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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2009 D-4338/2006

20 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,634 mots·~33 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asilo ed allontanamento; decisione dell'UFM dell'1...

Texte intégral

Abtei lung IV D-4338/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4338/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 12. Februar 1999 und gelangte am 22. September 2003 nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2003 fand im Empfangszentrum B. die Kurzbefragung statt, am 18. November 2003 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei C. zu seinen Asylgründen befragt und am 2. Februar 2004 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das vormals zuständige BFF. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 22. November 1998 habe er an einer von ihm organisierten Protestkundgebung teilgenommen. Daraufhin seien einige seiner Freunde, welche wie er selbst mit der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) verbündet gewesen seien, am 26. November 1998 verhaftet worden. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, auf einer Liste gesuchter Personen zu stehen, weshalb er am 12. Februar 1999 aus der Türkei ausgereist sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: - Dokumente betreffend sein in Deutschland eingereichtes Asylgesuch, - eine Fotokopie der seinem türkischen Anwalt erteilten Generalvollmacht, - einen Brief des Anwalts hinsichtlich der aktuellen Situation des Beschwerdeführers in der Türkei, - Fotokopien von an den Menschenrechtsverein IHD adressierten Schreiben und - diverse Zeitungsartikel. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 – eröffnet am 15. Februar 2005 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss D-4338/2006 Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 17. März 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Untermauerung der Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht legen: - Ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von D.F. vom 10. März 2005 in türkischer Sprache, - eine als Zeugenbericht bezeichnete Telefaxeingabe von E.F. vom 14. März 2005 in türkischer Sprache, - eine Telefaxkopie des Familienregisterauszugs der Familie F., - eine Kopie des HADEP-Ausweises von D.F. und - einen Internetbericht betreffend den Kurdistan-Rundbrief vom 3. Juni 1998 zu weiteren Haftbefehlen gegen HADEP-Funktionäre. Im Weiteren wurde um die Einvernahme von D.F., E.F. und G. als Zeugen ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Einvernahme obgenannter Personen mangels Begründung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2005 fristgemäss einbezahlt. D-4338/2006 F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten reichen: - Die deutsche Übersetzung des Schreibens von D.F. vom 10. März 2005, - die deutsche Übersetzung der Telefaxeingabe von E.F. vom 14. März 2005, - eine Kopie des am 15. Januar 2003 ausgestellten deutschen Flüchtlingspasses von E.F., - ein Schreiben von G. vom 12. April 2005 mit einer Kopie des ihm am 17. Dezember 2001 ausgestellten deutschen Flüchtlingspasses, - ein Schreiben von H. vom 13. April 2005 mit Niederlassungsbewilligung C in Kopie und - Fotos betreffend Exilaktivitäten für die PKK vom April 2000 in I., vom März 1999 in J. und vom 21. März 2004 in K. G. Mit Schreiben vom 15. März 2006 ersuchte das Strassenverkehrsamt des Kantons C. das BFM um Zusendung der Identitätspapiere des Beschwerdeführers zwecks Ausstellung eines Lernfahrausweises. H. Mit Schreiben vom 27. März 2006 liess der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Strassenverkehrsamt des Kantons C. eine Kopie des durch die türkischen Behörden ausgestellten Familienbüchleins des Beschwerdeführers mit dem Hinweis zukommen, dass sich einzig dieses Dokument in den Akten befinde. I. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2008 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Infolgedessen hielt sie an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den eingereichten Beweismitteln handle D-4338/2006 es sich um „Zeugenaussagen“ und Dokumente von in der türkischen Opposition aktiven Drittpersonen, die den politischen Weg des Beschwerdeführers in der Türkei und im Ausland aufzeigen würden. In der Rechtsmitteleingabe bekräftige der Beschwerdeführer, die letzte Festnahme habe im April 1996 stattgefunden. Er habe die Festnahme im Jahr 1997 während der Beisetzungsfeier erst im Nachhinein erwähnt, weil er sie als Massnahme zwecks Personenkontrolle wahrgenommen habe. Seiner Ansicht nach habe es sich dabei nicht um eine willentlich gegen ihn gerichtete Massnahme gehandelt. Somit ergebe sich, dass die Behörden nach der