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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2019 D-4339/2019

25 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 mots·~12 min·11

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4339/2019 law/scm

Urteil v o m 2 5 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Eritrea, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 15. August 2019

D-4339/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya und stammen aus F._______ (Region Semienawi Kayih Bahri). Gemäss eigenen Angaben verliessen der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) den Heimatstaat im Jahr 2003 in Richtung Äthiopien. Im Jahr 2007 (Angabe des Beschwerdeführers) beziehungsweise im Jahr 2008 (Angabe der Beschwerdeführerin) gelangten sie mit ihrem zwischenzeitlich geborenen Sohn C._______ nach Israel, wo in der Folge die beiden Kinder D._______ und E._______ geboren wurden. Am 16. Juli 2019 reisten die Beschwerdeführenden aus lsrael kommend mittels humanitärer Visa in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 6. August 2019 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und den ältesten Sohn C._______ zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Anschliessend wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen geltend, während seines Militärdiensts in der eritreischen Armee habe er mehrfach Probleme gehabt. So habe er im Jahr 2001 einmal unerlaubterweise die Kaserne verlassen und sei zu seiner Frau gegangen, worauf er während zweier Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2003 habe er wegen eines Zwischenfalls im Wachdienst Schwierigkeiten mit einem Vorgesetzten bekommen. Deswegen sei er zunächst während einer Woche in Haft gesetzt worden, und anschliessend sei ihm während dreier Monate der Sold – der jeweils zu sechs Siebtel an seine Ehefrau gegangen sei – gestrichen worden. Weil er sich beschwert habe, sei ihm zudem der jährliche Urlaub gestrichen worden. Dies habe er nicht mehr ausgehalten, und er sei deshalb nach Äthiopien ausgereist. B.b Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Anhörung im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei aus Eritrea ausgereist, weil sie wegen ihres Ehemannes Probleme gehabt habe. Dieser habe sich im Militärdienst unerlaubterweise aus der Kaserne entfernt, um sie zu besuchen. Zur Strafe sei ihm dann der Sold gestrichen worden, der jeweils an sie ausbezahlt worden sei. Nachdem ihr Ehemann aus der eritreischen Armee desertiert sei und sich nach Äthiopien abgesetzt habe, sei sie selbst während zweier Tage auf einem

D-4339/2019 Polizeiposten festgehalten und dazu verpflichtet worden, sich künftig wöchentlich zur Leistung einer Unterschrift zu melden. Aufgrund dieses Drucks, der wegen ihres Ehemannes auf sie ausgeübt worden sei, habe zwei Monate später auch sie das Land verlassen. In einem äthiopischen Flüchtlingslager habe sie in der Folge ihren Ehemann wieder angetroffen. B.c Der älteste Sohn C._______ machte keine persönlichen Asylgründe geltend. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltlichen Rechtspflege Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 lehnte der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 17. September 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Einzahlung vom 17. September 2019 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

D-4339/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die damit verbundene Ablehnung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

D-4339/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erachten. Dieser Einschätzung ist zu folgen. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Präzision der Asylvorbringen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3) nicht als erfüllt zu erachten sind. Zum einen vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen

D-4339/2019 seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren selbst auf wiederholte Nachfragen hin nur sehr vage Angaben über die angebliche Desertion aus dem eritreischen Militärdienst zu machen (vgl. SEM-act. 39/30, insb. F134– 159). Zum anderen konnte auch die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Nachfragen keinerlei spezifische Angaben zu den Umständen ihrer zweitägigen Inhaftierung und den damit verbundenen sonstigen Behelligungen durch eritreische Polizeibeamte machen (vgl. SEM-act. 40/25, insb. F173– 186, F207–209). Die Einschätzung, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführerin jegliche Substantiierung und Detaillierung vermissen lassen, ist im Übrigen auch mit Blick auf die Umstände der angeblich jeweils illegalen Ausreise aus Eritrea zu treffen. 5.3 Zudem weisen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen Anhörung in Bezug auf die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Desertion des Beschwerdeführers offensichtliche und erhebliche Widersprüche auf. Einerseits gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2001 einmal unerlaubterweise die Kaserne verlassen, um seine Frau zu besuchen, worauf er während zweier Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2003 sei ihm während dreier Monate der Sold gestrichen worden, nachdem er wegen eines Zwischenfalls im Wachdienst Schwierigkeiten mit einem Vorgesetzten bekommen und sich über seine Behandlung beklagt habe. Im Unterschied dazu erklärte die Beschwerdeführerin, unmittelbar vor ihrer Ausreise – mithin im Jahr 2003 – habe sich ihr Ehemann im Militärdienst unerlaubterweise aus der Kaserne entfernt, um sie zu besuchen. Zur Strafe sei ihm dann der Sold gestrichen worden, der jeweils an sie ausbezahlt worden sei. Im Rahmen seiner Anhörung wurde der Beschwerdeführer durch das SEM auf diese Widersprüche aufmerksam gemacht, vermochte aber keine nachvollziehbare Begründung abzugeben. 5.4 Insgesamt stellt sich die Einschätzung ein, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum vor der im Jahr 2003 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat möglicherweise tatsächlich in der eritreischen Armee den obligatorischen Dienst leistete. Jedoch sind die Behauptungen, zum einen sei der Beschwerdeführer aus der eritreischen Armee desertiert und aus diesem Grund nach Äthiopien geflohen, zum anderen sei deswegen auch die Beschwerdeführerin von staatlichen Behelligungen betroffen gewesen, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerde lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

D-4339/2019 5.5 Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Frage stellt, ob die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden – eine einmalige Inhaftierung während zweier Tage, eine wöchentliche Meldepflicht auf einem Polizeiposten sowie eine drei Monate währende Streichung ihres Anteils am Dienstsold des Ehemannes – überhaupt die Schwelle dessen erreichen, was als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn von Art. 3 AsylG erachtet werden kann. Angesichts der offensichtlich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen erübrigt es sich indessen, auf diese Frage näher einzugehen. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bringen sodann vor, sie seien auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (a.a.O., E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung

D-4339/2019 des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (a.a.O., E. 5.2). Das Vorliegen solch zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor, E. 5), vermögen sie nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, sie seien in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Es sind sonst keine Gründe ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 6.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4339/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

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