Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4354/2011 Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (…), sowie deren Tochter B._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (…).
D4354/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Kosovo im Juli 2009 verliess und mit ihrer Tochter am 27. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 9. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, sie habe in die Schweiz kommen wollen, sei aber an der ungarischen Grenze festgenommen und für sechs Wochen in ein Asylantenheim gebracht worden (EurodacTreffer vom 14. und 27. Juli 2009), dass sie von dort nach Deutschland gegangen sei, wo sie sich bloss zwei Tage aufgehalten habe, um weiter nach Belgien zu reisen, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe (EurodacTreffer vom 1. September 2009), dass sie schliesslich von Belgien nach Deutschland zurückgekehrt sei, wo sie in der Folge ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, dass die deutschen Behörden von ihrer Schwangerschaft erfahren hätten und ihr aufgetragen hätten, nach der Geburt des Kindes Deutschland verlassen zu müssen, dass sie nach der Geburt der Tochter einen negativen Entscheid erhalten habe und Deutschland Richtung Kosovo hätte verlassen sollen, dass sie sich daraufhin nach Belgien begeben habe, wo sie sich bei Bekannten ungefähr ein Jahr illegal aufgehalten habe, dass sie von Belgien aus in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund ihrer Vorbringen, der EurodacTreffer, der Unterlagen des D._______ und der DublinVerordnung mutmasslich Ungarn, Belgien oder Deutschland für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass sie vorbrachte, sie möchte nicht mehr nach Ungarn zurückkehren, weil es dort eine Katastrophe sei, sie geschlagen und schlecht behandelt worden sei und die Bedingungen schlecht seien,
D4354/2011 dass sie in Belgien einen negativen Entscheid erhalten habe und nicht glaube, dass Belgien sie zurücknehmen würde, dass sie auch nicht wüsste, was gegen eine Wegweisung nach Belgien sprechen könnte, ausser dass sie von dort wohl in den Kosovo ausgeschafft werde, dass es sich gleichermassen in Bezug auf eine Rückkehr nach Deutschland verhalte, weil sie dort auch schon einmal einen Abschiebungsentscheid erhalten habe und deshalb die Abschiebung in den Kosovo befürchte, dass sie – hätte sie in Deutschland bleiben können – nicht nach Ungarn oder Belgien gegangen wäre, dass die Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 25. Mai 2011 ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden richtete, worin es im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im EVZ gemachten Angaben aufführte, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. Juni 2011 die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bestätigten und mitteilten, dass Ungarn ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen am 10. Dezember 2009 zugestimmt habe, dass das BFM am 7. Juli 2011 die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass das Übernahmeersuchen des BFM von den ungarischen Behörden am 11. Juli 2011 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die deutschen Behörden die Beschwerdeführerinnen nicht innert der sechsmonatigen Frist überstellt und auch nicht um Erstreckung der Überstellungsfrist nachgesucht hätten, dass das BFM am 18. und 26. Juli 2011 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dass das Übernahmeersuchen von den deutschen Behörden am 2. August 2011 gutgeheissen wurde,
D4354/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin Verfahrens die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, nach Einreichung der Asylanträge in Ungarn und Belgien nach Deutschland gereist zu sein, wo sie ihre Tochter geboren habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vor der geplanten Ausschaffung in den Kosovo wieder nach Belgien zurückgekehrt sei, was durch die Antwort der deutschen Behörden auf das Informationsersuchen des BFM bestätigt worden sei, dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: Art. 20 Abs. 2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gutgeheissen haben, dass somit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens an Deutschland übergegangen sei, dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 2. Februar 2012 zu erfolgen habe,
D4354/2011 dass auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und deshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestünden, dass hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 9. Mai 2011 (vgl. oben) festzuhalten sei, dass Deutschland gestützt auf die DublinIIVO für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anordnen könne, dass Deutschland zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich Deutschland nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerinnen am 12. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten,
D4354/2011 dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 15. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG),
D4354/2011 dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit der in einer Fremdsprache abgefassten Beschwerde die Übersetzung der Beschwerdebegründung eingereicht wurde, dass der Rest der Beschwerde eine dem Gericht bekannte Formularbeschwerde ist, weshalb auf eine Übersetzung der Beschwerdebegehren verzichtet werden kann (Art. 33 Abs. 4 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
D4354/2011 dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt respektive die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerinnen in Deutschland unbestritten ist, dass die deutschen Behörden am 2. August 2011 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 DublinIIVO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 18. respektive 26. Juli 2011 der Übernahme der Beschwerdeführerinnen zustimmten, dass die Beschwerdeführerinnen somit ohne Weiteres nach Deutschland ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung dorthin möglich ist, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin das in Deutschland gestellte Asylgesuch abgelehnt worden ist, dass die Prüfung eines Asylantrags die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen beziehungsweise Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates, beinhaltet (vgl. Art. 2 Bst. e DublinIIVO), mithin auch die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat betrifft, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 DublinIIVO sodann jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in einen Drittstaat zurück oder auszuweisen, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Deutschland als Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde,
D4354/2011 dass vor dem Hintergrund des abgeschlossenen Asylverfahrens in Deutschland die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, was einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland verhindern könnte, dass es in casu einzig um die Feststellung der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens geht und nach dem Gesagten (abgeschlossenes Asylverfahren) das BFM auf die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht einzugehen brauchte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass mit der Berufung auf die grundsätzlich gleichen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeführten Gründe (Probleme mit der eigenen Familie und derjenigen des Mannes/Vaters ihres Kindes im Kosovo), welche sich durch die Geburt der Tochter für die alleinerziehende Beschwerdeführerin noch verstärkter darstellen, lediglich nochmals der festgestellte Sachverhalt wiederholt wird, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
D4354/2011 dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass es sich schliesslich gleichermassen in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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D4354/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: