Abtei lung IV D-4366/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4366/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in _______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im September 2003. Er sei auf dem Luftweg nach _______ und von dort auf dem Landweg via _______ nach Italien gelangt, von wo er am 10. November 2003 in die Schweiz eingereist sei. Nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag in _______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er in _______ am 14. November 2003 summarisch befragt und am 19. November 2003 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende aus: Er sei kurdischer Herkunft und stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Provinz _______, wo bis heute seine Eltern lebten. Ab dem Jahre 1996 habe er sich als Asylsuchender in _______ aufgehalten, wo bis heute fünf seiner Geschwister wohnhaft seien. Sein damaliges Gesuch habe damit zu tun gehabt, dass er im Jahre 1995, als er noch bei den Eltern gewohnt habe, in seinem Heimatdorf Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützt habe. Deswegen sei er vom Militär wiederholt behelligt und einmal auf den Militärposten mitgenommen worden (A8, S. 5 Mitte). Nachdem sein Asylgesuch in _______ abgewiesen und er zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, habe er sich 1999 als Asylsuchender nach _______ begeben. Dort sei er für ein Jahr und drei Monate eingesperrt worden, bis er im Jahre 2001 sein Asylgesuch zurückgezogen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei (A1, S. 4 unten), respektive er sei im Frühjahr 2001 in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein Gesuch in _______ abgewiesen worden sei (A 8, S. 3 oben). Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er bis zum 17. Juni 2003 in _______ gewohnt, wo er als _______ gearbeitet habe. Im August/September 2001 sei er Sympathisant der Marxistisch- Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) geworden und ab dem Jahre 2002 habe er an propagandistischen Aktionen teilgenommen; er habe Plakate aufgehängt und Handzettel sowie die Publikation "Atilim" verteilt. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre 2002 in _______ ein erstes Mal verhaftet, auf den Polizeihauptposten mitgenommen und dort zwecks Befragung einen Tag festgehalten worden (A1, S. 4 Mitte), respektive er sei im Jahre 2002 zweimal von Polizisten in Zivil verhaftet worden, wobei er beide Male nach seiner Verhaftung am D-4366/2006 Morgen zu seinen Kontakten befragt und am gleichen Abend (A8, ab S. 3 unten) beziehungsweise am folgenden Tag (A8, S. 6 oben) wieder freigelassen worden sei. Im Jahre 2003 sei er zweimal in Haft gewesen (A1, S. 4; A8, ab S. 4 oben). Am _______ – anlässlich der Vorbereitung der 1.-Mai Feier – sei er wiederum beim Verteilen von Handzetteln von Polizisten in Zivil verhaftet worden. Bei dieser Gelegenheit sei er für zwei Tage auf dem Polizeihauptposten von _______ verbracht worden, wo er beleidigt und geschlagen worden sei. Schliesslich sei er am _______ – anlässlich einer Demonstration in _______ – erneut verhaftet worden, und zwar wiederum von Polizisten in Zivil. Er sei dabei während 6 oder 7 Stunden von der Polizei befragt worden, wobei man ihm Verbindungen zur PKK vorgeworfen habe und er zur Auskunft über seine Kontakte aufgefordert worden sei. Dabei habe man ihm eine Filmaufzeichnung der Demonstration vorgeführt, anhand welcher er die Teilnehmer hätte identifizieren und benennen sollen (A1, S. 4 Mitte), beziehungsweise vor der Filmvorführung seien ihm noch Fotos von gefolterten Personen gezeigt worden, was ihm enorm Angst gemacht habe, da er nicht gewusst habe, was nun mit ihm geschehe (A8, S. 4 Mitte). Er hätte also mit der Polizei kollaborieren sollen, was er an dieser Stelle akzeptiert habe. In der Folge sei er noch in der gleichen Nacht freigelassen worden. Er habe sich danach zwei Nächte bei einem Freund versteckt gehalten, dann habe er sich zu einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen. Am 17. Juni 2003 habe ihn sein Freund nach _______ gebracht und rund drei Monate später sei er ausgereist. B. Aus den Akten geht hervor, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: BFM) die zuständige Behörde _______ am _______ um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht hatte (A 6). Mit Schreiben vom 20. November 2003 teilte die zuständige _______ Grenzschutzbehörde mit, einer Rückübernahme des Beschwerdeführers _______ könne nicht zugestimmt werden. Dabei wurde angegeben, die Ersteinreise des Beschwerdeführers nach _______ sei am _______ erfolgt, er gelte seit dem 16. Februar 2001 als nach unbekannt fortgezogen und er sei zur Festnahme _______ ausgeschrieben (A7). Aus den Akten geht weiter hervor, dass das BFF _______ um Einsicht in allfällige _______ Asylverfahrensakten ersucht hat. Diesem Ersuchen wurde _______ entsprochen (vgl. BFM-Akten, _______, D-4366/2006 sowie nachfolgende Erwägungen). Am 15. Juli 2004 sandte das BFM die erhaltenen Akten _______ zurück (A 14). Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass das BFF die Behörden _______ am 16. Juli 2004 um einen Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ersucht hat (A 11). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte der zuständige _______ mit, der Beschwerdeführer sei unter identischen Personalien wie in der Schweiz bekannt. Dabei wurde von der Behörde mitgeteilt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers _______ sei zufolge Zuständigkeit der _______ Behörden am _______ erstinstanzlich abgewiesen worden; _______. Gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer _______ Beschwerde eingereicht, welche am _______ abgewiesen worden sei. Eine Überführung des Beschwerdeführers nach _______ sei für den _______ vorgesehen gewesen, indes sei er am _______ untergetaucht (vgl. BFM-Akten, nicht paginiertes Schreiben vom 20. Dezember 2004, sowie nachfolgende Erwägungen). C. Mit Verfügung vom 17. August 2005 – eröffnet am 19. August 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In seinem Entscheid hielt das BFM zur Hauptsache fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, und es erkannte den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 19. September 2005 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM (zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs, allenfalls zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts), eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In Zusammenhang mit diesen Anträgen ersuchte er um Einsichtnahme in diverse, namentlich bezeichnete Aktenstücke sowie um Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 wurde der Beschwer- D-4366/2006 deführer von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die Ersuchen betreffend weitergehende Akteneinsicht und Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Zahlungsfrist zurückgekommen werde. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2005 fristgerecht eingezahlt. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die von ihm in seiner Eingabe namentlich bezeichneten Aktenstücke (A 4, A 6, A 7, A 11 und A 12) zufolge offensichtlicher Unerheblichkeit dieser Akten verweigert. Der wesentliche Inhalt der Aktenstücke wurde dabei jedoch benannt respektive – soweit noch nicht bekannt – von der ARK bekannt gemacht (vgl. dazu oben, Bst. B., erster und dritter Absatz). Auf der anderen Seite wurde von der ARK festgehalten, dass dem vorinstanzlichen Dossier – ohne im Aktenverzeichnis erwähnt zu werden – weitere Unterlagen beiliegen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorab der Inhalt der Antwort der _______ Behörden vom _______ bekannt gegeben (vgl. dazu oben, Bst. B., dritter Absatz). Im Weiteren wurde ihm – soweit für ihn allenfalls von möglichem Interesse – auszugsweise Kopien der im vorinstanzlichen Dossier in einer separaten Mappe, unter dem Titel _______ enthaltenen Akten zugestellt (vgl. dazu oben, Bst. B., zweiter Absatz). Für die offengelegten Beweismittel im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen (vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 19. Oktober 2005, ab S. 2 Mitte). Nicht offengelegt wurden Akten, welchen zufolge offensichtlicher Unwesentlichkeit von der ARK keine weitere Beachtung geschenkt wurde. Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zum Nachreichen einer allfälligen Beschwerdeergänzung eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 4. November 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach. Dabei ersuchte er – verbunden mit einem Antrag um ein Ansetzen einer weiteren Frist zur Beschwerdeergänzung – um weitergehende Einsicht in die _______ Asylakten (inkl. D-4366/2006 Erstellen eines Inhaltsverzeichnisses) und zudem um Beizug der _______ Asylakten im Original. Daneben reichte er einen ärztlichen Bericht vom 20. September 2005 zu den Akten, wobei er den Beginn einer spezialärztlichen respektive psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung geltend machte. H. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der _______ Behörden vom _______ in Kopie offen gelegt, verbunden mit einem Hinweis auf die bisherigen Erwägungen dazu. Das Ersuchen um Beizug der _______ Asylakten im Original wurde demgegenüber abgewiesen. Betreffend das Ersuchen um weitergehende Einsicht in die _______ Asylakten wurde auf die bereits gewährte Einsicht verwiesen. Dem Antrag um ein Erstellen eines Inhaltsverzeichnisses der in der vorerwähnten Zwischenverfügung als offensichtlich unwesentlich erkannten Akten, welche (wie von der ARK schon zuvor erwähnt) weder paginierten noch stringent geordneten sind, wurde nicht entsprochen; vor dem Hintergrund offensichtlicher Unwesentlichkeit wurde der Grundsatz der Prozessökonomie von der ARK höher bewertet (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 16. November 2005, Ziff. 1, zweiter Absatz). Dem Ersuchen um ein erneutes Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde nach diesen Erwägungen nicht entsprochen, verbunden mit einem Hinweis auf einschlägige Bestimmung nach Art. 32 Abs. 2 VwVG. Auf der anderen Seite wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, betreffend die von ihm geltend gemachte psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung innert Frist ein Beweismittel – einen von ihm sinngemäss in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht – nachzureichen. I. Nach Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 einen Bericht des _______ vom 17. Januar 2006 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer den Therapieabschlussbericht der _______ vom 15. November 2006 ein D-4366/2006 und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes, welche ihm am 6. Mai 2009 gewährt wurde. L. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von _______ vom 11. Mai 2009 sowie eine Erklärung zu den Akten, wonach die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. M. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009, welche dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein- D-4366/2006 reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In seiner Beschwerdeeingabe ersucht der Beschwerdeführer vorab um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neuburteilung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventualiter müsse der Sachverhalt auf Beschwerdeebene erstellt werden, insbesondere mittels Beizug der _______ Asylakten sowie einer Botschaftsabklärung und _______. Dabei machte er einerseits geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihm die Einsicht in die Akten A4, A6, A7, A11, A12 und die Asylakten aus _______ verweigert habe, obschon diese entscheidwesentlich seien. Weiter hätten die Akten aus dem _______ Asylverfahren beigezogen, zusammen mit den Akten aus _______ ediert und ihm zu den vom BFM in seiner Verfügung vom 17. August 2005 daraus gezogenen Folgerungen das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Zum andern führte er aus, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt, indem es die Akten betreffend das Asylverfahren in _______ nicht beigezogen habe. Zudem seien in der Verfügung vom 17. August 2005 die Anfrage nach den Asylakten aus _______, das Rückübernahmegesuch an die _______ Behörden sowie deren Ablehnung nicht und die Asylverfahren in _______ und _______ kaum erwähnt worden. Weiter werde durch die Anmerkung des Hilfswerksvertreters, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich haltlos seien, der Eindruck verstärkt, dass es bei der Anhörung am 19. November 2003 in erster Linie darum gegangen sei, allfällige Nichteintretensgründe und eine allfällige Rückübernahme durch die _______ Behörden abzuklären. Die Tatsache, dass am gleichen Tag wie die Anhörung ein Rückübernahmegesuch gestellt worden sei, scheine diese Annahme zu bestätigen. Zur Prüfung allfälliger Wegwei- D-4366/2006 sungshindernisse hätte er zudem zu seinen familiären Verhältnissen in der Türkei befragt werden müssen. 3.2 3.2.1 In Bezug auf die unterlassene Edierung der Asylakten aus _______ sowie einer diesbezüglichen Anhörung gilt es festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugestanden hätte, vor dem Entscheid zumindest über den Umstand, dass das BFM diese Akten angefordert hat, informiert und angehört zu werden. Das gleiche gilt für die Informationen betreffend das Asylverfahren in _______, welche das BFM mit Schreiben vom _______ erhalten hat. Denn auch wenn das BFM seinen Entscheid nicht zur Hauptsache auf die Informationen aus _______ und _______ stützte, so liess es sich in seinem Entscheid zumindest durch die Tatsache leiten, dass dort Asylverfahren stattgefunden hatten und jenes in _______ mit einem negativen Entscheid aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geendet hatte. So führte es aus, die aufgrund der ausgebliebenen Verfolgung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei nahe liegende Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in _______ und _______ verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Schweiz. Das BFM legte aber die Tatsache, dass ihm die Informationen aus den Asylverfahren in _______ und _______ vorlagen, nicht vor dem Entscheid offen und hörte den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht an. Hinzu kommt, dass diese Tatsache, denn auch im Entscheid vom 17. August 2005 nicht erwähnt wurde und der Beizug der _______ Asylakten lediglich aus dem Vermerk „Rücksendung Asylakten _______“ und das Schreiben nur aus _______ aus dem Aktenverzeichnis des BFM ersichtlich wurden. Somit ist festzustellen, dass das BFM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3.2.2 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war – davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können, dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sach- D-4366/2006 gerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Wie erwähnt stützte das BFM seinen Entscheid nicht zur Hauptsache auf die Asylverfahren in _______ und _______, sondern führte in seinen Erwägungen zahlreiche weitere Argumente an. Somit ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Mit Verfügung der ARK vom 19. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten aus dem Asylverfahren in _______ gewährt und der Inhalt des Schreibens aus _______ offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm eine angemessene Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme gewährt, welche mit Eingabe vom 4. November 2005 erfolgte. Der gleichzeitig gestellte Antrag um weitergehende Einsicht in die Asylakten aus _______ wurde mit Verfügung vom 16. November 2005 abgelehnt, da ihm bereits Einsicht gewährt worden sei und die übrigen Akten unwesentlich seien. Mit derselben Verfügung wurde in das Schreiben aus _______ Einsicht gewährt. Mit der Gewährung der Einsichtnahme in die Akten und der diesbezüglichen Anhörung kann der festgestellte Verfahrensmangel vorliegend als geheilt erachtet werden. 3.3 In Bezug auf das Erstellen des rechtserheblichen Sachverhaltes gilt es folgendes festzuhalten. Der Antrag um Beizug und Edierung der Asylakten aus _______ wurde mit Verfügung der ARK vom 16. November 2005 abgelehnt. Dem Schreiben vom _______ lasse sich mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass im _______ Verfahren alleine die Frage zu beantworten war, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rückübernahme nach _______ zurückzukehren hat. Mithin bestehe kein Anlass zur Annahme, diesen Akten wären für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante Angaben zu entnehmen. Bezüglich der Edierung der Akten A4, A6, A7, A11, A12 gilt es festzuhalten, dass diese als in der Sache offensichtlich unerheblich zu bezeichnen und somit nicht zu edieren waren. Überdies wurde deren Inhalt mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 bekannt gegeben, sodass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ausreichend Zeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern. Dass das Rückübernahmegesuch an die _______ Behörden sowie deren D-4366/2006 Ablehnung nicht in der Verfügung vom 17. August 2005 erwähnt wurden, gereichte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, handelte es sich dabei doch lediglich um administrative Abläufe ohne Einfluss auf den Asylentscheid des BFM. Weiter wurden – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – die familiären Verhältnisse im Heimatstaat in den Anhörungen, wenn auch nicht ausführlich, so doch – wie in E. 10 dargelegt – in einer für einen Entscheid über das Vorhandensein allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse genügenden Weise abgeklärt. Auch kann der Einwand, dass es bei der Anhörung am 19. November 2003 in erster Linie darum gegangen sei, allfällige Nichteintretensgründe und eine allfällige Rückübernahme durch die _______ Behörden abzuklären, nicht gehört werden, lässt sich doch den Protokollen entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe vorzubringen. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach in Bezug die Tatsache, dass das BFM nicht mitteilte, dass ihm die Informationen aus den Asylverfahren in _______ und _______ vorliegen, und den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht anhörte verletzt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch durch die Edierung der Akten auf Beschwerdeebene und die Gewährung einer angemessenen Frist zu diesbezüglichen Stellungnahme geheilt. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Des Weiteren ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als erstellt zu erachten. Infolgedessen kann auch auf eine Botschaftsabklärung und eine ergänzende Anhörung _______ verzichtet werden. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid des BFM vom 17. August 2005 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgende E. 14). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-4366/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, wenn er einerseits vor dem Kanton behaupte, er sei im Jahre 2002 zweimal, jeweils auf der Strasse in _______ festgenommen worden, während er an der Empfangsstelle nur eine Festnahme im Jahre 2002 erwähnt habe. Ferner habe er an der Empfangsstelle erklärt, er wisse nicht mit welchem Pass er ausgereist sei, vor dem Kanton jedoch zu Protokoll gegeben, er sei mit einem türkischen Reisepass gereist. Des Weiteren entspreche insbesondere seine freiwillige Rückreise aus _______ in die Türkei, trotz der ihm dort angeblich drohenden Verfolgung wegen Unterstützung der PKK, in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Seine freiwillige Rückkehr in die Türkei und die dort offensichtlich ausgebliebene Verfolgung wiesen mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass die von ihm in _______ und _______ geltend gemachten Vorbringen lediglich vorgetäuscht gewesen seien, was wiederum die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in der Schweiz verstärke. Auch das Verhalten nach seiner Festnahme im Jahre 2002 sei nicht mit dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen zu vereinbaren, welche den Verfolgerstaat erfahrungsgemäss bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu verlassen versuchten. Dies ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise trotz der angeblichen Verfolgungen durch die türkische Polizei noch ein weiteres Jahr habe verstreichen lassen. Zuletzt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten weitgehend unsubstantiiert. Seine Beschreibungen der erlittenen Festnahmen liessen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen. Seine Aussagen beschränkten sich auf stereotype Wiederholungen von Allgemeinplätzen, D-4366/2006 obwohl von ihm hätte erwartet werden können, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse und deren Begleitumstände zu machen. Beispielsweise habe er die Daten seiner Festnahme im Jahre 2002 nicht anzugeben vermocht. Das angeblich Erlebte sei in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden sei. Zusätzlich werde die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz unterstrichen, welche den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest, die beiden Befragungsprotokolle seien substantiiert und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. So führe er seine Vorbringen lange in freier Rede und eigener Erzählstruktur aus. Seine Ausführungen, wie ihm bei der Verhaftung am _______ nach dem Schlag durch einen Mann in Zivil alle Flugblätter zu Boden gefallen seien und er nicht verstanden habe, was passiere, bis man ihm die Handschellen angelegt habe, illustrierten seine detaillierte Schilderungsweise und seinen Gedankengang. Weiter handle es sich bei der Aussage, dass er nicht gewollt habe, dass seine Eltern ihn in diesem schlechten Zustand sähen, um ein „unnötiges“ Detail, was auf einen real erlebten Hintergrund schliessen lasse. Auch die Schilderung der Verhaftung vom _______ sei sehr substantiiert und enthalte zahlreiche Realkennzeichen, wie beispielsweise die positive Schilderung der anfänglich freundlichen Polizeibeamten, Zigarette, Tee, Folterfotos, direkte Rede und Film. Da er zum Widerspruch betreffend der Anzahl der Festnahmen im Jahr 2002, welcher innerhalb seiner freien Schilderung des Sachverhaltes entstanden sei, nie konfrontiert worden sei, habe er diesen auch nicht aufklären können. Es werde von der Glaubhaftigkeitslehre anerkannt, dass es schwierig sei, sich an bestimmte Daten zu erinnern und dass es wichtiger wäre, zu erfahren, weshalb eine Person in der Lage sei, sich an ein bestimmtes Datum zu erinnern. Zudem müsse ohnehin offen bleiben, welche Bedeutung diesem Punkt beizumessen sei, zumal es sich dabei nicht um die letztlich fluchtauslösenden Ereignisse gehandelt habe. Ausserdem würden besonders wirklich verfolgte Personen in der Regel nicht vollständige oder widerspruchsfreie Angaben zur Reise, dem Schlepper und den Ausweispapieren machen. Auch sei es unlogisch, wenn einer Person später vorgeworfen werde, dass sie sich entsprechend den behördlichen Anweisungen in ihr Heimatland D-4366/2006 zurückbegeben habe. Wäre er nicht „freiwillig“ aus _______ ausgereist, wäre er an die _______ Behörden übergeben worden. Dass er es vorgezogen habe auf eigene Faust in die Türkei zurückzukehren, entspreche dem Verhalten einer Person, welche bei einer zwangsweisen Rückschaffung Probleme durch die türkischen Behörden erwarte. Zuletzt illustriere auch der Arztbericht vom 17. Januar 2006 die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Schilderung, wonach er immer wieder die Folterbilder, die ihm gezeigt worden seien, vor sich sehe, decke sich mit der Schilderung im Laufe des Asylverfahrens. Des Weiteren deckten sich seine Vorbringen im Wesentlichen mit den Aussagen, welche er im Asylverfahren in _______ gemacht habe. 6. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab- D-4366/2006 zustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 6.2 Aufgrund der Akten ist – in Übereinstimmung mit den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er die angeblichen Verhaftungen im Jahre 2003 relativ detailliert beschrieb. Es gilt jedoch anzumerken, dass die Schilderungen der Verhaftungen steif und unnatürlich erscheinen. Scheinbar programmhaft ging der Beschwerdeführer die einzelnen Punkte bei den beiden Befragungen durch und schien sie bei der zweiten Befragung lediglich mit Details anzureichern. 6.4 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aber insbesondere aus seinen Aussagen bezüglich der Ausreise. So widerspricht er sich – wie das BFM richtigerweise festhielt – in Bezug auf die dazu benutzten Dokumente, indem er einerseits angab, er wisse nicht, mit welchem Pass er ausgereist sei und andrerseits, es sei ein türkischer Pass gewesen. Dabei fällt insbesondere auf, dass er bezüglich dieses türkischen Pass sogar anzugeben vermag, es sei sein Vorname drin gestanden, aber nicht sein Nachname, wobei er sich an diesen aber nicht erinnern könne (A8 S. 5). 6.5 Gewichtige Zweifel ergeben sich aber insbesondere aus der Unsubstanziiertheit der Angaben zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die von ihm behaupteten propagandistischen Aktionen für die MLKP nur in sehr allgemeiner Form beschreiben können. Obwohl er dieser Tätigkeit während rund einem Jahr, mithin noch bis kurz vor seiner Einreise in die Schweiz, nachgegangen sein will, blieb er diesbezüglich offenkundig bloss an der Oberfläche verhaften und war zu einem nachvollziehbaren freien Sachverhaltsvortrag in dieser Hinsicht nicht in der Lage, was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt. Auch was seine politischen Ideen anbelangt, bleibt der Beschwerdeführer sehr vage. D-4366/2006 So erfährt man beispielsweise nichts über die MLKP im allgemeinen, obwohl er seit 2001 für diese Partei sympathisiert haben will. Dies ist insbesondere auch angesichts seiner Vorbringen im _______ Asylverfahren erstaunlich, wonach er schon früher politisch aktiv gewesen sein und sich für die PKK engagiert haben will. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er vor seinem Aufenthalt in _______ politisch aktiv gewesen sein will, im Ausland jeglichem Aktivismus enthalten hat, um sofort nach seiner Rückkehr in die Türkei für eine neue Partei aktiv zu werden. 6.6 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesslich durch mehrere Widersprüche in seinen Aussagen. Einerseits gab er – wie bereits vom BFM in seiner Verfügung erwähnt – an, er sei im Jahr 2002 einmal beziehungsweise zweimal verhaftet worden. Der Beschwerdeführer wurde zwar – wie er in seiner Beschwerde richtigerweise einwandte – nie zu diesem Widerspruch angehört. Jedoch konnte er sich auf Beschwerdeebene dazu äussern. Seine diesbezüglichen Aussagen vermögen aber den Widerspruch nicht zu entkräften, da er sich auf allgemeine Aussagen zur Glaubhaftigkeitslehre beschränkte und angab, es sei bekannt, dass Daten schwierig zu erinnern seien. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend hätte angeben können, ob er in einem Jahr ein oder zweimal verhaftet wurde, hätten sich diese Ereignisse tatsächlich zugetragen. Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer indem er einmal angab, er sei am _______ am Abend verhaftet und in der Nacht freigelassen worden (A1 S. 4, A8 S. 4) und ein andermal, er sei am Nachmittag verhaftet und bis am nächsten Tag festgehalten worden (A8 S.6). Bezüglich dieser Verhaftungen ist zudem nicht nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheitskräfte, nachdem er nach zwei Tagen seine Zusage zur Kollaboraion gegeben habe, einfach so hätten gehen lassen sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie darauf bestanden hätten, zum Beweis für seinen Willen erste Informationen – wie zum Beispiel Namen anderer Demonstrationsteilnehmer – noch im Gefängnis zu erhalten. Die Folterfotos, welche ihm anlässlich dieser Verhaftung gezeigt worden seien, erwähnte er sodann erst bei der zweiten Befragung. Zuletzt widerspricht er sich auch indem er einmal aussagte, er habe das Gesuch in _______zurückgezogen und ein andermal, es sei abgewiesen worden. Wenn auch dieser Widerspruch für sich allein nicht allzu schwer wiegt, da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen D-4366/2006 Laien handeln dürfte, so vermag er doch die oben genannten Zweifel insgesamt zu bestätigen. 6.7 Dass ihm schliesslich seine freiwillige Rückkehr als solche nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ist zu bejahen. Allerdings tat dies das BFM auch nicht, sondern führte – richtigerweise – vielmehr aus, diese Rückkehr sowie die daraufhin ausgebliebene Verfolgung wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt gewesen sei und bekräftige demnach die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in _______. Dies stelle seine Glaubhaftigkeit insgesamt in Frage. 