Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4325/2011 Urteil v om 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch (…) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2010 (D5008/2010); Vollzug der Wegweisung / N (…).
D4325/2011 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 5. März 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren. Seine Eltern seien eritreischer Herkunft. Seine Mutter sei gestorben als er noch klein gewesen sei und sein Vater und sein Bruder seien im Jahr 1998 nach Eritrea ausgeschafft worden. Da er nicht in dieses für ihn fremde Land habe mitgehen wollen, habe er sich versteckt. Er sei nach C._______ gezogen und habe dort von 2003 bis 2007 illegal in einem Hotel und – nachdem der Vertrag mit dem Hotel nicht mehr verlängert worden sei – auf dem Bau gearbeitet. Als er von der Verhaftung von sich illegal im Land aufhaltenden Eritreern gehört habe, habe er sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen, zumal er dort auch nicht mehr ohne Aufenthaltsbewilligung habe leben wollen. Am 3. März 2008 sei er in ein ihm unbekanntes europäisches Land geflogen, von wo aus er am 5. März 2008 in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet am 9. Juni 2010 – stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Gesuchsteller habe sich insbesondere zur Situation der Eritreer in Äthiopien tatsachenwidrig und zu seiner diesbezüglichen persönlichen Betroffenheit unsubstanziiert geäussert. Eritreische Staatsbürger hätten ab dem Jahr 1998 zwar mit der Deportierung nach Eritrea zu rechnen gehabt, aber gemäss dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom Dezember 2003 und einer im Januar 2004 verabschiedeten Direktive würden Personen eritreischer Herkunft, die nie die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen und ständig in Äthiopien gelebt hätten, weiterhin als äthiopische Staatsbürger angesehen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers hätten somit nur jene Personen eritreischer Herkunft ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren, die sich als Eritreer hätten registrieren lassen, was beim Gesuchsteller und seinen Familienangehörigen gerade nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe sich die Situation auch für diejenigen, die die eritreische
D4325/2011 Staatsbürgerschaft angenommen hätten, in den letzten Jahren verbessert. Seit 2002 sei es zu keinen Ausschaffungen mehr gekommen. Eritreische Staatsangehörige, die in Äthiopien wohnhaft seien, bekämen zudem die blaue Identitätskarte, die ihre Rechtsstellung derjenigen äthiopischer Staatsbürger weitgehend annähere. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte illegale Aufenthalt könne deshalb nicht geglaubt werden, hätte er doch Zugang zu rechtsgültigen Ausweispapieren gehabt. Die Angaben zu seiner Identität und zur eritreischen Herkunft seien deshalb zu bezweifeln, zumal er ausschliesslich Amharisch spreche und weder die Adresse seines Vaters und Bruders in Eritrea noch irgendeinen anderen Verwandten in Eritrea nennen könne. Dem Gesuchsteller könnten damit weder seine eritreische Herkunft noch die übrigen Vorbringen, die jeglicher Substanz entbehren würden, geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsbürger handle. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei als zulässig, zumutbar und möglich zu betrachten. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Es spreche nichts gegen die Annahme, der Gesuchsteller könne sich bei der Rückkehr nach Äthiopien wieder in sein herkömmliches familiäres und soziales Netz einfügen und einer beruflichen Aktivität nachgehen. Mangels Anfechtung erwuchsen die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung des Gesuchstellers) in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 (Vollzug der Wegweisung) und ersuchte um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil vom 31. August 2010 (Verfahren D5008/2010) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers nach Äthiopien sei durchführbar. Der
D4325/2011 Vollzug erscheine in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorinstanz habe in rechtsverbindlicher Weise festgestellt, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements keine Anwendung finde, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich seien, die ihm in Äthiopien drohen könnte. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Gesuchsteller sei jung und gesund und seinen Aussagen zufolge lebten sein Vater und sein Bruder im Herkunftsstaat, so dass angesichts der unglaubhaften und tatsachenwidrigen Vorbringen – namentlich zur Identität – davon auszugehen sei, er verfüge in Äthiopien in Wirklichkeit über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem dürfte die mehrjährige Arbeitserfahrung zu seiner Reintegration beitragen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu bezeichnen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der von der Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise als nicht glaubhaft erachteten gesuchsbegründenden Vorbringen erschöpfen würden, seien nicht geeignet, an der Feststellung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. E. Mit FaxEingabe vom 4. Juli 2011 (Schreiben datiert vom 1. Juli 2011) reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und ersuchte um Absehen vom Vollzug der Wegweisung beziehungsweise um Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), d. h. um Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung wiederholte er erneut die – in rechtsverbindlicher Weise als nicht glaubhaft erachteten – asylgesuchsbegründenden Vorbringen und machte ergänzend im Wesentlichen geltend, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in der auszugsweise beiliegenden Länderanalyse "Äthiopien: Eritreische Herkunft" vom 11. Mai 2009 fest,
