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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 D-4377/2014

5 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,677 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4377/2014/plo

Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).

D-4377/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien zusammen mit ihren Kindern und dank der Unterstützung eines Bruders (N […]) Anfang September 2012 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie über Griechenland und Italien am 30. September 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus E._______ zu stammen. Nachbarn hätten die PKK unterstützt, und auch ihre Familie sei dazu genötigt worden. Ihr Mann habe mit seinem Wagen Benzin transportieren müssen. PKK-Leute hätten einen Brandanschlag auf ihr Wohnhaus verübt. Ihr Ehemann sei von Exponenten besagter Gruppierung zusammengeschlagen worden. Am (…) August 2012 sei auf ihren Mann und ihren Sohn (…) geschossen worden. Der Sohn sei verletzt worden; ihr Ehemann habe den Anschlag nicht überlebt. Ob es sich bei den Tätern um Angehörige der freien syrischen Armee oder Regimegegner gehandelt habe, wisse sie nicht. Den Wunsch der PKK, ihnen die Leiche des Gatten zur Beerdigung als Märtyrer zu überlassen, habe sie abgelehnt. Die PKK hätten zudem versucht, (…) – noch ein Kind – zu rekrutieren. Einige Tage nach dem Tod ihres Gatten habe ihr dessen Familie eine Heirat mit dem Bruder des Verstorbenen in Aussicht gestellt. Wenn sie nicht einwillige, müsse sie ihre Kinder verlassen. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie Gewaltakte der PKK und der Familie ihres Ehemannes. Für diese gelte sie als Kindsentführerin. Ausserdem herrsche Krieg in ihrem Heimatland. Die besagte Familie wisse nichts von ihrem Aufenthalt in der Schweiz. B. Am 17. April 2013 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM seine Mandatsübernahme an. Das BFM orientierte ihn am 1. Mai 2013 über den Verfahrenstand. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. Februar 2014 beantwortete das BFM am 17. Februar 2014. Am 8. April 2014 erklärte der Rechtsvertreter, er habe sein Mandat niedergelegt. C. C.a Die Anhörung fand am 17. April 2014 statt. Die Beschwerdeführerin brachte wiederum vor, dass ihr Ehemann erschossen, (…) verletzt und sie – unter der Drohung, ansonsten von ihren Kindern getrennt zu werden –

D-4377/2014 zur Heirat mit dem Schwager genötigt worden sei. Nach dem Tod ihres Mannes sei dessen Leiche in zwei TV-Sendern gezeigt worden. Ihr Sohn sei interviewt worden. Die PKK habe wiederholt versucht, ohne ihr Wissen (…) für den Kampf zu bewaffnen. (…) habe sie indes über diese Versuche informiert. Vor längerer Zeit sei auch sie selber Anwerbungsversuchen der PKK ausgesetzt gewesen. Selbst in der Schweiz sei sie von PKK-Vertretern angesprochen worden. Im Rahmen der Organisation der Ausreise habe sie ihren in der Schweiz lebenden Bruder kontaktiert. Die Flucht ins Ausland sei mit Hilfe ihres jüngeren Bruders (N […]) erfolgt. Er sei in Syrien bedroht worden. C.b Als Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, ein Bericht über die Todesursache ihres Ehemanns und ein Arztbericht – den Sohn (…) betreffend – zu den Akten gereicht. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 zeigte der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM seine erneute Mandatsübernahme an und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Die Vorinstanz antwortete am 28. Mai 2014. E. E.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 – eröffnet am 7. Juli 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin die angeblich drohende Zwangsheirat und die damit einhergehenden Umstände völlig unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben habe. Auf Nachfragen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre angebliche Zwangslage zu präzisieren. Auch die Organisation und den Ablauf der Ausreise habe sie nicht hinreichend detailliert geschildert. Im Ergebnis sei es ihr nicht gelungen, im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Zwangsheirat den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu vermitteln. Ferner mache sie geltend, ihr Mann sei von Scharfschützen erschossen und (…) dabei verletzt worden. Gemäss ihren Aussagen und der Aktenlage bestünden aber keine Hinweise auf einen gezielten Anschlag seitens des Staates oder privater Dritter. Diese Vorkommnisse seien entsprechend als generell kriegsbedingt und nicht asylrelevant verbunden mit entsprechenden Konsequenzen auch für sie und ihre Kinder zu qualifizieren. Im Weiteren seien die Versuche der PKK, (…) zu rekrutieren, in der