Festnahme im April 1996 keine weiteren gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen ergriffen hätten. Zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass er innerhalb der HADEP nie Führungsfunktionen wahrgenommen habe. Beim erlittenen Druck, der zur Ausreise kausal gewesen sei, handle es sich um einschüchternde Massnahmen, die nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen andere Mitglieder der HADEP gerichtet gewesen seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein Beweismittel eingereicht, welches die Einleitung eines Strafverfahrens während seiner Zeit in der Türkei oder nach der Ausreise belegen würde. Demnach seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung erkennbar. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 gab der Instruktionsrichter des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer zusammen mit der Replik folgende Beweismittel ins Recht legen: - Ein handschriftliches als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von L. (Mutter des Beschwerdeführers) mit italienischer Übersetzung, den Briefumschlag vom 8. August 2008 und eine Kopie des Identitätsausweises der Mutter, D-4338/2006 - Fotos einer Protestkundgebung der PKK im Herbst 2004 in M. und - eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B von D.F. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-4338/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem negativen Asylentscheid aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung durch die Kantonspolizei C. angegeben, letztmals im April 1996 verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll der Anhörung vom 18. November 2003; A12/18, S. 8). Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, im Jahr 1997 erneut verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2004; A17/16, S. 4). Im Weiteren habe er erklärt, die Polizei sei in den Jahren 1995/1996 darüber informiert gewesen, dass er in N. gewohnt habe, weshalb er verhaftet worden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Im Jahr 1996 sei er der Polizei wegen einer Pressemitteilung bekannt gewesen, woraufhin er sich nach O. begeben habe (vgl. a.a.O.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitz würden der Aussage widersprechen, wonach er seit 1997 bis Ende 1998 in N. gewohnt haben wolle (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. September 2003; A2/9, S. 1). Infolgedessen würden seine Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Darüber hinaus machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Verhaftung, weil nach der am 22. November D-4338/2006 1998 erfolgten Kundgebung seine Freunde inhaftiert worden seien und diese seinen Namen bekannt gegeben hätten (vgl. a.a.O., S. 5; A12/18, S. 6; A17/16, S. 11). Er habe angegeben, dies von Kameraden zu wissen, welche es ihrerseits von seinen damals inhaftierten Freunden erfahren hätten (vgl. A17/16, S. 12). Demnach basiere diese Furcht einzig auf Aussagen Dritter und werde durch keinerlei Vorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Tatsache, von Drittpersonen von der Suche nach der eigenen Person in Kenntnis gesetzt worden zu sein, zur Annahme einer begründeten Furcht nicht genügen lasse. Ausserdem obliege es dem Asylsuchenden, in Form von Indizien und Beweismitteln konkrete Angaben zu machen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er in seinem Heimatland Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. In casu habe der Beschwerdeführer indessen bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel eingereicht, obwohl er dazu aufgefordert worden sei und er bekräftigt habe, diesbezüglich seinen türkischen Anwalt zu kontaktieren. Zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der HADEP, der er im Jahre 1994 beigetreten sei, äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich sein Engagement auf den Beitritt zu einer Jugendkommission, die Organisation von Demonstrationen und die Schulung der Jugend beschränkt habe. Selbst wenn seine Aussagen zum Beitritt zutreffen sollten, habe er innerhalb der Partei nicht die Rolle eines Verantwortlichen eingenommen. Die Funktion als Sympathisant oder einfaches Mitglied bei der HADEP sei für sich allein kein konkreter Hinweis auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Verfolgungsmassnahmen seien insbesondere gegen diejenigen HADEP-Mitglieder gerichtet, welche sich durch ihre Verantwortlichkeit und Spezialaufgaben unterscheiden oder innerhalb der Partei Führungsfunktionen wahrnehmen würden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Partei keine massgebende und verantwortungsvolle Funktion ausgeübt, weshalb seine geltend gemachte Furcht unbegründet sei. Im Weiteren führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, im Jahr 1991 festgenommen (vgl. A12/18, S. 9; A17/16, S. 2) sowie zwischen 1995 und 1996 drei oder fünf Mal verhaftet und für drei oder vier Stunden festgehalten worden zu sein. Selbst wenn seine Aussagen zutreffen sollten, müsse darauf hingewiesen werden, dass D-4338/2006 er erst im Februar 1999 ausgereist sei, mithin etwa zweieinhalb Jahre nach den letzten Festnahmen. Infolgedessen sei der Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht nicht mehr gegeben, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers asylirrelevant seien. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen diverse Dokumente ins Recht gelegt habe, wovon keines durch die türkischen Behörden ausgestellt worden sei. Vielmehr handle es sich um Dokumente oder Bescheinigungen, welche von Privatpersonen ausgestellt worden seien. Auch die eingereichten Zeitungsartikel liessen nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Demzufolge seien die in Frage stehenden Dokumente als Beweismittel ungeeignet. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, die Festnahme von 1997 im Zuge der Beisetzungsfeier habe er nicht als individuell gezielte Verfolgung verstanden, sondern als eher willkürliche und routinemässige Kollektivfestnahme zwecks Personenkontrolle, bei der er kaum befragt und nicht weiter behelligt worden sei. Er habe diese Festnahme denn auch ausschliesslich auf ausdrückliche Frage nach weiteren Problemen mit Ordnungskräften ab 1997 hin vollständigkeitshalber angegeben, aber sie ganz erkennbar nicht mit den Festnahmen mit Verfolgungscharakter gleichgesetzt. Der Vorhalt des BFM, er habe in der kantonalen Befragung die Festnahme von 1997 nicht erwähnt, gehe deshalb am Befragungszweck, die verfolgungsrelevanten Sachverhaltselemente zu schildern, vorbei und vermöge seine Glaubhaftigkeit nicht zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, das Verfolgungsrisiko, welches er geltend gemacht habe, beziehe sich nicht nur auf die Mitorganisation und Teilnahme an der HADEP-Demonstration vom 22. November 1998, sondern auf das politische Feindbild, das er seit 1990 bei den türkischen Sicherheitskräften als kurdischautonomistischer Politaktivist aufgebaut habe und welches bereits zu massiven Verfolgungsepisoden Ende 1991 und in den Jahren 1995/1996 geführt habe. Sodann müsse seine mehrjährige regionale Kadertätigkeit in der HADEP von N. in enger Zusammenarbeit mit der HADEP von P. und mit engen persönlichen und politischen Bezügen D-4338/2006 zum HADEP-Verantwortlichen für die Westtürkei und ab 1998 zur Verhaftung ausgeschriebenen Mitglied des Landesvorstandes D.F. berücksichtigt werden, als dessen rechte Hand in N.-P. er lange gewirkt habe. Mit den Aussagen der nach der Demonstration vom 22. November 1998 verhafteten Gesinnungsfreunde, er sei Mitorganisator der Kundgebung, die auch gegen die Auslieferung und Festnahme von Öcalan gerichtet gewesen sei, habe eine Grundlage für seine Festnahme und Anklage wegen Unterstützung der PKK bestanden. Er habe im Zeitpunkt seiner Flucht zweifellos landesweit mit Verhaftung und Folter sowie anschliessender justizmässiger Verfolgung und schwerer Bestrafung rechnen müssen. Diese Verfolgungsgefahr habe sich trotz einer gewissen Beruhigung der Verhältnisse in seinem Einzelfall nicht wesentlich reduziert, weil er seither in Europa andauernd für die PKK-Anliegen militant in Erscheinung getreten sei. Der Einwand der Vorinstanz, nur oberste Kader der HADEP seien von Verfolgung bedroht, sei unhaltbar. Es sei evident und mit dem als Beilage eingereichten Internetbericht betreffend den Kurdistan- Rundbrief vom 3. Juni 1998 bewiesen, dass oberste Kader dieser Partei verfolgt seien. Von Verfolgung bedroht seien aber durchaus auch regionale Parteikader, wenn sie nicht nur Gallionsfigur, sondern politisch militante Aktivisten seien, wie dies insbesondere für die Verantwortlichen für Jugendrekrutierung und -bildung in grossen Städten zutreffe. Zudem sei die Beziehungsnähe zu landesweiten Kaderpersönlichkeiten, die staatlich ohnehin der PKK zugeordnet würden, besonders als Verfolgungsgrund anzusehen. Seine regional ausstrahlende Kadertätigkeit in N. und die persönliche und politische Vertrauensbeziehung zu D.F., der seit 1998 viele Jahre in der Illegalität gelebt habe, würden ihn einem nach wie vor bestehenden konkreten und schweren Verfolgungsrisiko aussetzen. Er sei deshalb wegen seiner Vorfluchtaktivitäten als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, er sei wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. dazu E. 4.3.4). 