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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2012 D-4374/2010

5 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,066 mots·~35 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4374/2010

Urteil v o m 5 . Juli 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (…).

D-4374/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 28. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 30. Dezember 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Sein Bruder E._______ sei Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen und im Jahr (…) im Kampf gefallen. Seine Schwester F._______ sei seit (…) Jahren PKK- Mitglied und halte sich in (…) auf. Sein nach wie vor in C._______ wohnhafter Bruder G._______ sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und im Jahr (…) wegen des Vorwurfs, Leute aufzuhetzen, drei Monate inhaftiert gewesen. Seither habe G._______ mit den Behörden keine Probleme mehr gehabt, da er für die Partei keine Aktivitäten mehr ausgeübt habe. Er selbst sei Sympathisant der PYD. Im November 2007 sei er zwei Mal von den Behörden nach seiner Schwester F._______ gefragt worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, es fänden bei ihm zu Hause Sitzungen der PYD statt. Bei beiden Verhören sei er geschlagen worden. Am 4. April 2008 habe er in H._______ an Feierlichkeiten zu Ehren des Geburtstags von Abdullah Öcalan teilgenommen und sich danach zu seinem Onkel I._______ begeben. Als ihn sein Bruder G._______ dort angerufen und informiert habe, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten, sei er nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt, sondern am 15. April 2008 nach J._______ gereist, wo er fortan bei seinen anderen (…) Schwestern in einem von Kurden bewohnten Quartier gelebt und illegal in einem (…) gearbeitet habe. Laut Auskunft seines Bruders G._______ hätten Beamte im Mai oder Juni 2008 noch einmal nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Da er aufgrund der Gefahr einer Verhaftung nicht mehr in sein Dorf habe zurückkehren können, aber auch nicht länger in J._______ habe bleiben wollen, habe er etwa im August 2009 den Entschluss gefasst, auszureisen und sich in K._______ der PKK anzuschliessen. Am 21. September 2009 habe er Syrien legal mit seinem Pass verlassen. Als ihn seine Mutter jedoch angefleht habe, sich nicht der PKK anzuschliessen, sei er von seinem Vorhaben abgekommen, und von K._______ aus per Schiff nach L._______ weitergereist. Sein Pass sei beim Schlepper in K._______ geblieben; dieser habe ihm für die Weiterreise einen gefälsch-

D-4374/2010 ten ägyptischen Pass gegeben, den er nach Gebrauch zerrissen habe. Von L._______ aus sei er über M._______ nach N._______ geflogen. Am 27. Dezember 2009 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A1 und A9). A.c Im Verlauf der Anhörung vom 18. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege wie behördliche Dokumente (sich und seine Familie betreffend), Fotos und Flugblätter zu den Akten, auf welche – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. Beweismittel-Kuvert A13, Nr. 1-10). B. B.a Am 4. Februar 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 21. März 2010. Demzufolge verfüge der Beschwerdeführer über keinen syrischen Pass; er sei illegal aus Syrien ausgereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. B.b Mit Schreiben vom 7. April 2010 informierte das BFM den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. B.c Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, keinen syrischen Pass zu besitzen. Der Pass, mit dem er gereist sei, sei – entgegen den bisherigen Angaben – nicht echt gewesen. Er habe den gefälschten Pass dem Schlepper in L._______ abgegeben. Die Angabe im Botschaftsbericht, wonach er von den syrischen Sicherheitskräften nicht gesucht werde, treffe hingegen nicht zu, sondern zeige, dass die Schweizer Botschaft nicht Zugang zu verfolgungsrelevanten Absichten der syrischen Sicherheitsbehörden habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an Demonstrationen teilgenommen und sich dabei in erheblichem Masse exponiert. Fotos und Dokumentationen, die von kurdischen Organisationen ins Internet gestellt worden seien, würden dies belegen (vgl. Beweismittel-Kuvert A13, Nr. 11-13). Er wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien einer intensivierten Verfolgung ausgesetzt. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 17. Mai 2010 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

