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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 D-4325/2017

13 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,833 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4325/2017

Urteil v o m 1 3 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).

D-4325/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin syrischer Herkunft aus B._______ mit letztem Wohnsitz C._______ (Provinz D._______) – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im September 2016 und gelangte am 6. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. Februar 2017 im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien insgesamt fünfzehn Jahre als (…) gearbeitet. Nachdem die kurdische PYD im Jahr 2012 die Kontrolle über ihre Region übernommen habe, habe sie den (…) quittiert und syrische Frauen betreffend die Kindererziehung beraten. Ihr Arbeitseinkommen habe sie während dieser Zeit aber weiterhin vom syrischen Staat bezogen und deshalb jeweils Ende Monat bei der Behörde Unterschrift leisten müssen. Ende März 2016 habe man ihr die Lohnauszahlung verweigert und mitgeteilt, dass sie sich bei der Abteilung für politische Sicherheit zu melden habe. Aus Angst habe sie einen befreundeten arabischen Mann vorgeschickt. Diesem habe man aber keine Auskünfte gegeben. In der Folge hätten die syrischen Behörden sie zweimal telefonisch zu kontaktieren versucht und seien an ihrem Wohnhaus erschienen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits bei ihren Geschwistern aufgehalten. Aus Angst vor weiteren behördlichen Behelligungen habe sie beschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juli 2017 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2017 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie

D-4325/2017 Asyl zu gewähren, zumindest sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise Kostenvorschusszahlung anzusetzen. D. Mit Schreiben vom 4. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-4325/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade sie ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Ihre regimekritischen Äusserungen und ihr soziales Engagement zugunsten syrischer Frauen stellten noch keinen Anhaltspunkt für eine konkrete und ernstzunehmende Verfolgung dar, zumal sie nie Mitglied einer kurdischen Partei gewesen sei und auch sonst in keiner Weise ein politisches Profil aufweise. Auch sei es unwahrscheinlich, dass ihr wegen Nichtteilnahme an militärischen Trainingslagern der (…) eine unverhältnismässig hohe Strafe gedroht habe. Sowohl für die syrischen Sicherheitsbehörden als auch für die (…) wäre es ein Leichtes gewesen, sie ausfindig zu machen, hätten sie ihr wirklich etwas antun wollen. Auch ihre Geschwister seien unbehelligt geblieben. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederholung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie von der syrischen Regierung als kurdische Regimekritikerin wahrgenommen werde und dadurch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn sie nach Syrien

D-4325/2017 zurückkehren müsste. Von (…) werde grundsätzlich eine regimetreue Haltung erwartet. Zudem genössen (…) in Syrien ein hohes Ansehen. Die syrische Regierung gehe davon aus, dass sie ihren berufsbedingten Einfluss gezielt genutzt habe, um andere Menschen von ihren Ideen zu überzeugen. Zwar treffe es zu, dass sie keiner politischen Partei angehöre, sie habe aber ihre politischen Sympathien zu allen Kurden klar zum Ausdruck gebracht und verfüge somit über ein individuelles politisches Profil. Als Kurdin reichten bereits geringfügige regimekritische Äusserungen, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Vor diesem Hintergrund erscheine auch ihre Vermutung, dass sie ihrer regimekritischen Äusserungen beziehungsweise ihres sozialen Engagements wegen ins Visier der syrischen Behörden geraten sein könnte, nachvollziehbar. Die (…) habe sie nie zu einem militärischen Trainingslager aufgeboten. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM seien wohl auf die schlechte Niederschrift der Protokolle zurückzuführen. Es sei zudem makaber, ihr fehlende Asylrelevanz ihrer Vorbringen vorzuwerfen, nur weil ihr und ihren in Syrien lebenden Geschwistern seitens der syrischen Behörden nichts angetan worden sei. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihr eingereichten Beweismittel zu würdigen. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist zunächst festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Im Asylverfahren reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass und eine Fotokopie ihrer syrischen Identitätskarte zu den Akten (vgl. A3/12, Ziff. 4.01). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur Kenntnis genommen. Einerseits wurden sie im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits wurden sie ausdrücklich gewürdigt (vgl. Ziff. II/1 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Juni 2017). Die weiteren Beweismittel (Abschlussprüfung […], Notennachweis,

