Abtei lung IV D-4326/2006 ets {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Jahangir Asadi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4326/2006 Sachverhalt: A. A.a Am 7. September 2003 suchten die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel gemeinsam um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort am 9. September 2003 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei blieben sie Dokumente zu ihrer Identifizierung schuldig und gaben als Erklärung an, die Originale der Reisepässe, der Identitätskarten und des Ausweises über die Beendigung des Militärdienstes seien allesamt anlässlich einer Durchsuchung ihres Hauses am 11. August 2003 von Angehörigen des Nachrichtendienstes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt. Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. dieses Gerichts)]) beschlagnahmt worden. Zwar seien Kopien von diesen Dokumenten vorhanden, doch habe man diese im Heimatland zurücklassen müssen. Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies das BFF die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 14. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Zum Beweis seiner dichterischen Tätigkeit im Heimatland reichte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 eine Compact Disc mit Aufnahmen von einem Auftritt am (...) ([...] nach persischem Kalender), Briefe des Kulturvereins und des Dichterverbands seiner Heimatstadt sowie eine Zeitschrift mit einer Auswahl publizierter Gedichte aus seiner Feder zu den Akten. Am 2. Februar 2004 gab er zusätzlich – als Faxkopie – eine Bestätigung des in Paris angesiedelten Büros für internationale Beziehungen der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) vom 26. Januar 2004 zu seinem Dossier. A.b Zu ihrer Person hielten die Beschwerdeführenden in den beiden durchgeführten Befragungen fest, sie gehörten als ethnische Kurden der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und hätten seit ihrer Heirat im Jahre 1991 in G._______ (Provinz I._______) gelebt, aus welcher Gegend auch ihre beiden Familien stammten. Auf Fragen zu ihrem Reiseweg gaben sie zu Protokoll, sie hätten am 19. August 2003 auf einem Pferderücken die Grenze zur Türkei passiert. Nach der Ankunft in Istanbul hätten sie dort die nächsten vier Tage abgewartet, ehe sie auf Anweisung des Schleppers einen Lastwagen bestiegen hätten, mit dem sie bis nach Frankreich gefahren worden seien. Am D-4326/2006 7. September 2003 sei es ihnen schliesslich nach zweimaliger kurzzeitiger Festnahme durch die französische Polizei gelungen, ohne zu einem Grenzübertritt berechtigende Papiere in die Schweiz zu gelangen. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche eingereicht. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache während 10½ Monaten gefangen gehalten und zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde nunmehr behördlich gesucht, weil sein Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I festgenommen und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe. Nach der siebten Klasse habe er die Schule verlassen und den Beruf eines (...) erlernt. Diesen habe er nach Beendigung des Militärdienstes im April 1992 auch ausgeübt, wobei er zuletzt eine eigene (...) betrieben habe. Obschon er keine umfassende Ausbildung genossen habe, entspreche es seiner Begabung und Berufung, Gedichte und Prosatexte zu schreiben, um die seinem Volk widerfahrene Ungerechtigkeit künstlerisch zu verarbeiten und politisch zu thematisieren. Die missliche Lage der Kurden und Sunniten im Iran sei für ihn die Motivation gewesen, feurige Gedichte zu schreiben. Selbstverständlich habe das Regime derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis genommen. Im Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines Dichterfreundes, bei dem es sich um einen ehemaligen Peschmerga und späteren Angehörigen des Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im gleichen Jahr sei er in G._______ Mitglied des neu gegründeten Dichtervereins geworden, welcher im Gegensatz zur verbotenen DPK-I eine offiziell anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Lesungen zur Huldigung der Revolution abgehalten habe. Ziel der DPK-I sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied einen gewissen Einfluss im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Lesungen habe er versucht, den kurdischstämmigen Jugendlichen in ihrer Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe auch die Absicht bestanden, die jungen Kurden für die Problematik ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder anderen für die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht geschöpft, dass hinter seinem Engagement im Dichterverein die DPK-I stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem Vorlesungsraum des Vereins durch Beamte des Ettelaat mit der Begründung festgenommen worden, er würde mit seinen Gedichten Unruhe stiften und die jungen D-4326/2006 Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden drei Monaten sei er im Gefängnis des Ettelaat in J._______ in Einzelhaft gehalten worden. Fast jeden Tag habe man ihn verhört und dabei auch immer wieder Gewalt gegen ihn angewandt, derart etwa, dass Beamte ihn geohrfeigt und mit Faustschlägen oder Fusstritten traktiert hätten. Er habe sich davon jedoch nicht von seiner Aussage abbringen lassen, wonach er keiner Partei diene und lediglich in seine Gedichte einfliessen lasse, was ihm sein Herz signalisiere. Gegen Ende der dreimonatigen Einzelhaft sei er zweimal vor ein Gericht geladen worden. Der Richter, als welcher ein Geistlicher amtiert habe, habe ihm vorgeworfen, in der Bevölkerung nur Unruhe stiften zu wollen, statt auch einmal im Rahmen einer Revolutionsfeier Gedichte vorzutragen. Vom Gefängnis des Nachtrichtendienstes in J._______ sei er ins Zentralgefängnis von K._______ verlegt worden. Dort seien die Haftbedingungen deutlich besser gewesen, wenngleich bis zu 20 Gefangene in einem Raum hätten Platz finden müssen. Im Zentralgefängnis habe er endlich seiner Frau ein Lebenszeichen geben und einmal auch deren Besuch empfangen können. Dank der Bemühungen seines Bruders, welcher die (...) als Pfand für sein künftiges Wohlverhalten hergegeben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten Haft freigelassen worden. Obschon man ihm nichts habe nachweisen könne, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern zu können, zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil sei mit der Auflage verknüpft gewesen, dass er während der fünfjährigen Bewährungsfrist seiner dichterischen Tätigkeit entsage. Sein Cousin und Gesinnungsfreund, mit welchem zusammen er für die DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann am 8. August 2003 festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch von seiner Rolle bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus, dass er seit dem 8. August 2003 ohne Nachricht von seinem Cousin geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein Zuhause durchsucht hätten, als er sich bei seiner Mutter aufgehalten habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die Beamten literarische Unterlagen beschlagnahmt. Dieser Fund bedeute, dass er in den Augen der Behörden gegen die ihm auferlegte dichterische Abstinenz verstossen habe und die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den Schlüssel zur zumeist leer stehenden Wohnung seiner Cousine sichergestellt hätten, in der er Material der Partei wie Flugblätter und selbst verfasste politische Schriften gelagert habe. Nachdem sie sein Haus verlassen gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die – in D-4326/2006 derselben Strasse gelegene – Wohnung der Cousine durchsucht. Als sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zugegen gewesen sei, ihn über das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen müsse. Nach acht Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe, habe er sich in H._______ (Landkreis G._______) mit seiner Frau und den Kindern getroffen. Von dort aus hätten sie das Land mit Schlepperhilfe verlassen. A.d Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen Ereignisse. Am Abend des 11. August 2003 hätten Beamte wortlos das Haus betreten, nach ihrem Mann gefragt und die Schubladen durchstöbert. Zunächst hätten sie ihren anwesenden Bruder für ihren Ehemann gehalten und diesen in Handschellen gelegt. Nach Prüfung des Ausweises hätten sie die Verwechslung realisiert und von ihrem Bruder abgelassen. In einer Schublade hätten die Beamten das Notizbuch ihres Mannes gefunden, in dem dieser „sehr scharfe“ Gedichte niedergeschrieben gehabt habe. Daneben seien sie auf Bücher mit kurdischen Gedichten und Geschichten sowie kurdische Videokassetten und Compact Discs gestossen, welche sie ebenfalls konfisziert hätten. Die Ausweise, die sie in einer anderen Schublade entdeckt hätten, hätten die Beamten allesamt zu sich genommen. In einer weiteren Schublade seien sie auf den Schlüssel zur Wohnung der Cousine ihres Mannes gestossen. Sie selber habe die Beamten über die Herkunft des Schlüssels aufgeklärt, weil sie damals nicht geahnt habe, dass sich in der Wohnung der Cousine ihres Mannes wichtige Sachen befänden. Als sie nachher die Wohnung der Cousine aufgesucht hätten, hätten sie mit Schrecken festgestellt, dass auch hier alles auf den Kopf gestellt worden sei. Sie seien traurig und konsterniert gewesen, weil sie den Grund der Durchsuchungen nicht gekannt hätten. In den folgenden acht Tagen habe sie jeglichen Kontakt zu ihrem Mann vermieden und ihren Bruder als Verbindungsmann walten lassen. Nach dem Aufeinandertreffen in H._______ habe ihr Mann ihr dann eröffnet, dass sein Leben nicht mehr sicher sei und er das Land so rasch wie möglich verlassen müsse. In dieser Situation habe sie keine andere Wahl gehabt, als die Kinder mitzunehmen und ihrem Mann ins Ausland zu folgen. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 – eröffnet am 14. Juli 2005 – stellte D-4326/2006 das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 12. Juli 2005 mit Beschwerde vom 8. August 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Des Weiteren ersuchten sie um Erlaubnis zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeurteils und um Gewährung angemessener Fristen zur Einreichung weiterer Beweismittel respektive zur nachträglichen Stellungnahme nach vorgängiger Zustellung der aktenkundigen Beweismittel an ihren Rechtsvertreter. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des Pariser Büros der DPK-I vom 28. Juli 2005 im Original, ein Schreiben der „Komala Partei-Kurdistan/Iran“ vom 3. August 2005 als Faxkopie, Bildberichte über Auftritte des Beschwerdeführers anlässlich von Protestkundgebungen in (...) am (...) und in (...) am (...) sowie diverse fremdsprachige Internetausdrucke mit – gemäss Deklaration in der Beschwerde und im Beweismittelverzeichnis – Gedichten, Artikeln, Kommentaren und Berichten über Kundgebungsauftritte des Beschwerdeführers sowie mit Meldungen über Ereignisse im Heimatland zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2005 – eröffnet am 24. August 2005 – bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab D-4326/2006 und setzte den Beschwerdeführenden bis zum 6. September 2005 laufende Fristen an, um einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen und sich zu den bisher eingereichten Beweismitteln zu äussern. Daneben räumte er den Beschwerdeführern eine weitere Frist von 30 Tagen ein, um die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. E. Am 2. September 2005 überwiesen die Beschwerdeführenden einen Betrag von Fr. 600.-- auf das Konto der ARK. F. Mit Folgeeingabe vom 6. September 2005 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln. Des Weiteren äusserten sie sich zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 und ersuchten um „erneute Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung“. Als weitere Beweismittel reichten sie einen Auszug aus verschiedenen Internetseiten mit einem unter dem Titel „Beweis für den Terrorismus der Islamischen Republik“ in kurdischer respektive persischer Sprache erschienenen Kommentar des Beschwerdeführers sowie das Original des Schreibens der „Komala Partei-Kurdistan/Iran“ vom 3. August 2005 ein. G. Am 22. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Beweismittelfrist um 30 Tage. Gleichzeitig ergänzten sie das Beweismaterial mit einem Auszug aus der Webseite der Organisation „Human Rights Watch“ mit einem Bericht vom 11. August 2005 über die Tötung kurdischer Protestanten durch die iranischen Sicherheitskräfte sowie mit Bildberichten, akustischen Aufnahmen und Internetauszügen zur Illustration eines Auftritts des Beschwerdeführers anlässlich des Jahrestages der DPK-I am (...) in (...). H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 erstreckte der Instruktionsrichter der ARK die Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel antragsgemäss um 30 Tage bis zum 26. Oktober 2005. I. Am 26. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden zur Unterstützung ihrer Vorbringen weitere Beweismittel ein, bei denen es sich D-4326/2006 gemäss ihren Angaben um eine Fotografie von der aufgegebenen (...) in der Heimat, ein Gerichtsurteil vom 12. Februar 2004 betreffend den Cousin des Beschwerdeführers als Kopie mit Übersetzung ins Deutsche, einen auf diversen Internetseiten und im Radio veröffentlichten Artikel des Beschwerdeführers vom (...) über die politische Lage im Iran und im Speziellen über Hashemi Rafsanjani sowie einen auf der Webseite der DPK-I erschienenen Bericht des Vereins für Menschenrechte in Kurdistan handelt. J. Mit Eingabe vom 16. November 2005 (Poststempel) legten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Schweizer Komitees der DPK-I vom 8. November 2005 ins Recht. K. Mit Eingabe vom 17. März 2006 wurden weitere Internetauszüge mit politischen Texten, Gedichten und Berichterstattungen des Beschwerdeführers über Ereignisse im Iran zu den Akten gegeben. L. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. M. Am 27. April 2007 wurden zusätzliche Unterlagen zur Verdeutlichung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers präsentiert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben des Schweizer Komitees der DPK-I vom 3. Januar 2007 und um Internetauszüge sowie Compact Discs zum Beleg der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei Parteitreffen, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen der Schweizer Sektion der DPK-I in der Schweiz im Zeitraum vom 28. Dezember 2006 bis 22. März 2007. N. Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gab das Kind C._______ seiner Unzufriedenheit über die lange Verfahrensdauer Ausdruck und bat unter Hinweis auf die darunter leidende psychische Verfassung seiner Eltern und Geschwister um beförderliche Behandlung der Beschwerde. D-4326/2006 O. Am 25. September 2008 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter um prioritäre Behandlung ihres Dossiers ersuchen, mit der Begründung, das lange Warten auf den Entscheid des Gerichts sei für sie verständlicherweise schwer erträglich und hinterlasse bei ihnen allen Spuren. Zur Verdeutlichung dessen fügten sie der Eingabe einen Arztbericht (Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universitätsspital (...) vom 10. September 2008 [Anm. des Gerichts]) bei und machten unter Berufung darauf geltend, insbesondere die Beschwerdeführerin (Ehefrau und Mutter) leide unter der Last der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens. P. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) wurde eine weitere Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universitätsspital (...) betreffend die Beschwerdeführerin, datierend vom 25. Mai 2009, zu den Akten gegeben und nochmals um einen baldmöglichen Entscheid ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 8. August 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde D-4326/2006 gegen die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2005 übernommen (Bst. L hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 12. Juli 2005 ergangene Verfügung des BFM berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der einverlangte Vorschuss zur Deckung der mut- D-4326/2006 masslichen Verfahrenskosten wurde innert gewährter Frist in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel D-4326/2006 sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c und A.d hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten nicht zu genügen. 4.1 Wie vom BFM überzeugend erwogen wurde, haften den Aussagen der Beschwerdeführenden zur angeblichen doppelten Hausdurchsuchung am 11. August 2003 verschiedene Ungereimtheiten an. So bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach dem plötzlichen Wegbleiben seines Cousins und angeblichen Parteikollegen nicht sicherheitshalber das in der Wohnung seiner Cousine gelagerte Material der DPK-I (Flugblätter und eigene regimekritische Schriften, vgl. A13/26, S. 11 unten) weggeräumt oder wenigstens den in seinem Haus deponierten Wohnungsschlüssel zu sich genommen oder versteckt hat. Diese Unterlassung ist umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer seine Annahme, wonach sein D-4326/2006 Cousin am 8. August 2003 festgenommen worden sei, auf Rückfrage hin gerade damit erklärte, dass dieser niemals ohne Nachricht fern geblieben sei und zuvor von ihm Flugblätter der Partei zum Verteilen entgegengenommen habe, die dann wohl in seinem Besitz gefunden worden seien (vgl. A13/26, S. 21). Wenn er denn tatsächlich aus reiner Vorsicht (vgl. A1/10, S. 5) parteibezogene Unterlagen in der Wohnung seiner Cousine aufbewahrt hat, so hätte er nach dem unerklärlichen Wegbleiben seines Cousins konsequenterweise auch dadurch Achtsamkeit walten lassen müssen, dass er die Unterlagen in der – an derselben Strasse gelegenen (vgl. A13/26, S. 12) – Wohnung seiner Cousine beseitigt hätte, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass diese Dokumente in die Hände der Behörden fallen. Abgesehen davon ist es nicht einsichtig, warum er überhaupt eine Unterscheidung gemacht hat zwischen den in der Wohnung seiner Cousine aufbewahrten parteibezogenen Unterlagen und den im eigenen Haus gelagerten literarischen Schriften (vgl. A1/10, S. 5; A12/14, S. 6, 8 und 10). Nach seiner Einschätzung stellten die im eigenen Haus deponierten literarischen Erzeugnisse den Beweis für seinen Verstoss gegen die an den Aufschub der fünfjährigen Haftstrafe geknüpfte Bedingung dar, keine Gedichte zu schreiben und an keinen Gedichtlesungen teilzunehmen (vgl. A13/26, S. 8). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits die parteibezogenen Unterlagen aus Vorsicht ausserhalb seiner vier Wände deponiert hat und andererseits mit den zuhause aufbewahrten literarischen Schriften dermassen sorglos umgegangen ist. Gar als vollkommen unverständlich ist in diesem Zusammenhang schliesslich sein Entschluss zu werten, am Abend des 11. August 2003, als er drei Tage ohne Nachricht von seinem Cousin geblieben war, seine Mutter im ausserhalb der Stadt G._______ (ca. 50'000 Einwohner [Anm. des Gerichts]) gelegenen Dorf L._______ aufzusuchen (vgl. A12/14, S. 6; A13/26, S. 13), ohne vorgängig die erwähnten literarischen Schriften und insbesondere sein Notizbuch mit – so die Aussage seiner Frau (vgl. A12/14, S. 8 und 10) – „sehr scharfen“ Gedichten beiseite zu schaffen. In einem diametralen Widerspruch zu einer solchen Nachlässigkeit stehen die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7 und 11-13), wonach der Beschwerdeführer wegen einer früheren Festnahme „äusserst vorsichtig“ gewesen sei und sich „vorsichtshalber“ beziehungsweise „aus Sicherheitsgründen“ ins Dorf seiner Mutter begeben habe, nachdem er die Verhaftung seines Cousins für wahrscheinlich gehalten habe. Als nicht kohärent erweist sich zudem die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sein Haus verlassen und sich im Dorf seiner D-4326/2006 Mutter versteckt, „kaum“ dass er die Vermutung gehabt habe, sein Cousin sei verhaftet worden (vgl. Beschwerde, S. 12). In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer bis am Abend des 11. August 2003 mit dieser vermeintlichen Vorsichtsmassnahme hätte zuwarten sollen, wenn er gleichzeitig glauben machen will, er sei „aus Sicherheitsgründen“ in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seinem Cousin gestanden (vgl. Beschwerde, S. 7 und 12) und gehe von dessen Verhaftung am 8. August 2003 aus, weil dieser seit jenem Tag nicht nach Hause zurückgekehrt sei und sich ganz entgegen seiner Gewohnheit auch nicht telefonisch gemeldet habe (vgl. A1/10, S. 5; A13/26, S. 21 oben). 4.2 Verschiedene Unstimmigkeiten bestehen sodann auch in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum Ablauf des Geschehens unmittelbar nach der doppelten Hausdurchsuchung am Abend des 11. August 2003, so insbesondere zu den genauen Umständen, unter denen der Beschwerdeführer über die Hausdurchsuchungen benachrichtigt worden sein soll. Nach Angaben der Beschwerdeführerin kam es am Abend des 11. August 2003 gegen 21:00 Uhr zur Durchsuchung ihres Hauses; im Anschluss daran hätten die Beamten des Ettelaat mit dem sichergestellten Schlüssel auch die Wohnung der Cousine des Beschwerdeführers durchkämmt (vgl. A12/14, S. 6; A13/26, S. 11). Die Beschwerdeführerin habe nämlich mit ihrem Bruder das Haus der Cousine ihres Mannes aufgesucht und dort realisieren müssen, dass alles auf den Kopf gestellt worden sei. Es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als nach Hause zurückzukehren. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei „dann“ weggegangen und habe den Beschwerdeführer bei dessen Mutter beziehungsweise dessen Schwiegervater, die verheiratet gewesen seien und im selben Hof gewohnt hätten, aufgesucht und über den Vorfall unterrichtet (vgl. A12/14, S. 6 und 8). Ob der Beschwerdeführer noch am selben Abend Kenntnis von den angeblichen Hausdurchsuchungen erhielt, beziehungsweise wann es überhaupt zur entsprechenden Benachrichtigung kam, lässt sich indes den Befragungsprotokollen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer selber blendete seinen damaligen Aufenthaltsort und die Rolle seines Schwagers in der Empfangsstellenbefragung als Themen vollständig aus. In ebenso auffallender Weise vermied er es in der kantonalen Anhörung, sich diesbezüglich mit klaren Angaben festzulegen. Sein Beitrag zur Klärung des Sachverhalts erschöpfte sich hier in der Aussage, er habe von dieser Hausdurchsuchung durch seinen Schwager im D-4326/2006 Haus seiner Mutter erfahren (vgl. 13/26, S. 13). Dem natürlichen Aussageverhalten hätte es jedoch weit mehr entsprochen, diesen Moment, in dem der Beschwerdeführer nota bene das Ausmass seiner Gefährdungssituation und die Notwendigkeit des sofortigen Untertauchens realisiert haben will (vgl. A13/26, S. 13), aus eigenem Antrieb ungleich detaillierter zu schildern und auch zeitlich einzuordnen. Eine erhebliche Unstimmigkeit ist ferner darin zu erblicken, dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren Suchaktionen des Ettelaat im Anschluss an das angebliche Auffinden der literarischen Schriften und insbesondere der Unterlagen der DPK-I anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 11. August 2003 erwähnt wurden. Nach ihren Angaben kehrte sie nach dem Augenschein in der durchwühlten Wohnung der Cousine ihres Mannes ins eigene Haus in G._______ zurück und blieb dort zusammen mit den Kindern wohnen (vgl. A12/14, S. 6 und 7), ehe sie acht Tage später das Haus verlassen und ihren Mann in H._______ treffen konnte. Zu weiteren Begegnungen mit Angehörigen des Ettelaat sei es in der Zwischenzeit nicht gekommen. Ein solches Prozedere mutet jedoch vollkommen unwahrscheinlich an, nicht zuletzt in Berücksichtigung des in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13 unten) aus der Hausdurchsuchung und der vorübergehenden Festnahme des Schwagers gezogenen Schlusses, wonach das Familienhaus der Beschwerdeführenden überwacht worden sei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der Empfangsstellenbefragung, wonach die Beamten des Nachrichtendienstes sich „sehr hart“ gebärdet, bei ihr Angst ausgelöst und ihr mit der Mitnahme gedroht hätten, falls sich ihr Mann nicht melden sollte (vgl. A2/9, S. 5). 4.3 Im Vergleich zu den soeben aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen fallen die für die Wahrheit der Asylgründe sprechenden Hinweise in den Akten weit schwächer ins Gewicht. Keineswegs ist insbesondere im lediglich in Kopie eingereichten „Gerichtsurteil“ vom 12. Februar 2004 ein „eindeutiger Beweis“ für die dem Beschwerdeführer aus der Festnahme seines Cousins erwachsenen Probleme zu erblicken, wie dies in der Eingabe vom 26. Oktober 2005 dargestellt wird. Der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografieverfahren) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich danach an den vervielfältigten Exemplaren nicht mit vernünftigem Aufwand erurieren lassen. Bei der vorliegenden Kopie kommt hinzu, dass D-4326/2006 die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen darlegen, wie es zu deren Anfertigung gekommen ist und unter welchen konkreten Umständen sie den Weg in ihre Hände gefunden hat. Insbesondere bleiben sie jede Erklärung schuldig, welche Gründe letztendlich zum Erfolg ihrer Bemühungen geführt haben, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als sie zuvor (vgl. Eingabe vom 6. September 2005, S. 3) auf die Schwierigkeit eines solchen Unterfangens hingewiesen und etwa auch betont hatten, dass ein Gerichtsurteil nur in Ausnahmefällen dem Gefangenen ausgehändigt werde (vgl. Eingabe vom 22. September 2005, S. 2). Unverständlicherweise stellen sie in der Eingabe vom 26. Oktober 2005 auch keinen Zusammenhang mit ihren Ausführungen in der Eingabe vom 22. September 2005 her, wo sie das Schuldigbleiben der Dokumente zum Beweis der Inhaftierung des Cousins des Beschwerdeführers damit erklärt hatten, dass die sozialen Unruhen in Kurdistan im Iran zu einem Verbot von Gefangenenbesuchen und zu gesundheitlichen Problemen bei der – speziell mit der Beweismittelbeschaffung beauftragten – Mutter des Cousins geführt hätten. Abgesehen davon bleibt es rätselhaft, weshalb die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens niemals eine Verurteilung des Cousins am 12. Februar 2004 zu fünf Jahren Erziehungshaft, wie dies aus der deutschen Übersetzung des „Gerichtsurteils“ hervorgeht, als Indiz für ihre persönliche Gefährdungssituation geltend gemacht haben. Dass sie von der Verurteilung bis zuletzt keine Kenntnis gehabt hätten, können sie nicht plausibel einwenden, wurden doch schon in der Beschwerde vom 8. August 2005 auf eine „Inhaftierung“ hinweisende Dokumente in Aussicht gestellt und in der Eingabe vom 22. September 2005 intensive Kontakte des Beschwerdeführers zur Mutter des Cousins erwähnt („eindringlich gebeten, ihm bei der Beschaffung der Unterlagen behilflich zu sein.“). 4.4 Aufgrund des soeben Erwogenen lässt sich im Sinne eines Zwischenergebnisses festhalten, dass die im Zentrum der Gesuchsbegründungen stehenden Vorbringen – Hausdurchsuchungen mit Sicherstellung kompromittierender Unterlagen und Fahndung nach dem Beschwerdeführer nach der Verhaftung seines Cousins im August 2003 – nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG erachtet werden können. 4.5 Auch wenn grundsätzlich nicht aus der Unglaubhaftigkeit zentraler Bestandteile automatisch auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Fragmente der Gesuchsbegründung geschlossen werden darf, lassen die D-4326/2006 vorstehenden Erwägungen zwangsläufig erhebliche Zweifel an der behaupteten Inhaftierung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von 10½ Monaten sowie an der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren aufkommen. So sind mit der Feststellung, dass eine Sicherstellung literarischer Schriften anlässlich von Hausdurchsuchungen durch den Ettelaat wenige Tage vor der Ausreise nicht glaubhaft ist, notgedrungen Zweifel bezüglich der bedingten Haftstrafe wegen Unruhe stiftender künstlerischer Tätigkeit angebracht, zumal der Beschwerdeführer seine Bedrohungslage auch mit dem Verstoss gegen die gerichtlich auferlegte literarische Abstinenz während der laufenden Bewährungsfrist zu untermalen versuchte (vgl. A1/10, S. 6; A13/26, S. 8). Sodann kommt zum Nachteil der Beschwerdeführenden hinzu, dass sie ein zum Beweis der 10½-monatigen Inhaftierung respektive der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren geeignetes Dokument nicht beizubringen vermochten. Die diversen Umstände, mit denen sie das Scheitern ihrer angeblichen Bemühungen zu erklären versuchen (vgl. insbes. Eingabe vom 22. September 2005), stellen keine plausiblen Hinderungsgründe dar. Erst recht vermögen sie damit die Feststellung des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 nicht zu widerlegen, wonach die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente bei iranischen Behörden grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Im Einklang mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. A13/26, S. 8) ein einleuchtendes Motiv für die Verknüpfung des Haftentlassungsentscheides mit der Hinterlegung einer Kaution nicht zu erkennen ist. Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 10) tragen letztlich nichts Entscheidendes zur Beseitigung dieser Unklarheit bei, zumal die Frage bestehen bleibt, inwiefern es über die Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe hinaus noch der Leistung einer Realsicherheit bedürfen sollte, um beim Freigelassenen eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Unbesehen dessen legte sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf zwei unterschiedliche Versionen fest. So erklärte er in der Empfangsstellenbefragung, es sei während seiner Haftzeit kein Urteil ergangen; er sei gegen Kaution freigelassen worden und „nachher“ zu fünf Jahren bedingter Haft verurteilt worden (vgl. A1/10, S. 5). Demgegenüber siedelte er in der kantonalen Anhörung die Verurteilung zeitlich früher an als die Freilassung, indem er bezüglich der Bedeutung der Kaution erklärte, weil er ja mit einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren belegt gewesen sei („verurteilt wor- D-4326/2006 den war“), würde die (...) beschlagnahmt, falls er „in dieser Zeit“ gegen das Gesetz verstossen würde (vgl. A13/26, S. 20). Von diesen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen einmal abgesehen, fällt hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Periode von Mai 2001 bis März 2002 beziehungsweise der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren auch der zeitliche Abstand von zirka 1½ Jahren bis zum Verlassen des Heimatlandes ins Gewicht. Angesichts dieser Zeitspanne und der als unglaubhaft zu erachtenden Vorkommnisse unmittelbar vor der Ausreise im August 2003 wäre ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignissen zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid so oder so hinlänglich auszuschliessen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selber im Rahmen der freien Schilderung seiner Asylgründe die angebliche Festnahme seines Cousins und die vermeintlichen Hausdurchsuchungen im August 2003 („die letzten Ereignisse“) als diejenigen Ereignisse bezeichnete, derentwegen er sein Land habe verlassen müssen (vgl. A13/26, S. 8). Die Beschwerdeführerin stritt ihrerseits nicht ab, dass zwischen der angeblichen Freilassung ihres Mannes und dem behaupteten Vorfall vom 11. August 2003 nichts Einschneidendes mehr geschah (vgl. A12/14, S. 9). Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein von den für die Zeit zwischen Mai 2001 und März 2002 geltend gemachten Nachteilen auf ein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise am 19. August 2003 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), käme somit ohnehin nicht zum Tragen. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerdeführenden die zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Ereignisse während ihres Aufenthalts im Heimatstaat weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieser Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. 5. Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur D-4326/2006 Begründung der Asylgesuche auf das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird. 5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz unter Vorlage grösstenteils fremdsprachiger Unterlagen in einem ersten Punkt auf die Veröffentlichung zahlreicher Gedichte und anderer Textbeiträge im Internet hin, wobei sein Name und oft auch sein Foto einsehbar gewesen seien. Ein Teil dieser Elaborate ist gemäss seinen Angaben auch auf der offiziellen Internetseite der DPK-I erschienen. Als weitere Beweismittel legt er mehrere Datenträger mit – so seine Darstellung – Aufnahmen von öffentlichen Auftritten bei Protestkundgebungen und Gedenkfeierlichkeiten in der Schweiz vor, anlässlich derer er Gedichte verlesen, Referate gehalten und Parolen skandiert habe. Diese Beiträge seien zum Teil auch auf Radiostationen – darunter derjenigen der DPK-I – und in Fernsehsendungen ausgestrahlt worden. Inhaltlich seien sie einesteils grundsätzlicher Natur gewesen und hätten andernteils vergangene und aktuelle Einzelereignisse im Heimatland zum Thema gehabt. Immer aber habe er sich darin politisch klar positioniert, indem er das D-4326/2006 Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes eingefordert und die Vorgehensweise – im Besonderen die menschenverachtende Kurdenpolitik – der iranischen Geistlichkeit als Ganzes sowie einzelner ihrer Vertreter massiv kritisiert habe. 5.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informationsund Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3). 5.2.2 Eine Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt vorliegend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig – und vornehmlich in der von ihm gewählten Ausdrucksform politischer Gedichte und Textbeiträge – zur geistlichen Staatsführung und zur weltlichen Regierung seines Heimatlandes offen Stellung bezogen hat. In diesen Stellungnahmen, welche im Internet und in einzelnen Fällen auch in Rundfunkmedien mit Angabe seines Namens Verbreitung gefunden haben, hat er sich für eine Besserstellung der kurdischen Volksgruppe im Iran eingesetzt, deren Le- D-4326/2006 bensumstände angeprangert und zum Teil auch vehemente und diffamierende Kritik am heimatlichen Regime geübt. Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente geht das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Akten davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. So ist ihm insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der DPK-I abzusprechen. Nachdem in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des in Paris angesiedelten Büros der DPK-I für internationale Beziehungen noch jegliche zeitliche Angaben gefehlt hatten (vgl. Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2005), findet sich in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung desselben Büros vom 28. Juli 2005 das Referenzjahr (...), eingefügt im identischen, offensichtlich standardisierten Text, wonach der Beschwerdeführer als Sympathisant mit der Partei in Kontakt stehe, wegen der Unterdrückungspolitik des islamischen Regimes zum Verlassen des Landes gezwungen gewesen sei und sein Leben im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Inwiefern dieser Bestätigung entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer „politischer Aktivist der DPK-I“ gewesen und „aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt“ worden ist (vgl. Beschwerde, S. 16), ist nicht einzusehen. Weiter sind an den beiden Bestätigungen der Schweizer Komitees der DPK-I vom 8. November 2005 und 3. Januar 2007 nicht unerhebliche Vorbehalte anzubringen. Diese weisen insofern einen Widerspruch in ihren Kernaussagen auf, als in der Bestätigung vom 8. November 2005 der Beschwerdeführer als „unser Mitglied“ bezeichnet, in der (fremdsprachigen) Bestätigung vom 3. Januar 2007 hingegen gemäss Angaben in der Eingabe vom 26. April 2007 geschrieben steht, dass der Be- D-4326/2006 schwerdeführer anlässlich der Parteikonferenz vom (...) in (...) zum „Mitglied der Schweizer Sektion gewählt worden“ sei. Mit Bezug auf ein Treffen mit der Schweizer Sektion der PUK (Patriotische Union Kurdistans) am (...) wird sodann in der Eingabe vom 26. April 2007 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Radiobericht als „Verantwortlicher für Information und PR“ erwähnt worden sei. Zu welchem Zeitpunkt er diese Funktion auch wirklich übernommen hat, wie gegebenenfalls sein Pflichtenheft aussieht und weshalb in der Bestätigung vom 3. Januar 2007 hiervon nicht die Rede ist, wird jedoch nicht näher erläutert. Selbst wenn aber von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer Komitees der DPK-I ausgegangen wird, stellt dies nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb der DPK-I dar, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedürfte. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben, welche sich über weite Strecken auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an glaubhaften Informationen und einem beweisgeeigneten Beleg, wonach im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber D-4326/2006 ist schliesslich anzufügen, dass die Beschwerdeführenden aus den jüngsten politischen Turbulenzen in ihrem Heimatland keine objektiven Nachfluchtgründe herzuleiten vermögen. So hat die umstrittene Wiederwahl des fundamentalistischen Präsidenten Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierungen geführt. 5.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das Bundesamt ist dementsprechend zu bestätigen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer D-4326/2006 weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Weil die Beschwerdeführenden aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und sich insbesondere auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufen können, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in ihrem Fall nicht zum Tragen. 6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Sie wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr D-4326/2006 ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 6.2.2.1 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden relativen Unsicherheit keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.2.2.2 In individueller Hinsicht ist sodann aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2008 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und an den im Wochenrhythmus stattfindenden Therapiegesprächen regelmässig teilnimmt. Gemäss der letzten Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universitätsspital (...) vom 25. Mai 2009 ist die Beschwerdeführerin multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt. Neben der eigenen psychischen Erkrankung (rezidivierende depressive Störung, Cephalgie [vgl. Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik vom 10. September 2008]) stehen dabei chronische Konfliktherde innerhalb der Familie, Erkrankungen, Todesfälle in der iranischen Herkunftsfamilie sowie die unsichere Situation bezüglich des noch nicht entschiedenen Aufenthaltsstatus im Vordergrund. Daraus resultiere aufseiten der Beschwerdeführerin ein hochgradiger psychischer Leidensdruck, gegenüber welchem die Therapie nur supportiv mit dem Ziel einer Vermeidung weiterer Dekompensationen wirken könne. Wenngleich die Beschwerdeführerin prinzipiell über gute Ressourcen hinsichtlich Integration und eigenverantwortlicher Lebensführung verfüge, unterbinde die Pattsituation mit der anhaltenden Unklarheit über den Aufenthaltsstatus weitere Schritte wie etwa hinsichtlich Sicherheit für die weitere Ausbildung der Kinder und führe zu einer sich verstärkenden depressiven Abwärtsspirale. D-4326/2006 Diesbezüglich ist vorweg klarzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ob unter diesen restriktiven Rahmenbedingungen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermag, erscheint bei erster Betrachtung zweifelhaft. Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann indes verzichtet werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen nämlich andere individuelle Gründe vor, die für sich allein genommen ausreichen, um den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen zu lassen. 6.2.2.3 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise im September 2003, mithin seit bald sechs Jahren, in der Schweiz auf. Die drei Kinder C._______, D._______ und E._______ gelangten im Alter von elf, neun und sechs Jahren in die Schweiz und sind heute 17-, 15- und 12-jährig. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- D-4326/2006 besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder C._______, D._______ und E._______ haben durchwegs Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass ihre Assimilierung ihrem Alter entsprechend weit fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach die Eltern eine derartige Entwicklung zu unterbinden versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Vielmehr ist der Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universitätsspital (...) vom 10. September 2008 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin (Mutter) ihrerseits hierzulande gut integriert hat. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2008 lässt die Tochter C._______ selber in eindrücklicher Weise erkennen, wie sehr sie sich mit den sie betreffenden schulischen Belangen identifiziert hat und gleichzeitig unter dem Gedanken leidet, ihr Schicksal nicht in eigenen Händen zu halten. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg dürfte bei ihr und ihren beiden Geschwistern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass der Zwang zur Trennung vom gewohnten Umfeld sich unweigerlich erschwerend auf D-4326/2006 ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Einschätzung, dass eine Rückkehr in den Iran für die Kinder C._______, D._______ und E._______ zu einer überaus schwierigen Situation führen würde, da der Umgang mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hintergrund getreten ist oder eine entsprechende Vertrautheit und persönliche Bindung zu diesem Staat gar weitgehend fehlen; der zu berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls spricht demnach für einen weiteren Verbleib von C._______, D._______ und E._______ in der Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.). 6.2.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren drei Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 6.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig (aus anderen Gründen als infolge des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots, vgl. E. 6.2.1 hiervor) beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.2; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. D-4326/2006 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit zwei Dritteln veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die um einen Drittel ermässigten Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 2. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 200.-- ist zurückzuerstatten. Auf ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 besteht nach dem soeben Erwogenen kein Anlass, zumal die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führenden Umstände erst nach der damaligen Einschätzung der Prozessaussichten eingetreten sind. Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 als (...) ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt hat. Das in der Eingabe vom 6. September 2005 gestellte sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. Desgleichen ist das gleichenorts eingebrachte, nicht näher begründete Gesuch um Bestellung eines Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG („unentgeltliche Rechtsverbeiständung“) – unabhängig von der Frage der sachlichen Notwendigkeit – abzuweisen. 8.2 Den Beschwerdeführenden ist – als teilweise obsiegender Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom D-4326/2006 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigenschaft um zwei Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz gestellt und explizit die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv auf den beiden folgenden Seiten) D-4326/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird zurückerstattet. 5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts wird abgewiesen. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. D-4326/2006 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 32