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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2008 D-4375/2006

14 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,270 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-4375/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . März 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Liberia, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4375/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland nach Mitte November 2003 auf dem Landweg verliess und auf dem Luftweg am 24. November 2003 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in _______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 28. November 2003 summarisch befragt wurde, dass die kantonale Behörde am 15. Januar 2004 in _______ eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, aus Liberia (_______-County) zu stammen und in _______ gelebt zu haben, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei, dass sein Vater im Jahre 2001 bei einem Angriff der LURD-Rebellen auf dem Weg ins _______-County getötet und er selbst verletzt worden sei, dass er seit Januar 2003 in _______ durch die erwähnten Rebellen wiederholt zum Beitritt aufgefordert worden sei, dass er sich indes geweigert habe und ihm ein Ultimatum gestellt worden sei, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sein Heimatland schliesslich verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2005 eröffnet am 23. Februar 2005 - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Überfall durch die LURD-Rebellen differenziert zu beschreiben, und die späteren an- D-4375/2006 geblichen Rekrutierungsbemühungen in der geschilderten Art nicht nachvollzogen werden könnten, dass seine stereotypen Angaben - so auch zu den Ausreisemodalitäten und zum Reiseweg - nicht geglaubt werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Liberia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass entgegen seinen unglaubhaften Aussagen davon auszugehen sei, er verfüge vor Ort über ein soziales Netz, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 22. März 2005 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er eine einlässliche Begründung der Eingabe nach Erhalt der Akten in Aussicht stellte, dass die ARK mit Verfügung vom 1. April 2005 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, bezüglich des Entscheids über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdebegründung ansetzte, dass der Beschwerdeführer in seiner nachgereichten Eingabe vom 4. April 2005 geltend machte, die Vorinstanz habe die von ihm bei den Befragungen erwähnten Verletzungen respektive die noch sichtbaren Narben im Entscheid nicht berücksichtigt, dass die ihm angelastete mangelnde Substanziierung gewisser Vorbringen aufgrund seiner persönlichen und der Situation vor Ort erklärbar sei, D-4375/2006 dass sich die Rekrutierungsversuche der Rebellen entgegen den diesbezüglichen Erwägungen des BFM tatsächlich in der geschilderten Art ereignet hätten, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. April 2005 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte und unter anderem darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Überfall der Rebellen in der Beschwerdeschrift in örtlicher Hinsicht anders dargelegt als bisher, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Mai 2005 an seinen Darlegungen festhielt und geltend machte, den erwähnten Ort des Überfalls übereinstimmend geschildert zu haben, dass er seiner Eingabe eine englischsprachige Erläuterung seiner Fluchtgründe respektive des Reiseweges beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernimmt und das neue Verfahrensrecht anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4375/2006 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Zwangsrekrutierung realitätsfremd anmuten und in der geltend gemachten Form nicht den Eindruck von tatsächlichen Begebenheiten erwecken, dass er sowohl die angeblichen Rekrutierungsbemühungen der Rebellen wie auch deren vorgängigen Überfall auf ihn und seinen Vater weitgehend ohne Realkennzeichen schilderte (Akte A 7/17, S. 6 ff.) dass im Sinne der Eingabe vom 13. Mai 2005 bezüglich des Überfalls zwar nicht zwingend auf eine abweichende örtliche Bezeichnung geschlossen werden kann, D-4375/2006 dass das BFM ferner die vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzungen im angefochtenen Entscheid nicht explizit berücksichtigt hat, dass in Anbetracht der wie dargelegt kaum mit Realkennzeichen versehenen diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers eine gesonderte Auseinandersetzung mit Narben, die über die angebliche Täterschaft ohnehin nicht beweistauglich wären, seitens der Vorinstanz in vertretbarer Weise unterbleiben konnte und auch eine allfällig eher übereinstimmende Schilderung des angeblichen Tatorts die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit des angeblich Erlebten nicht zu beseitigen vermag, dass eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus heutiger Sicht indes ohnehin unterbleiben kann und auch nicht näher auf die entgegen den Beschwerdevorbringen sehr stereotyp formulierten Ausreiseumstände einzugehen ist, dass sich dank des Engagements der internationalen Gemeinschaft die Lage in Liberia seit dem Friedensschluss im Jahre 2003 nachhaltig verbessert hat, dass der UN-Sicherheitsrat am 1. August 2003 die Resolution 1497 annahm, mit welcher die Entsendung einer multinationalen Truppe zur Unterstützung der Durchsetzung des Waffenstillstandsabkommens vom 17. Juni 2003 zwischen der damaligen liberianischen Regierung und den beiden Rebellenbewegungen LURD und MODEL genehmigt wurde, dass im August 2003 die ersten nigerianischen ECOWAS-Friedenstruppen und US-Truppen eintrafen, der damalige Präsident Charles Taylor das Land in Richtung Nigeria verliess und eine Übergangsregierung eingesetzt wurde, dass im Oktober 2003 die US-Truppen aus Liberia abgezogen wurden und an ihre Stelle die UNMIL (United Nations Mission in Liberia) mit 15'000 Mann trat, welche durch die UNO-Resolution 1509 vom 19. September 2003 das Mandat für friedenserhaltende Truppeneinsätze im Land erhielt, dass im Dezember 2003 mit der Entwaffnung von ehemaligen Kämpfern durch die UNMIL begonnen wurde, D-4375/2006 dass es den humanitären Organisationen dank des sich entwickelnden Friedensprozesses und der sich verbessernden Sicherheitssituation gelang, stufenweise Zugang zu der Hilfe benötigenden Bevölkerung zu erhalten, dass als eine Konsequenz dieser positiven Entwicklungen das UNHCR im Oktober 2004 begann, die freiwillige Rückkehr von ca. 500’000 liberianischen Flüchtlingen in ihre Heimatregionen zu unterstützen, dass die nationale Wahlkommission im Februar 2005 den 11. Oktober 2005 als Wahltermin für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen bekannt gab, dass am 16. Januar 2006 Ellen Johnson Sirleaf als neue Präsidentin Liberias vereidigt wurde, dass die seitherige Entwicklung nebst Fortschritten insbesondere durch eine grassierende Kriminalität gezeichnet ist (vgl. u.a. Human Rights Watch, country summary, Liberia, vom Januar 2008; amnesty international, Jahresbericht 2007/Liberia), dass zusammenfassend Liberia aufgrund der 14jährigen Konfliktsituation noch immer mit Menschenrechtsverletzungen zu kämpfen hat, jedoch beträchtliche Fortschritte in dieser Hinsicht erzielt worden sind und positive Anzeichen für den Frieden und die Stabilisierung des Landes zu sehen sind, dass aufgrund der oben gezeichneten Situation in Liberia kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer riskiere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen, dass die Beschwerdevorbringen keine andere Einschätzung rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aussagte, nach Beendigung des Krieges zur Heimreise bereit zu sein (A 7/17, S. 6), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-4375/2006 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Liberia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-4375/2006 dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung immer noch zu gelegentlichen gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalitätsrate als hoch zu bezeichnen ist, dass im heutigen Zeitpunkt indes nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer vorerst mit seinem Vater bei der Fahrradreparatur beschäftigt war und in der Folge in _______ als Lastenschlepper am Hafen arbeitete, dass die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor Ort über einen gewissen sozialen Rückhalt verfügen dürfte, gestützt auf die bestehende Aktenlage als gerechtfertigt erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-4375/2006 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass seine Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung indes nicht aussichtslos war und er als bedürftig anzusehen ist, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wird. (Dispositiv nächste Seite) D-4375/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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