D-4325/2017 […], Abschlussbestätigung, Maturaabschluss, Maturadiplom) erreichten die Vorinstanz am 4. Juli 2017 und somit erst nach Erlass ihres negativen Asylentscheids, weshalb diese im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht berücksichtigt werden konnten. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der diesen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachverhalte nicht in Abrede stellte, drängt sich eine eingehendere Auseinandersetzung damit auch im Beschwerdeverfahren nicht auf. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet. 5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seiner Verfügung nicht erwähnt habe, dass sie von den syrischen Behörden Drohanrufe erhalten habe. Auch dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz spricht in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht von Drohanrufen, sondern lediglich von Anrufen (vgl. Ziff. II/1 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Juni 2017). Die Begriffswahl der Vorinstanz orientiert sich an den Aussagen der Beschwerdeführerin, aus denen keinerlei Drohungen hervorgehen, zumal sie diese Anrufe jeweils auch gar nicht selbst entgegengenommen hat (vgl. A11/19, F42). Sie zieht diesbezüglich in der Beschwerde auch keine weiteren Schlussfolgerungen für ihre angebliche Gefährdungslage und beschränkt sich auf die formelle Rüge, dass das SEM diesen Begriff (Drohanrufe) nicht erwähnt habe. 5.4 Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, bei der Anhörung vom 17. Februar 2017 sei es zu Missverständnissen und Übersetzungsschwierigkeiten gekommen, weshalb die Anhörung als mangelhaft bezeichnet werden müsse. Zudem seien ihre Aussagen unvollständig protokolliert worden und das Anhörungsprotokoll weise Schreibfehler auf, welche das Verständnis ihrer Aussagen erschweren beziehungsweise verunmöglichen würden. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Auch diese Einwände gehen ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hat, dass sie den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A3/12, S. 2 und 9; A11/19, F1) und beide Befragungsprotokolle mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigte (vgl. A3/12, S. 9; A11/19, S. 18), ist nicht darauf zu schliessen, dass ihre Aussagen falsch oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden ihr in einer ihr verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt. Zudem hat die bei der Anhörung anwesende

D-4325/2017 Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung keinerlei Mängel oder Bemerkungen festgehalten (vgl. A11/19, Beilage zum Protokoll). Das SEM hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt. Es besteht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuziehen. 5.5 Abgesehen von diesen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müssen. Auch der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin wurde bei der Anhörung vom 17. Februar 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihr Asylgesuch zu benennen (vgl. A11/19, S. 6 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für ihre Ausreise aus Syrien gab sie auf Nachfrage an, sie habe alle Gründe für dieselbe genannt (vgl. A11/19, F55). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten die Beschwerdeführerin sich nicht hätte äussern können. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat. Auf diese Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Zusammenfassung oben (vgl. E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu.

D-4325/2017 Als zentraler Aspekt wurde in der Rechtsmitteleingabe hervorgehoben, die Beschwerdeführerin verfüge – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – über ein individuelles politisches Profil, weshalb sie in der Heimat von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Insgesamt bilde dies eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die flüchtlingsrelevant sei. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der objektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und muss die subjektive Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist – ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin durch ihr soziales Engagement zugunsten syrischer Frauen (Beratung syrischer Mütter betreffend die Kindererziehung) ins Visier der syrischen Behörden geraten sein soll, zumal es sich dabei um eine offensichtlich unpolitische Arbeit gehandelt hat (vgl. A11/19, F47). Auch erscheint es vor dem Hintergrund, dass die (…) die politische Meinung der Beschwerdeführerin geteilt hat (vgl. A11/19, F52), eher unwahrscheinlich, dass sie diese aufgrund regimekritischer Äusserungen bei den syrischen Behörden als Oppositionelle angeschwärzt haben soll. Der Vorinstanz ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zudem beizupflichten, dass es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Es leuchtet nicht ein, weshalb Sicherheitsbeamte nur an ihrem Wohnort nach ihr gesucht hätten, nicht aber am Wohnort ihrer Geschwister, was naheliegend gewesen wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Vorladung noch über vier Monate in Syrien aufgehalten hat und selber sagt, dass der syrische Sicherheitsapparat seine Leute «überall» im Land habe (vgl. A11/19, F55). Anlässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin dann auch an, nie mit irgendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden (mit Ausnahme des Vorgebrachten) oder Organisationen Probleme gehabt zu haben (vgl.

D-4325/2017 A3/12, Ziff. 7.02). Zudem wurde in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der in der vorinstanzlichen Verfügung vertretenen Auffassung keine Verfolgung durch die (…) geltend gemacht hat. Aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbehörden oder die (…) bei dieser Sachlage an ihrer Person ein Interesse hätten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Die im Sinne von Art. 3 AsylG erforderliche Intensität wird – auch mit Blick auf die in der Beschwerde aufgeführten Berichte (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – vorliegend nicht erreicht, was die subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den Hintergrund zu rücken vermag. 7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG), weshalb der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gegenstandslos geworden ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4325/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

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