Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4328/2020
Urteil v o m 2 . November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2020 / N (…).
D-4328/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 23. März 2014 beziehungsweise am 23. September 2014 und reiste auf dem Luftweg über Malaysia und die Türkei am 24. September 2015 in die Schweiz ein, wo er am 30. September 2015 um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und der Anhörung vom 23. Februar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Jaffna geboren und aufgewachsen, er habe das O-Level abgeschlossen und vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 in einem Geschäft in Jaffna gearbeitet. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, viele seiner Familienangehörigen hätten Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Sein ältester Bruder C._______ (N […]) sei seit dem Jahr 2006 LTTE-Mitglied gewesen; Ende Juni des Jahres 2006 hätten die sri-lankischen Behörden Waffen in dessen Laden gefunden, woraufhin das Geschäft niedergebrannt worden sei. C._______ habe Sri Lanka daraufhin verlassen, er sei zunächst nach Malaysia und im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 nach Frankreich gereist. Einer seiner Onkel sei zudem aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE im Jahr 2009 verschollen. Auch ein Cousin habe Verbindungen zur LTTE gehabt. Er – der Beschwerdeführer – sei kein Mitglied der LTTE, er sei aber ein Sympathisant der Tamil National Alliance (TNA). Er habe in Jaffna den Wahlkampf von D._______ unterstützt. Im Jahr 2013 sei er nach B._______ gegangen, wo er ab Oktober desselben Jahres in der Nachhilfeschule seines Bruders E._______ als Buchhalter und Karatelehrer gearbeitet habe. Aufgrund seiner Arbeit als Karatelehrer sei er in den Fokus des Criminal Investigation Department (CID) geraten. Zwei Monate, nachdem er angefangen habe, in der Schule zu arbeiten, sei er zweimal vom CID zu Hause gesucht und mehrmals beobachtet worden. Zudem hätten seine Schüler Probleme mit Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt. Eines Tages hätten unbekannte Personen die Nachhilfeschule besucht. Diese hätten ihn nach dem Karatelehrer gefragt, da sie ihn fälschlicherweise für einen Schüler gehalten hätten. Er habe geantwortet, diesen nicht zu kennen. Anschliessend habe er aus Furcht vor Behelligungen nicht mehr
D-4328/2020 unterrichtet. Etwa eine Woche später – am 19. März 2014 – sei sein Bruder E._______ vom CID festgenommen, zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Dies habe eigentlich ihm – dem Beschwerdeführer – gegolten, das CID habe seinen Bruder mit ihm verwechselt. Ein Onkel habe ihn über die Festnahme seines Bruders informiert; dieser Onkel habe ihn – den Beschwerdeführer – am selben Tag nach Colombo gefahren, wo er sich vier Tage lang versteckt habe. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers am 23. März 2014 ausgereist. Er gehe davon aus, dass er von Anhängern der EPDP beim CID denunziert worden sei. Auch sein Bruder E._______ habe Sri Lanka am 25. März 2014 verlassen; er habe nach Indien reisen wollen, sei jedoch inzwischen verschollen. In der Schweiz habe er ausserdem Kontakt zu einem tamilischen Verein. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine srilankische Identitätskarte im Original, eine Kopie einer Geburtsurkunde, mehrere Fotos einer protamilischen Kundgebung vom (…) 2016 in F._______, eine schriftliche Diagnose («Diagnosis Ticket») und einen ärztlichen Bericht («Medical Certificate») des General Hospital B._______ seinen Bruder E._______ betreffend sowie eine Medienmitteilung des Schweizerischen Volksrates der Eelam Tamilen (SCET) vom 19. Mai 2016 ein. C. Am 14. März 2017 ersuchte das SEM die Schweizer Auslandsvertretung in Colombo (Sri Lanka) um Durchführung einer Botschaftsabklärung. D. Am 25. September 2017 teilte die Schweizerische Botschaft in Colombo dem SEM mit, ohne die genaue Adresse der Mutter des Beschwerdeführers sei eine weitere Abklärung nicht möglich. E. Mit Schreiben vom 7. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ihm die genaue Adresse seiner Eltern sowie deren Telefonnummern mitzuteilen. F. Mit Eingabe vom 21. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Offenlegung der Auskunft der Schweizerische Botschaft in Colombo vom 25. September 2017 sowie um Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme.
D-4328/2020 G. Am 11. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsauskunft vom 25. September 2017 und forderte ihn auf, dem SEM die Adresse seiner Mutter zu übermitteln und mitzuteilen, welche seiner Tanten aktuell in Sri Lanka leben würden. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM die genaue Adresse seiner Mutter G._______ und seiner Tante mütterlicherseits H._______ sowie deren aktuelle Telefonnummern mit. I. Am 3. August 2018 gingen beim SEM die Abklärungsergebnisse der Schweizer Auslandsvertretung in Colombo vom 26. Juli 2018 ein. J. J.a Am 28. November 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. Dabei machte er geltend, er nehme jedes Jahr an Kundgebungen und Gedenktagen in der Schweiz teil und leiste Unterstützung in der Organisation solcher Veranstaltungen. Auch engagiere er sich für die tamilische Diaspora und für Jugendorganisationen von Tamilen. Sein Bruder C._______ habe bis zum Jahr 2006 für die LTTE gearbeitet, insbesondere habe er für die LTTE Waffen aufbewahrt und Benzin sowie Batterien geliefert. Da er geahnt habe, dass er verfolgt werde, habe er Sri Lanka verlassen, noch bevor sein Geschäft niedergebrannt worden sei. Im Jahr 2016 sei auch in der Nachhilfeschule, wo er – der Beschwerdeführer – Karateunterricht gegeben habe, ein Feuer gelegt worden. J.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, während der Anhörung Stellung zu allfälligen Ungereimtheiten zu nehmen. K. K.a Mit Verfügung vom 15. April 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K.b Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Vorbringen betreffend seine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der Botschaftsabklärung stehe fest, dass er seine Familienangehörigen in
D-4328/2020 Sri Lanka instruiert habe. Auch verfüge er nicht über Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zumal seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit nicht ausreichten, um im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine künftig drohende Verfolgung zu begründen. Daran ändere auch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement nichts, mithin dieses nicht über die einfache Teilnahme an Kundgebungen hinausgehe. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er unter Anderem – im Sinne eines Hauptbegehrens – die Kassation der angefochtenen Verfügung aufgrund verschiedener Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. M. Mit Urteil E-2522/2019 vom 16. August 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache – unter korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Akteneinsicht – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Urteilsbegründung führte es im Wesentlichen an, das SEM habe dem Beschwerdeführer die Botschaftsauskunft vom 26. Juli 2018 nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht und offengelegt; die Offenlegung einzelner Aussagen aus der Botschaftsauskunft sei lediglich im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 und bloss selektiv sowie auszugsweise erfolgt, wodurch die Vorinstanz sein Recht auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 VwVG und seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. N. Mit Schreiben vom 1. November 2019 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer für den 19. November 2019 angesetzten ergänzenden Anhörung vor. O. Mit Eingabe vom 18. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2522/2019 vom 16. August 2019 mit, bis dato habe er noch immer keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 erhalten, weshalb diese auch nicht Gegenstand der angesetzten Anhörung sein dürfe.
D-4328/2020 P. P.a Am 19. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an, händigte ihm dabei eine Kopie des Berichts der Schweizer Vertretung in Colombo vom 26. Juli 2018 aus und räumte ihm unter Ansetzung einer zehntägigen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ein. Des Weiteren wurde ihm mündlich eröffnet, dass sein Bruder C._______ am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, dieser aber gemäss den Informationen der französischen Asylbehörden im Jahr 2019 nach Sri Lanka zurückgeführt worden sei. P.b Anlässlich der Anhörung vom 19. November 2019 machte der Beschwerdeführer zudem exilpolitische Aktivitäten geltend. Im Jahr 2016 habe er zum ersten Mal an einer Veranstaltung in der Schweiz anlässlich des Märtyrertags teilgenommen; so sei er in Kontakt mit der Swiss Tamil Organisation gekommen, die er seither unterstütze. Anlässlich der Feierlichkeiten helfe er jeweils in der Küche und bei der Dekoration der Räumlichkeiten mit. Er sei jedoch kein Mitglied der Organisation, zumal er aufgrund seiner Vorlehre kaum Zeit dafür habe. Ausserdem habe er in der Schweiz ein Cricket-Team gegründet und geleitet; das Team habe an von der Swiss Tamil Organisation veranstalteten Cricket-Turnieren teilgenommen. Das Team existiere jedoch nicht mehr, da es Probleme mit übermässigem Alkoholkonsum gegeben habe. Schliesslich stehe er weiterhin in Verbindung zum SCET, er habe für den Volksrat jeweils Eintrittskarten für Veranstaltungen verkauft. Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, seine Mutter und der jüngere Bruder seien umgezogen, weil sie ständig unter Beobachtung gestanden hätten, nun lebten sie im Jaffna-Distrikt. Q. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Botschaftsbericht vom 26. Juli 2018 sowie zur Anhörung vom 19. November 2019 Stellung. Gleichzeitig führte er an, es sei ihm keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme zur angeblichen Rückschaffung seiner Bruders C._______ nach Sri Lanka gewährt worden. Ferner reichte er eine Zusammenstellung von Länderinformationen betreffend die aktuelle menschenrechtliche Situation in Sri Lanka ein. R. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 legte der Beschwerdeführer ein Foto sowie mehrere Bildschirmfotos zur Stützung seiner Vorbringen betreffend
D-4328/2020 seine exilpolitischen Aktivitäten ins Recht. Hierzu führte er an, das von ihm gegründete Cricket-Team habe – in Anlehnung an die LTTE-Spezialeinheit – den Namen «(…)» getragen. Ausserdem habe er in einem Bericht des Schweizer Fernsehens (SRF) betreffend das (…) ein Interview gegeben, in welchem er äusserlich gut erkennbar sei und auch mit Namen genannt werde. S. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien; gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der die Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe; die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subsub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Unter dem Titel «Beweisanträge» beantragte der Beschwerdeführer zudem, das SEM sei anzuweisen, ihm die Akten zu den Abklärungen hinsichtlich seines Bruders C._______ (A54/1) in Frankreich offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Beweisantrag 1) sowie eine angemessene Frist zur Beibringung von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Mutter einzuräumen (Beweisantrag 2).
D-4328/2020 U. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2020 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. V. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte ihm Gelegenheit ein, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert angesetzter Frist einzureichen sowie sich zum Aufenthaltsort und Schicksal seines Bruders C._______ zu äussern. Gleichzeitig gewährte sie ihm Einsicht in das Aktenstück A54/1, wies jedoch den Antrag um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. W. Mit Eingabe vom 23. September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte er um Bekanntgabe eines allfälligen manuellen Eingriffs in das Generierungssystem zur Spruchkörperbildung. X. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, es sei wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 8. September 2020 zurückzukommen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen. Y. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen seine Mutter betreffend zu den Akten. Z. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 6. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. AA. Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D-4328/2020 BB. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Gleichzeitig nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. CC. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. DD. In seiner Replik vom 22. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Gleichzeitig nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-4328/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2020 mitgeteilt. Davon abweichend ist festzuhalten, dass der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 6. Januar 2023 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen wurde; zudem wurden Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Chiara Piras und Gerichtsschreiber Jonas Perrin eingesetzt. Bei der Spruchkörperbildung wurden manuelle Anpassungen aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E. 4). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nach den von Lehre und Praxis
D-4328/2020 entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 4.2.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihm anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. November 2019 keine vorgängige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 gewährt worden sei. Auch die Akten betreffend die Rückschaffung seines Bruders C._______ nach Sri Lanka seien ihm nicht vorgängig offengelegt worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 15. April 2019 aufgrund einer Verletzung des Rechts auf vorgängige Äusserung kassiert hatte. Es sei daher offensichtlich, dass eine erneute Kassation der Verfügung vom 22. Juli 2020 zwingend sei; vor diesem Hintergrund sei das SEM anzuweisen, disziplinarische Massnahmen gegen die verantwortlichen Sachbearbeiterinnen beziehungsweise Sachbearbeiter zu prüfen.
D-4328/2020 4.3.2 Mit Blick auf das Recht auf vorgängige Anhörung betreffend die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 stellt das Gericht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 19. November 2019 die Botschaftsabklärung ausgehändigt und ihm eine Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Stellungnahme gewährt hat. Gegenstand der ergänzenden Anhörung war die Botschaftsabklärung jedoch inhaltlich nicht, der Beschwerdeführer wurde demnach auch nicht ohne vorgängige Kenntnis mit ihm unbekannten Informationen konfrontiert. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 konnte der Beschwerdeführer ausserdem fristgerecht Stellung zur Botschaftsabklärung nehmen. In dieser Eingabe kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das diesbezügliche Vorgehen des SEM indes auch nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, dass sich die angefochtene Verfügung auf Tatsachen abstützt, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung ist nicht ersichtlich. 4.3.3 Auch betreffend die Information der französischen Asylbehörden im Zusammenhang mit der Rückschaffung seines Bruders C._______ nach Sri Lanka ist keine Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung erkennbar. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Vorinstanz habe die Aktennotiz betreffend die telefonischen Abklärungen (A54/1) zu Unrecht als «interne» Akte bezeichnet und diese folglich zu Unrecht der Akteneinsicht nicht unterstellt, weshalb dem Beschwerdeführer das Aktenstück A54/1 als Beilage mit der Verfügung vom 8. September 2020 zugestellt worden ist. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der wesentliche Inhalt dieser Aktennotiz dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht worden sei (vgl. Akte A59 F26 und 29), weshalb keine Veranlassung bestanden habe, eine Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen. Somit wurde der Beschwerdeführer auch hierzu vorgängig angehört; mithin stellt die angefochtene Verfügung nicht auf Tatsachen ab, zu denen er sich nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Demnach besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, disziplinarische Massnahmen zu prüfen. 4.4 4.4.1 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie seine schriftliche Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 betreffend die Botschaftsabklärung nicht berücksichtigt habe, obwohl die darin enthaltene Argumentation in verschiedener
D-4328/2020 Weise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hindeute. Auch die selektive Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente zulasten seiner Vorbringen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Eingabe vom 2. Dezember 2019 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – hinreichend würdigte. Die Vorinstanz nahm die Argumentation des Beschwerdeführers auf und stellte fest, dass er sich zu den widersprüchlichen Angaben seiner Familienangehörigen nicht geäussert habe, weshalb sie weiterhin von der Unglaubhaftigkeit des diesbezüglich geltend gemachten Sachverhalts ausging. Darin ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM vorliegend eine selektive Würdigung des Sachverhalts zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen haben sollte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu einer anderen rechtlichen Einschätzung gelangt, stellt indes keine formelle, sondern eine materielle Rüge dar. Auf die diesbezügliche Erwägung kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. E. 7.3). 4.5 4.5.1 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die LTTE-Mitgliedschaft verschiedener seiner Verwandten in der Prüfung seines Risikoprofils nicht gebührend berücksichtigt. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.5.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Würdigung in Bezug auf sein Risikoprofil nicht einverstanden ist, begründet keine verfahrensrechtliche Verletzung; vielmehr stellt dies eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, weshalb auf die entsprechende Erwägung zu verweisen ist (vgl. E. 9.1.5). 4.6 4.6.1 Darüber hinaus habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich auf eine nicht aktuelle Länderanalyse gestützt habe und sich zum zentralen Sachverhalt – der potentiellen Gefährdung zwangsweise zurückgeführter tamilischer und muslimischer Asylsuchender – nicht geäussert habe, zumal ihm – dem Beschwerdeführer – im Falle einer Rückkehr mit 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche Behandlung drohe.
D-4328/2020 4.6.2 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in ihrer Lagebeurteilung zum Verfügungszeitpunkt auf eine aktuelle Einschätzung stützte; es besteht keine Veranlassung, eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren. Auch ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer aus den angeführten Quellen teilweise andere Schlussfolgerungen zieht beziehungsweise die Lage in Sri Lanka anders beurteilt, zumal dies eine Frage der materiellen Würdigung darstellt. Auf die entsprechende Erwägung ist zu verweisen (E. 9.1). 4.7 4.7.1 Zudem rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt, indem sie den Umstand, dass er junge tamilische Personen in Karate unterrichtet habe, nicht sorgfältig abgeklärt habe. 4.7.2 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt nicht vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt haben soll, zumal dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu ausgiebig zu äussern (vgl. etwa A12/12 1.17.05, 7.01, 7.02; A27/17 F24, 27, 43 f., 65, 70, 72, 100, 102, 115; A44/17 F57, 68, 75, 89 ff., 103, 109 ff.) und diesbezüglich eine Abklärung vor Ort durchgeführt wurde (vgl. A38/3). Auch diese Rüge betrifft keine formelle, sondern eine materiell-rechtliche Frage; auf die entsprechende Würdigung ist zu verweisen (vgl. E. 8.2.1). 4.8 4.8.1 Schliesslich habe das SEM auch mit Blick auf sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt. Das SEM habe sich im Rahmen der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht an die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren gehalten, wodurch es den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 4.8.2 Auch mit Blick auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellt das Gericht fest, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden ist. Erneut betrifft das Vorbringen eine Frage des materiellen Rechts; auf die entsprechende Erwägung kann verwiesen werden (vgl. E. 9.2.2).
D-4328/2020 4.9 Betreffend den Beweisantrag 1 (Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A54/1 unter Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September 2020 Einsicht in das Aktenstück A54/1 gewährt, der Antrag um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung jedoch abgewiesen wurde. Eine erneute Behandlung des Antrags erübrigt sich. Dasselbe gilt auch mit Blick auf den Beweisantrag 2 (Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung medizinischer Unterlagen betreffend seine Mutter), zumal dieser bereits mit Verfügung vom 8. September 2020 gutgeheissen wurde. 4.10 Insgesamt erweisen sich sämtliche formellen Rügen als unbegründet. Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG oder der Begründungspflicht ersichtlich, auch ist der Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten. In der Folge besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
D-4328/2020 Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 führte das SEM an, es sei dem Beschwerdeführer auch nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend den Botschaftsbericht vom 26. Juli 2018 und unter Berücksichtigung der ergänzenden Anhörung vom 19. November 2019 nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Botschaftsabklärung befragt worden seien. Es falle ausserdem auf, dass seine Familienangehörigen nicht ihn, sondern seinen Bruder E._______ als Hauptverdächtigen darstellen würden. Aufgrund der Botschaftsabklärung stehe eindeutig fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien; auch die Immigration Liaison Officer (ILO) der Schweizerischen Botschaft in Colombo habe angegeben, dass die Angaben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers mit Blick auf das Verschwinden seines Bruders merkwürdig, und auch die weiteren Aussagen teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Ferner habe sein Bruder C._______ anlässlich der BzP vom 1. Februar 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens angegeben, die LTTE habe gegen seinen Willen und unter Drohungen Waffen in seinem Geschäft gelagert, auch habe er selbst nicht angegeben, Mitglied der LTTE zu sein. Darüber hinaus habe C._______ dargetan, im Jahr 2008, und nicht wie vom Beschwerdeführer dargelegt im Jahr 2006, aus Sri Lanka ausgereist zu sein. Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm – dem Beschwerdeführer – nicht gelungen, die Widersprüche plausibel aufzulösen. Mit Blick auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 betreffend die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die widersprüchlichen Angaben seiner Verwandten nicht eingegangen sei. Weiter habe er in seiner Stellungnahme das SEM ersucht, die Quelle betreffend die Information über die Rückschaffung seines Bruders C._______ nach Sri Lanka offenzulegen. Hierzu sei festzuhalten, dass das SEM die französischen Asylbehörden telefonisch kontaktiert habe, wodurch es in Erfahrung habe bringen können, dass sich C._______ seit Januar 2019 nicht mehr in Frankreich aufhalten würde, sondern nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Dabei habe es sich um eine zusätzliche Abklärung gehandelt, das SEM habe
D-4328/2020 sich versichern wollen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu befürchten hätte. Ferner seien auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft geeignet. Weder dem Foto anlässlich einer Kundgebung, auf welchem er als einfacher Teilnehmer erkennbar sei, noch den anderen eingereichten Unterlagen sei eine exilpolitische Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Im Übrigen könne auch der mit der Eingabe vom 27. Januar 2020 erwähnte Beitrag des SRF nicht als exilpolitisches Engagement gedeutet werden, zumal es in der Sache um ein (…) gegangen sei. Schliesslich bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde, zumal seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit für sich genommen kein Risikoprofil zu begründen vermöchten. Daran ändere auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts, zumal kein Grund zur Annahme bestehe, dass unter Gotabaya Rajapaksa ganze Volksgruppen einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien und der Beschwerdeführer auch keinen persönlichen Bezug zu den Präsidentschaftswahlen geltend gemacht habe. 6.2 Demgegenüber erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. August 2020, seine Vorbringen seien insgesamt glaubhaft ausgefallen. Mit Blick auf die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ sei problematisch, dass sich das SEM auf dessen Aussage anlässlich der BzP vom 1. Februar 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestützt habe. Es erscheine nachvollziehbar, dass dieser mit Blick auf den Tatbestand der Asylunwürdigkeit seine LTTE-Mitgliedschaft dem SEM gegenüber verschwiegen habe. Ferner habe auch seine Tante anlässlich der Botschaftsabklärung dessen LTTE-Mitgliedschaft und die damit verbundene behördliche Suche nach ihm bestätigt. Die Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach ihm – dem Beschwerdeführer – habe das SEM mit den Widersprüchen zwischen den eigenen Aussagen und denjenigen seiner Verwandten mit Blick auf die Anzahl der Nachstellungen und den genannten Eckdaten begründet. Zwar stelle er die vom SEM angeführten Widersprüche nicht in Abrede; es sei aber durchaus nachvollziehbar, dass
D-4328/2020 verschiedene Personen mit individuellen subjektiven Wahrnehmungen und Wissensständen einen chronologisch weit zurückliegenden Sachverhalt unterschiedlich darstellten. Es hinterlasse einen fahlen Nachgeschmack, dass ihm die Aussagen seiner Mutter angelastet würden, wonach, die Nachhilfeschule am 13. März 2014 abgebrannt worden sei, obwohl er selbst zu Protokoll gegeben habe, am 19. März 2014 vom CID in den Räumlichkeiten der Schule aufgesucht worden zu sein. Dabei handle es sich um eine Abweichung von wenigen Tagen, ausserdem liege der Sachverhalt – welcher nicht auf Selbsterlebtem, sondern lediglich auf Hörensagen beruhe – bereits weit in der Vergangenheit. Zwar sei es ihm im Rahmen der Anhörung vom 28. November 2018 nicht gelungen, sämtliche Ungereimtheiten vollständig aufzulösen, jedoch habe er diese plausibel erklären können. Insgesamt wirke die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM konstruiert, zumal keine diametralen Widersprüche vorhanden seien und aus den verschiedenen Aussagen seiner Familienangehörigen ein einheitliches Bild hervorgehe. Es sei ihm daher gelungen, sowohl die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ wie auch die behördliche Suche nach ihm selbst insgesamt glaubhaft zu machen. Mit Blick auf die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft brachte der Beschwerdeführer vor, seine Rolle als Karatelehrer für junge tamilische Personen sei geradezu idealtypisch, um in den Augen der sri-lankischen Behörden als Versuch der Wiederbelebung der tamilischen Separatistenbewegung zu erscheinen; das Anbieten einer Nahkampfausbildung manifestiere einen anhaltenden Willen, gegen den sri-lankischen Einheitsstaat vorgehen zu wollen. Insbesondere sei dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Familienangehörigen Mitglieder der LTTE gewesen seien. Das dadurch entstandene Verdachtsmoment sei asylrelevant, dennoch habe die Vorinstanz den Umstand, dass sein Bruder C._______ Waffen für die LTTE gelagert habe, nicht gewürdigt. Auch sei eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft zahlreicher Verwandter nicht geprüft worden. Ferner seien seine exilpolitischen Aktivitäten – entgegen den Ausführungen des SEM – aus flüchtlingsrechtlicher Sicht durchaus relevant, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlange, dass sich eine Person in besonderem Masse exponiere. Er – der Beschwerdeführer – habe sich durch seine regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, sein Engagement im Rahmen des Cricket-Teams, der Erkennbarkeit auf der Medienmitteilung des SCET sowie im Rahmen des Beitrags des SRF betreffend (…) im Sinne der Rechtsprechung exponiert, zumal bei der
D-4328/2020 Prüfung insbesondere die aktuelle menschenrechtliche Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen sei. Des Weiteren sei festzustellen, dass er verschiedene Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in sich vereine. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka käme diesen Faktoren eine verstärkte Geltung zu, mithin ergebe sich infolge der jüngsten Entwicklungen eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen und Muslimen. Er stamme aus einer LTTE-nahen Familie und sei nicht zuletzt deswegen mit dem behördlichen Verdacht behaftet, die LTTE wiederaufleben lassen zu wollen, indem er tamilische Jugendliche in Karate trainiert habe. Anders als sein Bruder E._______, der wegen ihm inhaftiert, gefoltert und entführt worden sei, habe er sich dem Zugriff der Behörden entziehen können. Aufgrund seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz – einem Hort des tamilischen Separatismus – gekoppelt mit seinem exilpolitischen Engagement gelte er aus der Perspektive seiner Verfolger als Person, die versuche, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er daher ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. 6.3 Mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, die eingereichte Behandlungsbestätigung der (…) Clinic belege die anlässlich der Anhörung vom 28. November 2018 vorgebrachten psychischen Beschwerden seiner Mutter sowie deren Vergesslichkeit und Verwirrtheit aufgrund ihrer Demenz. Ausserdem habe er inzwischen versucht – wenn auch erfolglos –, etwas über das Schicksal seines angeblich nach Sri Lanka zurückgeschafften Bruders C._______ zu erfahren. 6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 führte die Vorinstanz an, die Anhörungen und die Botschaftsabklärungen hätten gezeigt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers praktisch vollständig unglaubhaft seien, zumal seine Angaben nicht mit denjenigen seines Bruders und seiner weiteren Verwandten vereinbar seien. Daran vermöge auch die vorgebrachte Demenz seiner Mutter nichts zu ändern, zumal es erstaune, dass eine angeblich schwer demenzkranke Person derart präzise Angaben machen könne. 6.5 In seiner Replik vom 22. Mai 2023 bestritt der Beschwerdeführer die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die ILO habe in der
D-4328/2020 Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 festgestellt, dass mehrere seiner Familienangehörigen LTTE-Mitglieder gewesen seien und es daher gut möglich sei, dass er und sein Bruder E._______ beobachtet und befragt worden seien. Auch sei eine Verhaftung seines Bruders möglich, obwohl es diesbezüglich zu einem Widerspruch zwischen den Aussagen seiner Tante beziehungsweise seinem jüngeren Bruder sowie seiner Mutter gekommen sei. In der Folge habe die ILO seine geltend gemachte Verhaftung für möglich gehalten, obwohl seine Mutter versichert habe, dass er – der Beschwerdeführer – niemals verhaftet worden sei. Dies zeige, dass die ILO an der Glaubhaftigkeit der Angaben seiner Mutter gezweifelt habe, was wiederum die vorgebrachte Verwirrtheit und Vergesslichkeit aufgrund ihrer Demenzkrankheit belege. Folglich dürften seine eigenen Aussagen nicht an denjenigen seiner Mutter gemessen werden. Ferner hätten sowohl seine Tante wie auch sein jüngerer Bruder seine Tätigkeit als Karatelehrer und die regelmässigen Besuche des CID in der Nachhilfeschule bestätigt. Auch hätten beide angegeben, dass die sri-lankischen Behörden ihn und E._______ verdächtigt hätten, junge tamilische Personen auszubilden, um die LTTE wiederaufleben zu lassen. Alle diese Angaben würden seine eigenen Aussagen stützen. Auch sei der Umstand, dass seine Familienangehörigen seinen Bruder E._______ als Hauptverantwortlichen darstellten, nicht als Widerspruch zu werten, zumal es sich dabei um subjektive Auffassungen verschiedener Personen handle. Im Übrigen habe die Vorinstanz fälschlicherweise behauptet, die ILO habe die Aussagen seines jüngeren Bruders als merkwürdig und teilweise widersprüchlich bewertet; die ILO habe die Worte «merkwürdig» und «passiv», nicht aber «widersprüchlich» verwendet. Ausserdem erschwere die pauschalisierende Formulierung in der Vernehmlassung deren Widerlegung. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch demenzkranke Personen grundsätzlich zur präzisen Sachverhaltsdarstellung fähig seien; vorliegend es aber offensichtlich sei, dass seine Mutter das Datum des Brands in der Schule falsch angegeben habe und auch ihre weiteren Angaben im Vergleich zu denjenigen seiner Tante und seines jüngeren Bruders substanzarm ausgefallen seien. Insgesamt habe er – der Beschwerdeführer – die vorgebrachten familiären Verbindungen zur LTTE glaubhaft gemacht, diese stellten den gewichtigsten Risikofaktor dar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sein Bruder C._______ inzwischen zwecks Familiennachzugs in der Schweiz wohnhaft sei. 7. 7.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind.
D-4328/2020 7.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.3 7.3.1 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das CID habe ihn aufgrund seiner Arbeit als Karatelehrer wiederholt gesucht, wobei sein Bruder E._______ an seiner Stelle verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sei, stellt das Gericht fest, dass seine diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich, substanzarm und stereotyp ausgefallen sind. Sowohl die Angaben anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2017 wie auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 weisen nicht den zu erwartenden Detaillierungsgrad auf, auch sind dabei kaum Realkennzeichen ersichtlich, welche auf Selbsterlebtes schliessen lassen (vgl. A27/17 F44, 50, 87, 90, 93 f.; A44/17 F57, 86). Zudem fällt auf, dass seine Schilderungen mit Blick auf die vorgebrachten Probleme mit der EPDP insgesamt detailreicher und substanziierter ausgefallen sind, als diejenigen betreffend die geltend gemachte Nachsuche durch das CID (vgl. A27/17 F43 und 44; A44/17 F57). Des Weiteren ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Angaben auch widersprüchlich ausgefallen sind.
D-4328/2020 Anlässlich der BzP gab er an, es sei zwei Mal nach ihm gesucht worden (vgl. A12/12 7.02), demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei vier oder fünfmal gesucht worden (vgl. A27/17 F92); eine plausible Erklärung für den Widerspruch konnte er indes nicht abgeben (vgl. A27/17 F114). Zudem sind seine Erklärungsversuche mit Blick auf die Frage, wie das CID ohne Kenntnis über sein Aussehen oder seinen Namen nach ihm habe suchen können, als unplausibel zu bezeichnen (vgl. A27/17 F107 f.; A44/17 F65 ff., 74 f.), zumal dies im Widerspruch zu seinen Angaben steht, das CID habe ihn stets beobachtet (vgl. A27/17 F90 f.). Ferner erscheint die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer auch deshalb konstruiert, weil die Rolle seines Bruders E._______ als Schulleiter darauf hindeutet, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder in den Augen der sri-lankischen Behörden als Hauptverantwortlicher für allfällige tamilische Separationsbemühungen gelten dürfte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen seiner Familienangehörigen anlässlich der Botschaftsabklärung (vgl. A38/3). Im Übrigen ist an dieser Stelle – um weitere Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – etwa mit Blick auf die Ungereimtheiten seiner Ausreise – zu verweisen. Demnach stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachte behördliche Suche nach ihm und die Verhaftung seines Bruders an seiner Stelle glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde und den weiteren Eingaben geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern. 7.3.2 Auch mit Blick auf die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ stellt das Gericht fest, dass seine diesbezüglichen Angaben den Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermögen. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, bekräftigte sein Bruder anlässlich der BzP vom 1. Februar 2012, dass die LTTE gegen seinen Willen Waffen in seinem Geschäft gelagert hätten, auch gab dieser nicht an, Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. N […], A5/9 7.01). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen; auch das Argument, sein Bruder habe seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen, um nicht als asylunwürdig zu gelten, vermag nicht zu überzeugen, zumal mit Blick auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Offenlegung seiner angeblichen LTTE-Mitgliedschaft durchaus hätte erwartet werden können. Im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung fällt ferner auf, dass nur die Tante des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder, nicht jedoch seine Mutter die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft von C._______ erwähnten. Gegen eine den sri-lankischen Behörden bekannte
D-4328/2020 LTTE-Mitgliedschaft von C._______ spricht ausserdem der Umstand, dass nicht geltend gemacht wurde, dieser sei im Anschluss an seine Rückführung nach Sri Lanka im Januar 2019 bis zu seiner legalen Einreise zwecks Familiennachzugs in die Schweiz im November 2020 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers vorgebracht worden wäre. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher zu bestätigen; um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Folglich kann dem Beschwerdeführer die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ nicht geglaubt werden. 7.3.3 Demgegenüber stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unterstützung des Wahlkampfes des TNA-Politikers D._______, die Verbindungen eines Onkels sowie eines Cousins zu den LTTE, seine Arbeit als Karatelehrer und Buchhalter in der Nachhilfeschule seines Bruders E._______ und sein Engagement für die tamilische Gemeinde in der Schweiz grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat. Nach eingehender Aktenprüfung besteht für das Gericht kein Anlass zu gegenteiliger Annahme. 8. 8.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer gemäss dem erstellten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 8.1.1 Mit Blick auf die Unterstützung der politischen Kampagne von D._______ brachte der Beschwerdeführer nicht vor, diesbezüglich behelligt worden zu sein. Auch war seine politische Arbeit gemäss seinen eigenen Aussagen nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus Sri Lanka. In der Folge fehlt es dem Vorbringen an Asylrelevanz. 8.1.2 Obwohl aufgrund der Aussagen seiner Familienangehörigen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder E._______ ein gewisses Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben könnten (vgl. A38/3 S. 3), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass wegen der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Buchhalter und Karatelehrer in der Nachhilfeschule seines Bruders E._______ keine auch objektiv begründete Furcht besteht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne des
D-4328/2020 Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Es ist nicht zu erwarten, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden die Arbeit als Karatelehrer für tamilische Jugendliche an einer Nachhilfeschule als künftige Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-4627/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.6.1), zumal der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen ernsthaften Nachteile ausgesetzt gewesen ist und die vorgebrachte Verhaftung und Folterung seines Bruders an seiner Stelle als unglaubhaft bezeichnet wurde (vgl. E. 7.3.1). 8.2 Somit stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bestand. 9. 9.1 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der nach wie vor prekären Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und das als Referenzurteil publizierte Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der srilankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jede aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische asylsuchende Person sei alleine aufgrund ihres Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 9.1.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrende eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie
D-4328/2020 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6 und 9.2.4). Die im Referenzurteil aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 9.1). 9.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 kein Grund zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. 9.1.4 Diese Einschätzung hat auch angesichts der jüngsten Ereignisse weiterhin Geltung. Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen in Sri Lanka, Gotabaya Rajapaksa trat am 20. Juli 2022 zurück und das Parlament wählte Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten. Dieser ist umstritten und Protestierende forderten seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/, abgerufen am 27.10.2023). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst; es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seinen Entscheidfindungen. Dass sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrende generell verschärft hat, lässt sich jedoch entgegen der in der Beschwerde und den weitern Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen.
D-4328/2020 9.1.5 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass das LTTE-nahe familiäre Umfeld des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die sri-lankischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Gefahr für den Einheitsstaat wahrnehmen sollten, zumal er an keiner Stelle die Rolle seines Onkels beziehungsweise seines Cousins in der LTTE darlegte beziehungsweise geltend machte, es bestehe ein Zusammenhang zwischen deren Tätigkeiten und der eigenen (subjektiven) Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Nachdem das Gericht die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders C._______ als unglaubhaft bezeichnet hat, sind zudem auch die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung nicht gegeben. 9.2 9.2.1 Mit Blick auf das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist Folgendes festzustellen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen exilpolitische Aktivitäten im Kontext Sri Lanka dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des
D-4328/2020 Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri-lankischen Regierung publiziert (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4 m.w.H). 9.2.2 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich zu bezeichnen sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine Rolle anlässlich von Kundgebungen und Gedenkfeiern über diejenige einer einfachen Teilnahme hinausgegangen wäre. Auch aus der Gründung und Leitung eines Cricket-Teams mit dem Namen «(…)» kann nicht bereits auf das Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens der sri-lankischen Behörden geschlossen werden, zumal das Team nur für kurze Zeit existiert hat und auch nicht ersichtlich ist, dass dieses ein irgendwie geartetes Interesse der Medien auf sich gezogen hätte. Ferner erweist sich auch sein Engagement für einen tamilischen Verein in der Schweiz als flüchtlingsrechtlich nicht relevant; es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat erscheinen sollte. Schliesslich vermag auch der Bericht des SRF betreffend das (…) keine objektive Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, zumal daraus keine gegen den sri-lankischen Staat gerichtete Kritik hervorgeht. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. 9.3 Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig, zumal die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und sein Auslandsaufenthalt zwecks Asylgesuchstellung in der Schweiz keine hinreichenden Risikofaktoren darstellen. Auch die jüngsten Ereignisse in Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamt-würdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 10. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-4328/2020 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 12.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4328/2020 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig 12.3.2 Es ist festzuhalten, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 12.3.3 Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w. H.) – lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. An dieser Einschätzung ändern auch das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Auswirkungen auf die Lage in Sri Lanka nichts, da kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu diesen Ereignissen erkennbar ist. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung.
D-4328/2020 12.3.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die – vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte – Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 12.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 zudem eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auszugehen.
D-4328/2020 12.4.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit O-Level-Abschluss (vgl. A12/12 1.17.04) und einiger Berufserfahrung als Verkäufer, Buchhalter und Karatelehrer (vgl. A12/12 1.17.05; A27/17 F27 f.). Seine Eltern lebten gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und einer Tante mütterlicherseits in Manipay (vgl. A36/2; A38/3), inzwischen lebt die Mutter gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit dem jüngeren Bruder im Jaffna-Distrikt (vgl. A59/10 F50 f.). Jedenfalls ist von der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation auszugehen, zumal eine Tante als Lehrerin arbeitet und die Familie auch bisher unterstützte (vgl. A27/17 F20). Ausserdem lebt seine Schwester in I._______, auch sein Bruder C._______ verfügt inzwischen über einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz (vgl. A27/17 F15; Replik vom 22. Mai 2023, S. 4). Es ist davon auszugehen, dass auch Tante und die in der Schweiz lebenden Geschwister den Beschwerdeführer und seine Familie in Sri Lanka – zumindest finanziell – unterstützen können. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine gesundheitlichen Gründe hervor, die einem Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht entnommen werden kann,
D-4328/2020 dass er heute nicht mehr bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
14.2 Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4328/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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