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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-4341/2014

28 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,960 mots·~50 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4341/2014 law/auj

Urteil v o m 2 8 . September 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).

D-4341/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess Äthiopien zirka im August 2011, reiste zunächst in den Sudan und von dort am 5. Februar 2012 auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land. Am 7. Februar 2012 gelangte er mit der Bahn in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP im Wesentlichen geltend, er sei (wie seine Eltern) eritreischer Staatsangehöriger und in C._______ (Hauptstadt der eritreischen Provinz D._______) geboren. Ab dem Alter von zirka zwei Jahren habe er in E._______ gelebt, und mit fünf Jahren sei er mit seinen Eltern nach Addis Abeba ausgewandert. Seither sei er nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt. In Addis Abeba sei er bis im Jahr 2005 zur Schule gegangen und habe später in der äthiopischen Hauptstadt und deren Umgebung als (…) gearbeitet. Seine Familie sei im Quartier F._______ in Addis Abeba registriert gewesen. Seine Mutter sei 1998 nach Eritrea deportiert worden; er selbst sei bei seinem Vater in Äthiopien geblieben. Den Vater habe man nicht deportieren wollen, weil er äthiopischer Soldat gewesen sei; die äthiopische Staatsangehörigkeit habe er jedoch nicht gehabt. Der Vater sei 2002 nach Eritrea zurückgekehrt und dort 2005 verstorben. Am (…) Januar 2008 habe er (der Beschwerdeführer) in Äthiopien die in G._______ im nördlichen Äthiopien geborene H._______ geheiratet. Diese sei zirka 2010 nach I._______ (J._______) ausgewandert, um dort zu arbeiten. Er habe vorgehabt, eine äthiopische Identitätskarte zu beantragen, doch habe seine Familie ihm davon abgeraten, weil er als äthiopischer Staatsbürger in Eritrea keine Erbschaft mehr hätte erlangen und auch kein Land mehr hätte erwerben können. Er habe in Äthiopien illegal gelebt, habe sich nicht frei bewegen können und Schwierigkeiten gehabt, den Alltag zu bewältigen. Zudem habe die äthiopische Regierung ihn dazu aufgefordert, sich in Äthiopien der Opposition gegen das eritreische Regime anzuschliessen. Die äthiopische Regierung habe von in Äthiopien wohnhaften eritreischen Jugendlichen verlangt, sich in der Opposition gegen die eritreische Regierung zu engagieren. Die äthiopischen Behörden hätten mitgekriegt, dass eritreische Jugendliche, die illegal nach Äthiopien gelangt waren, ihn wiederholt

D-4341/2014 besucht hätten. Angehörige des äthiopischen Geheimdienstes hätten versucht, ihn dazu zu bringen, eritreische Jugendliche als oppositionelle Kräfte anzuwerben. Da er seine in Eritrea lebende Familie nicht habe gefährden wollen, habe er sich geweigert. Die Weigerung habe dazu geführt, dass die äthiopischen Behörden gemeint hätten, er sympathisiere mit der eritreischen Regierung, weswegen der Geheimdienst ihn beobachtet habe. Mitglieder des Geheimdienstes hätten ihn eines Tages im Jahr 2008 aus einem Café mitgenommen und in K._______ während acht Tagen inhaftiert. Im Verhör sei es vor allem um seinen Vater gegangen. Bei der Entlassung hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) im Visier hätten und er unter Beobachtung stünde. Im Jahr 2010 sei er ein weiteres Mal festgenommen worden. Man habe ihn an einem Abend zuhause abgeholt und ins Gefängnis in L._______ gebracht. Dort habe man ihn der Anhängerschaft der eritreischen Regierung bezichtigt. Nachdem er Bestechungsgeld gezahlt habe, sei er freigekommen und habe dann das Land verlassen. Er könne seinen Kirchenausweis beschaffen, auf dem seine eritreische Nationalität vermerkt sei, und seine Mutter in E._______ fragen, ob irgendwelche Dokumente des Vaters seine (des Beschwerdeführers) eritreische Herkunft bestätigen könnten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zu. C. Am 13. Januar 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in „(…)“ (gemeint ist wohl die […] Kirche in Addis Abeba, Anm. BVGer) mit Freunden zusammen die Bibel studiert und auch unterrichtet. Das Bibelstudium habe meistens nach dem Gottesdienst in kleineren Gruppen stattgefunden, und es seien viele Eritreer an diese Treffen gekommen. Die Versammlungen hätten der äthiopischen Regierung nicht gepasst, und die Behörden hätten vermutet, dass die Jugendlichen etwas anderes täten. Diese hätten ihn eines Tages nach dem Unterschied zwischen den orthodoxen Christen und den Protestanten gefragt. Sie hätten auch unbedingt wissen wollen, ob Maria, die Mutter Gottes, heilig genannt werden könne oder nicht. Er habe diese Frage anhand des Beispiels der Ehefrau des äthiopischen Präsidenten beantwortet, die „First Lady“ genannt werde. Er habe geantwortet, dass es kein Problem sei, die Mutter Gottes so zu nennen.