D-4377/2014 geschilderten Form mangels Verfolgungsintensität als ebenfalls nicht asylrelevant zu werten. E.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. August 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragten sie den Beizug beziehungsweise die Offenlegung der Asylakten ihres Bruders respektive Onkels (N […]) verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. F.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, dass der Bruder respektive Onkel der Beschwerdeführenden vom BFM als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Das BFM berücksichtige im vorliegenden Fall nicht, dass sich der Bruder in seinem Asylverfahren in wesentlichen Punkten auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Entsprechend seien dessen Akten – soweit sie sich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezögen – beizuziehen beziehungsweise unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme offen zu legen. Im Weiteren befänden sich die Beschwerdeführerin und (…) in psychiatrischer Behandlung. Ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht werde noch nachgereicht. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz trotz auffälliger psychischer Reaktionen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand tätigte und ihn im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen nicht berücksichtigte. Die Traumatisierung habe aber ihr Aussageverhalten beeinflusst. Dass sie über ihre Erlebnisse nur wortkarg und teilweise unverständlich habe antworten können, sei mithin nachvollziehbar. Zudem hätten sich Probleme mit dem Dolmetscher ergeben. Dass das für zivilrechtliche Belange geltende syrische Gesetz die Kinder der Witwe der Familie des (verstorbenen) Ehemannes zuspreche, halte das BFM – ohne

D-4377/2014 nähere Abklärungen – für unglaubhaft und stütze sich für seine Feststellung auf keine nachvollziehbaren Quellen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihr die drei Kinder gestützt auf die geltende syrische Gesetzgebung hätten entzogen werden können, erscheine deshalb nicht als unglaubhaft. Das gleiche gelte für das von ihr geltend gemachte Motiv der Zwangsheirat: Es leuchte ein, dass die Familie des Verstorbenen Druck auf sie gemacht habe, um die Vermögenswerte nicht mit ihr teilen zu müssen. Dass die Beschwerdeführerin die Unterbringung der Kinder nicht mit ihrer Familie besprochen habe, beruhe wohl auf einem Missverständnis. Klar sei jedenfalls, dass einer ihrer Brüder die Schlepper organisiert und so auch die Anzahl der ausreisenden Personen gekannt habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Anhörung zwei Jahre nach der Einreise stattgefunden habe; so sei naheliegend, dass sie sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, zumal ja auch von ihrer Traumatisierung ausgegangen werden müsse. Sie sei nach dem Gesagten aus glaubhaft gemachten und asylrelevanten Gründen ausser Landes geflohen. Ferner habe sie inzwischen den von ihr erwähnten Fernsehbericht über die Tötung des Ehemannes und den verletzten Sohn beschaffen können. Das BFM gehe diesbezüglich nicht von einer gezielten Verfolgung aus, verkenne aber, dass ihr Ehemann vor der Tötung durch Nachbarn, die der PKK nahe stehen würden, zur Beschaffung von Benzin gezwungen worden sei. Gehe man – wie auch das BFM – davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein solches Szenarium glaubhaft geschildert habe, erscheine der Einsatz eines Scharfschützen durchaus als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die gegnerische Kriegspartei habe auf diese Weise die Versorgung der PKK- Militanten mit Brennstoff unterbinden wollen und die Tötung des Ehemanns in Kauf genommen. Dass danach keine weiteren Verfolgungsrisiken mehr für sie und die Kinder bestanden hätten, möge zutreffen. Sie könne aber aufgrund des Erlebten triftige Gründe gegen eine Rückkehr nach Syrien geltend machen. Dem BFM sei sodann beizupflichten, dass der von der PKK angedrohte Zwang zur Einziehung ihres Sohnes zum bewaffneten Kampf nicht als ernsthafter Nachteil gelten könne, da er als zu wenig intensiv beurteilt werden müsse. F.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden einen – bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten – Arztbericht vom 11. Februar 2014 ([…] betreffend), eine Terminbestätigung einer Ärztin vom 23. Juli 2014 (die Beschwerdeführerin betreffend) und einen Memory-Stick (Fernsehbericht) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit zu den Akten.

D-4377/2014 G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Das BFM wurde aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu behandeln. H. Am 20. August 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, für die Offenlegung der Akten ihres Bruders respektive Onkels sei die Nachreichung von dessen Einwilligungserklärung von Nöten. I. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 26. August 2014 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 27. August 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht, mit dem Entscheid bis zum Eingang des in Aussicht gestellten Arztberichts noch zuzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4377/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit der beantragten Aktenedition (Akten des Bruders respektive Onkels der Beschwerdeführerenden) erübrigte sich vorliegend. So teilte das BFM den Beschwerdeführenden am 20. August 2014 mit, für die Offenlegung der besagten Akten sei die Nachreichung von dessen Einwilligungserklärung von Nöten. Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. In der Folge verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aber offenbar auf eine solche Nachreichung, weshalb ihm die Akten nicht übermittelt wurden und insoweit auch kein Anlass für eine Beschwerdeergänzung bestand. Festzuhalten ist ohnehin, dass unter den gegebenen Umständen praxisgemäss kein Anspruch auf eine explizite Ansetzung einer Frist bestand. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht am 27. August 2014, mit dem Entscheid bis zum Eingang eines Arztberichts seiner Mandantin noch zuzuwarten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass bis heute kein solcher Bericht einging. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-

D-4377/2014 fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass ihr Bruder respektive Onkel (N […]) vom BFM als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Das BFM berücksichtige im vorliegenden Fall nicht, dass sich der Bruder in seinem Asylverfahren in wesentlichen Punkten auf die Asylgründe der Beschwerdeführerin abgestützt habe. Diese Argumentation überzeugt nicht, zumal der Bruder für sich im Wesentlichen andere Asylgründe geltend machte. Zudem gab die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Summarbefragung noch der Anhörung zu erkennen, dass sie behördliche Reflexverfolgung wegen dessen Flucht befürchte. Allein mit dem Hinweis auf die behördliche Gefährdung des Bruders war noch kein eigenes, reflexverfolgungsmässiges Risikoprofil dargetan respektive geltend gemacht worden. Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ausgerechnet gegen die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr reflexverfolgungsmässig vorgehen sollten. Entsprechend bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime kein weiterer diesbezüglicher Abklärungsbedarf, weshalb die implizit beantragte Rückweisung an das BFM zur Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid nicht in Betracht kommt. Auch wegen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin drängten sich keine weiteren Massnahmen auf. Zwar ist den Protokollen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach in Tränen ausbrach, insbesondere, wenn es um den Tod des Ehemannes ging, was angesichts der diesbezüglichen Ereignisse auch in keiner Weise erstaunt. Sie war offensichtlich in der Lage, die Gründe, welche sie zur Flucht bewogen haben zu nennen, und es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Geschehnisse bezüglich ihres Ehemannes nicht hätte in der Lage sein sollen, nachvollziehbar über eine angebliche Bedrohung durch die Schwiegerfamilie oder die Organisation der Ausreise zu berichten. Diesbezüglich wird auch in der Beschwerde nichts Stichhaltiges dargetan. Die Vorinstanz hatte demnach keine Veranlassung, weitere Abklärung bezüglich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 5.

D-4377/2014 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das BFM hat die drohende Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin mit ihrem Schwager für nicht glaubhaft erachtet und erwogen, dass sie die damit einhergehenden Umstände völlig unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben habe. Auf Nachfragen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre angebliche Zwangslage zu präzisieren. Im Ergebnis sei es ihr nicht gelungen, im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Zwangsheirat den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu vermitteln. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen, weshalb vorab auf die vorinstanzliche Verfügung mit den erwähnten Argumenten verwiesen werden kann. Zwar brach die Beschwerdeführerin wiederholt in Tränen aus und liess insbesondere erkennen, dass sie sehr um das Wohl der Kinder besorgt gewesen sei. Aber auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass sie sich nicht in jedem Punkt widerspruchsfrei äusserte. Entgegen der dortigen Sichtweise können diese Unglaubhaftigkeitselemente nicht auf ihre psychische Befindlichkeit zurückgeführt werden, da den Protokollen – wie bereits erwähnt – keine Äusserungs- oder Verständigungsschwierigkeiten entnommen werden können und sie in anderen Bereichen wie insbesondere im Zusammenhang mit der Tötung ihres Gatten durchaus nachvollziehbare Schilderungen zu machen in der Lage war. Dass im syrischen Kontext die Zwangsverheiratung durchaus vorkommen kann, ist unbestritten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwiegerfamilie

D-4377/2014 die Möglichkeit der Heirat mit dem Schwager zur Sicherung der Existenz der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen hat. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen entsprechenden Zwang oder eine ihr diesbezüglich konkret drohende Gefahr glaubhaft zu machen. Auch der Verweis in der Beschwerde, es sei üblich, dass die Familie des Vaters für die Kinder sorge und diese bei sich aufnehme, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich daraus noch keine asylrechtlich relevante Bedrohung ableiten lässt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Schwiegerfamilie mit der Ausreise der Beschwerdeführerin mit dem einen Bruder beziehungsweise deren Reise zum Bruder in die Schweiz durchaus einverstanden gewesen sein dürfte. So gab sie unter anderem auch zu Protokoll, zwar habe die Familie des Ehemannes bei ihrem Vater telefonisch nachgefragt, wo die Kinder seien, nun bestehen jedoch zwischen ihrer und der Familie des Schwagers kein Kontakt mehr, was gegen ernsthafte Bemühungen, ihrer Kinder habhaft zu werden, spricht (A 21/13 Antworten 82 f). 6.2 Das BFM hat die Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin als nicht zielgerichtete Verfolgung, sondern als generelles Kriegsgeschehen qualifiziert. Ob diese Qualifikation angesichts dessen, dass der Ehemann offenbar zwangsweise für die PKK tätig war und deshalb von einem Scharfschützen ins Visier genommen worden sei, zutrifft, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die Beschwerdeführerin machte nämlich weder bei der Anhörung noch auf Rekursebene geltend, dieser Vorfall habe später asylrelevante Nachteile im Sinne einer auch gegen sie gerichteten Verfolgung mit sich gebracht (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift). Eine solche ist auch aufgrund der Akten nicht konkret erkennbar. Im Weiteren pflichtet der Rechtsvertreter dem BFM insofern bei, als den (…) betreffenden Rekrutierungsversuchen der PKK mangels Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zukomme, weshalb sich weitere diesbezügliche Erörterungen erübrigen. 6.3 6.3.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Als zwingende oder triftige Gründe sind in erster Linie traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es dem Betroffenen angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).

D-4377/2014 6.3.2 In der Beschwerde werden solche zwingenden Gründe aufgrund der Traumatisierung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Gemäss vorstehenden Erwägungen konnte bei ihr aber keine asylrelevante Vorverfolgung festgestellt werden, weshalb die Annahme solcher Gründe – unbesehen der nicht belegten Traumatisierung – zum Vornherein nicht in Betracht kommt. 6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.

D-4377/2014 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 11. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dieser hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4377/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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