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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 D-4357/2006

27 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,029 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-4357/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Hans Peter Roth, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4357/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 6. Oktober 2003 auf dem Landweg und gelangte von der Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend am 14. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er am 15. Oktober 2003 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 29. Oktober 2003 in _______ summarisch befragt. Am 20. November 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in _______ (ausländischer Staat) geboren worden zu sein. In der Folge habe er sowohl dort wie auch in _______ (Iran) im jeweiligen elterlichen Haus gelebt. Er sei iranischer Staatsbürger. Er und sein Vater hätten über eine beschränkte Aufenthaltsbewilligung in _______ (ausländischer Staat) verfügt und dort Textilhandel betrieben. Zudem seien sie im Geldwechselgeschäft tätig. Auch im Iran hätten sie ein solches Geldinstitut. Zudem führten sie ein Schuhgeschäft. Ihre Geldtransaktionen im Iran seien illegal, diejenigen in _______ (ausländischer Staat) legal erfolgt. In politischer Hinsicht sei er Sympathisant der Volksmudjahedin und Mitglied der Märtyrergesellschaft geworden. Dies auch deshalb, weil seine Schwester als Märtyrerin gestorben sei. Im Auftrag der genannten Gruppierungen habe er sowohl von _______ wie auch _______ aus Geldtransaktionen ins Ausland veranlasst. Im Jahre 2001 habe er _______, einen Mitarbeiter des Flughafens von _______ kennengelernt und als Informanten benutzt. _______ habe ihm Informationen über staatliche Belange (namentlich Angehörige der Sepah und Offiziere beziehungsweise deren Dienstpläne betreffend) geliefert. Besagte Informationen seien von ihm an eine Vertrauensperson der Volksmujahedin, _______, weitergegeben worden. Am 3. Oktober 2003 habe er _______ im üblichen Rahmen erneut getroffen und realisiert, dass ihm dieser misstrauisch gegenüberstehe. Er habe sich an _______. gewandt und ihm seinen Verdacht, wonach er verraten worden sei, mitgeteilt. _______ habe Abklärungen getroffen und wenig später seinen Verdacht bestätigt. Man habe ihm nahe gelegt, _______ sofort zu verlassen und ins Ausland zu flüchten. _______ sei ihm bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. D-4357/2006 Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Fax-Kopie eines militärischen Dokuments zu den Akten. B. Am 5. November 2004 gelangte die Vorinstanz an die Schweizerische Botschaft in _______. Das Bundesamt ersuchte die Schweizerische Vertretung um Abklärungen hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in _______ (ausländischer Staat). Das Abklärungsergebnis ging am 28. April 2005 beim BFM ein. C. Am 20. Mai 2005 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, von _______ (ausländischer Staat) und vom Iran aus die Volksmujahedin finanziell unterstützt zu haben. Im Weiteren wies ihn das Bundesamt darauf hin, dass Abklärungen in _______ (ausländischer Staat) veranlasst worden seien. Die von ihm für dieses Land angegebenen Telefonnummern hätten nicht mit den angeblichen Adressaten übereingestimmt. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2005 - eröffnet am 1. Juni 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Informationsbeschaffung durch _______ seien widersprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefallen. Auch die angeblichen und fluchtauslösenden Vorfälle vom 3. Oktober 2003 habe er nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Ausweisdokumente beim Onkel aufbewahrt und diese vor der Ausreise vernichtet habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar offensichtlich in der Lage, detaillierte Schilderungen - so im Zusammenhang mit der Person von _______ - zu machen, ohne dass aber allein dadurch der asylrechtlich relevante Sachverhalt glaubhaft gemacht werden könnte. So würden namentlich seine Vorbringen bezüglich der angeblichen Geldüberweisungen rudimentär erscheinen. Zusammen mit anderen Ungereimtheiten würden die Zweifel am von ihm geschilderten Sachverhalt bestätigt. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei D-4357/2006 der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der Informationsbeschaffung durch den Beschwerdeführer bei _______ seien allenfalls auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Beim weiteren angeblichen Widerspruch (Kontaktaufname mit _______ vom 3. Oktober 2003 per Telefon beziehungsweise persönlich) liege mutmasslich ebenfalls ein sprachliches Missverständnis vor. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe der Beschwerdeführer auch den zeitlichen und örtlichen Ablauf der Flucht aus dem Iran und die damit zusammenhängenden Ereignisse übereinstimmend, hinreichend substanziiert und logisch nachvollziehbar dargelegt. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer vor Entscheidfällung keine vollständige Einsicht in die veranlassten Abklärungen in _______ (ausländischer Staat) gewährt worden. Im Übrigen würden diese Abklärungen auf einer Telefonnummer, welche nicht der vom Beschwerdeführer angegebenen entspreche, beruhen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus gutsituierten Verhältnissen stamme. Es sei deshalb naheliegend, dass er wegen des asylrechtlichen Schutzes und nicht aus anderen Gründen in die Schweiz geflohen sei. Nach dem Gesagten würde auch ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz stellten als mangelhafte Begründung überdies eine Gehörsverletzung dar. Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2005 verzichtete die ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde festgehalten, dass sich die von der Schweizerischen Botschaft in _______ getätigten Nachforschungen auf die vom Beschwerdeführer genannten Telefonnummern gestützt hätten. Dies ergebe sich aus der Botschaftskorrespondenz. Die Zusammenfassung der Abklärungen in der vorinstanzlichen Akte A 15/1 weise einen Schreibfehler auf. D-4357/2006 G. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig bestätigte sie die Sichtweise der ARK bezüglich des obenerwähnten Schreibfehlers. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2005 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. D-4357/2006 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände- D-4357/2006 rung erfahren hat. 4. 4.1 Die Sichtweise der Vorinstanz bezüglich Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist im Wesentlichen zu bestätigen. Es fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer angab, vor dem 3. Oktober 2003 weder in seinem Heimatland noch in _______ (ausländischer Staat) Probleme gehabt zu haben (A 9/30, S. 15). Laut seinen Angaben verliess er aber ______ am genannten Datum, um aus den erwähnten Gründen raschmöglichst ins Ausland zu fliehen. Von einer im Heimatland tatsächlich verfolgten, plötzlich fliehenden Person wäre aber erfahrungsgemäss zu erwarten gewesen, dass sie sich anschliessend vom Ausland aus über die ihr aktuell drohende Gefahr vor Ort erkundigen würde. Dies umso mehr, als die Denunzia-tion durch einen Bekannten erfolgt sein soll, der von der Verbindung des Beschwerdeführers mit der Organisation gar nichts wusste, sondern solche allenfalls vermutete. Der Beschwerdeführer gab aber wiederholt und in kaum nachvollziehbarer Weise an, sich weder bei seiner Familie noch bei der angeblich von ihm unterstützten Organisation nach der aktuellen Gefährdungssituation im Iran erkundigt zu haben (A 9/30, S. 9 und 20; A 17/17, Anworten 1 ff. und 66 ff.). Bereits so kommt der Verdacht auf, dass die angebliche Bedrohungssituation nicht einer real und konkret drohenden Gefahr entspricht. In diesem Zusammenhang erscheint es auch unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer, der in _______ (ausländischer Staat) geboren wurde, dort regelmässig mehrere Monate verbrachte und über eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verfügte, sich nicht zunächst dorthin begibt, um die Situation zu evaluieren. Die Vorinstanz legte sodann zu Recht dar, dass namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Geldüberweisungen zugunsten der von ihm erwähnten Organisationen nur sehr wenig Substanz aufweisen (A 17/17, Antworten 33 ff.). Abgesehen davon sind seine Aussagen, weshalb er sich überhaupt im geltend gemachten Ausmass für die Mujahedins eingesetzt habe, als eher stereotyp zu bezeichnen (A 9/30, S. 17). Realkennzeichen finden sich in den Akten allenfalls im Zusammenhang mit der Schilderung der Person von _______; die Vorinstanz hält diesbezüglich aber zu Recht fest, dass so die angeblichen Fluchtgrün- D-4357/2006 de in keiner Weise erhärtet werden. Auch die veranlassten Abklärungen vor Ort in _______ (ausländischer Staat), welche gestützt auf die korrekt wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgten und ihm entgegen seiner Sichtweise rechtsgenüglich offengelegt wurden (vgl. dazu auch die Zwischenverfügung der ARK vom 7. Juli 2005), vermochten seine Vorbringen jedenfalls nicht zu stützen. Im Rahmen der geltend gemachten Informationsbeschaffung bei _______ ist dem kantonalen Protokoll ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch ihn auch über Flugbewegungen in Kenntnis gesetzt worden sei (A 9/30, S. 13). Demgegenüber verneinte er anlässlich der ergänzenden Anhörung, solche Informationen von _______ erhalten zu haben (A 17/17, Antwort 80). Seine Erklärungsversuche am Schluss dieser Befragung (Anwort 168) sowie die Argumente auf Beschwerdeebene (sprachliches Missverständnis) können nur sehr bedingt nachvollzogen werden; jedenfalls bleibt die Sichtweise der Vorinstanz überzeugender als diejenige des Beschwerdeführers, zumal ihm die beiden Protokolle jeweils rückübersetzt wurden und er diese unterschriftlich bestätigte. Im Übrigen scheint unter Umständen nachvollziehbar, dass eine verfolgte Person das Heimatland ohne