D-4341/2014 Viele Leute hätten gelacht, er wisse aber nicht, warum. Er habe jeweils zusammen mit anderen Personen am Sonntagnachmittag solche Fragen beantwortet. Damals habe er nicht gewusst, dass einige Jugendliche Kontakt mit der äthiopischen Regierung gehabt hätten. Er habe nicht Politiker werden, sondern einfach ein verständliches Beispiel nennen wollen. Am nächsten Tag hätten unbekannte Leute ihn und fünf andere mitgenommen; man habe ihnen vorgeworfen, sie würden Leute aufheizen und über Politik reden. Man habe ihn zusammen mit drei anderen Personen in einen dunklen Raum gebracht, in dem man sie geschlagen und während 15 Tagen festgehalten habe. Dabei habe er Verletzungen an einem Arm, den Augen und der Nase erlitten und viel Blut verloren, und er sei auch an Malaria erkrankt. Während 30 Tagen sei er im Gefängnis in L._______ gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er im Namen der Kirche Jugendliche für politische Bewegungen organisiere, er selber einer Organisation oder einer Partei angehöre und die Präsidentengattin beleidigt habe. Anlässlich eines Besuches im Gefängnis hätten die Ärzte gesehen, dass er schwer krank gewesen sei, und als sie dies bestätigt hätten, habe man ihn und sechs andere Häftlinge in ein Spital verlegt. Da er wie die anderen Gefangenen nachts ans Bett gefesselt gewesen sei, habe er nicht fliehen können. Gelegentlich habe man ihm die Handschellen geöffnet, damit er, wenn er Atemnot gehabt habe, das Fenster habe öffnen können; manchmal habe man ihn nicht gefesselt. Eines Tages, als die Polizisten als Zuschauer an einer Sportveranstaltung gewesen seien, habe er aus dem Fenster springen und fliehen können. Er habe sich eine Woche bei der Schwester eines Patienten, der im selben Zimmer wie er gelegen habe, versteckt, und von ihr habe er erfahren, dass er von den Behörden mittels Aushangs eines Fahndungsfotos gesucht werde. Sie habe auch Pastoren aus Addis Abeba informiert, welche ihn schliesslich abgeholt hätten. Zunächst habe er sich bei einem Pastor versteckt, und nach 25 Tagen sei er in den Sudan gereist, wo er seine Mutter getroffen habe. Angehörige der Kirche und andere Leute hätten ihn unterstützt und die Ausreise finanziert. Ferner gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll, seine Familie sei nach Äthiopien ausgewandert, weil sein Vater, ein Polizist, nach Addis Abeba versetzt worden sei. Die Mutter habe damals Geschäfte zwischen Asmara und Äthiopien gemacht. Er habe die ersten vier Schuljahre in der Schule (…) in Addis Abeba besucht. Im Jahr (…) sei er mit seiner Mutter nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort die vierte und fünfte Klasse absolviert. Sein Vater sei in Äthiopien geblieben. Zwei Jahre später sei er mit seiner Mutter erneut nach Äthiopien gegangen und habe in Addis Abeba die sechste und siebte Klasse besucht. Obwohl beide Eltern am

D-4341/2014 Referendum von 1993 teilgenommen hätten, sei nur die Mutter deportiert worden. Sein Vater habe in Äthiopien bleiben können, weil er Verkehrspolizist und dazu sehr krank gewesen sei. Er sei im Jahr 2006 an einer Nierenkrankheit verstorben. Bis zu seiner Ausreise nach Europa habe er (der Beschwerdeführer) meistens in Addis Abeba gelebt, während 14 Jahren in einer Sub-City namens F._______ in der (…) in Addis Abeba. Seine in J._______ wohnhafte Ehefrau habe mittlerweile wieder geheiratet. Der Beschwerdeführer reichte keine eigenen Identitätsdokumente ein. Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er anlässlich der Anhörung die eritreische Identitätskarte einer Frau namens N._______ im Original, einen Mitgliederausweis der „Eritrean Liberation Front“ (ELF) eines Mannes namens O._______ in Kopie, eine Fotografie, die ihn mit einer Frau zeigt, diverse frankierte Briefumschläge aus Asmara (Eritrea) und einen aus J._______ sowie eine Terminkarte für eine Arztkonsultation in der Schweiz ein. Gemäss seinen Angaben gehört die Identitätskarte seiner Mutter, der Ausweis der ELF seinem Vater, und das Foto zeigt ihn mit seiner Mutter im Sudan Mitte 2011. D. Am 17. Januar 2014 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. E. E.a Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem ärztlichen Bericht zu belegen. E.b Der ärztliche Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. P._______ vom 28. Januar 2014 ging dem BFM am 3. Februar 2014 zu. F. F.a Die vom 8. April 2014 datierende Antwort des Vertrauensanwaltes der Botschaft traf am 23. April 2014 beim BFM ein. F.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft in Addis Abeba. F.c Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

D-4341/2014 G. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. Februar 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner zog es die eingereichte eritreische Identitätskarte als missbräuchlich verwendetes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ein. H. H.a Die neu mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte das BFM mit Schreiben vom 24. Juli 2014 um Akteneinsicht. H.b Das Bundesamt gewährte die Akteneinsicht am 28. Juli 2014. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 4. Juli 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche Akten seines Dossiers zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden eritreischen Geburtsscheines in englischer Sprache, eine Kopie sowie eine Übersetzung der bei der Vorinstanz im Original eingereichten eritreischen Identitätskarte von N._______ mit amtlicher Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers, Auszüge aus Telefonabrechnungen eines Schweizer Mobilfunkanbieters vom 1. April und 1. Juni 2014 samt Verbindungsnachweisen, Auszüge aus einem vom Mai 2013 datierenden Bericht von Amnesty International (AI) zur Menschenrechtslage in Eritrea sowie eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 29. Juli 2014.

D-4341/2014 J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 7. August 2014. K. Mit ergänzender Eingabe vom 21. August 2014 wurden der am 21. April 2014 ausgestellte Geburtsschein im Original, ein Frachtbrief beziehungsweise DHL-Sendeauftrag mit einem DHL-Briefumschlag im Original sowie ein an den Beschwerdeführer adressierter, unfrankierter Briefumschlag mit einem eritreischen Absender nachgereicht. Im Begleitschreiben wird vorgebracht, auf dem Sendeauftrag sei als Absenderin N._______ aus Asmara aufgeführt, bei der es sich, wie bereits in der Beschwerde Ziff. 3 ausgeführt, um die in Eritrea lebende Mutter des Beschwerdeführers handle. Die eingereichten Dokumente bekräftigten einerseits die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und bestätigten zusätzlich, dass N._______ seine Mutter, in Eritrea lebe. L. Mit Verfügung vom 11. September 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. M.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. M.b Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 24. September 2014 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. M.c Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. N. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. O. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin um einen baldigen positiven Entscheid. Zur Begründung führte sie an, ihr Klient habe

D-4341/2014 immer wieder Arbeitsangebote als Küchenhilfe, doch würden die Arbeitgeber ihn wegen seiner N-Bewilligung nicht einstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,

D-4341/2014 soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung, er sei nach seiner Inhaftierung in L._______ in das Krankenhaus (…) gebracht worden, von wo aus ihm trotz Überwachung die Flucht gelungen sei, seien tatsachenwidrig und somit als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Die Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt hätten ergeben, dass das ehemalige (…), gegenwärtig unter dem Namen (…) bekannt, sehr gut organisiert sei und alle Patientenakten in digitalisierter Form vorlägen. Gemäss Auskunft der Spitalangestellten sei nie ein Patient unter den (vom Beschwerdeführer im Asylverfahren) angegebenen Personalien in diesem Spital registriert worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesen Abklärungsergebnissen nicht geäussert.

D-4341/2014 Hinsichtlich der beiden geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2008 und 2010 stellte das BFM fest, die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Widersprüche in zentralen Punkten. So habe dieser anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei im Jahr 2008 in einem Café und im Jahr 2010 zu Hause festgenommen worden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erzählt, man habe ihn 2008 (recte: 2010) in einem Tearoom und 2010 (recte: 2008) zu Hause festgenommen (vgl. act. A4 S. 9; A12 F 107 f.). Er sei nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnere, wo die beiden einzigen Festnahmen stattgefunden hätten. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu den Gründen für seine Verhaftung im Jahr 2010 gemacht. An der BzP habe er erzählt, die äthiopischen Behörden hätten ihn als Staatsfeind und Unterstützer der eritreischen Regierung betrachtet, weil er sich geweigert habe, in Äthiopien eritreische Jugendliche zu rekrutieren, die sich gegen die eritreische Regierung engagieren sollten. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, die äthiopischen Behörden hätten ihn aufgrund von religiösen Aktivitäten verhaftet. Diese unterschiedlichen Begründungen für seine Inhaftierung habe er ebenfalls nicht zu erklären vermocht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie er aus der Haft 2010 freigekommen sei. Während er an der BzP angegeben habe, man habe ihn nach der Zahlung von Bestechungsgeld aus dem Gefängnis L._______ entlassen, habe er an der Anhörung gesagt, er sei mit einem Sprung aus dem Fenster des Spitals geflohen, in das man ihn aus dem Gefängnis transferiert habe. Auf Vorhalt dieses eklatanten Widerspruchs habe er keine plausible Erklärung gehabt. Aufgrund dieser Widersprüche in zentralen Punkten sei die geltend gemachte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft zu qualifizieren, und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei. 3.3.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung weiter fest, der Beschwerdeführer habe zu seiner Person, den familiären Verhältnissen und den Lebensumständen in Äthiopien äusserst widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er etwa an der BzP erklärt, seine Mutter sei im Jahr 1998 zwangsweise nach Eritrea deportiert worden. An der Anhörung habe

D-4341/2014 er hingegen gesagt, sie sei 1997/1998 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer und sein Vater im Gegensatz zur Mutter nicht deportiert worden seien, habe er an der BzP erklärt, sein Vater sei von der Deportation verschont geblieben, weil er früher äthiopischer Soldat gewesen sei. Er habe jedoch nicht erklären können, wie sein Vater äthiopischer Soldat gewesen sein konnte, ohne die äthiopische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Als Sohn eines äthiopischen Vaters hätte der Beschwerdeführer damals ebenfalls Anrecht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit gehabt. Da die „Eritrean Liberation Front“, der sein Vater angeblich angehört habe, für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und somit zu den erklärten Feinden des äthiopischen Staates gehört habe, sei umso weniger nachvollziehbar, weshalb sein Vater nicht ebenfalls deportiert worden sei. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, zwar habe sein Vater am Referendum teilgenommen, doch habe man von seiner Deportation nach Eritrea abgesehen, weil er krank gewesen sei. Sodann hielt das BFM fest, die amharische Muttersprache des Beschwerdeführers spreche gegen eine eritreische Staatsangehörigkeit. Wären beide Eltern tatsächlich eritreische Staatsangehörige gewesen, hätten sie mit ihm Tigrinya gesprochen und würde er diese Sprache sowohl aktiv als auch passiv beherrschen. Er habe schliesslich auch hinsichtlich seines Anwesenheitsrechts in Äthiopien widersprüchliche Aussagen gemacht. An der BzP habe er angegeben, er habe illegal in Äthiopien gelebt und deswegen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags gehabt. Er habe zwar eine äthiopische Identitätskarte beantragen wollen, doch habe seine Familie ihm davon abgeraten, weil er als äthiopischer Staatsbürger in Eritrea keine Boden mehr hätte erwerben können und keine Erbrechte mehr gehabt hätte. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, einen Ausweis für Eritreer in Äthiopien besessen zu haben, den er sich beim Aussenministerium habe ausstellen lassen. Ferner habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Äthiopien gemacht. So habe er angegeben, er habe in der Sub-City F._______ in der (…) in Addis Abeba gewohnt; die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten jedoch ergeben, dass dort weder eine Sub- City namens F._______ noch eine (…) mit der Nummer (…) existierten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe 1996 und 1997 in Addis Abeba die Schule (…) besucht; gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft habe diese Schule allerdings nie einen Schüler mit dem Namen des Beschwerdeführers registriert. Dieser habe zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung nicht Stellung genommen.