D4325/2011 dass ein Antrag auf Staatsbürgerschaft in Äthiopien gestellt werden müsse. Die im Januar 2004 erlassene Direktive, wonach Personen eritreischer Herkunft weiterhin als äthiopische Staatsbürger angesehen würden, wenn sie nie die eritreische Staatsbürgerschaft angenommen und ständig in Äthiopien gelebt hätten, gelte nur für in Äthiopien residierende eritreischstämmige Personen, die seit 1991 ununterbrochen dort gelebt hätten. Eine Registrierung der (Wieder)Gewährung der äthiopischen Staatsbürgerschaft sei zudem nur während einer dreimonatigen Periode möglich gewesen. Er habe sich zwar von 1991 bis 2008 ständig in Äthiopien aufgehalten und seine Eltern seien vor dem Krieg wohl auch dort angemeldet gewesen; er sei mit einem äthiopischen Geburtsschein in der Schule angemeldet gewesen. Aber seine Mutter sei früh verstorben und sein Vater und sein Bruder seien 1998 nach Eritrea ausgeschafft worden. Seither habe er sich in Äthiopien versteckt. Als Sohn eritreischer Eltern sei es ohne die notwendigen Identitätspapiere nicht möglich gewesen, eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Nach Eritrea könne er indes auch nicht gehen, da er nie eritreische Identitätspapiere besessen habe, so dass er de facto als staatenlos zu bezeichnen sei. In der Schweiz bemühe er sich um seine Integration und er gehe seit (…) einer Arbeit nach. F. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juli 2011 am 4. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 25. August 2011, erhob, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, innert gleicher Frist das Original der FaxEingabe vom 4. Juli 2011 nachzureichen, oder den erfolgten Versand nachzuweisen. H. Mit Eingabe vom 13. August 2011 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. August 2011) reichte der Gesuchsteller das Original der Fax Eingabe vom 4. Juli 2011, inklusive Beilage, nach.
D4325/2011 I. Der Kostenvorschuss wurde am 19. August 2011 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E.2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe für ein Absehen vom Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu belegen. Er bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2010 (Verfahren D5008/2010) bestanden habe. Die Eingabe vom 4. Juli 2011 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 31. August 2010 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
D4325/2011 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 4. Juli 2011 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich – wie ausgeführt – sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die
D4325/2011 gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.1.1. Der Bericht "Äthiopien: Eritreische Herkunft" der SFH, auf den sich der Gesuchsteller vorliegend beruft, datiert vom 11. Mai 2009, mithin vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 31. August 2010, und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sein sollte, diesen bereits im vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu machen. Es ist deshalb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. 3.1.2. Im Übrigen erweist sich das neue Beweismittel als nicht erheblich. In der Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 wurde rechtsverbindlich festgestellt, dass die Vorbringen des Gesuchstellers zu seiner eritreischen Herkunft nicht geglaubt werden können und vielmehr davon auszugehen ist, es handle sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen. Im Beschwerdeurteil vom 31. August 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers nach Äthiopien als durchführbar erachtet. Die nun neu angerufene SFHLänderanalyse "Äthiopien: Eritreische Herkunft" vom 11. Mai 2009 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, hat sich die geltend gemachte eritreische Herkunft des Gesuchstellers doch – wie ausgeführt – im Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Der SFHBericht vom 11. Mai 2009 vermag weder die erneut behauptete, indes nicht glaubhafte eritreische Herkunft des Gesuchstellers, noch die angebliche Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu belegen. Das Beweismittel ist daher als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
D4325/2011 3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Integrationsbemühungen des Gesuchstellers in der Schweiz ist festzustellen, dass der Frage der Integration bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 35 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Nach geltendem Recht ist es dem zuständigen Kanton vorbehalten, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 3.3. Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe betrifft, so erschöpfen sich diese in einer erneuten Wiederholung der bereits in rechtsverbindlicher Weise als nicht glaubhaft erachteten asylgesuchsbegründenden Vorbringen. Sie laufen auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 31. August 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2010 (D5008/2010) ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
D4325/2011 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D4325/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: