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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2007 D-4337/2006

15 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-4337/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Richter Gérald Scherrer Gerichtsschreiber Patrick Weber 1. A._______, geboren _______, 2. B._______, geboren _______, 3. C._______, geboren _______, alle aus Turkmenistan, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Verfügung vom 2. Dezember 2005 i.S. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4337/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. September 2003 und gelangte von Russland und ihr unbekannten Ländern her kommend am 29. September 2003 in die Schweiz, wo sie am 30. September 2003 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 2. Oktober 2003 im Empfangszentrum _______ statt. Am 18. November 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu haben. Sie habe als Hebamme in einem Spital gearbeitet. Wegen ihrer Ethnie sei sie unterdrückt worden. Ihr Vorgesetzter habe sie sexuell belästigt beziehungsweise im Februar 2003 vergewaltigt. Daraufhin sei sie entlassen worden. Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde sei erfolglos geblieben. Ferner habe sie als Mitglied einer oppositionellen kurdischen Gruppe von Januar 2003 bis im Sommer 2003 Propagandamaterial verteilt. Am 9. beziehungsweise 10. September 2003 seien zwei führende Mitglieder der besagten Gruppe festgenommen worden. Deren Verwandte hätten der Beschwerdeführerin über das Vorgefallene telefonisch berichtet. Aufgrund der dargelegten Situation habe sie ihr Heimatland wenig später verlassen, zumal auch zwei ihrer Brüder wegen Kritik am Regime inhaftiert worden seien. In Turkmenistan werde sie behördlich gesucht. Aktuell leide sie an gesundheitlichen Beschwerden. C. Am 27. Januar 2005 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Dabei beantwortete die Besschwerdeführerin Fragen zu den Ausreisemodalitäten, zur generellen Situation im Heimatland, zum politischen Engagement, zur geltend gemachten Vergewaltigung und der anschliessenden Anzeige bei der zuständigen Behörde. Ferner legte die Beschwerdeführerin dar, ihre beiden Brüder seien nach wie vor in Haft. Sie selbst werde gemäss Auskunft ihrer Mutter polizeilich gesucht. Für den Inhalt weiterer Aussagen und die am 27. Januar 2005 sowie D-4337/2006 17. Februar 2005 eingereichten Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, ihren turkmenischen Reisepass innert Frist zu den Akten zu reichen. E. Mit Eingabe vom 21. März 2005 machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht möglich, das Original ihres turkmenischen Passes beizubringen. Im Zusammenhang mit der allfälligen Zusendung einer Kopie dieses Dokuments ersuchte sie um Fristerstreckung. F. Die Vorinstanz veranlasste verschiedene Abklärungen hinsichtlich der Ausreisemodalitäten (Visa) der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Ergebnisse gingen am 6. Juni 2005 beim Bundesamt ein. Es ergaben sich keine Hinweise auf für die Beschwerdeführerin ausgestellte Visa. G. Am 24. Mai 2005 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn _______. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus der Schweiz. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass in Turkmenistan jegliche Oppositionsbestrebungen unterdrückt würden, weshalb praktisch keine Opposition mehr existiere. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum ungehindert habe Flugblätter verteilen können. Ferner müssten die Sicherheitsvorkehrungen der oppositionellen Gruppe, welcher die Beschwerdeführerin angeblich angehört habe, in Anbetracht des repressiven Charakters des Regimes als unzureichend bezeichnet werden. So hätten beispielsweise die beiden festgenommenen Führungsmitglieder der Gruppe angeblich über die Telefonnummern sämtlicher Mitglieder verfügt, wobei offenbar auch Familienangehörige Zugang zu diesen Daten gehabt hätten, ansonsten die Beschwerdeführerin gar nicht hätte gewarnt werden können. Diese Schilderungen seien nicht realistisch. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin laut ihren Aussagen bereits am Tag der Verhaftung der beiden D-4337/2006 Gruppenmitglieder gewarnt worden; es frage sich mithin, wie deren Angehörige so schnell in den Besitz entsprechender Daten gelangt seien. Die diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführerin, vielleicht hätten die Verhafteten ihre Angehörigen gebeten, weitere Gruppenmitglieder zu warnen, sei wiederum unrealistisch. Jeder Logik entbehre sodann das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche sich nach der ergangenen Warnung noch während zwei Tagen zu Hause aufgehalten habe und dort problemlos hätte festgenommen werden können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihr angebliches oppositionelles Engagement weitgehend vage und unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich dargelegt und auch nicht hinreichend erklären können, weshalb sie angeblich ein solches Risiko eingegangen sei. Es sei ihr mithin nicht gelungen, das angeblich politische Engagement und die ihr daraus erwachsenden Konsequenzen glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sei ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt, was sich auf die Glaubhaftigkeit der ferner geltend gemachten Vergewaltigung auswirke. Hinzu komme, dass im geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Turkmenistan eine Ausreisegenehmigung von Nöten gewesen wäre. Sie mache aber nicht geltend, je eine solche eingeholt zu haben beziehungsweise es wäre ihr in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeitspanne gar nicht möglich gewesen, eine solche zu beschaffen. Gleichwohl bringe sie vor, mit ihrem Reisepass das Land im genannten Zeitpunkt auf dem Luftweg Richtung Russland verlassen zu haben. Dies lasse die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland früher als angegeben verlassen habe und aus diesem Grund ihren Reisepass den Asylbehörden vorenthalte. Bezeichnenderweise seien ihre Angaben zum Verbleib des Reisepasses nicht überzeugend ausgefallen. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zur jüngeren Entwicklung in ihrem Heimatstaat hinreichend korrekt zu beantworten. Entsprechend könne die angeblich im Februar 2003 erfolgte Vergewaltigung unter den geltend gemachten Umständen nicht geglaubt werden. Abgesehen davon käme diesem Übergriff vorliegend auch keine Asylrelevanz zu. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit besagter Verfügung in der Schweiz vorläufig auf. D-4337/2006 I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 � 3. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Bei Ablehnung dieses Antrags sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ferner sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und im Rahmen des Schriftenwechsels ein Replikrecht einzuräumen. Zur Begründung machte die Rechtsvertretung hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung geltend, den vorliegenden, aber noch nicht eingehend studierten und mit der Mandantin besprochenen Anhörungsprotokollen könnten entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entnommen werden. Bezüglich der Vergewaltigung sei anzumerken, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der Beziehung zu ihrem Partner in der Schweiz in psychischer Hinsicht stabilisiert habe. Demzufolge habe sie bisher keine Therapie in Anspruch nehmen müssen. Allenfalls werde gleichwohl ein psychiatrischer Bericht zwecks Stützung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen nachgereicht. Jedenfalls könne nicht im Sinne der vorinstanzlichen Argumentationsweise wegen angeblicher Unglaubhaftigkeit der oppositionellen Tätigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung geschlossen werden. Ferner sei in Anbetracht der Situation vor Ort glaubhaft, dass die turkmenische Polizei die wegen der Vergewaltigung ergangene Anzeige nicht korrekt entgegengenommen habe, zumal die Beschwerdeführerin nicht turkmenischer Ethnie sei. Die weitere - bezüglich Begründungsaufbau nicht über alle Zweifel erhabene - Erwägung des BFM, wonach die Vergewaltigung auch bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht aus einem asylrelevanten Motif erfolgt sei, könne entsprechend nicht nachvollzogen werden. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gewärtige, auch wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland in Turkmenistan verfolgt zu werden. Schliesslich sei eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer aus politischen Gründen inhaftierten Brüder zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren diesbezügliches Beweismaterial eingereicht. D-4337/2006 J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2005 setzte die ARK der Rechtsvertreterin Frist zur Beschwerdeergänzung an. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. K. Mit ergänzender Eingabe vom 19. Januar 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, in ihrem Heimatland dreimal wegen der erwähnten Flugblätter aktiv geworden zu sein und dabei ungefähr zehn Exemplare deponiert zu haben. Die unterschiedlichen quantitativen Angaben (drei- respektive zehnmaliges Flugblattverteilen) anlässlich der kantonalen beziehungsweise der ergänzenden Anhörung seien auf jeweils von ihr unterschiedlich wahrgenommene Fragestellungen zurückzuführen. Ausserdem sei sie bei der zweiten Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen. Überdies seien gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung bei der kantonalen Anhörung Übersetzungsprobleme aufgetreten. Ferner habe sie entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt substanziierte und nachvollziehbare Angaben zum Inhalt der Flugblätter, deren Verteilung, zu der Benachrichtigung nach der Festnahme von zwei Gruppenmitgliedern und zu ihrer Motivation für die oppositionelle Tätigkeit gemacht. Zu Berücksichtigen sei dabei, dass die Haltestellen, an welchen sie Flugblätter verteilt habe, gar keine Namen hätten. Beim Instruktionsgespräch mit ihrer aktuellen Rechtsvertretung habe sie sodann detaillierte Angaben zur politischen Situation vor Ort machen können. Zu beachten sei aber gleichzeitig ihre seit der Vergewaltigung aufgetreten Schwierigkeiten, Sachverhalte adäquat zu artikulieren. Die Schilderungen der erlittenen Vergewaltigung wiesen indes zahlreiche Realkennzeichen auf, was für die Glaubhaftigkeit des Gewaltdelikts, welches staatlicherseits nicht geahndet worden sei, spreche. Allein wegen angeblicher Unglaubhaftigkeit ihrer politischen Tätigkeit im Sinne der vorinstanzlichen Argumentationsweise auch auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu schliessen, gehe nicht an. Der besagte Übergriff habe nur erfolgen können, weil sie der kurdischen Ethnie angehöre. Im Weiteren schliesse die Vorinstanz aufgrund gewisser Aussagen der Beschwerdeführerin auf einen früheren Ausreisetermin als den angegebenen. Aber selbst wenn die Ausreise tatsächlich früher erfolgt wäre (was die Beschwerdeführerin nach wie vor verneine), könnte gestützt auf diesen Umstand nicht auf D-4337/2006 die Unglaubhaftigkeit der erlittenen Vergewaltigung geschlossen werden. Aufgrund der erfolgten psychischen Stabilisierung benötige sie im Übrigen keine fachärztliche Betreuung wegen des Erlittenen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, aus Turkmenistan zu stammen, und unter anderem ihren Führerschein eingereicht. Ihrem turkmenischen Reisepass, welchen sie in Zürich zurückzuverlangen vergessen habe, komme mithin keine zentrale Bedeutung mehr zu. Schliesslich sei bereits in der ersten Eingabe bei der Rekursinstanz darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese Einschätzung werde durch entsprechende Berichte von ai bestätigt. Der Eingabe lagen vier Internet-Auszüge (ai-Jahresbericht 2005/Turkmenistan; Focus on ethnic minorities/IRINnews.org vom 19. Dezember 2005; ai-Publikation zu Turkmenistan vom Mai 2005; Bericht des institute for war & peace reporting vom 19. Dezember 2005) bei. L. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die darin enthaltenen Argumente bezüglich des angeblichen politischen Engagements der Beschwerdeführerin und zur Nichtabgabe des turkmenischen Reisepasses vermöchten nicht zu überzeugen. Im Weiteren habe die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem den Irak betreffenden Urteil festgehalten, allein die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland genüge in der Regel nicht für die Anerkennung als Flüchtling, solange die betroffene Person nicht illegal ausgereist sei und Grund zur Annahme bestehe, dass deren heimatlichen Behörden die Asylgesuchsstellung bekannt werde. Zwischen der (damaligen) Situation im Irak und derjenigen in Turkmenistan bestünden zwar Parallelen. Bei der Beschwerdeführerin fehlten aber die beiden genannten erschwerenden Faktoren, welche allenfalls zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. So habe sie auch nicht glaubhaft machen können, ein politisches Profil aufzuweisen, welches die heimatlichen Behörden zur Beobachtung im Ausland oder zu einer Festnahme bei der Einreise wegen des Verdachts der Regimekritik veranlassen würde. M. Mit Replik vom 6. April 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die analoge Anwendung des von der D-4337/2006 Vorinstanz zitierten, den Irak betreffenden ARK-Urteils auf die Situation in Turkmenistan scheitere schon daran, dass eine illegale Ausreise praktisch unmöglich sei. Ferner legte sie dar, ihr in Russland lebender Bruder sei unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Sie fürchte, wegen der (politischen) Auffälligkeit auch dieses Bruders im Falle der Wiedereinreise behördlich behelligt zu werden. N. Am 6. Februar 2007 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn _______. O. Am 9. März 2007 heiratete die Beschwerdeführerin in _______ ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen beziehungsweise mit einer B- Bewilligung lebenden irakischen Partner. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-4337/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der am 6. Februar 2007 in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist in das Verfahren seiner Mutter einzubeziehen. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin- D-4337/2006 gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass sie gewärtige, wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland in Turkmenistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Ferner sei auch eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer aus politischen Gründen inhaftierten Brüder zu prüfen. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren diesbezügliches Beweismaterial (Zeitung) eingereicht. Damit werden Gehörsverletzungen vorgebracht, welche gegebenenfalls die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen. 4.2 Im angefochtenen Entscheid fehlen Erwägungen zur Gefährdung der Beschwerdeführerin wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland beziehungsweise ihrer langjährigen Abwesenheit. Das BFM hat der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Entscheid offenbar insofern Rechnung getragen, als es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte. Dass das BFM im vorerwähnten Zusammenhang keine Prüfung hinsichtlich Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft vornahm, ist mithin als mangelhafte Sachverhaltswürdigung zu werten. Zwar D-4337/2006 wurde in der Folge ein Schriftenwechsel durchgeführt. Die dortigen Erwägungen des BFM respektive die hergestellte Analogie zur vormaligen Lage im Irak vermögen indes nur bedingt zu überzeugen und werfen in Anbetracht der diesbezüglich offensichtlich gefährdungsträchtigen Situation in Turkmenistan Fragen auf, die in der erwähnten Stellungnahme des Bundesamtes nicht hinlänglich beantwortet wurden. Im Weiteren geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen der gemäss ihren Angaben aus politischen Gründen in Turkmenistan inhaftierten Brüder vom Bundesamt berücksichtigt wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz die Inhaftierung der Brüder für glaubhaft erachtet oder nicht. Besagte Brüder sollen sich im Übrigen nach wie vor respektive erneut in Haft befinden und nicht amnestiert worden sein (vgl. den im vorinstanzlichen Verfahren eigereichten Zeitungsausschnitt bzw. A 12/21, S. 12). Erwägungen zur allfällig drohenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wären aber insofern unentbehrlich gewesen, als in Anbetracht des vom BFM zu Recht als äusserst repressiv bezeichneten turkmenischen Staatsapparats eine sorgfältige Prüfung unabdingbar erscheint. Die implizit gerügten Gehörsverletzungen sind mithin zu bejahen. 4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110 Ia 82 E. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. In der Lehre wird die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverletzung indes kritisiert, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss. Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schweren Nachteil bedeutet respektive sie nicht in schwerer Weise trifft. Selbst wenn D-4337/2006 eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich unter Umständen gleichwohl eine Kassation rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist, kann es doch nicht Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden und auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 293). 4.4 Vorliegend erscheint eine Kassation gestützt auf die erwähnten Ausführungen als gerechtfertigt. Zum einen ist die Gehörsverletzung namentlich hinsichtlich der gerügten Reflexverfolgung als gravierend zu qualifizieren, da es die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung unterlassen hat, entsprechende Erwägungen zu machen. Zum anderen ist nach dem Gesagten in keiner Weise geklärt beziehungsweise durch die hergestellte Analogie zur vormaligen Situation im Irak nur unbefriedigend beantwortet, welche Konsequenzen turkmenische Staatsangehörige durch die blosse Stellung eines Asylgesuchs im Ausland im Falle der Rückkehr zu gewärtigen haben. Nicht zuletzt im Interesse von allfälligen weiteren Verfahren von turkmenischen Asylsuchenden in der Schweiz erscheint eine detailliertere und substanziiertere Abklärung auch in diesem Punkt auf erstinstanzlicher Ebene unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Eine Heilung erscheint vorliegend als ausgeschlossen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Anhandnahme der erforderlichen Prüfungen und Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt veranlassten Abklärungen (vgl. Bst. F vorstehend) grundsätzlich hätten offengelegt werden müssen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und namentlich die Frage der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten D-4337/2006 politischen Engagements im Heimatland und die ferner vorgebrachte Vergewaltigung einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass derselben wird demzufolge gegenstandslos. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4337/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: Seite 14

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