D-4341/2014 3.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht seine wahre Identität angegeben habe und es sich bei ihm ebenso gut um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln könne. Daran vermöge die eingereichte eritreische Identitätskarte seiner angeblichen Mutter nichts zu ändern. Aufgrund der vorhergehenden Überlegungen sei davon auszugehen, dass die eingereichte Identitätskarte nicht seiner Mutter gehöre, sondern einer Drittperson. Die Identitätskarte sei somit missbräuchlich verwendet worden und deshalb gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG durch das BFM einzuziehen. Hinsichtlich des in Kopie eingereichten Ausweises der „Eritrean Liberation Front“, der angeblich seinem Vater gehört habe, verwies das Bundesamt auf die in seinem Entscheid herausgearbeiteten Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch aus der eingereichten Fotografie, welche angeblich ihn mit seiner Mutter in Sudan zeige, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei der Frau um irgendeine Person handeln könne. Da aufgrund all dieser Ungereimtheiten die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unklar sei, sei diese im Zentralen Informationssystem ZEMIS auf „Staat unbekannt“ zu ändern. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig qualifizierten Hospitalisierung und Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital wird eingewendet, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, seit welchem Jahr das Spital die Patientenakten digitalisiere. Der Beschwerdeführer sei als Gefangener in das Spital transferiert und dort behandelt worden. Man habe ihn nie nach seinem Namen gefragt und wohl auch nie unter seinem Namen registriert, sollte es zu diesem Zeitpunkt bereits eine digitalisierte Patientenerfassung gegeben haben. Als Strafgefangener sei er unter einer Nummer im Gefängnis und wohl auch im Spital registriert gewesen. Er erinnere sich daran, dass eine Nummer auf seinem Bett angebracht gewesen sei. Einerseits sei nicht nachgewiesen, dass im Jahr 2010 im Spital tatsächlich bereits eine digitale Erfassung der Patientenakten bestanden habe und andererseits sei offensichtlich, dass Gefangene in einem Spital nicht dem gleichen Registrationsprozedere unterstünden wie normale Patienten. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine Akteneinsicht in die Abklärungen gewährt, auf welche sie ihren Entscheid abgestützt habe, und habe ihm damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verwehrt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Gefängnis, seine Erkrankung, die Hospitalisie-

D-4341/2014 rung und die anschliessende Flucht seien detailliert, eindrücklich und stringent. Es gebe keine Zweifel, dass er in Äthiopien wegen seiner politischen Anschauung verhaftet und nun wegen seiner Flucht aus der Haft gesucht werde. Er sei aufgrund seiner Erlebnisse, der ungerechtfertigten Haft, der Folter und Erkrankung im Gefängnis und der anschliessenden Flucht schwer traumatisiert. Dass er unter diesen Umständen eine Jahreszahl verwechsle oder vergesse, über gewisse Vorkommnisse zu berichten, sei durchaus verständlich und nachvollziehbar und stelle noch lange nicht seine Glaubwürdigkeit in Frage. 3.4.2 In der Beschwerde wird ferner an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, in der Zwischenzeit habe er über seine Mutter, welche nach wie vor in Eritrea lebe, seinen Geburtsschein organisieren können. Aus diesem gehe klar hervor, dass er am (…) als eritreischer Staatsbürger geboren sei. Der Geburtsschein sei in C._______ ausgestellt worden, dem Ort, welchen der Beschwerdeführer an der BzP als seinen Geburtsort angegeben habe. Selbst die Namen seiner Eltern auf dem Geburtsschein stimmten mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP überein. Der Name seiner Mutter laute N._______; dieser Name sei identisch mit dem Namen auf der Identitätskarte seiner Mutter, welche der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht habe. Durch den Geburtsschein sei zum einen die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers klar erwiesen; zum andern gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Identitätskarte irgendeiner Person eingereicht habe, sondern diejenige seiner eigenen Mutter. Auch auf der ebenfalls eingereichten Übersetzung der Identitätskarte der Mutter sei deren Name, N._______, ersichtlich. Dieser Name stimme wiederum mit dem Namen der Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Geburtsschein überein. Die Mutter habe den Geburtsschein vor Ort angefordert und ihn ihrem Sohn per Fax zukommen lassen. Am oberen mittleren Rand des Dokumentes sei ersichtlich, dass dieses via Eritel und somit aus Eritrea gesendet worden sei. Das Original werde nachgereicht, sobald es in der Schweiz eintreffe. Aus dem eingereichten Auszug aus der Telefonabrechnung des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Mutter in Eritrea stehe. Diese telefonischen Kontakte nach Eritrea belegten zusätzlich die Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Eritrea. Sollte das Gericht die Echtheit des Geburtsscheins anzweifeln, sei dieses Dokument einer Expertenprüfung zu unterziehen.

D-4341/2014 3.4.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 alle entscheidrelevanten Ergebnisse der Botschaftsabklärung bekannt gegeben und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, welche er ungenutzt habe verstreichen lassen. Eine Anfechtung der Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen seien möglich gewesen, so dass keine Gehörsverletzung ersichtlich sei. Hinsichtlich der Frage der Registrierung des Beschwerdeführers im Spital führte das Bundesamt aus, es sei nicht einzusehen, weshalb Gefangene in einem Spital nicht registriert werden sollten. Die Behauptung, er sei in diesem Spital nie nach seinem Namen gefragt worden, erscheine zudem realitätsfremd, da ihn die Ärzte und das Pflegepersonal gar nicht namentlich hätten ansprechen können. Zur vorgebrachten schweren Traumatisierung des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz unter anderem aus, eine solche werde erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und im eingereichten Arztbericht mit keinem Wort erwähnt. Die Traumatisierung stelle somit eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde hielt das BFM fest, diese beweise keineswegs dessen eritreische Staatsangehörigkeit. Die Nationalität des Beschwerdeführers sei jedoch letztlich für den Asylentscheid unerheblich, da er, selbst wenn er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sein sollte, nach äthiopischem Recht Anrecht auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien hätte. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein sollte, die auf Beschwerdeebene eingereichte eritreische Geburtsurkunde sei für den Ausgang des Asylverfahrens relevant, müsste zwingend eine Überprüfung der Authentizität des Dokumentes vorgenommen werden, da beispielsweise der im unteren Drittel in der Mitte des Dokuments befindliche Stempel als Nassstempel und nicht als mit einem Druck produzierter Stempel erscheine. Schliesslich änderten auch die auf Beschwerdeebene belegten regelmässigen Telefonanrufe nach Eritrea nichts an der Einschätzung des BFM. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE

D-4341/2014 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung

D-4341/2014 die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Entscheid auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba gestützt habe, ohne dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in diese Abklärungen zu gewähren. Die Vorinstanz verneint eine Gehörsverletzung mit der Begründung, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 alle entscheidrelevanten Ergebnisse der Botschaftsabklärung bekannt gegeben, und eine Anfechtung der Verfügung sowie eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen seien möglich gewesen. 4.3.2 Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 mitgeteilt, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass eine (…) und eine Sub-City mit dem Namen F._______ in Addis Abeba, welche der Beschwerdeführer dem BFM als Wohnort angegeben habe, nicht existiere: Ferner sei unter den Personalien, welche er dem BFM angegeben habe, kein Schüler in den Jahren (…) und (…) in der (…) School und kein Patient im damaligen (…) Hospital registriert gewesen. Nicht bekannt gegeben hat das Bundesamt eine Aussage im Botschaftsbericht zu diesem Spital, auf welche es sich in der Verfügung gestützt hat: „It is a very well organized institution and all the records are computerized“. Die Botschaftsantwort äussert sich nicht dazu, seit wann das Spital über digitalisierte Patientenakten verfügt hat. Diese Frage ist letztlich jedoch nicht entscheidend, weil zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht (vgl. dazu E. 4.5.2) so dass, selbst wenn er im Spital als Patient registriert worden wäre, die Registrierung sehr wahrscheinlich unter anderen Personalien erfolgt wäre als denjenigen, die er im Asylverfahren in der Schweiz angegeben hat. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass, wie in der Beschwerde angetönt, von staatlichen Behördenvertretern misshandelte Gefangene, die zur Behandlung ihrer Verletzungen in ein Spital eingeliefert werden, von diesem nicht offiziell registriert werden. Die an die Botschaft gerichteten Fragen 4-6, welche diese nicht beantworten konnte, hat das BFM dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben und in der angefochtenen Verfügung nicht verwendet. Es handelt sich um eine Frage nach einer allfälligen Registrierung einer Eheschliessung des Beschwerdeführers in K._______, welche ohne Angabe der Akten-Nummer nicht beantwortet

D-4341/2014 werden konnte, sowie um die Fragen nach einer allfälligen äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und einer Aufenthaltsbewilligung als Eritreer in Äthiopien, welche mit der Begründung unbeantwortet blieben: „There is no record of the applicant’s identity anywhere“. Die Fragen 4 bis 6 konnten von der Botschaft nicht beantwortet werden und hatten keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM. Die Teilantwort auf Frage 3, das Spital sei sehr gut organisiert und alle Akten beziehungsweise Unterlagen seien digitalisiert, bildet demzufolge das einzige Abklärungsergebnis der Botschaft, auf welches das BFM seinen Entscheid gestützt hat, ohne dieses dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt zu geben. In diesem Punkt hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.3 Diese Gehörsverletzung wird vorliegend mit der Offenlegung des nicht edierten Satzes der Botschaftsantwort durch das Gericht geheilt. Die Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels ist gerechtfertigt, weil der nicht edierte Satz im Gesamtkontext keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM hatte und die Verfügung sachgerecht angefochten werden konnte, so dass keine schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste. 4.4 4.4.1 Mit den Erwägungen des BFM zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Ort der beiden Festnahmen, Gründe für die Verhaftung im Jahr 2010 und Umstände der Flucht) setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die widersprüchlichen Aussagen werden pauschal auf eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse in Äthiopien zurückgeführt. Wie das BFM in der Vernehmlassung jedoch zutreffend ausgeführt hat, wurde eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und im eingereichten Bericht eines Allgemeinmediziners mit keinem Wort erwähnt. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der BFM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer darauf ansprach, dass dieser sehr leise spreche und ein wenig abwesend wirke, und ihn über seinen Gesundheitszustand befragte. Der Beschwerdeführer nannte verschiedene körperliche Probleme beziehungsweise Schmerzen (vgl. dazu die nachfolgende E. 7.5.2). Hinweise auf eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung oder andere psychische Probleme oder Krankheiten des Beschwerdeführers sind aus dem Protokoll jedoch nicht