D-4374/2010 nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und seien darüber hinaus zum Teil auch nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Er habe geltend gemacht, im November 2007 zwei Mal Opfer von Reflexverfolgungen gewesen zu sein, als er von den Behörden zu den Aktivitäten seiner Schwester F._______ befragt und dabei geschlagen worden sei. Die beiden Verhöre seien indes zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zudem würden sie nicht ohne Weiteres auf eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Vor 2007 habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden gehabt, obwohl seine Schwester F._______ bereits rund (…) Jahre bei der PKK aktiv gewesen sei. Weshalb er nach den Ereignissen von November 2007 plötzlich intensivere Reflexverfolgung zu befürchten gehabt hätte, sei nicht ersichtlich. Selbst sein Bruder G._______, der wegen seiner PYD-Mitgliedschaft eine Haftstrafe verbüsst habe, habe nach der Entlassung ohne grössere Probleme in C._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung ausdrücklich gesagt, es sei bei den betreffenden Vorfällen um seine Familie und nicht um ihn selbst gegangen. Als blosser Sympathisant und Gönner der PYD, der nur selten an Sitzungen teilgenommen habe, weise er denn auch ein politisch unauffälliges Profil auf. An der Bundesanhörung habe er erstmals angegeben, sein Dorf nicht nur wegen der Reflexverfolgung, sondern auch wegen eigener Probleme verlassen zu haben, indem er geltend gemacht habe, nach der Teilnahme an der Geburtstagsfeier für Abdullah Öcalan vom 4. April 2008 von den Behörden gesucht worden zu sein. Nach seiner Flucht habe ihm der Bruder mitgeteilt, die Behörden hätten nochmals nach ihm gefragt und ihn zwei bis drei Stunden befragen wollen. Auch diese Verfolgungsmassnahmen – deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden müsse – seien zu wenig intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit seinem Wegzug nach J._______ habe sich der Beschwerdeführer zudem jeglichen Verfolgungsmassnahmen entziehen können; er habe dort rund eineinhalb Jahre ohne weitere Probleme gelebt und gearbeitet und es wäre ihm zuzumuten gewesen, in J._______ zu bleiben. Zudem habe er selbst zugegeben, nicht wegen einer direkten Bedrohung in J._______ aus Syrien ausgereist zu sein, sondern weil er sich in K._______ der PKK habe anschliessen wollen. Daher erstaune es auch nicht, dass gemäss den getä-

D-4374/2010 tigten Botschaftsabklärungen gegen ihn in Syrien nichts vorliege und er nicht gesucht werde. Daran vermöchten die Einwände in der Stellungnahme vom 3. Mai 2010 nichts zu ändern. Hinsichtlich der geäusserten Zweifel an der Botschaftsabklärung werde auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach keine Anhaltspunkte bestünden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit von Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben könnten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden sei somit als unbegründet und nicht asylbeachtlich zu betrachten. Auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe – die Teilnahme an drei Kundgebungen in der Zeit vom 13. März 2010 bis zum 7. April 2010 – seien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bei den betreffenden Anlässen nicht in einer Weise exponiert, die darauf schliessen lassen würde, dass er von den syrischen Behörden registriert worden wäre und bei einer Rückkehr nach Syrien aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Vielmehr sei naheliegend, dass die syrischen Behörden von den Fotos der Kundgebungen keine Kenntnis hätten; zudem sei der Beschwerdeführer nirgends namentlich genannt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er eine führende Funktion in den syrischen Exilorganisationen bekleiden würde, oder dass gegen ihn aufgrund der Teilnahme an einigen Demonstrationen ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen in seinem Heimatland eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er bestreite, lediglich Opfer von Reflexverfolgung geworden zu sein.

D-4374/2010 Er habe nicht erst im Rahmen der Bundesanhörung eigene Probleme geltend gemacht, sondern bereits bei der Erstbefragung angegeben, von den Behörden beschuldigt worden zu sein, Parteisitzungen organisiert zu haben (vgl. A1 S. 5). Seine Familie setze sich seit Jahrzehnten für die kurdischen Rechte ein und er sei seit dem Kindesalter durch seine älteren Geschwister mit den Zielen der kurdischen Freiheitskämpfer vertraut. Später sei auch er politisch aktiv geworden. Er habe die PYD finanziell und anderweitig unterstützt, indem er beispielsweise politische Aufsätze und Gedichte verfasst, Parteiversammlungen organisiert und Mitglieder beherbergt habe. Seit 1990 hätten im Haus seiner Familie Parteiversammlungen stattgefunden. Er habe seinem Bruder G._______ seit 1998 bei der Organisation dieser Treffen geholfen und auch an den Versammlungen teilgenommen. Auf Anraten seines Bruders G._______, der nach seiner Verhaftung und der erlittenen Folter aus der Partei ausgetreten sei, sei er der Partei zwar nicht offiziell beigetreten, er habe aber von seinem Bruder G._______ die Organisation von Parteiversammlungen, bei denen er selbst verfasste Texte vorgetragen habe, übernommen (vgl. A9 F44 und F46). In der Schweiz sei er offizielles Mitglied der PYD geworden, wie die beiliegende Bestätigung vom (…) zeige. Durch die Aufgaben, die er für die Partei in Syrien wahrgenommen habe, sei er als Regimegegner bekannt gewesen. Es treffe deshalb nicht zu, dass es bei den geschilderten Vorfällen nur um seine Familienmitglieder gegangen sei. Allenfalls habe er sich insofern missverständlich geäussert, als dass er sich stark über seine Familienzugehörigkeit identifiziere (vgl. A9 F34). Das BFM bezweifle nicht, dass er zwei Mal von den Behörden befragt und dabei geschlagen worden sei, jedoch erachte es diese Ereignisse als nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nachfragen zur Art und Intensität der erlittenen Schläge seien indes nicht erfolgt. Er sei davon ausgegangen, die schweizerischen Behörden hätten Kenntnis von der Behandlung kurdischer Aktivisten durch die syrischen Sicherheitsbehörden. Als er im November 2007 gefesselt und mit verbundenen Augen verhört worden sei, habe man ihn mit flachen Händen und Fäusten ins Gesicht geschlagen und ihn getreten, bis er ohnmächtig gewesen sei. Als er nach etwa zwei Stunden entlassen worden sei, habe er eine Verletzung an der Hand, eine angeschwollene Nase und mehrere gequetschte, eventuell auch gebrochene Rippen gehabt. Die Misshandlungen seien nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Als Folge

