Abtei lung IV D-4354/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4354/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags ... ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte, dass er ... am 25. Mai 2010 summarisch befragt und am 3. Juni 2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass er zu seiner Person angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorfteil X._______, Dorf Abiriba in Abia State, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, sein Vater sei Oberhaupt des Dorfes X._______ und Hauptdiener des dortigen Schreines gewesen, dass er die Verwandten seines Vaters, welche alle Anhänger eines – ihm namentlich nicht bekannten – Schreins seien und im gleichen Dorf leben, nicht kenne, da er selber Christ sei, (A1, S. 3 sowie A8, S. 2) dass ihn die Verwandten nach dem Tod seines Vaters im März 2010 aufforderten, dessen Nachfolge anzutreten, weil er der einzige Sohn gewesen sei, dass er sich aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geweigert habe, diese Aufgabe zu übernehmen und er deshalb von den Verwandten mehrmals aufgesucht sowie mit dem Tode bedroht worden sei (A1, S. 5), dass er nach dem dritten Besuch seiner Verwandten aus Angst um sein Leben in den Busch geflohen sei, wo er einen Jäger angetroffen und dieser ihm Hilfe versprochen habe, dass ihn der Jäger in der Folge mit einem kleinen Boot in ein grosses Gewässer gebracht habe, wo ein grosses Schiff gewesen sei, dass er zu den Umständen seiner weiteren Reise angab, er sei mit dem grossen Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangt, dass er von dort aus mit einem Auto illegal in die Schweiz gebracht worden sei, D-4354/2010 dass er schliesslich in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe seine gesamte Reise ohne jegliche Papiere und ohne jegliche Bezahlung, alleine Dank der Hilfe verschiedener Personen gemacht (A1, S. 9), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe noch nie Identitätspapiere gehabt und könne niemanden im Heimatstaat kontaktieren (vgl. A1, S. 4 und 5), dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 8. Juni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass das BFM in seinem Entscheid ausführte, seine Angaben zu seiner Herkunft und seiner Identität seien unzureichend und unglaubhaft, da er unter anderem nicht wisse, wie der Chief des Dorfes heisst, wie viele Familien dort leben oder wo man sich Ausweisdokumente ausstellen lassen kann, dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass er über keinerlei Kontaktmöglichkeiten mit Nigeria verfüge, obwohl der Vater des Beschwerdeführers Dorfoberhaupt und Hauptdiener des Schreins gewesen sei, dass es unplausibel sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein, nach Europa habe gelangen können, dass seine diesbezüglichen Antworten tatsachenwidrig und unsubstanziiert ausgefallen seien, welche den Standardvorbringen vieler Asylsuchender entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, D-4354/2010 dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner offenkundig realitätsfremden und widersprüchlichen Gesuchsvorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass zudem seine Vorbringen, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, da es sich um Übergriffe privater Dritter gehandelt habe und sich der Beschwerdeführer an die Behörden habe wenden können, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010 vom BFM eine bei diesem eingegangene Beschwerde vom 14. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid übermittelt wurde, in der der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er dabei die Angaben zu seiner Herkunft und den geltend gemachten Gesuchsgründen wiederholte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4354/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-4354/2010 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen selbst wenn sie glaubhaft sein sollten, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, D-4354/2010 dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- D-4354/2010 liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4354/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ...[BFM] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9