4.2.2 Schliesslich wurde ausgeführt, unter humanitären Aspekten sei zu berücksichtigen, dass er nach einer Vielzahl von furchtbegründenden Verfolgungsakten und wegen evidenter Sicherheitsbedenken seit sechseinhalb Jahren auf der Flucht sei und in Westeuropa gut inte- D-4338/2006 griert sei. Er verstehe und spreche gut deutsch und werde demnächst eine Stelle antreten können. Seine psychische Gesundheit sei wegen der erlittenen Traumata höchst gefährdet, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zumutbar sei. 4.3 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, befürchtet er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen einerseits aufgrund seines politischen Engagements in der Türkei und andererseits wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zugunsten der PKK in Deutschland und in der Schweiz. Es gilt somit zu prüfen, ob die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung begründet ist. 4.3.1 Vorab ist die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei einer Prüfung auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit zu unterziehen, wobei die in den Jahren 1991 und 1995/1996 erfolgten Festnahmen sowie die wegen der Mitorganisation und Teilnahme an der HADEP- Demonstration vom 22. November 1998 befürchtete Verfolgung zu unterscheiden sind. 4.3.1.1 Damit eine geltend gemachte Furcht begründet ist, bedarf es namentlich der Aktualität der Verfolgungssituation. Hierbei muss die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 531 Rz. 11.17). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge erst am 12. Februar 1999 verlassen, mithin rund zweieinhalb Jahre nach der letzten Inhaftierung im Jahr 1996. Infolgedessen ist der Kausalzusammenhang zwischen der gestützt auf die Festnahmen in den Jahren 1991 und 1995/1996 geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise im Jahr 1999 in Übereinstimmung mit der D-4338/2006 Vorinstanz nicht mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Asylrelevanz entbehren. 4.3.1.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG unter anderem voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Die Praxis zur Frage, welche konkreten Indizien für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit genügen, ist streng. So genügt beispielsweise der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144). In casu liess der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren protokollieren, dass er von Parteikollegen erfahren habe, seine nach der Kundgebung vom 22. November 1998 festgenommenen Freunde hätten der Polizei unter Folter seinen Namen bekannt gegeben (vgl. A12/18, S. 6; A17/16, S. 7-8). Aufgrund des Umstands, wonach sein Vater von der Polizei im Jahr 2003 vorgeladen und zu seiner Person befragt worden sei, habe er den Verdacht, seitens der Polizei gesucht zu werden (vgl. A17/16, S. 13). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer sodann geltend, wegen der Bekanntgabe seines Namens habe er im Zeitpunkt seiner Flucht zweifellos landesweit mit Verhaftung und Folter sowie anschliessender justizmässiger Verfolgung und schwerer Bestrafung rechnen müssen. Wie sich den Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, gründet er seine Vermutung, von den türkischen Behörden gesucht zu werden, einzig auf Aussagen von Drittpersonen. Den oben gemachten Ausführungen zufolge genügt dies jedoch für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Gemäss der in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer vielmehr verpflichtet gewesen, den Asylbehörden allfällige die angebliche Suche nach seiner Person bestätigende Beweismittel abzugeben. Obwohl er angab, diesbezüglich seinen türkischen Anwalt kontaktieren zu wollen (vgl. A17/16, S. 14), reichte er weder im D-4338/2006 vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende Dokumente ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht und entsprechende Beweismittel eingereicht hätte, wäre er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt. Durch seine Verhaltensweise hat er vielmehr ein gewichtiges Indiz dafür geschaffen, dass er in der Türkei nicht tatsächlich gesucht wird und infolgedessen bei einer allfälligen Rückkehr dorthin auch keine Behelligungen seitens der Behörden zu befürchten hat. 4.3.2 Was sein politisches Engagement bei der HADEP in der Türkei betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für die Schulung der Jugend zuständig gewesen, habe Seminare und Sitzungen organisiert sowie Reden gehalten. Ausserdem sei er kulturell tätig gewesen, indem er eine Musikgruppe gegründet habe (vgl. A17/16, S. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bis anhin in der Türkei nur exponierte Aktivisten der HADEP für längere Zeit festgenommen wurden, so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger, die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise der konkreten Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden sind. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, in den Jahren 1995/1996 aufgrund seines Beitritts zur HADEP mehrmals festgenommen und unter Polizeigewahrsam gestellt worden zu sein. Gemäss seinen Angaben wurde er jedoch nie länger als drei bis vier Stunden festgehalten (vgl. A17/16, S. 4). Wie bereits festgestellt wurde, vermochte er hinsichtlich dieser Massnahmen wegen der fehlenden Aktualität der Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.3.1.1). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass er die geltend gemachten Behelligungen selbst nicht als derart intensiv und andauernd empfand, andernfalls er mit der Ausreise nämlich nicht noch rund zweieinhalb Jahre nach der letzten Festnahme im Jahr 1996 zugewartet hätte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kundgebung vom 22. November 1998 mitorganisiert und daran teilgenommen. Den oben gemachten Ausführungen zufolge muss jedoch auch die im Zusammenhang mit dieser Kundgebung geltend gemachte Furcht vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen als unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. 4.3.1.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der D-4338/2006 Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel einreichte, welche die Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens in der Türkei gegen ihn wegen seines früheren Engagements im Schosse der HADEP bestätigen würden. Auch seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachte Aussage, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl (vgl. A12/18, S. 9), untermauerte er mit keinerlei Dokument. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Internetbericht betreffend den Kurdistan-Rundbrief vom 3. Juni 1998 zu weiteren Haftbefehlen gegen HADEP-Funktionäre nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei nicht um ein ihn konkret betreffendes Beweismittel handelt. Schliesslich gab er an, letztmals im Jahr 1996 festgenommen worden zu sein. In Anbetracht der gesamten Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden heute noch ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner früheren Aktivitäten bei der HADEP haben. Dies umso weniger, als er aufgrund seines vorwiegend im Bereich der Jugendarbeit liegenden Engagements den türkischen Behörden wohl nicht als besonders exponierter Politaktivist aufgefallen ist. 4.3.3 Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben von Drittpersonen ins Recht legen. Dabei handelt es sich um folgende, einzeln zu würdigende Beweismittel: - Ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von D.F. vom 10. März 2005, in dem der Verfasser seine Vermutung darlegt, wonach sich der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bei der HADEP auf einer Liste des Staates befinde und in der Türkei in Lebensgefahr sei; - ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von E.F. vom 14. März 2005; In diesem Schreiben macht der Verfasser vorwiegend geltend, er sei nach der Kundgebung vom 22. November 1998 festgenommen und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Beschwerdeführer habe seine in der Türkei begonnene politische Tätigkeit, nachdem er als Asylsuchender nach Deutschland gekommen sei, im Q. in R. fortgesetzt. - ein Schreiben von G. vom 12. April 2005; D-4338/2006 G. führt insbesondere aus, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer im November 1991 zufolge der PKK-Unterstützung inhaftiert worden und nach der Freilassung von der Polizei ständig unter Druck gesetzt worden. Wegen des anhaltenden Drucks seitens der Polizei habe der Beschwerdeführer schliesslich auch nach Deutschland fliehen müssen, wo er seine politischen Aktivitäten in verschiedenen Städten weitergeführt habe. - ein Schreiben von H. vom 13. April 2005, in welchem der Verfasser darauf hinweist, er habe von S., seinem Freund und Schwager des Beschwerdeführers erfahren, dieser befinde sich wegen seines politischen Engagements in Gefahr; - und ein als Zeugenbericht bezeichnetes undatiertes Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter macht in diesem Schreiben geltend, Sicherheitskräfte hätten sie und ihren Mann nach der Ausreise ihres Sohnes mehrfach nach dessen Verbleib befragt, wobei sie beschimpft und bedroht worden seien. Sie befürchte, der Beschwerdeführer werde in der Türkei gefoltert oder gar getötet. 4.3.3.1 Da im vorliegenden Verfahren verschiedene Schreiben als Zeugenberichte eingereicht wurden und in der Beschwerde ein Gesuch um Einvernahme von D.F., E.F. sowie G. als Zeugen gestellt wurde, ist zunächst zu klären, wann einer Person Zeugenqualität zukommt und worin diese besteht. Das Schweizerische Strafprozessrecht versteht als Zeugen eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Anklagebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 292, N. 1). Ebenso wird im Zivilprozessrecht die Einvernahme des Zeugen durch das Gericht angeordnet, wobei dieses den Zeugen unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Falschaussage (vgl. Art. 307 StGB) zur Wahrheit zu ermahnen hat (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2007, S. 150, Rz. 698). Es gilt indes D-4338/2006 anzumerken, dass bestimmten Drittpersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. So können im Strafprozessrecht namentlich nahe Angehörige des Beschuldigten, wie seine Eltern, frei entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts aus familiärer Rücksichtnahme ist dabei der Schutz des Vertrauensverhältnisses unter den Angehörigen und des Familienfriedens (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, a.a.O., S. 295, N. 14/15). Auch das Zivilprozessrecht statuiert ein umfassendes Verweigerungsrecht für Drittpersonen, die in einer bestimmten verwandtschaftlichen oder in einer anderen sehr engen persönlichen Beziehung zu einer Partei stehen (vgl. Art. 162 des Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss Botschaft, BBl 2006 7221ff.). Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den Verfahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel der Sachverhaltserhebung nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 37). Diese so umschriebene Subsidiarität der Zeugeneinvernahme gilt im Asylverfahren umso mehr, als zwischen dem Asylsuchenden und allfälligen einzuvernehmenden Drittpersonen häufig ein spezifischer Interessenkonflikt besteht. Dies ist dahingehend zu verstehen, als es sich bei solchen Drittpersonen meist um befangene Bezugspersonen handeln dürfte. 4.3.3.2 In casu wurde keine formelle Zeugeneinvernahme durchgeführt, zumal der zuständige Instruktionsrichter der ARK das entsprechende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 abwies. Aufgrund vorstehender Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, E.F. und G., die sich in Deutschland aufhalten, sowie die in der Türkei ansässige Mutter des Beschwerdeführers im Nachhinein auf dem Rechtshilfeweg rogatorisch als Zeugen einvernehmen zu lassen. Bei den eingereichten Schreiben handelt es sich folglich nicht um Zeugenberichte, sondern vielmehr um Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. D-4338/2006 4.3.3.3 Zu den Auskünften von Drittpersonen gilt es festzuhalten, dass deren Beweiskraft (im Unterschied zu Zeugenaussagen) reduziert ist, zumal Auskunftspersonen erstens nicht zur wahrheitsmässigen Aussage angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegliche Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: BERNARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER {Hrsg.} VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 12 N 125). Wegen der herabgesetzten Beweiskraft vermag der Beschwerdeführer aus den Schreiben vom 10. März 2005, 14. März 2005, 12. April 2005 und 13. April 2005 sowie dem Brief der Mutter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies umso weniger, als deren vager Inhalt den Eindruck hinterlässt, dass die Verfasser primär aus Gefälligkeit handelten, mit dem Zweck, die Beschwerdeinstanz vom Vorhandensein einer dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland drohenden Gefahr zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag demnach auch das in der Replik vom 9. Januar 2009 vorgebrachte Argument, D.F. sei im November 2006 als Flüchtling anerkannt worden, was seine Glaubwürdigkeit bestätige, nichts zu ändern. 4.3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4.3.4.1 Auf Rechtsmittelebene machte der Beschwerdeführer erstmals subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend: In der Beschwerde vom 17. März 2005 wurde diesbezüglich vorgebracht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft zumindest wegen seiner langjährigen, exponierten Exilaktivitäten an PKK- Massenveranstaltungen und Demonstrationen, an denen er als Teilnehmer und Saz-Spieler problemlos identifizierbar in Erscheinung getreten sei. Mindestens in zwei Fällen seien diese Teilnahmen durch Filmaufzeichnungen von T. und U. festgehalten worden. Sein exilpolitisches Engagement sei den türkischen Sicherheitskräften deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt. Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2005 wurden zur Untermauerung dieser Vorbringen verschiedene Fotos zu den Akten gereicht (vgl. Bst. F. des Sachverhalts). D-4338/2006 Weitere Fotos zur Dokumentation der Nachfluchtaktivitäten liess der Beschwerdeführer mit der Replikschrift vom 9. Januar 2009 ins Recht legen, mit dem Hinweis, er sei als Oud-Spieler besonders exponiert in Erscheinung getreten (vgl. Bst. K. des Sachverhalts). 