6.8 An dieser Ansicht vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 17. Januar 2006, wonach die Erlebnisse der Inhaftierung eine posttraumatiche Belastungsstörung bewirkten, nichts zu ändern. Die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit können mit einem ärztlichen Gutachten nur bedingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme D-4366/2006 von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein- D-4366/2006 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medi- D-4366/2006 zinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 10.3 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, seine psychischen Beschwerden würden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 10.3.1 In der Beschwerdeergänzung vom 4. November 2005 macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Aufenthalt in der Schweiz und verstärkt nach der Ablehnung des Asylgesuchs seien bei ihm gesundheitliche Beschwerden aufgetreten. Gemäss Bericht _______ vom 17. Januar 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1, welche durch die Erlebnisse der Inhaftierung bewirkt worden sei. Der Patient berichte über Nachhall-Erinnerungen an die Tage der Haft im dunklen Keller und die ihm gezeigten Folterbilder, welche vor allem in der Nacht auftauchten. Ansonsten befinde er sich in gutem Allgemeinzustand. In seinem äusseren Erscheinungsbild wirke er zurückhaltend und verunsichert, sein Antwortverhalten sei zögerlich, jedoch bedacht, ein Misstrauen in der Gesprächssituation sei erkennbar. Es werde für den Zeitraum von sechs Monaten eine Behandlung mit therapeutisch stützenden Gesprächen in regelmässigen Abständen von vierzehn D-4366/2006 Tagen ergänzt durch den Einsatz eines Antidepressivums durchgeführt. In diesem Zeitraum sei die Rückkehr in die Türkei nicht zu empfehlen. Die Prognose einer Behandlung in der Türkei könne als nicht günstig eingeschätzt werden, da der Patient durch die Inhaftierung in seinem Heimatland die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe. Mit Bericht _______ vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der ambulanten psychiatrischen Behandlung entlassen. Nach Gesprächen und verhaltenstherapeutischen Massnahmen hinsichtlich Konfrontation mit Behörden, Polizei und Ordnungsmächten hätten das Misstrauen und die Ängste des Beschwerdeführers gegenüber Ordnungskräften gelindert werden können. Die Symptomatik habe sich insgesamt leicht gebessert, bestehe aber noch weiterhin fort. Der Gesundheitszustand sei derzeit als stationär zu sehen. Eine weitere Verabreichung des Antidepressivums werde empfohlen. Gemäss ärztlichem Bericht von _______vom 11. Mai 2009 wurde die Behandlung nur vorübergehend unterbrochen und der Patient sei erneut für eine psychiatrische Behandlung angemeldet worden. 10.3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz seines Gesundheitszustandes zuzumuten. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind zwar ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Kontinuierliche therapeutische Gespräche waren in Kombination mit der Verabreichung eines Antidepressivums für eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers ausreichend und eine stationäre Therapie scheint bis anhin nicht notwendig geworden zu sein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. November 2006 konnte der Beschwerdeführer sogar aus der ambulanten Therapie entlassen werden. Es ist somit nicht von einem intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie im Arztbericht vom 11. Mai 2009 angekündigt, in Zukunft wieder eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen müsste, kann er bei einer Rückkehr auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie seiner Beschwerden zulassen. Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal – wie soeben festgestellt – der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme D-4366/2006 des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 10.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen von 2001 bis 2003 in _______ und arbeitete dort als _______. Des Weiteren verfügt er über eine Grundschulbildung und praktische Erfahrungen auf dem elterlichen Bauernbetrieb. Zudem können ihn die in Europa lebenden Verwandten und die in der Türkei lebenden Eltern, welche dort über Landbesitz verfügen, bei einer allfälligen Rückkehr unterstützten. Somit ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei eine tragfähige Existenz aufbauen kann. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie obenstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung D-4366/2006 im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar durch die Edierung der entsprechenden Akten auf Beschwerdeebene geheilt; aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihm jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.; EMARK 2003 Nr. 5). Der am 7. Oktober 2005 bezahlte Kostenvorschuss ist demnach zurückzuerstatten. 14.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive Auslagen) festzusetzen (BVGE 2008/47 E. 5.2 S. 681; EMARK 2003 Nr. 5). (Dispositiv nächste Seite) D-4366/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 7. Oktober 2005 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 24