eigene Dokumente verlässt. Dass der Beschwerdeführer diese aber zuvor noch aus dem angeblichen Aufbewahrungsort beim Onkel geholt und verbrannt haben soll, ist wiederum kaum glaubhaft (A 17/17, Antworten 114, 119 und 144). Vielmehr kommt dadurch der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Des Weiteren ist im Sinne der Beschwerdevorbringen nicht auszuschliessen, dass der vom BFM festgehaltene Widerspruch zwischen der Erstbefragung und den späteren Anhörungen (telefonischer Kontakt beziehungsweise persönlicher Kontakt mit _______ am 3. Oktober 2003) auf sprachliche Gründe zurückgeführt werden kann (vgl. dazu A 17/17, Antwort 24), auch wenn der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers wiederum konstruiert anmutet (A 17/17, Antworten 24 und 169). Schliesslich wäre von einer Person, welche sich von einem Tag auf den anderen zum Verlassen des Landes genötigt fühlt, zu erwarten gewesen, dass sie nicht nur das Datum, sondern auch den entsprechenden Wochentag zu nennen in der Lage gewesen wäre. In Anbetracht der bereits aufgelisteten Unstimmigkeiten in den Vorbringen kann aber davon abgesehen werden, die Relevanz dieser Ungereimtheit sowie weiterer, vom BFM erwähnter und vom Beschwerdeführer in Abrede gestellter Unglaubhaftigkeitselemente (genauer Zeitpunkt des letzten Aufenthalts D-4357/2006 zuhause in _______; Name des Grenzdorfs bei der Ausreise) vertiefend zu analysieren. 4.2 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, die Vorinstanz habe bezüglich allfällig bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse das rechtliche Gehör verletzt, indem es in seiner Begründung zu wenig auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen sei. Diese Rüge ist im Folgenden zu prüfen. D-4357/2006 6.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt dabei, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfahrensstand, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E.5.1 S. 256 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist und deshalb in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage, dem Asyl, bedarf (vgl. EMARK 1994 Nr. 3). 6.3 Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asylpunkt die Anforderungen an die Begründungsdichte, dabei wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Kontakte mit der Volksmuhadjedin und die daraus resultierenden Probleme als nicht glaubhaft erachtet. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anzuwenden sei. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine wenn auch sehr knappe Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hat damit stattgefunden. Angesichts der im Asylpunkt ausführlich begründeten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen durfte sich die Vorinstanz vorliegend auf kurze Ausführungen beschränken. Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Zumutbarkeit. Die Vorinstanz führt aus, dass weder die im Heimatstaat des Gesuchstellers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zwar handelt es sich dabei in der Tat um eine äusserst rudimentäre Begründung, es werden aber die allgemeine Situation wie auch allfällige individuelle Gründe kurz ange- D-4357/2006 sprochen. Vorliegend genügte dies insofern, als dem Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten nicht geglaubt worden waren und sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen sprechen würden. Solche werden dann auch in der Beschwerde in keiner Weise geltend gemacht beziehungsweise wird hier verwiesen auf „den unbestritteten Sachverhalt (die Gefängnisstrafe wegen verbotenen politischen Aktivitäten, der Todesfall des Cousins, die allgemeine Gefährdung von Mitgliedern der Volksmudjahedin im Iran)“, was jedoch offensichtlich nicht mit dem Beschwerdeführer und dem vorliegenden Verfahren in Verbindung gebracht werden kann, sondern offenbar aus einer anderen Beschwerde versehentlich kopiert wurde. Auch die knappe Begründung in Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzug - dieser sei technisch möglich und praktisch durchführbar - genügt den gestellten Anforderungen. 6.4 Insgesamt ist damit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, wenn auch die Erwägungen der Vorinstanz als äusserst knapp zu beanstanden sind. 7. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4357/2006 7.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli- D-4357/2006 zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Fall anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes war der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland sowohl in sozialer wie auch finanzieller Hinsicht gut integriert; er dürfte ihm mithin nicht schwer fallen, vor Ort eine neue Existenz zu gründen, zumal er auch über eine gute Ausbildung und Kenntnisse verschiedener Sprachen verfügt (A 9/30, S. 8 ff.). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-4357/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4357/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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