D-4374/2010 der Misshandlungen leide er an Angstzuständen, weshalb die Verfolgung nicht als abgeschlossen gelten könne. Die Furcht vor weiteren Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck auslösen würden, sei begründet. Am 4. April 2008 habe er in H._______ an einer Feier zum Geburtstag von Abdullah Öcalan teilgenommen. Als er danach zu seinem in H._______ wohnhaften Onkel gegangen sei, habe sein Bruder G._______ angerufen und mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht habe. Er sei deshalb nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt. Seine Ausführungen seien von den beteiligten Personen schriftlich bestätigt worden. Er bestreite, dass er sich mit dem Wegzug nach J._______ jeglichen Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können. Er habe sich dort versteckt und regelmässig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Erst ab Herbst 2008 habe er arbeiten können und zwar nur als Aushilfe auf Abruf für wenige Stunden in verschiedenen (…). Die Annahme des BFM, er habe während eineinhalb Jahren einer regelmässigen Arbeit nachgehen können, beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Aufgrund der nur unregelmässigen Arbeit als (…) sei das Entdeckungsrisiko zunächst zwar nicht sehr gross gewesen, aber es sei evident gewesen, dass er nicht für unbeschränkte Zeit unbemerkt in J._______ hätte bleiben können. Eine sichere, landesinterne Alternative habe er nicht gehabt. Dass er Syrien anfänglich habe verlassen wollen, um als PKK-Kämpfer in (…) zu ziehen, lasse nicht den Schluss zu, er sei in J._______ keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Grund für die Flucht sei von Anfang an die Verfolgungssituation in Syrien gewesen. Er bestreite das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Syrien würde die Existenz allfälliger gegen ihn vorliegender politischer Haftbefehle nicht preisgeben. In Syrien seien alle politischen Oppositionsparteien verboten und die Unterdrückung der kurdischen Minderheit zeige sich in verschiedensten Bereichen. Als er aufgrund der Teilnahme an den Feierlichkeiten vom 4. April 2008 erneut von der Polizei gesucht worden sei, habe er berechtigte Furcht gehabt, wiederum geschlagen und misshandelt zu werden. Durch das Untertauchen in J._______ sei es ihm zunächst gelungen, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Da aber weiterhin nach ihm gesucht worden sei, was sein Bruder G._______ in einem Schreiben vom Juni 2010 bestätige (die Polizei habe im Juli 2008 und April 2009 nach ihm [dem Beschwerdeführer] gesucht), sei ihm nur die Flucht ins Ausland geblieben. Allein durch die Flucht und die Asylbeantragung in der Schweiz habe er sich einem intensivierten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Wer im Ausland ein Asylgesuch stelle, werde automatisch als Gegner des Regimes angesehen. Aber auch wer sich legal im Ausland aufhalte, wer-

D-4374/2010 de bei einer Rückkehr einer lückenlosen Befragung unterzogen. Syrische Kurden würden dabei eine Risikogruppe darstellen, unabhängig davon, ob sie sich besonders politisch engagiert hätten. Gemäss Amnesty International seien zahlreiche syrische Staatsbürger direkt bei der Rückkehr am Flughafen in Damaskus festgenommen worden, obwohl teils sogar Zusicherungen der syrischen Behörden vorgelegen hätten, dass ihnen keine Gefahr drohe. Er habe seine oppositionelle Vorfluchttätigkeit in der Schweiz fortgesetzt. Da Exilaktivitäten in der Schweiz von verschiedensten syrischen Geheimdiensten minutiös beobachtet würden, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass Informationen über ihn vorhanden seien, auch wenn diese allenfalls noch nicht in einen förmlichen Haftbefehl gemündet hätten. Er sei nunmehr offizielles PYD-Mitglied, habe an Demonstrationen teilgenommen und regimekritische Artikel im Internet publiziert. Auf den Fotos der Demonstration vor (…) vom (…) sei er klar identifizierbar und auch sein Artikel vom (…) sei unter seinem richtigen Namen und unter Abdruck eines Fotos publiziert worden. Damit habe er sich in erheblichem Masse exponiert. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er nicht gesucht werde, werde auch unter diesem Aspekt bestritten, könne sich dieses doch nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen. Aus dem Zusammenwirken der Vorfluchtgründe und der aus den Exilaktivitäten begründeten Verfolgungsgefahr sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er aufgrund der Nachfluchtaktivitäten als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Wegweisungsvollzug sei sodann wegen des konkreten Risikos unmenschlicher Behandlung und Folter nach Massgabe des Refoulement-Verbots von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK unzulässig. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung aber unzumutbar, da ihm behördliche Diskriminierung und Schikane drohe, was eine unzumutbare psychische und soziale Belastung bewirken würde. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

– Bestätigungsschreiben PYD Sektion Europa, (…); – Schreiben des Bruders G._______, Juni 2010, inkl. Zustellkuvert; – Schreiben des Onkels I._______. und des Cousins O._______, Juni 2010; – Schreiben der Schwester P._______, Juni 2010; – Schreiben der Schwester Q._______, Juni 2010; – Dokumentation der Demonstration vor (…), (…); – im Internet publizierter Artikel des Beschwerdeführers, (…).

