Abtei lung IV D-4347/2007 sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, und B._______, geboren _______, Elfenbeinküste, wohnhaft _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4347/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. August 2006, reiste am 2. August 2006 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 3. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch. Am 8. August 2006 wurde sie dazu summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das Ausländeramt des Kantons (...) hörte die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei gestorben, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Ihre Mutter habe daraufhin erneut geheiratet. Der neue Ehemann ihrer Mutter sei jedoch nicht nett zu ihr gewesen und habe sie schliesslich sogar weggeschickt, weshalb sie mit elf Jahren zu ihrer Tante B. O. gezogen sei. Wo ihre Mutter jetzt lebe, wisse sie nicht. Ihre Tante sei mit einem muslimischen Mann verheiratet. Als sie 16 Jahre als geworden sei, habe dieser sie beschneiden lassen und zwangsverheiraten wollen. Der für sie vorgesehene Mann habe bereits Geld bezahlt. Als sie von der anstehenden Beschneidung erfahren habe, sei sie zu ihrer Freundin S. geflüchtet. Dort habe sie jedoch nur wohnen können, wenn deren Eltern ausser Haus gewesen seien. Der Mann, dem sie versprochen worden sei, habe sie mehrmals vergewaltigt, unter anderem im Coiffeursalon von S., in dem sie gearbeitet habe. Sie habe eine uneheliche kleine Tochter, welche sie vor ihrer Ausreise katholischen Ordensschwestern überlassen habe. Der Kindsvater habe das Kind nicht anerkannt und habe sie teilweise schlecht behandelt und geschlagen. Er habe ihr aber geholfen, in die Schweiz zu flüchten. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens (unleserliche) Faxkopien einer angeblichen Identitätsbestätigung sowie eines weiteren Dokuments zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 19. Juni 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 32 D-4347/2007 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 an das BFM, welche das BFM in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Juni 2007), beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In der Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin liess die ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2007 eingeräumte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ungenutzt verstreichen. G. Am 31. Oktober 2007 gelangte die angebliche Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, in die Schweiz und wurde am selben Tag als Asylgesuchstellerin erfasst und in das N-Dossier der Beschwerdeführerin aufgenommen. H. Anlässlich der Einreise der Tochter führte das Ausländeramt des Kantons (...) am 6. November 2007 eine Zusatzbefragung mit der Beschwerdeführerin durch. D-4347/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere S. 90 f. E. 5.6.5). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). D-4347/2007 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in einem engen Sinn zu verstehen. Darunter fallen lediglich jene Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung der asylsuchenden Person als auch deren Rückschaffung ins Heimatland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Als rechtsgenügliche Dokumente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sollen generell nur diejenigen Ausweispapiere gelten, welche primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, zumal nur in diesem Fall gewährleistet ist, dass vor der Ausstellung des Ausweises durch die ausstellende Behörde eine Identitätsüberprüfung stattfand. Nach dem Gesagten können neben den klassischen Identitätsdokumenten (Identitätskarte und Reisepass) auch andere Ausweise als rechtsgenügliche Identitätspapiere qualifiziert werden, so beispielsweise ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Rückschlüsse auf die Identität ihres Trägers geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise amtliche Bestätigungen aller Art (Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses) gelten dagegen grundsätzlich nicht als Identitätspapiere D-4347/2007 im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6 S. 58 ff.). 3.3 Der Begriff "entschuldbare Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 1.3) ist im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eine summarische materielle Prüfung der Asylvorbringen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn auf Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben beziehungsweise nicht gegeben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch im ordentliche Verfahren behandelt werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3 - 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Bei den abgegebenen Dokumenten handle es sich nicht um Originale; ausserdem seien die D-4347/2007 Faxkopien unleserlich. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Ausstellungsjahr ihres Reisepasses gemacht. Da sich die Originale ihrer Geburtsurkunde sowie der Identitätsbestätigung ihren Angaben zufolge im heimatlichen Passbüro befänden, hätte die Beschwerdeführerin überdies ihre Bekannte beauftragen können, die Originale zu beschaffen und in die Schweiz zu schicken. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätspapieren vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Sie habe anlässlich der Anhörungen widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wo sie sich nach der Flucht aus dem Haus ihrer Tante aufgehalten habe. Ausserdem habe sie ausgesagt, sie sei nach der Flucht aus dem Haus der Tante dreimal von dem Mann, mit welchem sie hätte verheiratet werden sollen, vergewaltigt worden. Mit Blick auf diese Aussage sei indessen nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Mann sie bei dieser Gelegenheit nicht gleich mitgenommen habe, zumal er dem Mann ihrer Tante angeblich bereits Geld gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe auch in Bezug auf den Ort der Geburt ihres Kindes und hinsichtlich der Umstände der Übergabe des Kindes an die Ordensschwestern widersprüchliche Angaben gemacht. Ausserdem habe sie ausgesagt, der Mann, welcher ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe, habe dies getan, um sie loszuwerden. Dieses Argument überzeuge jedoch nicht. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der angeblich drohenden Zwangsheirat und Beschneidung sowie aufgrund der Misshandlungen des Vaters ihres Kindes in die Schweiz geflüchtet sei. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegweisungshindernissen nötig. Hinsichtlich des Bestehens allfälliger Vollzugshindernisse führte das BFM unter dem Aspekt der generellen Zumutbarkeit aus, in der Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten, herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung bestehe nicht. Zur Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht. 4.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wisse, dass sie ein Beweismittel liefern müsse. Sie verweist auf den vergangenen Bürgerkrieg in ihrem Heimatland und erklärt, sie wisse D-4347/2007 nicht, ob ihre Eltern noch am Leben seien. Sie könne die verlangten Beweismittel grundsätzlich beschaffen, aber zurzeit sei es nicht möglich, diesbezügliche Abklärungen in (...) zu machen, da sie dort keine Kontaktperson mehr habe. Sie werde sich auf der Botschaft erkundigen, wie man vermisste Personen aufspüren könne. Es deprimiere sie, dass sie keine Nachricht von ihrer Tochter habe. Sie bitte die Schweiz, ihr eine Zeit lang Schutz zu gewähren. Die Existenz ihrer Tochter könne sie beweisen, da sie die E-Mail-Adresse einer Freundin habe, welche ihr ein Foto ihrer Tochter schicken könne. Allerdings müsse sie selber zunächst ein E-Mail-Konto eröffnen. In Afrika genössen Frauen keinen Respekt und seien den Boshaftigkeiten der Männer ausgeliefert. Sie bitte darum, nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt zu werden und diejenigen, welche sie suchten, nicht in die Schweiz kommen zu lassen. Der alte Mann, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen, verfolge sie in ihren Träumen und sie fürchte sich jedes Mal, wenn sie an ihn denke. Vor ihrem inneren Auge sehe sie geschlagene und vergewaltigte Frauen. Zwar stehe es schlecht um ihr Heimatland, aber ihre Vorbringen hätten nichts mit dem Krieg dort zu tun. Sie habe den Krieg erlebt und wolle ihn vergessen, aber sie könne es nicht, zumal sie ein vaterloses Kind und keine Familie habe. Falls ihr etwas Zeit eingeräumt werde, könne sie Beweise für die Existenz ihres Kindes beschaffen. Auch werde sie alles tun, um ihre Identität zu belegen. Sie habe nie im Sinn gehabt, ihr Kind und ihre Familie im Stich zu lassen, aber sie sei angesichts der drohenden Beschneidung gezwungen gewesen, es dennoch zu tun. Sie wisse nicht einmal, ob ihre Tochter noch am Leben sei. 4.3 In der Vernehmlassung wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keinen Kontakt zu Personen aus ihrer Herkunftsstadt (...) mehr habe und daher keine Identitätspapiere einreichen könne, bezweifelt. Es sei unklar, aus welchem Ort die Beschwerdeführerin tatsächlich stamme. Auch die Vorbringen bezüglich des Kindes, welches sie angeblich im Heimatland zurückgelassen habe, könnten nicht geglaubt werden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. D-4347/2007 5.1 Wie vorstehend unter E. 3.4 ausgeführt wurde, muss auf ein Asylgesuch unter anderem dann eingetreten und dieses im ordentlichen Verfahren geprüft werden, wenn aufgrund der Anhörung weitere Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen den Akten zufolge aus der Elfenbeinküste, und zwar aus (...) (Region Haut-Sassandra). Das Bundesverwaltungsgericht hat in D-4477/2006 (Urteil vom 28. Januar 2008) im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Analyse der allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste vorgenommen. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass namentlich in Abidjan und Umgebung keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gleichzeitig in Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit fest, der Vollzug der Wegweisung sei in der Regel zumutbar für junge, gesunde Männer mit Berufsausbildung, welche aus (der Umgebung von) Abidjan stammten oder dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Nicht zu beurteilen war indessen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wegweisungsvollzug für verletzliche Personengruppen (beispielsweise Kranke und Betagte, alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern etc.) als zumutbar qualifiziert werden kann. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe (alleinstehende Frau mit kleinem Kind) angehört. Bei dieser Sachlage kann unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem offenkundigen Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es für einen Entscheid über die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) respektive einer einlässlicheren Auseinandersetzung mit dem aktenkundigen, für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sachverhalt. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fällen. 5.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung D-4347/2007 von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob ihre Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerinnen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Da die Beschwerdeführerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4347/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11