4.3.4.2 Zunächst ist hinsichtlich den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Demonstrationen vom 22. März 2003 in I. und vom 23. März 2003 in V., an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben will und worüber ein Filmbericht via T. ausgestrahlt worden sein soll, anzumerken, dass es sich hierbei um Veranstaltungen handelt, die vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz stattgefunden haben. 4.3.4.3 Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Schweiz lediglich in Teilnahmen an Veranstaltungen und Protestkundgebungen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Vor dem Hintergrund, dass er im Jahr 1996 letztmals festgenommen wurde und sich seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Kundgebung im November 1998 als unbegründet herausgestellt hat, erscheint es unwahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise seitens der türkischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden hat. Es ist demnach entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seine Exilaktivitäten den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Selbst wenn er im Fernsehen betreffend der via U. und W. ausgestrahlten Demonstration vom 14. Februar 2004 in M. als Saz-Spieler erkannt worden sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die türkischen Behörden ihn in der Funktion als Musiker als exponierten Politaktivisten wahrgenommen hätten. Schliesslich gibt es mangels entsprechender Beweismittel keinerlei Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in der Türkei ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Dies umso D-4338/2006 weniger, als er in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat (vgl. A12/18, S. 10). 4.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. November 2003 geltend machte, er habe in der Türkei einem Aufgebot zur Leistung des Militärdienstes keine Folge geleistet (vgl. A12/18, S. 5). Die ARK hat im Grundsatzurteil EMARK 2004 Nr. 2 festgelegt, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstelle, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch sei, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. In casu sind indessen keine Hinweise ersichtlich, wonach eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst zwecks Teilnahme an völkerrechtlich verpönten Handlungen erfolgen oder darauf abzielen würde, ihm erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung aus Gründen von Art. 3 AsylG im Sinne eines Politmalus diskriminierend höher ausfallen würde. 4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihm weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie auch die als Beweismittel eingereichten Dokumente über das bereits Gesagte hinaus näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. D-4338/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4338/2006 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für D-4338/2006 den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 6.3.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, er sei wegen der erlittenen Traumata psychisch angeschlagen, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zumutbar sei. Aus einem seitens des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereichten Befundbericht von Dipl.-Med. X.Y., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Z., vom 8. Juli 2003 ergibt sich zwar, dass dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie eine somatoforme Störung diagnostiziert wurden. Da den schweizerischen Asylbehörden jedoch kein aktuelles Arztzeugnis vorliegt, ist nicht erstellt, ob die dem Beschwerdeführer damals diagnostizierten psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt noch andauern. Infolgedessen kann in casu davon ausgegangen werden, dass einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, zumal selbst bei einem Andauern der in Deutschland festgestellten psychischen Probleme nicht von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen wäre, können solche psychische Störungen auch in der Türkei behandelt werden. 6.3.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung mit Abschluss und hat Arbeitserfahrung als Metallbauer, Werbegrafiker und Plattenleger. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei lebenden Eltern und seine Schwester bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) D-4338/2006 wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Der Integrationsgrad ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich der Beschwerdeführer doch bereits seit dem 22. September 2003, mithin seit mehr als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. April 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-4338/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-4338/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 25

D-4338/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2009 D-4338/2006 — Swissrulings