D-4374/2010 E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der eingereichten Schreiben des Bruders G._______, des Onkels I._______, des Cousins O._______ und der Schwestern Q._______ und P._______ sei auf die grundsätzlich geringe Beweiskraft von Familienmitgliedern ausgestellten Bestätigungen hinzuweisen. Die Schwestern Q._______ und P._______ würden zudem lediglich bestätigen, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in J._______ gelebt und in verschiedenen (…) gearbeitet habe; Umstände, die das BFM nie bestritten habe. Der Onkel I._______ und der Cousin O._______ gäben an, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in R._______ gewesen sei, als die Polizei nach ihm gesucht habe. Bezeichnenderweise fänden sich in den betreffenden Schreiben jedoch keine Hinweise darauf, aufgrund welcher Probleme der Beschwerdeführer sich habe verstecken müssen und in welchem Zeitraum sich die Probleme ereignet hätten. Die Beweiskraft dieser Bestätigungen sei deshalb sehr gering. Einzig das Schreiben des Bruders G._______. gebe ausführlicher Auskunft über die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Gefährdung. Im Wesentlichen handle es sich dabei aber um Angaben, die der Beschwerdeführer bereits im Lauf des Asylverfahrens gemacht und deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Hingegen seien die Angaben bezüglich der Verhaftung im November 2007 und der Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Geburtstag von Öcalan zu bezweifeln. Der Vorwurf, das BFM sei nicht genügend auf die Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge eingegangen, werde dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei physische Gewalt seitens der Behörden erwähnt habe und er die Art der Schläge bei der Anhörung zwei Mal präzise genannt habe (vgl. A9 F29 und F38: zwei Ohrfeigen), so dass sich weitere Nachfragen erübrigt hätten. In der in der Beschwerde zitierten Aussage, man sei geschlagen worden, "bis man jeweils umfiel" (vgl. A9 F29), habe sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Umgang der Behörden mit politisch aktiven Familien bezogen. Er habe im Anschluss daran unverzüglich erklärt, was ihm persönlich widerfahren

D-4374/2010 sei, nämlich zwei heftige Ohrfeigen. Auch die Teilnahme an den Geburtstagsfeierlichkeiten Öcalans bleibe zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe diesen Anlass, der zur Flucht nach J._______ geführt habe, bei der Erstbefragung trotz ausdrücklicher Nachfrage nach weiteren Fluchtgründen mit keinem Wort erwähnt, so dass seine Teilnahme und die daraus abgeleitete Verfolgung zu Recht als nachgeschoben gewertet worden seien. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Verfolgung wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland sei festzustellen, dass der syrische Geheimdienst zwar auch im Ausland aktiv sei; seine Hauptaufgabe bestehe darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die gewonnenen Informationen würden häufig Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "schwarze Listen" bilden, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt werde. Es sei zwar durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahre, es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchseinreichung für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führe. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei im Entscheid vom 11. Mai 2010 als nicht asylrelevant gewertet worden. Die diesbezüglich neu eingereichten Belege vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das standardisierte Schreiben der PYD vom (…), mit dem er seine PYD-Mitgliedschaft belegen wolle, bezeichne ihn lediglich als Mitglied/Sympathisanten, ohne seinen Status näher zu präzisieren; auch fehlten Informationen über die ausgeübte Funktion und das Beitrittsdatum. Mit seinen Aussagen bei der Anhörung, man habe ihm geraten zu behaupten, er sei ein Parteimitglied, effektiv sei er aber nur ein Sympathisant der PYD, setze sich der Beschwerdeführer zudem selbst in Widerspruch und diskreditiere die neu als "Mitgliederbestätigung" bezeichnete Eingabe. Die weiter vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – Demonstration vor (…) am (…) und ein am (…) im Internet veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers – gingen nicht über das bereits im Asylverfahren vorgebrachte Engagement hinaus. G. In seiner Replik vom 19. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unhaltbar, dass das BFM von Verwandten verfasste Bestätigungen pauschal als Gefälligkeitsschreiben betrachte und ihnen jeglichen Beweiswert abspreche. Es liege in der Natur der Sache, dass Familienmitglieder und enge Freunde über erlittene Verfolgungsmassnahmen und die Situation vor der Flucht am besten Bescheid wis-

