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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 D-4335/2016

25 août 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,528 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4335/2016 pjn

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).

D-4335/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. August 2013 in Richtung Türkei verliessen, dass sie am 10. Juni 2014 von dort herkommend mit dem Flugzeug legal (mit Visum) in die Schweiz einreisten, dass sie am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchten und dort am 4. Juli 2014 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt wurden, dass sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 10. November 2014 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten Syrien infolge des Bürgerkriegs verlassen, zumal die Kinder der prekären Sicherheitslage wegen die Schule nicht mehr hätten besuchen können, dass ihre Herkunftsregion insbesondere auch vom sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) angegriffen worden sei und sie sich hätten verteidigen müssen, wobei der Beschwerdeführer (A._______) bei der Bewachung des Dorfes mitgewirkt habe, dass bei einem Angriff auf ihren Kontrollposten ein Cousin des Beschwerdeführers umgekommen sei, dass der Beschwerdeführer (A._______) ausserdem geltend machte, er werde seit dem Jahr 1999 ständig von den Behörden, namentlich vom Geheimdienst, behelligt, dass er im Jahr 1999, als Abdullah Öcalan verhaftet worden sei, im Rahmen einer Polizeikontrolle respektive vom Geheimdienst 21 Tage lang festgehalten worden sei, weil er damals – vor seiner Einbürgerung im Jahr 2011 – nur einen Ajnabi-Registerauszug gehabt habe und als Kurde verdächtigt worden sei, der PKK anzugehören,

D-4335/2016 dass er damals registriert und daher in der Folge bei jeder Kontrolle festgehalten worden sei, insgesamt über zwanzig Mal, dass er im Jahr 2004 für drei Monate auf dem Sicherheitsposten in J._______ inhaftiert gewesen sei, dass er letztmals im Jahr 2009 (Aussage des Beschwerdeführers) respektive im Jahr 2005 (Aussage der Beschwerdeführerin) festgenommen worden sei, dass gegen ihn nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, jedoch am 4. Februar 2011 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten reichten: ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein (nicht mehr aktueller) Ajnabi-Registerauszug (Kopie), ein Haftbefehl vom 4. Februar 2011 (Kopie), dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. März 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2015 Beschwerde erheben liessen, dass vom Schweizer Zoll am 8. Juni 2015 verschiedene Dokumente sichergestellt wurden: ein Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2005 betreffend einen Gefängnisaufenthalt (Kopie), der Haftbefehl im Original, der Ajnabi- Ausweis im Original sowie ein Militärbüchlein, dass das SEM seine Verfügung vom 18. März 2015 mit Verfügung vom 19. Mai 2016 aufhob und das erstinstanzliche Asylverfahren wieder aufnahm, dass das Beschwerdeverfahren D-2486/2015 mit Entscheid vom 24. Mai 2016 abgeschrieben wurde,

D-4335/2016 dass das SEM mit neuer Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 20. Juni 2016 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile seien nicht asylrelevant, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen und Schikanen durch den syrischen Geheimdienst ebenfalls nicht asylrelevant seien, zumal diese Behelligungen bereits einige Jahre vor der Ausreise aufgehört hätten, wobei sich im Übrigen die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprochen hätten, dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Jahr 2011 eingebürgert worden seien und davon auszugehen sei, dass man ihnen die Einbürgerung verweigert hätte, falls der Beschwerdeführer vom syrischen Sicherheitsdienst als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wäre, dass insgesamt keine Hinweise darauf bestünden, dass den Beschwerdeführenden in Syrien im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls anfechten liessen, dass dabei beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in das nachgeführte Aktenverzeichnis sowie in sämtliche entsprechenden Akten zu gewähren, zumindest sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, dass ihnen anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,

D-4335/2016 dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventuell die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden subeventuell als Flüchtlinge anzuerkennen seien, dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass weiter beantragt wurde, es sei eventuell eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 das Akteneinsichtsgesuch guthiess, soweit damit die Einsicht in das aktuelle Aktenverzeichnis des N-Dossiers ersucht wurde, und den Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Aktenverzeichnisses zustellte, dass er im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 5. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. August 2016 geleistet wurde,

D-4335/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist,

D-4335/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist (vgl. Art. 54 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.), dass in der Beschwerde zunächst gerügt wird, die angefochtene Verfügung leide unter formellen Mängeln, weswegen sie zu kassieren sei, dass bezüglich der Kritik an der Aktenführung des SEM sowie dem in der Beschwerde gestellten Akteneinsichtsgesuch vorab festzustellen ist, dass es das SEM ursprünglich versäumt hat, das Beweismittelcouvert zu paginieren, und zudem die Verweigerung der Einsicht in die Dokumente im Beweismittelcouvert nicht begründete, dass das SEM ausserdem die Dokumente, welche es am 10. Juni 2015 zwecks Ablage im N-Dossier vom Postzollamt Zürich-Mülligen erhalten hat, offenbar zunächst nicht korrekt im Dossier abgelegt hat, dass das SEM den mit Beschwerde vom 20. April 2015 angefochtenen ersten Asylentscheid vom 18. März 2015 daraufhin jedoch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen hat (vgl. die Verfügung vom 19. Mai 2016; A25),

D-4335/2016 dass das SEM zu diesem Zeitpunkt ausserdem die vom Postzollamt erhaltenen Unterlagen korrekt im (nun auch paginierten) Beweismittelumschlag abgelegt und dem Rechtsvertreter am 9. Juni 2016 Akteneinsicht gewährt hat, wobei ihm – wie der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 27. Juni 2016 selbst einräumt – der Beweismittelumschlag sowie die Beweismittel in Kopie zugestellt wurden, dass die fraglichen Beweismittel im neuen (vorliegend angefochtenen) Asylentscheid vom 16. Juni 2016 erwähnt und gewürdigt wurden, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2016 ausserdem eine anonymisierte Kopie des Aktenstücks A22 („Clearingstelle / Begleitblatt Dokument“) zugestellt wurde, dass es sich bei den weiteren im aktuellen Aktenverzeichnis aufgeführten Aktenstücken A29 und A30 um eine Übersetzung der Seite 10 des Militärbüchleins respektive um die Mitteilung des Namens des Übersetzers handelt, dass bezüglich des Namens des Übersetzers ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, weshalb das SEM diese Akte (A30) zu Recht nicht ediert hat, dass es sich bei der Übersetzung um eine interne Aktennotiz handelt, welche ebenfalls nicht der Editionspflicht unterliegt (BGE 115 V 297), dass demnach festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden alle wesentlichen Akten, namentlich auch die Dokumente, welche dem SEM vom Postzollamt zugestellt worden waren, erhalten haben, dass jedoch aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 9. Juli 2016 tatsächlich ein im damaligen Zeitpunkt aktuelles Aktenverzeichnis ediert wurde, weshalb der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch in diesem Punkt in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt hat, dass das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen abzuweisen ist (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016),

D-4335/2016 dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das SEM habe die Beschwerdeführenden nicht über den Eingang der vom Postzollamt zugestellten Dokumente informiert und sie nicht zur Bezeichnung und Übersetzung dieser Beweismittel angehalten, dass dieser Umstand indessen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass es nämlich vielmehr in der Verantwortung der Beschwerdeführenden liegt zu wissen, wann und welche Beweismittel sie dem SEM einreichen, und es auch Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, sich beim SEM nach dem Eingang respektive dem Verbleib der Beweismittel und der Notwendigkeit von allfälligen Übersetzungen zu erkundigen und die Beweismittel bei Bedarf zu kommentieren, falls sie Drittpersonen mit der Einreichung von ihnen unbekannten Beweismitteln beauftragt haben, dass eine derartige Nachfrage seitens der Beschwerdeführenden indessen offensichtlich unterblieben ist, dass aufgrund der Aktenlage zudem feststeht, dass das SEM die ihm zugegangenen Beweismittel zumindest teilweise selber übersetzt hat, dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, das SEM hätte in Bezug auf den eingereichten Haftbefehl eine Dokumentenanalyse vornehmen lassen müssen, dass das SEM indessen zu Recht darauf verzichtet hat, den Haftbefehl auf seine Echtheit hin überprüfen zu lassen, zumal dieser ohnehin nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), dass in der Beschwerde sodann unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 gerügt wird, das SEM hätte die Visumsunterlagen beiziehen und die Beschwerdeführenden fragen müssen, ob anlässlich der Visumsausstellung eine Befragung zu den Gesuchsgründen stattgefunden habe, dass dieses Vorgehen in Fällen, in welchen die Frage der Glaubhaftigkeit von wesentlichen Asylvorbringen im Vordergrund steht, geboten sein kann,

D-4335/2016 dass indessen die Fallkonstellation im vorliegenden Fall anders ist (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft), dass vorliegend nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan wird, inwiefern die Visumsunterlagen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, weshalb das SEM zu Recht auf die Beiziehung dieser Unterlagen verzichtet hat, dass weiter gerügt wird, das SEM habe einige Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt (die Folterungen und Demütigungen des Beschwerdeführers bei dessen erster Festnahme, die geltend gemachten über zwanzig Festnahmen durch den Geheimdienst, die Verwüstung des Hauses, die erlittenen Schikanen aufgrund des sunnitischen Nachnamens, die Inhaftierung von zwei Cousins), dass dieser Umstand jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Gehörsverletzung darstellt, da es sich bei den vorgenannten Sachverhaltselementen nicht um Vorbringen handelt, welche vorliegend für die Frage der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sind (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen), dass sodann der in der Beschwerde gerügte Umstand, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu widersprüchlichen Aussagen vorgängig das rechtliche Gehör nicht gewährt habe, ebenfalls keine relevante Gehörsverletzung begründet, zumal die fraglichen Widersprüche dem SEM nicht als zentrales, sondern lediglich als Hilfsargument für die Abweisung der Asylgesuche dienten, dass die Beschwerdeführenden ausserdem Gelegenheit hatten, auf Beschwerdeebene zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen und ihren Gehörsanspruch auf diese Weise wahrzunehmen, dass sodann aus den Akten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, dass es im Verlauf der Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. A13) zu wesentlichen Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen ist, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte,

D-4335/2016 dass auch die Rüge, wonach die Anhörung zu lange gedauert habe respektive die Pause zu kurz gewesen sei, offensichtlich keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, zumal nicht konkret dargetan wird, inwiefern den Beschwerdeführenden dadurch ein Nachteil entstanden ist, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage spruchreif erscheint und daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder weitere Abklärungen noch eine weitere Anhörung notwendig sind, insbesondere da die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit hatten, sich zu allen Punkten zu äussern, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen aufgrund der vorstehenden Erwägungen überwiegend unbegründet sind und jedenfalls keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen, dass nach dem Gesagten sowie angesichts der nachfolgenden Ausführungen auch die vom Rechtsvertreter pauschal erhobene Willkürrüge als unbegründet zu qualifizieren ist, dass in materieller Hinsicht aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend erklärten, sie seien einzig aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist, dass dieser Ausreisegrund indessen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst dagegen den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge nicht Ausreisegrund waren, dass die letzte Festnahme des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge im Jahr 2009 erfolgte (vg. A4 S. 8), die Beschwerdeführenden indessen erst im August 2013 aus Syrien ausreisten, dass demnach davon auszugehen ist, das zwischen den geltend gemachten Festnahmen und der Ausreise kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb die Asylrelevanz zu verneinen ist, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen einen Haftbefehl aus dem Jahr 2011 zu den Akten reichten,

D-4335/2016 dass dieser Haftbefehl indessen offensichtlich keine weitere Verhaftung oder anderweitige konkrete Behelligung des Beschwerdeführers zur Folge hatte, dass derartige Dokumente im Übrigen in Syrien leicht käuflich erworben werden können und nicht fälschungssicher sind, weshalb der eingereichte Haftbefehl ohnehin kaum geeignet wäre, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer ausserdem seinen Angaben zufolge im Jahr 2011 eingebürgert wurde, dass es sich dabei zwar grundsätzlich zweifellos um ein Massenverfahren gehandelt hat, aber dennoch davon auszugehen ist, dass eine Einbürgerung nicht erfolgt wäre, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt tatsächlich – wie im eingereichten Haftbefehl suggeriert wird – als Gefahr für die Staatssicherheit gegolten hätte und deswegen im Visier des Geheimdienstes gestanden hätte, dass demnach auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt in asylrelevanter Weise durch den syrischen Geheimdienst verfolgt wurde, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Bestätigung eines Gefängnisaufenthaltes, ausgestellt im Jahr 2005, nichts zu ändern vermag, dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse befürchten, von den heimatlichen (Militär-)Behörden als ins Ausland geflüchteter Dienstverweigerer verfolgt zu werden, dass indessen nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde, zumal er lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten reichte, nicht jedoch einen Marschbefehl, und auch an keiner Stelle geltend machte, er habe einen solchen erhalten, dass er daher nicht als Refraktär zu qualifizieren ist und schon gar nicht – wie in der Beschwerde pauschal behauptet wird – als Deserteur, dass ferner seitens der Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung wegen der angeblich als Regimegegner verhafteten Cousins des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde, weshalb der Hinweis in der Beschwerde auf die Existenz dieser Cousins unbehelflich ist,

D-4335/2016 dass im Weiteren die geltend gemachte Bedrohung durch den IS nicht asylrelevant ist, zumal der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vorgeht, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als gezielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren sind, dass im Übrigen der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren, dass in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weil die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten und sich hier exilpolitisch betätigen würden, dass indessen seitens der Beschwerdeführenden keine konkreten exilpolitischen Tätigkeiten nachgewiesen oder auch nur behauptet werden, weshalb offensichtlich nicht von einer Verfolgungsgefahr aufgrund von exilpolitischer Tätigkeit auszugehen ist, dass sodann die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag, zumal die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht im Visier der Behörden gestanden haben, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,

D-4335/2016 dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4335/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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