D-4341/2014 ersichtlich, weshalb dieser Einwand die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermag. 4.4.2 Selbst wenn man (im Gegensatz zur Vorinstanz) zugunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte, bei seinen Angaben zum Ort der beiden vorgebrachten Festnahmen (an der BzP: 2008 in einem Café beziehungsweise Tearoom und 2010 zu Hause; an der Anhörung: 2008 zu Hause und 2010 in einem Tearoom) handle es sich um ein blosses Versehen, das er auf Nachfrage des BFM korrigierte (2008 Festnahme zu Hause und 2010 im Tearoom, vgl. act. A12/A18 F 109), weisen seine Aussagen diverse weitere Unglaubhaftigkeitsemente auf, mit denen sich die Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanziiert und in den zentralen Punkten widerspruchsfrei darzulegen vermocht, weshalb er zwei Mal inhaftiert und dabei teilweise schwer misshandelt worden sei. Anlässlich der BzP gab er als Anlass für beide Festnahmen 2008 und 2010 an, der äthiopische Geheimdienst habe ihn verdächtigt, ein Anhänger der eritreischen Regierung zu sein, weil er sich geweigert habe, in Äthiopien lebende eritreische Jugendliche als Oppositionelle gegen das eritreische Regime zu rekrutieren beziehungsweise sich selber dieser Opposition anzuschliessen. An derselben Befragung sagte er ferner, beim Verhör nach der ersten Festnahme im Jahr 2008 sei es hauptsächlich um seinen Vater gegangen, und bei der Entlassung nach acht Tagen habe man ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, er stehe unter Beobachtung (vgl. act. A4/12 S. 8 f.). Weshalb der Vater sechs Jahre nach seiner Rückkehr nach Eritrea und drei Jahre nach seinem Tod Hauptgegenstand eines Verhörs des Beschwerdeführers durch den äthiopischen Geheimdienst gewesen sein soll, wenn der Beschwerdeführer als Asylgrund und Anlass der Festnahme angab, er selbst sei verdächtigt worden, mit dem eritreischen Regime zu sympathisieren, ist nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung, welche beinahe zwei Jahre später stattfand, erwähnte der Beschwerdeführer als Anlass für die erste Inhaftierung im Jahr 2008 – ähnlich wie an der BzP, allerdings nur am Rande – Probleme mit der äthiopischen Regierung, welche von den eritreischen Jugendlichen verlangt habe, sich in Äthiopien gegen das eritreische Regime zu organisieren. Da seine Familie in Eritrea lebe, habe er sich nicht gegen die eritreische Regierung stellen wollen. Nach seiner Freilassung nach acht Tagen habe man ihn verfolgt und beschattet; er habe seine Zeit in der Kirche verbracht. Als Hauptgrund für die zweite Inhaftierung im Jahr 2010 gab er an der Anhörung indessen an, man habe ihn verdächtigt, unter

D-4341/2014 dem Deckmantel von Versammlungen zwecks Bibelstudiums Leute aufzuheizen, über Politik zu reden, Jugendliche für politische Bewegungen zu organisieren, selber einer Organisation oder einer Partei anzugehören und einmal während des Bibelunterrichts die Präsidentengattin beleidigt zu haben. Diese unterschiedlichen Begründungen für seine Inhaftierung versuchte er damit zu erklären, man habe ihm an der BzP nur ganz wenige Fragen gestellt, er habe nicht die Gelegenheit gehabt, alles zu sagen, und man habe ihm gesagt, er werde an der Anhörung alles ausführlich erzählen können (vgl. act. 12/18 F81 f. und F115). Mit diesen Aussagen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären, weshalb er gerade den wichtigsten Grund der zweiten Inhaftierung (vgl. act. A12/18 S. 8), welche überdies länger als die erste gedauert und aufgrund von Misshandlungen zu seiner Einlieferung in ein Spital geführt haben soll, an der BzP nicht erwähnte, obwohl er an dieser aufgefordert worden war, die wichtigen Gründe zu nennen (vgl. act. A4/12 S. 1). Auch mit Floskeln wie: „Wenn man einmal festgenommen wird, werden die Behörden ganz viele Fragen stellen“ (vgl. act. A12/18 F114), vermag er seine widersprüchlichen Angaben zu den Gründen für die behaupteten Inhaftierungen nicht zu erklären. 4.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Haft im Jahr 2010 – Entlassung aus dem Gefängnis L._______ nach der Bezahlung von Bestechungsgeld (BzP) beziehungsweise Sprung aus dem Fenster des Spitals, in das man ihn aus dem Gefängnis transferiert habe (Anhörung), unvereinbar. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte er an der Anhörung, das Bestechungsgeld habe er nicht gezahlt, um zu fliehen, sondern damit er ins Spital verlegt werden konnte (vgl. act. A12/18 F 113). Damit erklärt er jedoch nicht, weshalb er die angebliche Einlieferung ins Spital und die Flucht daraus nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Seine Aussagen zur Flucht aus dem Spital sind noch aus anderen Gründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung an, man habe ihn aus dem Gefängnis in ein Spital verlegt, weil Ärzte bei einem Besuch im Gefängnis bestätigt hätten, dass er schwer krank gewesen sei (vgl. act. A12/18 F83). Er sei „ca. sieben, acht Tage“ im Spital gewesen (vgl. a.a.O., F103). Nach „einiger Zeit“, als er sich „besser gefühlt“ habe, habe er mit der Planung seiner Flucht begonnen. Er habe sich „immer wieder“ Gedanken gemacht, wie er fliehen könne. Für „einige Zeit“ sei ihm die Flucht nicht gelungen, weil man ihn nachts ans Bett gefesselt habe. Da er an Atemnot gelitten habe, habe man ihm manchmal die Handschellen geöffnet, damit er das Fenster habe öffnen können. Manchmal habe man ihn gar nicht mehr gefesselt. „Eines Tages“, als die Polizisten zu einer Sportveranstaltung gegangen seien, habe er mit einem Sprung