D-4374/2010 sen würden, zumal in der Regel zuerst bei der Familie nach verfolgten Personen gesucht werde. Das BFM bestreite die Angaben seiner Schwestern P._______ und Q._______ nicht und anerkenne somit, dass er lediglich sporadisch in einigen (…) als Aushilfe gearbeitet und sich in J._______ versteckt gehalten habe. Der Einwand des BFM, die Ausführungen des Onkels I._______, des Cousins O._______ und des Bruders G._______ seien zu bezweifeln, entbehre einer einleuchtenden Begründung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Verhaftung im November 2007 nun bezweifelt werde, nachdem diese im Entscheid vom 11. Mai 2010 nicht bestritten worden sei. Hinsichtlich der geäusserten Zweifel an seiner Teilnahme an den Geburtstagsfeierlichkeiten zu Ehren Öcalans aufgrund der Nichterwähnung bei der Erstbefragung habe er bereits darauf hingewiesen, dass er diesen Fluchtgrund bei der Erstbefragung durchaus beschrieben und lediglich das auslösende Ereignis nicht genannt habe. Sein exilpolitisches Engagement gehe in seiner Intensität und Exponiertheit deutlich über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinaus. Durch die Publikation seines Artikels mit Foto und unter seinem richtigen Namen im Internet sei er einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. In Ergänzung zu den bisher eingereichten Unterlagen lege er zwei per Fax übermittelte Bestätigungsschreiben von (…) in J._______, in denen er einige Monate als Aushilfe gearbeitet habe, und eine Dokumentation zur Demonstration vor (…) vom (…) sowie zwei von ihm verfasste und im Internet mit Foto und vollständiger Namensnennung publizierte Artikel vom (…) und (…) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 11. August 2010 reichte der Beschwerdeführer die Originale der mit der Replik vom 19. Juli 2010 übermittelten Bestätigungsschreiben zweier (…) nach. I. Am (…) Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Heirat grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Angesichts dieser neuen Sachlage forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. März 2011 mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte.

D-4374/2010 K. Mit Eingabe vom 10. März 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde vom 16. Juni 2010 aufrechterhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen

D-4374/2010 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. 4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils auch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind diesbezüglich keine

D-4374/2010 stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.1.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zudem zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1; EMARK 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2, EMARK 2003 Nr. 8). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 4.1.2. Zwar ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, jedoch vermochte er nicht zu beweisen respektive glaubhaft darzutun, dass er selbst im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im September 2009 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterlag. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung vom 30. Dezember 2009 geltend, die syrischen Behörden hätten ihn im Jahr 2007 zwei Mal verhört; er sei dabei zu den Aktivitäten seiner der PKK zugehörigen Schwester F._______ und den PYD-Mitgliedern, die zu seiner Familie nach Hause gekommen seien, befragt und auch beschuldigt worden, selbst an Parteisitzungen teilgenommen zu haben. Da er deshalb Angst vor den Behörden gehabt habe, habe er sein Heimatdorf am 15. April 2008 verlassen und sei zu seinen Schwestern nach J._______ gezogen (vgl. A1 S. 5 f.). Körperliche Misshandlungen machte er damals keine geltend. Erst im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2010 führte er ergänzend aus, ihm seien bei den besagten Verhören zwei Ohrfeigen gegeben worden (vgl. A9 S. 5 F29 und S. 7 F38). Die Rüge in der Beschwerdeschrift, das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, greift nicht. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung keine Misshandlungen vorbrachte und bei der Anhörung die Übergriffe präzis definierte (zwei Ohrfeigen), bestand für das BFM keine Veranlassung, bezüglich der Art und Intensität der bereits exakt benannten Schläge nachzufragen. Die dies-

D-4374/2010 bezüglich in der Beschwerdeeingabe neu vorgebrachten Übergriffe in Form von Tritten müssen grundsätzlich als nachgeschoben angeschaut werden, ist doch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese bei der Anhörung nicht auch erwähnte, wie er es mit den Ohrfeigen getan hat. Aber selbst wenn es auch zu Tritten gekommen sein sollte, vermögen die beiden Verhöre im November 2007 den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Asylgewährung kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren, und aus den besagten Verhören lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile seitens der syrischen Behörden gedroht hätten. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf hin, dass das behördliche Interesse am Beschwerdeführer im November 2007 primär darin bestand, von ihm Informationen bezüglich anderer Personen (Schwester F._______, PYD-Mitglieder) erhältlich zu machen, zumal der damals gegen ihn selbst erhobene Vorwurf der Teilnahme an PYD-Sitzungen bis zu seinem Wegzug nach J._______ rund fünf Monate später nicht zu weiteren Verfolgungsmassnahmen (bspw. weitere Verhöre, Verhaftung, Eröffnung eines Strafverfahrens) geführt habe. Zwischen den Verhören im November 2007 und der erst im September 2009 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien fehlt es damit am geforderten zeitlich und sachlich engen Zusammenhang. Der erst im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2010 vorgebrachte Fluchtgrund der behördlichen Suche aufgrund der Teilnahme an einer Feier zu Ehren des Geburtstags von Abdullah Öcalan am 4. April 2008 muss als nachgeschoben gelten. Der Beschwerdeführer hat die im Anschluss an die besagte Feier erfolgte Suche nach ihm bei der Erstbefragung vom 30. Dezember 2009 mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich dabei um den eigentlichen Auslöser für seine Flucht gehandelt habe (vgl. A9 S. 6 F30). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal er bei der Erstbefragung auf zweimalige Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben, weitere gebe es nicht und er habe keine Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. A1 S. 6 f.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den zentralen Fluchtgrund bei der Erstbefragung nicht geltend gemacht hat. Die erst bei der Anhörung vorgebrachte behördliche Suche aufgrund der besagten Feier vom 4. April 2008 kann deshalb nicht geglaubt werden. Im Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Behörden lediglich noch einmal im Mai oder Juni 2008 (vgl. A9 S. 10 F60) beziehungsweise zwei Mal im Juli 2008 und April 2009 (vgl. Beschwerdeschrift S. 12), mithin im Abstand von rund einem Jahr, bei

D-4374/2010 seinem Bruder G._______ im Heimatdorf nach ihm gefragt hätten, wenn tatsächlich etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen hätte. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Verwandten des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, lässt sich diesen doch weder der Anlass noch der Zeitpunkt für die angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer entnehmen. Im Übrigen widerspricht die Angabe des Bruders G._______, die Polizei habe im April 2009 nochmals nach dem Beschwerdeführer gefragt, den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, wonach im Mai/Juni 2008 letztmals nach ihm gesucht worden sei (vgl. A9 S. 10 F60). Seine Erklärung in der Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2010, er habe von der polizeilichen Nachfrage im April 2009 erst jetzt erfahren, vermag nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass ihn sein Bruder G._______ oder seine Mutter, die ihn regelmässig in J._______ besucht habe (vgl. A9 S. 5 F29), über ein so wichtiges Ereignis informiert hätten, zumal er erst fünf Monate nach der angeblichen Suche vom April 2009 aus Syrien ausreiste. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in J._______, während dem er nicht behelligt worden und auch nicht bei seinen Schwestern nach ihm gefragt worden sei, nicht wegen einer aktuellen Bedrohung zur Ausreise entschlossen hat, sondern um sich in K._______ der PKK anzuschliessen (vgl. A9 S. 9 F58 und S. 13 F85). 4.1.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.1.4. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch in diesem Kontext zu Recht abgelehnt. 4.2. Der Beschwerdeführer machte weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbrachte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden befürchten müsse. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

D-4374/2010 4.2.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b/8). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 4.2.2. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge interessieren sich die syrischen Behörden zwar für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. 4.2.3. Das BFM verneinte in casu das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Hinsichtlich der im Rahmen der Anhörung vom 18. Januar 2010

D-4374/2010 widersprüchlich beantworteten Frage der PYD-Mitgliedschaft (vgl. A9 S. 8 F44: "Nein, ich bin nicht offizielles Mitglied…"; F49: "Ich bin Mitglied der Partei.") führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2010 erläuternd aus, er habe durch seine Familie seit seiner Kindheit eine enge Bindung zur PYD gehabt, sei in Syrien jedoch nicht offizielles Mitglied gewesen; erst in der Schweiz sei der Beitritt erfolgt. Das diesbezügliche Schreiben der europäischen Sektion der PYD vom (…) bezeichnet den Beschwerdeführer sowohl als Mitglied als auch als Sympathisanten. Im Übrigen äussert es sich weder zum Beitrittsdatum noch zur konkreten Rolle des Beschwerdeführers, sondern hält lediglich in standardisierter Form den Einsatz für "Demokratie und Freiheit" fest. Einen Beleg für eine hohe und in der Öffentlichkeit besonders exponierte Stellung oder Tätigkeit in der PYD vermag der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht zu liefern. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. März 2010 bis zum 1. Juli 2010 an fünf Kundgebungen in S._______ und T._______ teilgenommen sowie im Juni/Juli 2010 drei Artikel zur Situation der Kurden in Syrien unter seinem Namen und mit einer Fotografie versehen im Internet veröffentlicht hat. Das Engagement des Beschwerdeführers bestand somit in der PYD- Mitgliedschaft sowie der Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen und dem Verfassen einer geringen Anzahl Artikel während einer kurzen Zeitspanne (März bis Juli 2010). Damit hebt er sich indes nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen syrischen Kurden ab. In der Schweiz finden unzählige exilpolitische Anlässe statt und es dürfte den syrischen Behörden kaum möglich sein, diese alle zu bewachen. Zudem erschöpfen sich die drei im Internet veröffentlichten Artikel – die nur kurze Zeit nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2010 verfasst wurden und daher primär eine direkte Reaktion auf den Asylentscheid sein dürften – in allgemein gehaltenen Unmutsäusserungen, ohne konkreten Bezug zur eigenen Situation des Beschwerdeführers; sie vermitteln nicht den Eindruck, dahinter stehe ein Autor, der zu einer echten Gefahr für das syrische Regime werden könnte. In den Akten finden sich denn auch keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen den geschilderten, bereits längere Zeit zurückliegenden Aktivitäten tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, beziehungsweise dass gegen ihn im Heimatland deswegen behördliche Massnahmen eingeleitet wurden. Schliesslich vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.

D-4374/2010 4.2.4. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt nach der am (…) Januar 2011 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Dem Beschwerdeführer wurde mittlerweile eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4374/2010 7.2. Die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung – neben der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyls – zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Indes wäre der Wegweisungsvollzug aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten gewesen. Die Beschwerde hätte damit vor der Heirat insoweit Chancen auf Erfolg gehabt, als der angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu bestätigen, sondern infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben gewesen wäre. Es wäre deshalb praxisgemäss vom hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist damit ein um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 7.3. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist aufgrund seines hypothetisch hälftigen Durchdringens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine entsprechend um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4374/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1400.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-4374/2010 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2012 D-4374/2010 — Swissrulings