeblichen rechtskräftigen Abweisung des ersten Wiedererwägungsgesuchs nicht in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert hat. 7.2 Im ersten Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. August 2005 wurden die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland mit Blick auf die Arthroseerkrankungen der Beschwerdeführerin als ausreichend bezeichnet. Seitens der Beschwerdeführer wird diesbezüglich keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Es wird namentlich nicht vorgebracht, die medizinische Infrastruktur in Angola habe sich seither verschlechtert. 7.3 In Bezug auf die Frage des Vorliegens eines tragfähigen Beziehungsnetzes wurde im Beschwerdeurteil der ARK vom 10. Mai 2005 festgestellt, die Beschwerdeführer hätten vor der Ausreise mehrere Jahre in (...) gelebt, und es sei davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfügten. Die Beschwerdeführerin könne ausserdem auf die Unterstützung der Tochter D._______ und des Sohnes E._______ zählen und D-4380/2008 gegebenenfalls den Kontakt zu ihrer Mutter suchen, bei welcher sie bereits vor der Ausreise gelebt hätten. Seitens der Beschwerdeführer wird nun geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich insofern verändert, als dass im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden könne, die Tochter D._______ werde mit der Beschwerdeführerin nach (...) zurückkehren, da diese ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Ausserdem wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe inzwischen keinen Kontakt mehr zu Bekannten. Die Beschwerdeführer bringen überdies vor, die Annahme des BFM, wonach die Beschwerdeführer über weitere Bekannte in Angola verfügten, sei willkürlich. Die Rüge, wonach das BFM in willkürlicher Weise festgestellt habe, die Beschwerdeführer verfügten über weitere Bekannte in Angola, erscheint unbegründet, zumal - wie erwähnt - bereits im Urteil der ARK davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführer verfügten in (...) über ein grosses Beziehungsnetz. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in (...) ist es auf jeden Fall (auch ohne diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen) naheliegender, von einem dort bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, als anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten dort keinerlei Bekannte oder Freunde. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten inzwischen keinen Kontakt mehr zu Bekannten im Heimatland. Durch diese Aussage anerkennen sie implizit, dass sie dort durchaus über Bekannte verfügen. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Einwand, es bestehe kein Kontakt mehr zu diesen Personen, völlig unsubstanziiert in den Raum gestellt wird. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer nun plötzlich keinen Kontakt zu ihren Freunden und Bekannten im Heimatland mehr haben sollten. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführern selbst bei zurzeit fehlendem Kontakt zuzumuten, bei einer Rückkehr nach (...) ihre früheren Bekannten und Freunde erneut zu kontaktieren. Der Einwand des abgebrochenen Kontakts begründet daher keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhalts. Auch der Einwand, wonach die Tochter D._______ voraussichtlich in der Schweiz bleiben werde, ist nicht relevant. Inzwischen ist der Beschwerdeführer B._______ bereits 16 Jahre alt, und es ist ihm zuzumuten, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen. Da B._______ in der Zwischenzeit ein Alter erreicht hat, das es ihm erlaubt, ebenfalls gewisse Aufgaben sowie Verantwortung zu übernehmen, wiegt die D-4380/2008 Tatsache, dass die Tochter D._______ möglicherweise nicht mit den Beschwerdeführern nach Angola zurückkehren würde, nicht schwer. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass D._______ bei einem allfälligen Verbleib in der Schweiz zumindest in der Lage wäre, den Beschwerdeführern bei Bedarf in finanzieller Hinsicht etwas unter die Arme zu greifen. Der eventuelle Verbleib von D._______ in der Schweiz begründet nach dem Gesagten keine relevante Veränderung der Sachlage. Hinsichtlich weiterer Bezugspersonen respektive deren Fähigkeit, die Beschwerdeführer bei deren Rückkehr ins Heimatland zu unterstützen, wird keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage ist insbesondere nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ihre Mutter sowie zwei Geschwister, eine Tochter und zwei Stiefsöhne verfügt (vgl. D2, S. 5 sowie die Akten des Asylverfahrens). Die Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin auch von ihrem volljährigen Sohn E._______ Hilfe erwarten kann, ist zu bestätigen. In Bezug auf E._______ besteht eine rechtskräftige Wegweisungsvollzugsverfügung. Da er den Akten zufolge zurzeit im Haushalt der Beschwerdeführer lebt, erscheint es mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise naheliegend, dass er bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführer nach Angola ebenfalls nach Angola ausreisen und auch dort im Haushalt seiner Mutter leben würde. Es weist nichts darauf hin, dass er seine Mutter dort im Stich lassen würde. Die in der Beschwerde kritisierte Annahme des BFM erscheint daher nicht als willkürlich. 7.4 Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers wird - abgesehen von der inwischen weiter fortgeschrittenen Integration (vgl. dazu nachfolgend) - keine Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Insbesondere bestehen bei ihm nach wie vor keine gesundheitlichen Probleme, und seine Chancen, sich im Heimatland zu reintegrieren, haben sich seit dem Beschwerdeurteil der ARK respektive dem Wiedererwägungsentscheid des BFM im Jahr 2005 nicht wesentlich verändert. 7.5 Die Beschwerdeführer verfügen seit Erlass des Urteil der ARK vom 10. Mai 2005 respektive seit der Abweisung des ersten Wiedererwägungsgesuchs am 30. August 2005 über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Sie hätten die Schweiz längst verlassen müssen. Da sie keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben haben und die vom BFM eingeleiteten Massnahmen zur D-4380/2008 Papierbeschaffung (unter anderem Anhörungen durch die Angolanische Botschaft) bisher erfolglos verliefen, war eine zwangsweise Rückschaffung ins Heimatland bis heute nicht möglich. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass namentlich die Beschwerdeführerin gegenüber den Schweizerischen Behörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat. Es ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die angolanischen Behörden den Beschwerdeführern schon längst Reisedokumente ausgestellt hätten, wenn diese ihre wahre Identität offengelegt und mit den Behörden kooperiert hätten. Unter diesen Umständen vermag die inzwischen weiter fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer, namentlich des noch minderjährigen Beschwerdeführers, den Vollzug der Wegweisung nach Angola nicht als unzumutbar oder unmöglich erscheinen zu lassen und begründet daher ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2003 in Wiedererwägung zu ziehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. August 2008) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). D-4380/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 19

D-4380/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 D-4380/2008 — Swissrulings