D-4341/2014 aus dem Fenster fliehen können (vgl. a.a.O., F84). Dass der angeblich schwer kranke Beschwerdeführer innerhalb von sieben bis acht Tagen im Spital nicht nur genesen, sondern auch Fluchtpläne schmieden und diese erfolgreich umsetzen konnte, ist nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass die Polizisten, welche den Beschwerdeführer und andere ins Spital verlegte Häftlinge bewachen sollten, das Spital verliessen, um sich eine Sportveranstaltung anzusehen, ohne vorher mit einfachen Massnahmen (wie beispielsweise einer Fesselung der Häftlinge) sicherzustellen, dass diese nicht fliehen konnten. 4.4.5 Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich. So sagte er an der BzP, er habe Äthiopien „vor sechs Monaten“, mithin zirka im August 2011, verlassen (vgl. act. A4/12 Ziff. 5.02), während er an der Anhörung angab, zirka im März/ April 2010 ausgereist zu sein. Diese Differenz von beinahe eineinhalb Jahren erklärte er wenig überzeugend damit, er habe vergessen, wie die Monate alle hiessen (vgl. act. A12/18 F119). 4.4.6 Der Beschwerdeführer machte überdies keinerlei konkrete Angaben darüber, welcher politischen Partei oder Organisation er nach Meinung der äthiopischen Behörden angehört und für welche politischen Bewegungen er unter dem Deckmantel von Bibelstunden Jugendliche angeworben haben soll. Auch hat er nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern er die äthiopische First Lady durch einen Vergleich mit Maria, der Mutter Gottes, derart beleidigt haben soll, dass er deswegen inhaftiert und misshandelt worden sei. Sodann hat er auch sein ursprüngliches Vorbringen, er habe wegen seiner Weigerung, sich der eritreischen Opposition in Äthiopien gegen das eritreische Regime anzuschiessen und zu diesem Zweck auch eritreische Jugendliche anzuwerben, Probleme mit der äthiopischen Geheimdienst gehabt, nicht substanziiert dargelegt. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde durch die eingereichte Geburtsurkunde belegt. Sollte das Gericht die Echtheit des Dokumentes anzweifeln, sei dieses einer Expertenprüfung zu unterziehen. Dieser Ansicht hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Geburtsurkunde beweise keineswegs, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger sei. Er sei im Jahr (…) zur Welt gekommen. Der Staat Eritrea existiere jedoch erst seit 1993. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei als eritreischer Staatsangehöriger geboren worden,

D-4341/2014 sei somit tatsachenwidrig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer – sofern er in C._______ (in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea) geboren sei – sicherlich nicht als eritreischer Staatsangehöriger geboren, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach als äthiopischer. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu seinen Eltern sei nach wie vor unklar, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Da er jedoch gemäss eigenen Angaben seit 1989 praktisch sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht habe, liege die Vermutung nahe, dass es sich um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. Überdies sei sein Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst im Jahr 2002 nach Eritrea zurückgekehrt, so dass davon auszugehen sei, dass der Vater nicht am Referendum von 1993 teilgenommen habe und somit weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. 4.5.2 Der Beschwerdeführer hat den Nachweis seiner Identität (insbesondere Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) im Asylverfahren nicht erbracht. Er hat weder einen Reisepass noch ein Ersatzreisedokument oder eine Identitätskarte zu den Akten gereicht. Diese Unterlassung begründete er an der Anhörung, welche fast zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz stattfand, folgendermassen: „Es ist eigentlich problematisch, so etwas zu beschaffen. Ich werde es aber weiter versuchen“ (vgl. act. A12/18 F11). Auf die Frage, wo sich Ausweise zum Beleg seiner Identität befänden, sagte er wenig später an derselben Anhörung, dass er Dokumente besessen habe, diese jedoch nicht mehr beschaffen könne, weil er aus dem Spital weggelaufen sei (vgl. a.a.O., F17). Bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Da die Geburtsurkunde nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuweisen, kann offenbleiben, ob sie echt ist oder nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde sei einer Expertenprüfung zu unterziehen, ist demzufolge abzuweisen. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht erstellt, ob es sich bei der Person, welcher die eingereichte eritreische Identitätskarte gehört, um die Mutter und bei der im Mitgliederausweis der ELF genannten Person um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus diesen Dokumenten noch aus den (nur teilweise mit eritreischen Briefmarken und Poststempeln versehenen) Briefumschlägen, welche als Absender die angebliche Mutter angeben, etwas zu seinen Gunsten ableiten.

D-4341/2014 4.5.3 Die an der BzP gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er habe vorgehabt, eine äthiopische Identitätskarte zu beantragen, lässt den Schluss zu, dass er die Voraussetzungen für den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit erfüllt (vgl. act. A4/12 Ziff. 2.01 S. 5). Wie das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch letztlich für den Asylentscheid unerheblich, da er, selbst wenn er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sein sollte, nach äthiopischem Recht Anrecht auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien hätte. Dass der Beschwerdeführer eine solche Bewilligung besitzt (oder bis zu einem allfälligen Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit besass), geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor (vgl. act. A12/18 F16, 48 f., F59 f.). Es ist demzufolge übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit oder ein permanentes Aufenthaltsrecht in Äthiopien besitzt. 4.5.4 Demzufolge kann der Beschwerdeführer auch aus den Auszügen aus Telefonabrechnungen eines Schweizer Mobilfunkanbieters vom 1. April und 1. Juni 2014 samt Verbindungsnachweisen nach Eritrea, welche auf Beschwerdeebene eingereicht wurden, um seine Verbindung zu Eritrea zu belegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Auszügen aus Telefonabrechnungen ist im Übrigen der Adressat der Rechnungen beziehungsweise der Inhaber der Telefonnummer nicht ersichtlich, mit welcher in den Monaten März und Mai 2014 15 Anrufe an zwei verschiedene eritreische Telefonnummern mit einer Gesprächsdauer von insgesamt 45 Minuten getätigt wurden. Doch selbst wenn dies der Beschwerdeführer gewesen sein sollte, der seine Mutter oder eine andere Person in Eritrea angerufen hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer an der BzP die Telefonnummer seiner Mutter auswendig kannte, jedoch nicht in der Lage war, die Telefonvorwahl für Eritrea zu nennen (vgl. act. A4/12 Ziff. 6.01). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

D-4341/2014 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4341/2014 keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). 6.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien ist zwar in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. Human Rights Watch [HRW], World Report 2016, S. 238 ff.). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine konkreten Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den äthiopischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 7.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien mit der Begründung für zumutbar erklärt, weder die in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Da der Beschwerdeführer durchwegs tatsachenwidrige Angaben zu seinen Lebensumständen in Äthiopien gemacht habe, sei es dem Bundesamt nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht des BFM gemäss Art. 12 VwVG finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach

D-4341/2014 Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden zu täuschen versuche. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielt das BFM gestützt auf den eingereichten Arztbericht unter anderem fest, gemäss den Angaben des Arztes spreche nichts gegen eine Behandlung im Herkunftsland. 7.3 In der Beschwerde wird weder auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien, noch zur Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Lebensumstände in Äthiopien Bezug genommen. Stattdessen wird ausschliesslich zu einem (hypothetischen) Vollzug der Wegweisung nach Eritrea Stellung genommen, obwohl ein solcher in der angefochtenen Verfügung weder thematisiert noch angeordnet wurde. Es wird argumentiert, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Ausschaffung nach Eritrea eine sofortige Inhaftierung, einerseits weil er ursprünglich seine Heimat verlassen und andererseits weil er als Eritreer in der Schweiz Asyl beantragt habe. Dem Bericht von AI zur Menschenrechtslage in Eritrea von 2013 sei zu entnehmen, dass Eritreer, die fliehen wollten, ohne Prozess inhaftiert würden. Diese Personen würden nie über die Gründe der Inhaftierung informiert, es gebe nie ein Gerichtsverfahren, noch würde ihnen ein Anwalt bestellt. Dasselbe widerfahre Eritreern, die in einem anderen Land Asyl beantragt hätten und abgewiesen worden seien. Sie würden ebenfalls ohne Verurteilung inhaftiert, und viele dieser Personen würden an unbekannten Orten und ohne Kontakt zur Aussenwelt inhaftiert und gefoltert. Diese Vorgehensweise stelle eine klare Verletzung der Art. 3 sowie 5-7 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückschaffung nach Eritrea die sofortige Inhaftierung ohne gerechtes Verfahren sowie Folter. Folglich sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.4 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

D-4341/2014 7.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinen Eltern von Eritrea nach Äthiopien ausgewandert und hat – allenfalls mit einer zweijährigen Unterbrechung – bis zur Ausreise nach Europa stets in Äthiopien gelebt. Er ist während zirka sieben Jahren in Addis Abeba zu Schule gegangen und hat anschliessend als (…) beziehungsweise auf dem (…) in Addis Abeba und Umgebung gearbeitet (vgl. act. A4/12 S. 4; A12/18 F70 f.). Da er praktisch sein gesamtes Leben in Äthiopien verbracht hat – grösstenteils in der äthiopischen Hauptstadt – darf angenommen werden, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen, dass er in seiner Kirche in Addis Abeba als Leiter beziehungsweise Lehrer von Bibelgruppen tätig war und „die Kirche und einige Leute“ ihn bei der Finanzierung seiner Ausreise unterstützt haben (vgl. act. A12/18 F84 S. 10). Somit darf davon ausgegangen werden, dass er insbesondere auch auf die Unterstützung von Anhängern seiner Glaubensgemeinschaft wird zählen können (vgl. act. A12/18 S. 8 ff.). Ob sein Vater tatsächlich 2002 nach Eritrea zurückgekehrt und dort 2005 oder 2006 verstorben ist und seine Mutter sowie diverse Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits in E._______ (Eritrea) wohnen und die Schwester in Q._______ (vgl. act. A4/12 S. 5 f.; A12/18 F25 f.), kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn er wider Erwarten in Äthiopien keine Verwandten hätte, verfügt der Beschwerdeführer, wie dargelegt, in Addis Abeba über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Die äthiopischen Hauptstadt bietet überdies bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen des Landes (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Rückkehr nach Äthiopien mittels eines intakten Beziehungsnetzes und seiner Berufserfahrung eine Existenz wird aufbauen können. 7.5 7.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

D-4341/2014 7.5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung auf Fragen des BFM- Mitarbeiters nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll, er habe Augen-, Nasen- und Magenschmerzen sowie Probleme mit den Mandeln und am (…) und habe viel abgenommen. Er sei bei drei verschiedenen Ärzten gewesen und habe mittlerweile eine Brille erhalten, doch die Magenschmerzen und die Schmerzen am (…) seien nicht besser geworden. Über letztere habe er dem Arzt aus Scham nichts erzählt. Gemäss dem auf Aufforderung des BFM hin eingereichten Berichtes des Allgemeinmediziners Dr. med. P._______ vom 28. Januar 2014 trinkt der Beschwerdeführer zu wenig und ernährt sich sehr einseitig nur mit Kohlehydraten. Er wies eine Druckdolenz im Mittelbauch auf, jedoch keine Anzeichen einer Entzündung. Der Arzt diagnostizierte eine Obstipation, die er mit Feigensirup und einem Abführmittel behandelte und empfahl als indizierte Therapie eine Steigerung der Trinkmenge und eine ausgewogene Ernährung. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den ärztlichen Bericht zu Recht festhielt, sind solche Massnahmen ohne weiteres auch in Äthiopien möglich. Bis heute wurde kein weiterer ärztlicher Bericht eingereicht – weder zu den körperlichen Beschwerden noch zur auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten schweren Traumatisierung. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, die nur in der Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 7.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr

D-4341/2014 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 11. September 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 13. Oktober 2014 eine Kostennote eingereicht, in der sie Kosten von insgesamt Fr. 2773.44 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 2500.– (zeitlicher Aufwand von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–), Auslagen von Fr. 68.– und Fr. 205.44 Mehrwertsteuer zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden, grösstenteils für Besprechungen und Korrespon-

D-4341/2014 denz mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde, erscheint zudem zu hoch – die Beschwerde umfasst lediglich zehn Seiten (inkl. Beilagenverzeichnis), wovon mehr als drei Seiten nicht notwendige Ausführungen enthalten (Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, Textbausteine zum Asylrecht und Wiederholungen von Erwägungen der Vorinstanz). Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands von 10 auf 8 Stunden erscheint deshalb adäquat. Die Rechtsbeiständin ist dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1975.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4341/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 1975.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-4341/2014 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2016 D-4341/2014 — Swissrulings